Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Sulaymaniya, Nordirak) suchte am 15. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Februar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ kurz befragt und anschliessend dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 28. Februar 2007 durch die zuständige kantonale Behörde. A.b Abklärungen bei den deutschen Behörden vom 12. Juni 2006 ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in D._______, E._______ und in F._______ im Asylverfahren erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am 8. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A7). A.c Mit Verfügung vom 28. März 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für vorerst 12 Monate vorläufig auf. Dieses Urteil erwuchs am 1. Mai 2007 unangefochten in Rechtskraft. A.d Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Wegweisungsvollzug in die drei von kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.e Am 9. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und ersuchte aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak und seines persönlichen Gefährdungspotentials von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Als Beilage reichte er das Original der in seinem Fall getroffenen "Übereinkunft" ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. November 2007 - eröffnet am 29. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 23. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 - Datum Poststempel - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage legte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Dezember 2007 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud er die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Stellungnahme ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Jene wurde dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. F. Am 17. April 2008 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz unter Hinweis auf E-4243/2007 (zwischenzeitlich publiziert unter Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5) zur ergänzenden Stellungnahme ein. Am 18. April 2008 hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte wiederum die Abweisung der Beschwerde. G. Nach Gewährung einer Fristverlängerung replizierte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2008, worin er unter anderem explizit um Einsicht in das gesamte Asyldossier ersuchte, ohne aber dieses Ersuchen näher zu spezifizieren. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass soweit sich sein Akteneinsichtsgesuch auf die Akten des ersten, in Rechtskraft erwachsenen, Asylverfahrens beziehe, das Bundesverwaltungsgericht für das Einsichtsgesuch nicht zuständig sei, weshalb er sich diesbezüglich zuständigkeitshalber an das BFM wenden solle. Bezüglich des hängigen Verfahrens befände er sich im Übrigen im Besitze aller entscheidwesentlichen Akten. I. Mit Urteil vom 5. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Am 27. November 2008 und am 17. Dezember 2008 wurden gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und eventueller Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB respektive wegen Verletzung der An- und Abmeldepflichten gemäss Art. 120 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anzeigen erhoben.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG, welcher seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist). Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden.
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 28. März 2007 zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Diese Verfügung vom 28. März 2007 ist dabei im Rahmen von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG in Bezug auf die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen; allein vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine (erneute) Überprüfung derselben Asylvorbringen. Unerheblich ist sein Einwand, er habe damals keine Beschwerde erhoben, weil er ja Schutz erhalten habe. Sodann können auch die Wiederholungen seiner Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2008 zur fehlenden Schutzinfrastruktur in seinem Heimatland grundsätzlich nicht dazu führen, die besagte Verfügung des BFM einer Neubeurteilung zuzuführen. Dies umso weniger, als in der nicht angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich um behördlichen Schutz zu bemühen. Es sind weder den Asylakten noch der Stellungnahme Gründe zu entnehmen, weshalb die nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig sein sollten. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten (rechtskräftig) nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. E-6982/2006 (publiziert unter BVGE 2008/4) Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 9. Juli 2007 - keine Situation allgemeiner Gewalt. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Im Übrigen sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als widersprüchlich und damit nicht glaubhaft erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe und in seiner Stellungnahme im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in den kurdisch regierten Nordprovinzen habe sich zwar in letzter Zeit verbessert, jedoch herrsche dort - entgegen der Analyse der Vorinstanz - nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt und eine signifikante Instabilität. Dies lasse sich anhand einer Vielzahl von Anschlägen aufzeigen, welche in jüngerer Vergangenheit in den drei Nordprovinzen Iraks verübt worden seien. Die Zunahme von Vertriebenen aus dem Süd- und Zentralirak habe vermehrt zu sozialen Spannungen und Unruhen geführt. Zudem stellten ständige Drohungen und Interventionen des Nachbarlands Türkei eine ernsthafte Gefahr für die genannten irakischen Nordprovinzen dar. Schliesslich stünde ihm auch keine Aufenthaltsalternative zur Verfügung, zumal er in den übrigen Landesteilen des Iraks niemanden kenne und damit auf keine Unterstützung zählen könne. Im Übrigen hätte er als Kurde und Sunnite keine Möglichkeit, ein erträgliches Leben im Zentralirak zu führen.
E. 5.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Urteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. ebenda E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.
E. 5.2.2 Der erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht, ist mit Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut. Eigenen Angaben gemäss verfüge er in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz (...), sei alleinstehend, womit er nach seiner Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen hat, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - gelingen dürfte. Schliesslich hat der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Verwandten, seines Beziehungsnetzes und Arbeitskollegen wieder eingliedern wird. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der wirtschaftlichen Situation im Heimatland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es ihm zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er über eine gute Schulbildung (10 Jahre Grund- und Sekundarschule) sowie über Berufserfahrung als (...) verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Schweiz als (...) tätig, womit er zusätzliche Berufserfahrungen sammeln konnte. Demgemäss dürfte es ihm möglich sein, sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Ansonsten kann er auch die Rückkehrförderung "Irak" des BFM beanspruchen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Damit ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich wieder in der Provinz Sulaymaniya niederzulassen.
E. 5.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
E. 6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und daher die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Wie den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2008 erwerbstätig, weshalb nicht mehr von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8465/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. Mai 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Sulaymaniya, Nordirak) suchte am 15. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Februar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ kurz befragt und anschliessend dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 28. Februar 2007 durch die zuständige kantonale Behörde. A.b Abklärungen bei den deutschen Behörden vom 12. Juni 2006 ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in D._______, E._______ und in F._______ im Asylverfahren erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am 8. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A7). A.c Mit Verfügung vom 28. März 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für vorerst 12 Monate vorläufig auf. Dieses Urteil erwuchs am 1. Mai 2007 unangefochten in Rechtskraft. A.d Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Wegweisungsvollzug in die drei von kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.e Am 9. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und ersuchte aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak und seines persönlichen Gefährdungspotentials von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Als Beilage reichte er das Original der in seinem Fall getroffenen "Übereinkunft" ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. November 2007 - eröffnet am 29. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 23. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 - Datum Poststempel - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage legte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Dezember 2007 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud er die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Stellungnahme ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Jene wurde dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. F. Am 17. April 2008 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz unter Hinweis auf E-4243/2007 (zwischenzeitlich publiziert unter Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5) zur ergänzenden Stellungnahme ein. Am 18. April 2008 hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte wiederum die Abweisung der Beschwerde. G. Nach Gewährung einer Fristverlängerung replizierte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2008, worin er unter anderem explizit um Einsicht in das gesamte Asyldossier ersuchte, ohne aber dieses Ersuchen näher zu spezifizieren. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass soweit sich sein Akteneinsichtsgesuch auf die Akten des ersten, in Rechtskraft erwachsenen, Asylverfahrens beziehe, das Bundesverwaltungsgericht für das Einsichtsgesuch nicht zuständig sei, weshalb er sich diesbezüglich zuständigkeitshalber an das BFM wenden solle. Bezüglich des hängigen Verfahrens befände er sich im Übrigen im Besitze aller entscheidwesentlichen Akten. I. Mit Urteil vom 5. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Am 27. November 2008 und am 17. Dezember 2008 wurden gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und eventueller Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB respektive wegen Verletzung der An- und Abmeldepflichten gemäss Art. 120 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anzeigen erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG, welcher seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist). Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden. 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 28. März 2007 zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Diese Verfügung vom 28. März 2007 ist dabei im Rahmen von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG in Bezug auf die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen; allein vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine (erneute) Überprüfung derselben Asylvorbringen. Unerheblich ist sein Einwand, er habe damals keine Beschwerde erhoben, weil er ja Schutz erhalten habe. Sodann können auch die Wiederholungen seiner Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2008 zur fehlenden Schutzinfrastruktur in seinem Heimatland grundsätzlich nicht dazu führen, die besagte Verfügung des BFM einer Neubeurteilung zuzuführen. Dies umso weniger, als in der nicht angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich um behördlichen Schutz zu bemühen. Es sind weder den Asylakten noch der Stellungnahme Gründe zu entnehmen, weshalb die nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig sein sollten. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten (rechtskräftig) nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. E-6982/2006 (publiziert unter BVGE 2008/4) Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 9. Juli 2007 - keine Situation allgemeiner Gewalt. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Im Übrigen sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als widersprüchlich und damit nicht glaubhaft erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe und in seiner Stellungnahme im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in den kurdisch regierten Nordprovinzen habe sich zwar in letzter Zeit verbessert, jedoch herrsche dort - entgegen der Analyse der Vorinstanz - nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt und eine signifikante Instabilität. Dies lasse sich anhand einer Vielzahl von Anschlägen aufzeigen, welche in jüngerer Vergangenheit in den drei Nordprovinzen Iraks verübt worden seien. Die Zunahme von Vertriebenen aus dem Süd- und Zentralirak habe vermehrt zu sozialen Spannungen und Unruhen geführt. Zudem stellten ständige Drohungen und Interventionen des Nachbarlands Türkei eine ernsthafte Gefahr für die genannten irakischen Nordprovinzen dar. Schliesslich stünde ihm auch keine Aufenthaltsalternative zur Verfügung, zumal er in den übrigen Landesteilen des Iraks niemanden kenne und damit auf keine Unterstützung zählen könne. Im Übrigen hätte er als Kurde und Sunnite keine Möglichkeit, ein erträgliches Leben im Zentralirak zu führen. 5.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Urteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. ebenda E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 5.2.2 Der erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht, ist mit Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut. Eigenen Angaben gemäss verfüge er in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz (...), sei alleinstehend, womit er nach seiner Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen hat, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - gelingen dürfte. Schliesslich hat der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Verwandten, seines Beziehungsnetzes und Arbeitskollegen wieder eingliedern wird. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der wirtschaftlichen Situation im Heimatland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es ihm zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er über eine gute Schulbildung (10 Jahre Grund- und Sekundarschule) sowie über Berufserfahrung als (...) verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Schweiz als (...) tätig, womit er zusätzliche Berufserfahrungen sammeln konnte. Demgemäss dürfte es ihm möglich sein, sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Ansonsten kann er auch die Rückkehrförderung "Irak" des BFM beanspruchen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Damit ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich wieder in der Provinz Sulaymaniya niederzulassen. 5.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und daher die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2008 erwerbstätig, weshalb nicht mehr von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: