Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- -:-
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- K._______ (per Telefax), unter Hinweis auf die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - -:- - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - K._______ (per Telefax), unter Hinweis auf die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8359/2007/ {T 0/2} Urteil vom 16. Januar 2008 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass die Beschwerdeführerin, angeblich eine Tigrinerin aus C._______, in den damaligen Anhörungen des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) vom 24. Oktober 2002 und der zuständigen Behörde des Kantons Zürich vom 14. Januar 2003 geltend machte, sie sei - wie übrigens andere Personen weiblichen Geschlechts aus derselben Gegend von D._______ auch - am 9. August 2002 auf dem Heimweg von eritreischen Soldaten angehalten und anschliessend drei Tage lang in E._______ in einem umzäunten Gebäude unterirdisch festgehalten worden, dass einer der Wächter einer inhaftierten Kollegin Ratschläge zur Flucht gegeben habe, was anlässlich eines bewilligten Spazierganges auch ihr die Flucht aus dem Camp ermöglicht habe, dass die eritreische Armee wohl beabsichtigt hätte, sie (die Beschwerdeführerin) zu zwangsrekrutieren und direkt in den Kampf, beispielsweise in F._______ oder G._______, zu schicken, dass sie mit Unterstützung eines Schleppers am 17. August 2002 in den Sudan ausgereist sie, von wo sie via Ägypten in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte, dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 7. November 2003 - eröffnet am 10. November 2003 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2002 nicht eintrat, deren sofortige Wegweisung aus der Schweiz anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Verfügung vom 7. November 2003 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs mit Eingabe vom 10. Januar 2006 beantragen liess, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, dieses materiell zu prüfen und sinngemäss wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in formeller Hinsicht um die Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde, dass das Gesuch damit begründet wurde, die Beschwerdeführerin habe grosse Schwierigkeiten, über ihre Herkunft zu sprechen, sie habe in der Schweiz in H._______ sexuelle Gewalt erlebt, sie sei psychisch und physisch erkrankt, sie habe in der Folge ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Zeugnis des I._______ vom 12. Dezember 2005 einreichte, das ihr eine besserungsfähige generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) und eine depressive Episode mindestens mittelschweren Ausmasses (ICD 10: F 32.1) bescheinigte, die seit dem 31. August 2005 (voraussichtlich bis auf weiteres) mit unterstützender Therapie mit kognitiv-verhaltenstherapeutischen Elementen und Entspannungstechniken sowie dem stark stützenden Versuch, eine medikamentöse Therapie zu etablieren, behandelt würden, dass die Fachpersonen des I._______ einerseits davon ausgingen, eine adäquate psychiatrisch-psychotraumatologische Behandlung in Eritrea sei der Patientin kaum zugänglich, und es werde eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle der Nichtbehandlung ihrer gesundheitlicher Probleme erwartet, dass die Fachpersonen des I._______ zudem eine Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin verneinten, dass die Beschwerdeführerin nebst einer Entbindungserklärung für die sie behandelnden Ärzte und Therapeuten ein Schreiben ihrer Betreuerin des Fachdienstes J._______ vom 25. November 2005 einreichen liess, dass diese Betreuerin aufgrund ihrer zweieinhalbjährigen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin plädierte, weil die Beschwerdeführerin aus ihrer sozialen Struktur (kaum integrationsfähig; misstrauisch; introvertiert; stark religiöser, fast fanatischer Aberglaube; zunehmendes Bedürfnis nach sozialer Abkapselung und Ruhe; sich von der ganzen Welt unverstanden fühlen) zur Zeit nicht herausfinden würde und sich zudem mit einer offenbar hartnäckig verlaufenden gesundheitlichen Situation (stets Kopf- und Bauchschmerzen und wiederholte Infekte und Allergien im Intimbereich, eventueller suizidaler Hang) auseinanderzusetzen habe, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig ihren Taufschein der eritreischen orthodoxen Kirche (Taufe vom ...) einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 - eröffnet am 20. Januar 2006 - die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 7. November 2003 aufhob und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete, soweit es auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2006 bereit war einzutreten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 wiedererwägungsweise um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl ersuchte, dass mit dem Gesuch vom 23. Oktober 2006 geltend gemacht wurde, eritreische Staatsbürger, die sich länger im Ausland aufhalten würden, stünden unter Generalverdacht, sich subversiv gegen die aktuelle Regierung des Heimatlandes zu betätigen, dass sich die Beschwerdeführerin zudem dem Wehrdienst entzogen habe und deshalb unangemessene Strafmasse bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte, dass das eritreische Strafgesetz drakonische Strafen (2 bis 5 Jahre Haft) gegen Militärdienstverweigerer und Deserteure vorsehe und die Todesstrafe in Kriegszeiten nicht ausschliesse, dass gleichzeitig schwerste Menschenrechtsverletzungen, unbegrenzte Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigende und unmenschliche Behandlung über lange Zeiträume hinweg aus Eritrea bekannt geworden seien, dass zudem die Beschwerdeführerin, eine Militärdienstverweigerin, auf illegalem Weg ihr Land verlassen und mit falschen Papieren in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, weshalb ihr zudem Folter und Verschleppung drohen würden, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ihre Praxis (EMARK 2006 Nr. 3) betreffend eritreische Asylsuchende grundlegend geändert habe, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Behandlung ihres qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs habe, umso mehr als in ihrem Vorverfahren erhebliche, aktenkundige Tatsachen und bestimmte Begehren übersehen worden seien, dass übersehen worden sei, dass sie in einem konkreten Kontakt zu eritreischen Militärbehörden gestanden sei und wegen Nichtbefolgens der Dienstpflicht oder wegen Desertion einer unverhältnismässig strengen Bestrafung ausgesetzt sei, weshalb sie begründete Furcht vor Verfolgung habe und als Flüchtlingsfrau anzuerkennen sei, dass sie in der Schweiz zudem ein Asylverfahren durchlaufen habe und somit wegen Erfüllens objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass somit Asyl zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig einen zweiseitigen Auszug des Child soldiers global report des Jahres 2004 zu Eritrea einreichte, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2007 zu den Gründen ihres am 23. Oktober 2007 eingereichten Gesuchs einlässlich anhörte, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, sie könne wegen der erlebten Situation in ihrem Heimatland nicht mehr dorthin zurückkehren, weshalb sie das BFM um die Zuerkennung eines besseren Aufenthaltsstatus' in der Schweiz ersuche, dass sie die oben erwähnten Ereignisse erneut zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs angab und insbesondere dabei anführte, sie könne grundsätzlich nichts Schlimmes darin erkennen, in Eritrea den Militärdienst respektive die Dienstpflicht zu erfüllen, dass sie jedoch nicht einsehen könne, in ein Land zurückzugehen, das generell nicht befriedet sei, dass sie dort auch nicht in einen Krieg ziehen wolle, deren Ursachen sie nicht kenne, dass die in der Anhörung vom 29. Oktober 2007 anwesende Begleiterin der Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, die Beschwerdeführerin habe ihr zuvor angegeben, sich insbesondere vor dem Umstand zu fürchten, dass viele Mädchen in den Militärdienst gegangen und seither spurlos verschwunden seien, dass die Beschwerdeführerin diese Aussage aufnahm und dahingehend ergänzte, sie hätte in Eritrea sinngemäss keine Lebensperspektiven mehr und sie wüsste nicht, wo "sie" (Anmerkung BVGer: eritreische Soldaten oder eritreische Behörden) sie hinbringen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007 - das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Oktober 2007 als zweites Asylgesuch entgegennahm und gleichzeitig feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch vom 23. Oktober 2006 ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und es erübrige sich deshalb, diese auf ih-re Asylrelevanz hin zu prüfen, dass beispielsweise zentrale Beweggründe zur Flucht der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Eingabe vom 23. Oktober 2006 im Vergleich zu ihren mündlichen Angaben vom 29. Oktober 2007 widersprüchlich und unvereinbar ausgefallen seien, dass weiter auch die angebliche Zahl der Gefangenen und die Aufenthaltsorte widersprüchlich sowie die Ausführungen zur Ausreise und Weiterreise in die Schweiz substanzlos dargestellt worden seien, dass somit zwingend davon auszugehen sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2007 geltend machte, sie verweise bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich auf ihre bisherigen Angaben und die Feststellungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 7. November 2007, dass - so die Beschwerdeführerin weiter - ihr eine legale Ausreise nicht möglich gewesen sei, ein entsprechender Beweis für eine illegale Ausreise ohnehin nicht zu erbringen sei, weshalb bereits die blosse Logik gebiete, davon auszugehen, dass sie als eritreische Staatsbürgerin Eritrea illegal verlassen haben müsse, dass sie aufgrund ihres Alters zudem dienstpflichtig sei, weshalb sie in Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Fall E-5083/2006 mit ihrer illegalen Ausreise einen Verfolgungsgrund gesetzt habe, mithin mit politisch motivierten Nachteilen in Eritrea zu rechnen habe und daher die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass zudem keine Ausschlussgründe von der Flüchtlingseigenschaft vorlägen, mithin Asyl zu gewähren sei, dass jedoch mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass einerseits die Identität der Beschwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht trotz Einreichens eines Taufscheins nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren dieselben Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren geltend macht, die Vorinstanz diese im ersten Asylverfahren jedoch unter anderem als unsubstanziiert und stereotyp vorgetragen würdigte und die Reise von Eritrea in die Schweiz als unglaubhaft erachtete, dass das BFM gestützt auf die Anhörung vom 29. Oktober 2007 auf zusätzliche Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hinwies, die sich nach Überprüfung der entsprechenden Aktenstellen als zutreffend erweisen, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass zusätzlich realitätsfremd erscheint, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Darstellung in der Bundesanhörung vom 29. Oktober 2007 nach ihrer Flucht aus dem unterirdischen Gefängnis noch während einer Woche zuhause bei ihren Eltern aufgehalten habe (C 5, S. 6), obwohl sie sich dort der grössten Gefahr einer erneuten Festnahme durch die Militärpolizei ausgesetzt hätte, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs und zur generellen Situation in Eritrea zu bekräftigen und dabei neue Sachverhalte nachzuschieben, ohne indessen in stimmiger, substanziierter oder überzeugender Weise zu den konkreten Vorhalten der Vorinstanz beziehungsweise zu den angeblich erlebten Erlebnissen substanziiert Stellung zu nehmen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und von der Beschwerdeführerin in keiner Weise entkräfteten Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass somit festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in wesentlichen - die Asylbegründung betreffenden - Sachverhalten widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zu Protokoll gegeben hat, dass bei dieser Sachlage, selbst unter Berücksichtigung ihrer im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Störungen, nicht geglaubt werden kann, dass sie aus eigenen Erlebnissen berichtet hat, dass es ihr somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-halb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat, dass sich damit Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen (vgl. auch dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2) dass damit zusammenfassend festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtlingsfrau, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar ausgewiesen ist, indessen das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- -:-
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- K._______ (per Telefax), unter Hinweis auf die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: