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E-841/2020

E-841/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. November 2019 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 5. Dezember 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Dezember 2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe Schlafstörungen im Zusammenhang mit seinen Problemen im Heimatstaat. Er sei beim Arzt gewesen, habe aber noch keine Medikamente erhalten. A.b Am 20. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 gelangte die Rechtsvertretung mit dem Ersuchen um psychologische Abklärung und Betreuung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz. A.c Am 24. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer angehört. Was seine gesundheitlichen Beschwerden betrifft, gab er zu Protokoll, er habe Dinge, die ihn beschäftigen würden, weshalb er nicht schlafen könne. Er nehme deshalb ein Medikament vor dem Einschlafen. Zudem leide er an (...), sonst habe er nichts (SEM-Akte 1057846-19/16 F6-9, F 53 f.). Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe den Kongo verlassen müssen, weil er in Gefahr gewesen sei. Alle Probleme hätten mit seinem Vater - als er selbst noch ein Kind gewesen sei - begonnen. Sein Vater habe «damals» Ackerland von einem Dorfchef gekauft. Als dieser Dorfchef verstorben sei, hätten dessen Angehörige begonnen, seinen Vater unter Druck zu setzen, um ihm dieses Land wieder wegzunehmen. Schliesslich sei sein Vater mit Voodoo verhext worden und am (...) 2017 an der Krankheit gestorben. Nach seinem Tod habe er mit seinen Geschwistern die Erbschaft angetreten, das Land sei auf sie überschrieben worden. Sie seien daraufhin von den Angehörigen des Dorfchefs bedroht worden. Leute in Polizeikleidung seien auf das Ackerland eingedrungen und hätten die Beton-Grenzen niedergerissen. Die Dorfchefs arbeiteten mit den Behörden zusammen. Sie hätten den Security-Mann, der auf dem Landstück gewohnt habe, geschlagen, mitgenommen und ihn im (...) 2018 ins Gefängnis gebracht. Mit Hilfe eines Anwalts hätten sie ihn im (...) 2018 befreien können. Zusammen mit seinem Bruder B._______ sei er im (...) 2019 zum Landstück gefahren, wo sie (...) und (...) gehabt hätten. Dort hätten sie einen Jeep gesehen und seien von der Polizei entführt, geschlagen und an einen dunklen Ort gebracht worden. Es sei ihnen gedroht worden, dass, sollten sie das Grundstück weiterhin bewirtschaften, sie das gleiche Schicksal erleiden würden wie ihr Vater. Sie seien auf dem Markt rausgelassen worden. Es sei sehr dunkel gewesen und seither habe er seinen Bruder nicht mehr gesehen. Er wisse bis jetzt nicht, wo er hingegangen sei. Im (...) 2019 sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Im (...) desselben Jahres sei er informiert worden, dass sein Bruder D._______ mit Gewalt entführt und ins Gefängnis gebracht worden sei. Er habe deshalb gedacht, er sei in Gefahr, und habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Sein Bruder habe das Landstück «verteidigt», was ihm konkret vorgeworfen werde, weshalb ihm der Prozess gemacht werde, oder wie es um sein Verfahren stehe, wisse er nicht. Aktuell habe er weder zu seinen Geschwistern noch zu seiner Frau und seinem Kind noch zum kongolesischen Anwalt Kontakt. Er wisse deshalb auch nicht, wer aktuell im Besitz des Landstücks sei. Bei einer Rückkehr fürchte er, sein Leben zu verlieren. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters datiert ebenfalls vom 31. Januar 2020. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 - gleichentags eröffnet - wies das SEM die Anträge der Rechtsvertretung auf eine psychologische Abklärung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 4. Februar 2020 nieder. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung 4. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 5.2 Zur Begründung führte sie an, die Schilderung des Vorfalls als der Beschwerdeführer und sein Bruder von den Behörden auf dem Ackerland festgenommen worden seien, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm nach dem freien Bericht viermal die Gelegenheit gegeben worden, seine Vorbringen zu substantiieren. Er sei darauf hingewiesen worden, es werde eine detaillierte Schilderung erwartet, er solle auch Details nennen, welche er vielleicht als unwichtig erachte. Er habe zunächst ergänzt, er habe Narben davongetragen, danach aber lediglich ausweichend gefragt, ob er die Schilderung wiederholen solle, und erklärt, er habe alles gesagt, wie er es erlebt habe, und nichts weggelassen. Vor dem Hintergrund der angegebenen Schwere des Vorfalls wäre eine ausführlichere Schilderung, mithin ein stärkerer persönlicher Bezug, zu erwarten gewesen. Es sei ihm damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, er sei von den kongolesischen Sicherheitsbehörden entführt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, seine Familie sei von der Familie des verstorbenen Dorfchefs belästigt und bedroht worden und diese habe versucht, ihnen das Ackerland wegzunehmen. Diese Handlungen hätten der Bereicherung respektive der Wiedererlangung des Eigentums am Ackerland gedient. Den Taten liege somit kein asylrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, politische Anschauung) zugrunde, weshalb sie nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen seien.

E. 5.3 Betreffend die Angst vor Nachteilen bei einer Rückkehr in den Kongo sei festzuhalten, dass aus der Schilderung des Beschwerdeführers nicht erkennbar werde, er sei persönlich im Fokus der Behörden oder der Familie des Dorfchefs gestanden, insbesondere nach seinem Umzug nach C._______. Weiter sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Festnahme seines Bruders zu seiner Person stehen könnte. Was die Einwände der Rechtsvertretung zur psychischen Gesundheit betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Pflegestelle im Bundesasylzentrum angegeben habe, er leide unter Schlafproblemen und nehme zur Behandlung Medikamente ein. Weder seinen Aussagen noch den Akten seien Hinweise für weitere psychische Probleme, insbesondere eine Traumatisierung, zu entnehmen. Abgesehen von den Schlafproblemen habe sich der Beschwerdeführer nicht bei der Pflege gemeldet. Die Schlafprobleme seien mit Medikamenten behandelt worden, die ihm abgegeben worden seien. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, sich im Stande zu fühlen, diese durchzuführen. Er sei aufgefordert worden, zu sagen, falls er eine Pause brauche. Er habe daraufhin mitgeteilt, man solle sich keine Sorgen machen, und im Anschluss an die Schilderung zur Festnahme habe er angegeben, er habe alles erzählt. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass mit einer psychologischen Behandlung eine detailliertere Erzählung möglich gewesen wäre.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, nochmals den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederzugeben. Damit gelingt es ihm nicht, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er versuche Beweismittel für den Grundstücksstreit beizubringen, ist festzustellen, dass er auch mit solchen Beweismitteln keine asylrelevante Gefährdung im Heimatland zu belegen vermöchte.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass in Kongo (Kinshasa) trotz der regelmässigen Unruhen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorliege (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017).

E. 8.5.1 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben gemäss über einen Diplomabschluss und Arbeitserfahrung in der (...)branche, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten und Geld sparen konnte. Es ist damit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich eine Existenz aufzubauen, und nicht in eine Notlage geraten würde.

E. 8.5.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer erneut auf seine psychischen Probleme hin, ohne diese genauer zu benennen. Er bringt vor, er leide sei eineinhalb Jahren an Schlafstörungen, Traurigkeit und mache sich Sorgen um die Zukunft. Das ihm abgegebene Medikament sei nicht - wie in der Verfügung angeführt - ein Schlafmittel, sondern ein Antidepressivum. Er beantrage Zugang zu einer psychologischen Abklärung, damit allfällige andere Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, abgeklärt werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht konkret angibt, welche Probleme er hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die allfälligen weiteren Gründe, welche gegen eine Rückkehr sprechen, nicht benennt und diese nur mittels einer psychologischen Abklärung zu ermitteln sein sollten. Der Antrag auf Anordnung einer psychologischen Abklärung ist daher abzuweisen. Falls nötig, bestünden entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Kinshasa (vgl. E-2940/2016 E. 8.3.5 vom 5. Dezember 2018, E-2834/2019 E.7.2 vom 18. Juli 2019). Der Beschwerdeführer gab im Übrigen an, er sei wegen seiner Schlafstörungen bereits in ärztlicher Behandlung gewesen (SEM-Akte 1057846-22/3). Es ist darauf hinzuweisen, dass, nur wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, und ein Wegweisungsvollzug nicht allein deshalb unzumutbar wird, weil die medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht dem sehr hohen schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-841/2020 Urteil vom 21. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. November 2019 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 5. Dezember 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Dezember 2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe Schlafstörungen im Zusammenhang mit seinen Problemen im Heimatstaat. Er sei beim Arzt gewesen, habe aber noch keine Medikamente erhalten. A.b Am 20. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 gelangte die Rechtsvertretung mit dem Ersuchen um psychologische Abklärung und Betreuung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz. A.c Am 24. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer angehört. Was seine gesundheitlichen Beschwerden betrifft, gab er zu Protokoll, er habe Dinge, die ihn beschäftigen würden, weshalb er nicht schlafen könne. Er nehme deshalb ein Medikament vor dem Einschlafen. Zudem leide er an (...), sonst habe er nichts (SEM-Akte 1057846-19/16 F6-9, F 53 f.). Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe den Kongo verlassen müssen, weil er in Gefahr gewesen sei. Alle Probleme hätten mit seinem Vater - als er selbst noch ein Kind gewesen sei - begonnen. Sein Vater habe «damals» Ackerland von einem Dorfchef gekauft. Als dieser Dorfchef verstorben sei, hätten dessen Angehörige begonnen, seinen Vater unter Druck zu setzen, um ihm dieses Land wieder wegzunehmen. Schliesslich sei sein Vater mit Voodoo verhext worden und am (...) 2017 an der Krankheit gestorben. Nach seinem Tod habe er mit seinen Geschwistern die Erbschaft angetreten, das Land sei auf sie überschrieben worden. Sie seien daraufhin von den Angehörigen des Dorfchefs bedroht worden. Leute in Polizeikleidung seien auf das Ackerland eingedrungen und hätten die Beton-Grenzen niedergerissen. Die Dorfchefs arbeiteten mit den Behörden zusammen. Sie hätten den Security-Mann, der auf dem Landstück gewohnt habe, geschlagen, mitgenommen und ihn im (...) 2018 ins Gefängnis gebracht. Mit Hilfe eines Anwalts hätten sie ihn im (...) 2018 befreien können. Zusammen mit seinem Bruder B._______ sei er im (...) 2019 zum Landstück gefahren, wo sie (...) und (...) gehabt hätten. Dort hätten sie einen Jeep gesehen und seien von der Polizei entführt, geschlagen und an einen dunklen Ort gebracht worden. Es sei ihnen gedroht worden, dass, sollten sie das Grundstück weiterhin bewirtschaften, sie das gleiche Schicksal erleiden würden wie ihr Vater. Sie seien auf dem Markt rausgelassen worden. Es sei sehr dunkel gewesen und seither habe er seinen Bruder nicht mehr gesehen. Er wisse bis jetzt nicht, wo er hingegangen sei. Im (...) 2019 sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Im (...) desselben Jahres sei er informiert worden, dass sein Bruder D._______ mit Gewalt entführt und ins Gefängnis gebracht worden sei. Er habe deshalb gedacht, er sei in Gefahr, und habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Sein Bruder habe das Landstück «verteidigt», was ihm konkret vorgeworfen werde, weshalb ihm der Prozess gemacht werde, oder wie es um sein Verfahren stehe, wisse er nicht. Aktuell habe er weder zu seinen Geschwistern noch zu seiner Frau und seinem Kind noch zum kongolesischen Anwalt Kontakt. Er wisse deshalb auch nicht, wer aktuell im Besitz des Landstücks sei. Bei einer Rückkehr fürchte er, sein Leben zu verlieren. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters datiert ebenfalls vom 31. Januar 2020. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 - gleichentags eröffnet - wies das SEM die Anträge der Rechtsvertretung auf eine psychologische Abklärung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 4. Februar 2020 nieder. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung 4. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 5.2 Zur Begründung führte sie an, die Schilderung des Vorfalls als der Beschwerdeführer und sein Bruder von den Behörden auf dem Ackerland festgenommen worden seien, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm nach dem freien Bericht viermal die Gelegenheit gegeben worden, seine Vorbringen zu substantiieren. Er sei darauf hingewiesen worden, es werde eine detaillierte Schilderung erwartet, er solle auch Details nennen, welche er vielleicht als unwichtig erachte. Er habe zunächst ergänzt, er habe Narben davongetragen, danach aber lediglich ausweichend gefragt, ob er die Schilderung wiederholen solle, und erklärt, er habe alles gesagt, wie er es erlebt habe, und nichts weggelassen. Vor dem Hintergrund der angegebenen Schwere des Vorfalls wäre eine ausführlichere Schilderung, mithin ein stärkerer persönlicher Bezug, zu erwarten gewesen. Es sei ihm damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, er sei von den kongolesischen Sicherheitsbehörden entführt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, seine Familie sei von der Familie des verstorbenen Dorfchefs belästigt und bedroht worden und diese habe versucht, ihnen das Ackerland wegzunehmen. Diese Handlungen hätten der Bereicherung respektive der Wiedererlangung des Eigentums am Ackerland gedient. Den Taten liege somit kein asylrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, politische Anschauung) zugrunde, weshalb sie nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen seien. 5.3 Betreffend die Angst vor Nachteilen bei einer Rückkehr in den Kongo sei festzuhalten, dass aus der Schilderung des Beschwerdeführers nicht erkennbar werde, er sei persönlich im Fokus der Behörden oder der Familie des Dorfchefs gestanden, insbesondere nach seinem Umzug nach C._______. Weiter sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Festnahme seines Bruders zu seiner Person stehen könnte. Was die Einwände der Rechtsvertretung zur psychischen Gesundheit betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Pflegestelle im Bundesasylzentrum angegeben habe, er leide unter Schlafproblemen und nehme zur Behandlung Medikamente ein. Weder seinen Aussagen noch den Akten seien Hinweise für weitere psychische Probleme, insbesondere eine Traumatisierung, zu entnehmen. Abgesehen von den Schlafproblemen habe sich der Beschwerdeführer nicht bei der Pflege gemeldet. Die Schlafprobleme seien mit Medikamenten behandelt worden, die ihm abgegeben worden seien. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, sich im Stande zu fühlen, diese durchzuführen. Er sei aufgefordert worden, zu sagen, falls er eine Pause brauche. Er habe daraufhin mitgeteilt, man solle sich keine Sorgen machen, und im Anschluss an die Schilderung zur Festnahme habe er angegeben, er habe alles erzählt. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass mit einer psychologischen Behandlung eine detailliertere Erzählung möglich gewesen wäre. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, nochmals den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederzugeben. Damit gelingt es ihm nicht, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er versuche Beweismittel für den Grundstücksstreit beizubringen, ist festzustellen, dass er auch mit solchen Beweismitteln keine asylrelevante Gefährdung im Heimatland zu belegen vermöchte. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass in Kongo (Kinshasa) trotz der regelmässigen Unruhen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorliege (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017). 8.5.1 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben gemäss über einen Diplomabschluss und Arbeitserfahrung in der (...)branche, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten und Geld sparen konnte. Es ist damit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich eine Existenz aufzubauen, und nicht in eine Notlage geraten würde. 8.5.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer erneut auf seine psychischen Probleme hin, ohne diese genauer zu benennen. Er bringt vor, er leide sei eineinhalb Jahren an Schlafstörungen, Traurigkeit und mache sich Sorgen um die Zukunft. Das ihm abgegebene Medikament sei nicht - wie in der Verfügung angeführt - ein Schlafmittel, sondern ein Antidepressivum. Er beantrage Zugang zu einer psychologischen Abklärung, damit allfällige andere Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, abgeklärt werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht konkret angibt, welche Probleme er hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die allfälligen weiteren Gründe, welche gegen eine Rückkehr sprechen, nicht benennt und diese nur mittels einer psychologischen Abklärung zu ermitteln sein sollten. Der Antrag auf Anordnung einer psychologischen Abklärung ist daher abzuweisen. Falls nötig, bestünden entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Kinshasa (vgl. E-2940/2016 E. 8.3.5 vom 5. Dezember 2018, E-2834/2019 E.7.2 vom 18. Juli 2019). Der Beschwerdeführer gab im Übrigen an, er sei wegen seiner Schlafstörungen bereits in ärztlicher Behandlung gewesen (SEM-Akte 1057846-22/3). Es ist darauf hinzuweisen, dass, nur wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, und ein Wegweisungsvollzug nicht allein deshalb unzumutbar wird, weil die medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht dem sehr hohen schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger