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E-2810/2020

E-2810/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, als er noch ein Kind gewesen sei, habe sein Vater Ackerland von einem Dorfchef gekauft. Als dieser Dorfchef verstorben sei, hätten dessen Angehörige begonnen, seinen Vater unter Druck zu setzen, um ihm dieses Landstück wieder wegzunehmen. Schliesslich sei sein Vater mit Voodoo verhext worden und am 21. März 2017 an der Krankheit gestorben. Nach seinem Tod sei das Ackerland auf ihn und seine Geschwister überschrieben worden. Sie seien daraufhin von den Angehörigen des Dorfchefs bedroht worden. Personen in Polizeikleidung seien auf das Ackerland eingedrungen. Die Dorfchefs hätten mit den Behörden zusammengearbeitet. Sie hätten den Sicherheitsmann, der auf dem Ackerland gewohnt habe, geschlagen und im Februar 2018 inhaftiert. Mit Hilfe eines Anwalts hätten sie ihn im April 2018 befreien können. Zusammen mit seinem Bruder B._______ sei er im Mai 2019 auf dem Ackerland von der Polizei entführt, geschlagen und an einen dunklen Ort gebracht worden. Es sei ihnen gedroht worden, sie würden das gleiche Schicksal erleiden wie ihr Vater, sollten sie das Ackerland weiterhin bewirtschaften. Sie seien auf dem Markt freigelassen worden. Seither habe er seinen Bruder nicht mehr gesehen. Im Mai 2019 sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Im Juli 2019 sei er informiert worden, dass sein Bruder D._______ verhaftet worden sei. Er habe deshalb gedacht, er sei in Gefahr, und habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Sein Bruder habe das Ackerland «verteidigt», was ihm konkret vorgeworfen werde, weshalb ihm der Prozess gemacht werde und wie es um sein Verfahren stehe, wisse er nicht. Bei einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Anträge der Rechtsvertretung auf eine psychologische Abklärung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. In der Begründung führte die Vor-instanz aus, der Vorfall im Mai 2019 als der Beschwerdeführer von der Polizei entführt und geschlagen worden sei, sei unglaubhaft. Die Probleme wegen des Ackerlands mit der Familie des Dorfchefs (Verhaftung des Sicherheitsmannes, Verhaftung des Bruders D._______) würden auf finanziellen Gründen beruhen, die nicht asylrelevant seien. So gehe es der Gegenpartei um Bereicherung beziehungsweise Wiedererlangen des Eigentums am Ackerland. Zudem sei nicht ersichtlich, dass er persönlich im Fokus der Behörden oder der Gegenpartei gestanden habe, insbesondere nach seinem Umzug nach C._______. Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem verhafteten Bruder und ihm sei nicht erkennbar. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-841/2020 vom 21. Februar 2020 eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde ab. Dabei hielt es ergänzend fest, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er versuche Beweismittel für den Grundstücksstreit beizubringen, sei festzustellen, dass er auch mit solchen Beweismitteln keine asylrelevante Gefährdung im Heimatland zu belegen vermöge. D. Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe seine Schilderungen als unglaubhaft bezeichnet. Mittels der eingereichten Beweismittel könne er jedoch den Grundstücksstreit belegen. Ein Schreiben des Rechtsanwalts seines Bruders D._______ ans Militärgericht beweise, dass der Bruder am 29. Juli 2019 im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit im Gefängnis E._______ inhaftiert worden sei. Er sei derselben Gefahr ausgesetzt wie sein Bruder. Die im Kongo verbreitete Korruption erkläre die Verfolgung durch die Familie des ehemaligen Dorfchefs sowie durch die Polizei und beeinträchtige somit seine Sicherheit. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des Besitzes eines elf Hektar grossen Grundstücks (Requisition d'information), ein Gerichtsdokument betreffend die Grundstücksstreitigkeit, ein Schreiben des Rechtsanwalts seines Bruders vom 26. August 2019 und einen Bericht vom 8. Juli 2019 mit dem Titel "Democratic Republic of the Congo: Overview of corruption and anti-corruption" ein. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 (eröffnet am 20. Mai 2020) trat die Vor-instanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 4. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar und lehnte die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 (Gewährung von Asyl, eventualiter Gewährung der vorläufigen Aufnahme) ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 18. Mai 2020 einzutreten. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch damit, wenn ein Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet sei, habe die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Bestätigung des Grundstücksbesitzes und das Gerichtsdokumenten würden lediglich beweisen, dass zwischen seiner Familie und der Familie des Dorfchefs ein Grundstücksstreit bestehe. Dies sei weder in der Verfügung vom 4. Februar 2020 noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-841/2020 bestritten worden. Vielmehr sei der Grundstücksstreit für glaubhaft, aber wegen des Fehlens eines Asylmotivs nach Art. 3 AsylG für nicht asylrelevant eingestuft worden. Im Schreiben des Rechtsanwalts werde der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt und es könnten daraus auch keine Rückschlüsse auf ihn gezogen werden. Die eingereichten Beweismittel seien demnach entweder offensichtlich untauglich oder würden keinen individuellen Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, insbesondere das Schreiben des Rechtsanwalts zeige, dass wegen des Grundstücksstreits für ihn die Gefahr bestehe, wie sein Bruder verfolgt und inhaftiert zu werden. Seine ganze Familie sei in den Grundstücksstreit verwickelt, weshalb die Inhaftierung seines Bruders für ihn relevant sei. Er könne nicht auf den Schutz des kongolesischen Staates zählen.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat im ablehnenden Asylentscheid vom 4. Februar 2020 den Grundstücksbesitz der Familie des Beschwerdeführers, den Grundstücksstreit mit der Familie des Dorfvorstehers und die Inhaftierung seines Bruders für glaubhaft erachtet. Sie verneinte allerdings wegen des Fehlens des Asylmotivs die Asylrelevanz des Grundstücksstreits und einen direkten Zusammenhang zwischen ihm und seinem verhafteten Bruder. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid vollumfänglich. Mit den neu eingereichten Beweismitteln und seiner Begründung belegt der Beschwerdeführer nur die bereits als glaubhaft erachteten Vorfälle. Soweit er eine andere rechtliche Einschätzung der Vorfälle - die Bejahung ihrer Asylrelevanz - verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass deren Asylrelevanz bereits mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verneint worden ist. Das Wiedererwägungsgesuch ist folglich nicht gehörig begründet; die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2810/2020 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, als er noch ein Kind gewesen sei, habe sein Vater Ackerland von einem Dorfchef gekauft. Als dieser Dorfchef verstorben sei, hätten dessen Angehörige begonnen, seinen Vater unter Druck zu setzen, um ihm dieses Landstück wieder wegzunehmen. Schliesslich sei sein Vater mit Voodoo verhext worden und am 21. März 2017 an der Krankheit gestorben. Nach seinem Tod sei das Ackerland auf ihn und seine Geschwister überschrieben worden. Sie seien daraufhin von den Angehörigen des Dorfchefs bedroht worden. Personen in Polizeikleidung seien auf das Ackerland eingedrungen. Die Dorfchefs hätten mit den Behörden zusammengearbeitet. Sie hätten den Sicherheitsmann, der auf dem Ackerland gewohnt habe, geschlagen und im Februar 2018 inhaftiert. Mit Hilfe eines Anwalts hätten sie ihn im April 2018 befreien können. Zusammen mit seinem Bruder B._______ sei er im Mai 2019 auf dem Ackerland von der Polizei entführt, geschlagen und an einen dunklen Ort gebracht worden. Es sei ihnen gedroht worden, sie würden das gleiche Schicksal erleiden wie ihr Vater, sollten sie das Ackerland weiterhin bewirtschaften. Sie seien auf dem Markt freigelassen worden. Seither habe er seinen Bruder nicht mehr gesehen. Im Mai 2019 sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Im Juli 2019 sei er informiert worden, dass sein Bruder D._______ verhaftet worden sei. Er habe deshalb gedacht, er sei in Gefahr, und habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Sein Bruder habe das Ackerland «verteidigt», was ihm konkret vorgeworfen werde, weshalb ihm der Prozess gemacht werde und wie es um sein Verfahren stehe, wisse er nicht. Bei einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Anträge der Rechtsvertretung auf eine psychologische Abklärung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. In der Begründung führte die Vor-instanz aus, der Vorfall im Mai 2019 als der Beschwerdeführer von der Polizei entführt und geschlagen worden sei, sei unglaubhaft. Die Probleme wegen des Ackerlands mit der Familie des Dorfchefs (Verhaftung des Sicherheitsmannes, Verhaftung des Bruders D._______) würden auf finanziellen Gründen beruhen, die nicht asylrelevant seien. So gehe es der Gegenpartei um Bereicherung beziehungsweise Wiedererlangen des Eigentums am Ackerland. Zudem sei nicht ersichtlich, dass er persönlich im Fokus der Behörden oder der Gegenpartei gestanden habe, insbesondere nach seinem Umzug nach C._______. Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem verhafteten Bruder und ihm sei nicht erkennbar. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-841/2020 vom 21. Februar 2020 eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde ab. Dabei hielt es ergänzend fest, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er versuche Beweismittel für den Grundstücksstreit beizubringen, sei festzustellen, dass er auch mit solchen Beweismitteln keine asylrelevante Gefährdung im Heimatland zu belegen vermöge. D. Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe seine Schilderungen als unglaubhaft bezeichnet. Mittels der eingereichten Beweismittel könne er jedoch den Grundstücksstreit belegen. Ein Schreiben des Rechtsanwalts seines Bruders D._______ ans Militärgericht beweise, dass der Bruder am 29. Juli 2019 im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit im Gefängnis E._______ inhaftiert worden sei. Er sei derselben Gefahr ausgesetzt wie sein Bruder. Die im Kongo verbreitete Korruption erkläre die Verfolgung durch die Familie des ehemaligen Dorfchefs sowie durch die Polizei und beeinträchtige somit seine Sicherheit. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des Besitzes eines elf Hektar grossen Grundstücks (Requisition d'information), ein Gerichtsdokument betreffend die Grundstücksstreitigkeit, ein Schreiben des Rechtsanwalts seines Bruders vom 26. August 2019 und einen Bericht vom 8. Juli 2019 mit dem Titel "Democratic Republic of the Congo: Overview of corruption and anti-corruption" ein. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 (eröffnet am 20. Mai 2020) trat die Vor-instanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 4. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar und lehnte die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 (Gewährung von Asyl, eventualiter Gewährung der vorläufigen Aufnahme) ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 18. Mai 2020 einzutreten. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch damit, wenn ein Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet sei, habe die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Bestätigung des Grundstücksbesitzes und das Gerichtsdokumenten würden lediglich beweisen, dass zwischen seiner Familie und der Familie des Dorfchefs ein Grundstücksstreit bestehe. Dies sei weder in der Verfügung vom 4. Februar 2020 noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-841/2020 bestritten worden. Vielmehr sei der Grundstücksstreit für glaubhaft, aber wegen des Fehlens eines Asylmotivs nach Art. 3 AsylG für nicht asylrelevant eingestuft worden. Im Schreiben des Rechtsanwalts werde der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt und es könnten daraus auch keine Rückschlüsse auf ihn gezogen werden. Die eingereichten Beweismittel seien demnach entweder offensichtlich untauglich oder würden keinen individuellen Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, insbesondere das Schreiben des Rechtsanwalts zeige, dass wegen des Grundstücksstreits für ihn die Gefahr bestehe, wie sein Bruder verfolgt und inhaftiert zu werden. Seine ganze Familie sei in den Grundstücksstreit verwickelt, weshalb die Inhaftierung seines Bruders für ihn relevant sei. Er könne nicht auf den Schutz des kongolesischen Staates zählen. 4.3 Die Vorinstanz hat im ablehnenden Asylentscheid vom 4. Februar 2020 den Grundstücksbesitz der Familie des Beschwerdeführers, den Grundstücksstreit mit der Familie des Dorfvorstehers und die Inhaftierung seines Bruders für glaubhaft erachtet. Sie verneinte allerdings wegen des Fehlens des Asylmotivs die Asylrelevanz des Grundstücksstreits und einen direkten Zusammenhang zwischen ihm und seinem verhafteten Bruder. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid vollumfänglich. Mit den neu eingereichten Beweismitteln und seiner Begründung belegt der Beschwerdeführer nur die bereits als glaubhaft erachteten Vorfälle. Soweit er eine andere rechtliche Einschätzung der Vorfälle - die Bejahung ihrer Asylrelevanz - verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass deren Asylrelevanz bereits mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verneint worden ist. Das Wiedererwägungsgesuch ist folglich nicht gehörig begründet; die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: