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E-8392/2015

E-8392/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Adi Quala). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im September 2013 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Über Rom und Mailand reiste er am 29. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. September 2015 statt. B. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei 2007 in den Militärdienst eingezogen worden, nach drei Monaten allerdings desertiert. 2008 sei er von den Behörden aufgegriffen worden. Dabei sei er gefesselt und - nach einem Fluchtversuch - geschlagen worden. Er habe einen komplizierten Knochenbruch am Arm davongetragen und sei zunächst in C._______ und D._______, später im (...)-Spital in E._______ medizinisch behandelt worden. Danach sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. In der Absicht, ihn dem Militärdienst zuzuführen, sei er im September 2013 erneut aufgegriffen und in ein grosses Gefängnis in C._______ gebracht worden. Ihm sei jedoch die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Einige Tage später habe er Eritrea illegal verlassen. C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 1. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.Der Beschwerde beigelegt waren eine Registrierungsbestätigung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers im äthiopischen Flüchtlingscamp Hitsats am 18. Oktober 2013 sowie eine Bescheinigung der F._______ vom 21. Dezember 2015, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei. E. Am 28. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Angefochten ist nur die vorinstanzliche Verweigerung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Asylpunkt ist die Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund illegaler Ausreise.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wird, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weil sie es unterlassen habe, beim UNHCR nachzufragen, ob er tatsächlich im Camp Hintsats in Äthiopien registriert worden sei.

E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Gleichzeitig trifft Asylsuchende jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes. Sie müssen namentlich allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Von der Abklärungspflicht gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG zu unterscheiden ist die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.

E. 3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie es unterlassen hat, beim UNHCR nachzufragen, ob er tatsächlich im Camp Hintsats in Äthiopien registriert worden ist. Dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, während der 30-tägigen Beschwerdefrist eine entsprechende Bestätigung zu besorgen, zeigt, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, eine solche schon während des erstinstanzlichen Verfahrens zu beschaffen. Darüber hinaus weist die Bestätigung keinen direkten Bezug zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auf, so dass es sich dabei im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht um eine rechtsrelevante Tatsache handelt, die von der Vorinstanz abzuklären gewesen wäre.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.5 In Bezug auf den hier relevanten Prozessgegenstand (vgl. oben, E. 2.2) begründet die Vorinstanz ihre Verfügung damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ausgegangen zu sein, zumal er unbestrittenermassen aus Eritrea stamme und eine legale Ausreise für ihn angesichts seines Alters gar nicht möglich gewesen sei.

E. 4.6 Tatsächlich liegt aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sein soll. Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 4.3) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend jedoch offen gelassen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils behauptet, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.

E. 4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bescheinigung der F._______ vom 22. Dezember 2015) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8392/2015 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Adi Quala). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im September 2013 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Über Rom und Mailand reiste er am 29. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. September 2015 statt. B. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei 2007 in den Militärdienst eingezogen worden, nach drei Monaten allerdings desertiert. 2008 sei er von den Behörden aufgegriffen worden. Dabei sei er gefesselt und - nach einem Fluchtversuch - geschlagen worden. Er habe einen komplizierten Knochenbruch am Arm davongetragen und sei zunächst in C._______ und D._______, später im (...)-Spital in E._______ medizinisch behandelt worden. Danach sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. In der Absicht, ihn dem Militärdienst zuzuführen, sei er im September 2013 erneut aufgegriffen und in ein grosses Gefängnis in C._______ gebracht worden. Ihm sei jedoch die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Einige Tage später habe er Eritrea illegal verlassen. C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 1. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. November 2015 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.Der Beschwerde beigelegt waren eine Registrierungsbestätigung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers im äthiopischen Flüchtlingscamp Hitsats am 18. Oktober 2013 sowie eine Bescheinigung der F._______ vom 21. Dezember 2015, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei. E. Am 28. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Angefochten ist nur die vorinstanzliche Verweigerung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Asylpunkt ist die Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund illegaler Ausreise. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wird, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weil sie es unterlassen habe, beim UNHCR nachzufragen, ob er tatsächlich im Camp Hintsats in Äthiopien registriert worden sei. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Gleichzeitig trifft Asylsuchende jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes. Sie müssen namentlich allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Von der Abklärungspflicht gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG zu unterscheiden ist die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet. 3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie es unterlassen hat, beim UNHCR nachzufragen, ob er tatsächlich im Camp Hintsats in Äthiopien registriert worden ist. Dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, während der 30-tägigen Beschwerdefrist eine entsprechende Bestätigung zu besorgen, zeigt, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, eine solche schon während des erstinstanzlichen Verfahrens zu beschaffen. Darüber hinaus weist die Bestätigung keinen direkten Bezug zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auf, so dass es sich dabei im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht um eine rechtsrelevante Tatsache handelt, die von der Vorinstanz abzuklären gewesen wäre. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.5 In Bezug auf den hier relevanten Prozessgegenstand (vgl. oben, E. 2.2) begründet die Vorinstanz ihre Verfügung damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ausgegangen zu sein, zumal er unbestrittenermassen aus Eritrea stamme und eine legale Ausreise für ihn angesichts seines Alters gar nicht möglich gewesen sei. 4.6 Tatsächlich liegt aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sein soll. Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 4.3) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend jedoch offen gelassen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils behauptet, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bescheinigung der F._______ vom 22. Dezember 2015) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: