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E-5083/2006

E-5083/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der aus der Region von A._______ stammende Beschwerdeführer tigrinischer Ethnie verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 1995 und gelangte in den B._______, wo er sich bis zum 1. Juli 2002 in einem Flüchtlingslager aufhielt. Von C._______ aus gelangte er über D._______ nach E._______; von dort reiste er mit der Bahn am 22. August 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. September 2002 wurde er im Empfangszentrum Chiasso erstmals angehört. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 28. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen dem 1. Oktober 1988 und Februar 1995 als Soldat in der eritreischen Armee "EPLF" gedient. Nachdem die Soldaten und ihre Vorgesetzten den Entscheid der Regierung kritisiert hätten, dass nach sechs Jahren Dienst in der Armee kein Sold ausgerichtet würde, seien die ranghöheren Militärangehörigen festgenommen, die einfachen Soldaten - darunter der Beschwerdeführer - zum Strassenbau abberufen worden. Nach sechs Monaten, im August 1995, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei in den B._______ gelangt, wo er in einem Flüchtlingslager untergekommen sei. Er habe einen Ausweis des Roten Kreuzes erhalten und auch genug zum Leben sowie einen Platz zum Schlafen gehabt. Als es zu Gerüchten gekommen sei, wonach zwischen Eritrea und B._______ ein Abkommen zustande kommen würde, welches die Repatriierung von eritreischen Staatsangehörigen ermögliche, habe er sich zum Verlassen von B._______ entschlossen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 12. September 2003 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch seien diese asylrelevant, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Am 26. September 2003 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 12. September 2003 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, auf welche diese mit Urteil vom 18. November 2003 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat. Am 27. Dezember 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils der ARK vom 18. November 2003. Auf dieses Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 14. Januar 2004 nicht ein. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Gefährdungssituation des aus der Armee desertierten Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hingewiesen. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter der schweren Krankheit "G._______", welche in seinem Heimatland nicht behandelt werden könne, weshalb eine Rückkehr unter diesem Aspekt nicht zumutbar sei. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von I._______ vom 30. November 2005 zu den Akten. Am 3. Januar 2006 setzte das BFM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 18. April 2006 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt ab und erklärte die Verfügung vom 12. September 2003 diesbezüglich als rechtskräftig. Hingegen stellte sie fest, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Als Folge davon hob das BFM die Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs vom 12. September 2003 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 an die ARK reichte der Beschwerdeführer durch seinen früheren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. April 2006 ein und beantragte deren Aufhebung im Asylpunkt. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls dessen Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zum Beleg seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zwei Fotografien aus dem Militärdienst, einen Abstimmungsausweis aus dem Jahr 1993 (inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben (gemeinsamer Militärdienst) von J._______ vom 15. Mai 2006, einen Mitgliederausweis der "Eritrean Liberation Front - RC" (ELF-RC) vom 28. Oktober 2004 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der H._______ vom 23. Dezember 2005 ins Recht legen. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2006 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 25. Juli 2006, nach gewährter Fristerstreckung, seine Stellungnahme zu den Akten reichen. I. Am 12. September 2006 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein undatiertes Bestätigungsschreiben (Mitgliedschaft) der ELF-RC zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 13. November 2006 zeigte Tarig Hassan, Rechtsberatung Muhaijr, durch Einreichen einer Vollmacht die Übernahme des Mandates an und ersuchte darum, allfällige künftige Korrespondenz an seine Adresse zu richten. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren durch K._______ vertreten sei, mithin bei mehreren Bevollmächtigten und dabei fehlender gemeinsamer Zustelladresse die Korrespondenz der zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zugestellt werden müsse, und ersuchte um Mitteilung einer allenfalls vorhandenen gemeinsamen Zustelladresse, ansonsten weitere allfällige Verfügungen und Entscheide weiterhin ausschliesslich an den erstgenannten Rechtsvertreter zugestellt würden. Mit Schreiben vom 24. November 2006 reichte Tarig Hassan, Rechtsberatung Muhaijr, ein Schreiben des zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21. November 2006 ein, in welchem dieser sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegte. K. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein hängiges Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, übernommen worden sei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden:

E. 3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht.

E. 3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können.

E. 3.1.3 In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben ist oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.

E. 3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

E. 4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell auf das Gesuch eingetreten.

E. 4.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2006 im Asylpunkt aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, das Amt wies dabei auf seine Verfügung vom 12. September 2003 hin, in welcher namentlich zufolge des Nichtbeibringens von Identitätsausweisen die Glaubhaftigkeit in Frage gestellt worden war.

E. 4.3 In der Beschwerde wird auf die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2005 (Datum Poststempel) verwiesen sowie ausgeführt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einseitig und von der Sichtweise eines funktionierenden demokratischen Staates her gewürdigt. Eritrea sei demgegenüber ein Land, welches nicht nach demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien funktioniere. Es gelte eine allgemeine Dienstpflicht ab dem 18. bis zum 40. Lebensjahr; wer nicht freiwillig einrücke, werde zwangsrekrutiert. Der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat im diensttauglichen Alter verlassen, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er Militärdienst geleistet habe; dies gehe auch aus den beigelegten Fotografien hervor. Indem der Beschwerdeführer sich dem Militärdienst entzogen habe, erfülle er den Tatbestand der Desertion. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, drohe ihm in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter oder die Todesstrafe. Vor dem Hintergrund des langjährigen ersten Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei es nicht aussergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer über die reguläre Dienstzeit hinaus zum Militärdienst gezwungen worden sei; es sei sogar vielmehr die Regel, dass es keine zeitliche Begrenzung der Dienstzeit gebe, was zudem gerichtsnotorisch sein dürfte. Eritrea sei in der Auseinandersetzung mit Äthiopien auf jeden einigermassen Wehrfähigen angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe eine natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer ebenfalls über die reguläre Dienstzeit hinaus habe Militärdienst leisten müssen. Dies werde auch durch den mittlerweile erhaltenen und eingereichten Abstimmungsausweis bekräftigt; darin seien die Rubriken "Beruf" und "Adresse" nicht ausgefüllt, was bei allen Soldaten, da während der Dienstzeit über keine ständige Adresse verfügend, so gehandhabt worden sei. Jedenfalls müsse der Militärdienst, der nach Abschluss der obligatorischen Wehrpflicht geleistet werden müsse, als illegal bezeichnet werden. Sodann sei der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 2004 Mitglied der ELF. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe dem Beschwerdeführer daher sowohl wegen der Desertion als auch wegen seiner Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei eine unverhältnismässig lange Haftstrafe, Folter und die Todesstrafe. Das provisorische Strafgesetzbuch von Eritrea sehe für Desertion eine bis zu lebenslängliche Strafe vor, wobei in besonders schweren Fällen die Verhängung der Todesstrafe möglich sei. Zwar gehöre die obligatorische Militärdienstpflicht auch in anderen Staaten zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Allerdings stehe in den meisten Ländern die zu erwartende Strafe im Unterschied zu Eritrea in einem vernünftigen Verhältnis zur begangenen Straftat. Dabei sei allgemein bekannt, dass inhaftierte Deserteure und Oppositionelle zwecks Abschreckung regelmässig militärintern exekutiert würden. Diese Fakten seien im Zeitpunkt des Wegweisungsentscheides nicht in dem Ausmass bekannt gewesen, mithin liege eine erhebliche neue Tatsache vor. Der Umstand, dass nunmehr einige Zeit seit der Desertion verstrichen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine unverhältnismässig schwere, völkerrechtswidrige Strafe nach eritreischem Militärstrafrecht drohe, wobei das Militrärregime in Eritrea keine Strafverfolgungsverjährungen kenne. Folglich greife das Argument des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs im vorliegenden Fall nicht, zumal die Verfolgungssituation aufgrund der Desertion nach wie vor gegeben sei (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2005).

E. 4.4 Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion, welche nunmehr durch die nachträglich in der Schweiz eingegangene Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei ELF-RC noch verstärkt werde. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Vorbringen in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 18. April 2006 unter Hinweis auf ihre Erstverfügung vom 12. September 2003 als unglaubhaft beurteilt, mithin ist das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt eingetreten, hat sich inhaltlich damit befasst und eine materielle (abweisende) Verfügung erlassen, weshalb nunmehr auf Beschwerdeebene dieser von der Vorinstanz ergangene Sachentscheid vollumfänglicher Kognition durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Asylverfahrens wiederholt und dabei im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt, dass er in der Armee Eritreas Dienst geleistet habe, dabei im August 1995 desertiert und im B._______ in einem Flüchtlingslager untergekommen ist. Auch hat der Beschwerdeführer grundsätzlich glaubhaft die Umstände geschildert, wie er während des Militärdienstes als Bestrafung zum Strassenbau abberufen worden ist. Weiter führte er aus, er habe B._______ im Sommer 2002 verlassen, weil er Angst vor einer allfälligen Rückführung nach Eritrea - im Frühjahr 2002 seien diesbezüglich Gerüchte im Umlauf gewesen - und dortiger Bestrafung wegen seiner Desertion gehabt habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes überein. So kennt das eritreische Recht die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes, wobei Männer und Frauen im Alter von 18 bis 40 Jahren dienstpflichtig sind. Eine Befreiung von der Dienstpflicht oder ein Ersatzdienst aus Gewissensgründen ist nicht vorgesehen. Die ordentliche Dauer der Militärdienstpflicht beträgt 18 Monate. In der Praxis gelangt diese Bestimmung namentlich seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien im Jahr 1998 nicht mehr zur Anwendung und die meisten Dienstpflichtigen verbleiben mehrere Jahre im Dienst der eritreischen Armee (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3 S. 32 f.). Weiter ebenso mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, die ihn im Sommer 2002 veranlasst hätten, B._______ zu verlassen: So hat es im Mai 2002 in den Flüchtlingslagern in B._______ eine grossangelegte Informationskampagne seitens des UNHCR zur Rückkehr gegeben. Damals hatte das UNHCR vor, bis Ende Dezember 2002 60'000 Eritreer und Eritreerinnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland zu unterstützen, für das Jahr 2003 war nochmals die gleiche Anzahl von Repatriierungen vorgesehen. Dabei arbeitete das UNHCR unter anderem mit der Regierung Eritreas zusammen. Dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund erneut Angst vor Verfolgung wegen seiner Desertion bekommen hat, ist grundsätzlich nachvollziehbar und erscheint glaubhaft. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst und der Desertion in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen widerspruchsfrei und stehen auch in Einklang mit der in Eritrea herrschenden Rekrutierungspraxis. Dass der Beschwerdeführer hierzu keine weiteren Belege wie etwa einen Marschbefehl beibringen konnte, vermag die Glaubhaftigkeit nicht zu tangieren, zumal solche Dokumente nicht regelmässig ausgestellt werden. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde unter anderem einen Abstimmungsausweis von 1993 eingereicht hat, aufgrund dessen auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur eritreischen Armee jedenfalls im Jahr 1993 nicht mehr ausschliessen konnte. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Desertion aus der eritreischen Armee als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind.

E. 4.4.2 Nach dem oben Gesagten ist unter Hinweis auf die inzwischen ergangene, in EMARK 2002 Nr. 3 publizierte und auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebende Praxisänderung für Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea Folgendes festzuhalten: Die Missachtung der militärrechtlichen Vorschriften, namentlich durch Desertion oder Dienstverweigerung, wird in Eritrea generell sehr streng bestraft. Die vollzogenen Strafmassnahmen zeichnen sich dabei durch ein hohes Mass an Brutalität aus, es drohen den Angeschuldigten unbefristeter Freiheitsentszug und körperliche Strafen. Gemäss dem Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte erfüllt die Behandlung von Dienstverweigern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wobei grundsätzlich alle Eritreer unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Herkunft von diesen unverhältnismässig strengen Strafmassnahmen im Falle einer Desertion oder Dienstverweigerung betroffen sind. Diese unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für militärrechtliche Delikte müssen dabei als Versuch der eritreischen Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzuwehren, mit anderen Worten, es werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea nicht nur als Verstösse gegen die militärrechtlichen Bestimmungen, sondern als Ausdruck einer als oppositionell empfundenen Einstellung dem Staat und deren Führung gegenüber wahrgenommen und als solche bestraft. Damit erfolgt die Bestrafung aus politischen Gründen und ist nach Art. 3 AsylG relevant (vgl. ausführlich zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 3).

E. 4.4.3 Sodann wurde im Wiedererwägungsverfahren zutreffend auf die anhaltenden und seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens zunehmenden Spannungen zwischen Äthiopien und Eritrea hingewiesen. Diese seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung unveränderte Situation bewirkt, dass die Militärdienstpflicht in Eritrea noch härter durchgesetzt wird, und beispielsweise bereits demobilisierte Reservisten, einige nach 10-jähriger Dienstzeit, wieder zum Dienst einberufen werden, und diejenigen Personen, welche der Einberufung keine Folge leisten oder während des Militärdienstes fliehen, Gefahr laufen, Opfer von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu werden.

E. 4.4.4 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend in Würdigung aller Umstände von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen ist, dabei die Furcht des Beschwerdeführers vor einer - unverhältnismässig harten - Bestrafung wegen Desertion sowohl subjektiv als auch objektiv nachvollziehbar und damit als begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist. Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht angesichts der aktuellen Lage in Eritrea regelmässig kein Raum (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 41). Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 AsylG).

E. 5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 18. April 2006 ist insoweit aufzuheben und dieses ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren vertreten lassen und obsiegt mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich, weshalb ihm eine angemessene Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde vom 16. Mai 2006, die Stellungnahme vom 25. Juli 2006 sowie weitere Beweismittel am 12. September 2006 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter verfassen respektive einreichen lassen. Der aktuelle Rechtsvertreter hat gemäss Akten seine Mandatsübernahme angezeigt sowie ein weiteres Schreiben betreffend Zustelladresse und Mandatsniederlegung des Vorgängers verfasst. Die eingereichte Kostennote (Fax vom 12. September 2007) erscheint als angemessen. Die Höhe der Parteientschädigung für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist demnach auf Fr. 727.90 (inkl. MWSt) festzulegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 727.90 (inkl. MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Migrationsamt des Kantons F_______ ad 1'529'311 Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5083/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. September 2007 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 18. April 2006 betreffend Asyl (Wiedererwägung) / N_______ Sachverhalt: A. Der aus der Region von A._______ stammende Beschwerdeführer tigrinischer Ethnie verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 1995 und gelangte in den B._______, wo er sich bis zum 1. Juli 2002 in einem Flüchtlingslager aufhielt. Von C._______ aus gelangte er über D._______ nach E._______; von dort reiste er mit der Bahn am 22. August 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. September 2002 wurde er im Empfangszentrum Chiasso erstmals angehört. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 28. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen dem 1. Oktober 1988 und Februar 1995 als Soldat in der eritreischen Armee "EPLF" gedient. Nachdem die Soldaten und ihre Vorgesetzten den Entscheid der Regierung kritisiert hätten, dass nach sechs Jahren Dienst in der Armee kein Sold ausgerichtet würde, seien die ranghöheren Militärangehörigen festgenommen, die einfachen Soldaten - darunter der Beschwerdeführer - zum Strassenbau abberufen worden. Nach sechs Monaten, im August 1995, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei in den B._______ gelangt, wo er in einem Flüchtlingslager untergekommen sei. Er habe einen Ausweis des Roten Kreuzes erhalten und auch genug zum Leben sowie einen Platz zum Schlafen gehabt. Als es zu Gerüchten gekommen sei, wonach zwischen Eritrea und B._______ ein Abkommen zustande kommen würde, welches die Repatriierung von eritreischen Staatsangehörigen ermögliche, habe er sich zum Verlassen von B._______ entschlossen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 12. September 2003 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch seien diese asylrelevant, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Am 26. September 2003 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 12. September 2003 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, auf welche diese mit Urteil vom 18. November 2003 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat. Am 27. Dezember 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils der ARK vom 18. November 2003. Auf dieses Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 14. Januar 2004 nicht ein. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Gefährdungssituation des aus der Armee desertierten Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hingewiesen. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter der schweren Krankheit "G._______", welche in seinem Heimatland nicht behandelt werden könne, weshalb eine Rückkehr unter diesem Aspekt nicht zumutbar sei. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von I._______ vom 30. November 2005 zu den Akten. Am 3. Januar 2006 setzte das BFM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 18. April 2006 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt ab und erklärte die Verfügung vom 12. September 2003 diesbezüglich als rechtskräftig. Hingegen stellte sie fest, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Als Folge davon hob das BFM die Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs vom 12. September 2003 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 an die ARK reichte der Beschwerdeführer durch seinen früheren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. April 2006 ein und beantragte deren Aufhebung im Asylpunkt. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls dessen Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zum Beleg seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zwei Fotografien aus dem Militärdienst, einen Abstimmungsausweis aus dem Jahr 1993 (inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben (gemeinsamer Militärdienst) von J._______ vom 15. Mai 2006, einen Mitgliederausweis der "Eritrean Liberation Front - RC" (ELF-RC) vom 28. Oktober 2004 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der H._______ vom 23. Dezember 2005 ins Recht legen. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2006 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 25. Juli 2006, nach gewährter Fristerstreckung, seine Stellungnahme zu den Akten reichen. I. Am 12. September 2006 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein undatiertes Bestätigungsschreiben (Mitgliedschaft) der ELF-RC zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 13. November 2006 zeigte Tarig Hassan, Rechtsberatung Muhaijr, durch Einreichen einer Vollmacht die Übernahme des Mandates an und ersuchte darum, allfällige künftige Korrespondenz an seine Adresse zu richten. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren durch K._______ vertreten sei, mithin bei mehreren Bevollmächtigten und dabei fehlender gemeinsamer Zustelladresse die Korrespondenz der zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zugestellt werden müsse, und ersuchte um Mitteilung einer allenfalls vorhandenen gemeinsamen Zustelladresse, ansonsten weitere allfällige Verfügungen und Entscheide weiterhin ausschliesslich an den erstgenannten Rechtsvertreter zugestellt würden. Mit Schreiben vom 24. November 2006 reichte Tarig Hassan, Rechtsberatung Muhaijr, ein Schreiben des zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21. November 2006 ein, in welchem dieser sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegte. K. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein hängiges Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, übernommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden: 3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. 3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. 3.1.3 In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben ist oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. 3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. 4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell auf das Gesuch eingetreten. 4.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2006 im Asylpunkt aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, das Amt wies dabei auf seine Verfügung vom 12. September 2003 hin, in welcher namentlich zufolge des Nichtbeibringens von Identitätsausweisen die Glaubhaftigkeit in Frage gestellt worden war. 4.3 In der Beschwerde wird auf die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2005 (Datum Poststempel) verwiesen sowie ausgeführt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einseitig und von der Sichtweise eines funktionierenden demokratischen Staates her gewürdigt. Eritrea sei demgegenüber ein Land, welches nicht nach demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien funktioniere. Es gelte eine allgemeine Dienstpflicht ab dem 18. bis zum 40. Lebensjahr; wer nicht freiwillig einrücke, werde zwangsrekrutiert. Der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat im diensttauglichen Alter verlassen, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er Militärdienst geleistet habe; dies gehe auch aus den beigelegten Fotografien hervor. Indem der Beschwerdeführer sich dem Militärdienst entzogen habe, erfülle er den Tatbestand der Desertion. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, drohe ihm in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter oder die Todesstrafe. Vor dem Hintergrund des langjährigen ersten Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei es nicht aussergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer über die reguläre Dienstzeit hinaus zum Militärdienst gezwungen worden sei; es sei sogar vielmehr die Regel, dass es keine zeitliche Begrenzung der Dienstzeit gebe, was zudem gerichtsnotorisch sein dürfte. Eritrea sei in der Auseinandersetzung mit Äthiopien auf jeden einigermassen Wehrfähigen angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe eine natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer ebenfalls über die reguläre Dienstzeit hinaus habe Militärdienst leisten müssen. Dies werde auch durch den mittlerweile erhaltenen und eingereichten Abstimmungsausweis bekräftigt; darin seien die Rubriken "Beruf" und "Adresse" nicht ausgefüllt, was bei allen Soldaten, da während der Dienstzeit über keine ständige Adresse verfügend, so gehandhabt worden sei. Jedenfalls müsse der Militärdienst, der nach Abschluss der obligatorischen Wehrpflicht geleistet werden müsse, als illegal bezeichnet werden. Sodann sei der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 2004 Mitglied der ELF. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe dem Beschwerdeführer daher sowohl wegen der Desertion als auch wegen seiner Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei eine unverhältnismässig lange Haftstrafe, Folter und die Todesstrafe. Das provisorische Strafgesetzbuch von Eritrea sehe für Desertion eine bis zu lebenslängliche Strafe vor, wobei in besonders schweren Fällen die Verhängung der Todesstrafe möglich sei. Zwar gehöre die obligatorische Militärdienstpflicht auch in anderen Staaten zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Allerdings stehe in den meisten Ländern die zu erwartende Strafe im Unterschied zu Eritrea in einem vernünftigen Verhältnis zur begangenen Straftat. Dabei sei allgemein bekannt, dass inhaftierte Deserteure und Oppositionelle zwecks Abschreckung regelmässig militärintern exekutiert würden. Diese Fakten seien im Zeitpunkt des Wegweisungsentscheides nicht in dem Ausmass bekannt gewesen, mithin liege eine erhebliche neue Tatsache vor. Der Umstand, dass nunmehr einige Zeit seit der Desertion verstrichen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine unverhältnismässig schwere, völkerrechtswidrige Strafe nach eritreischem Militärstrafrecht drohe, wobei das Militrärregime in Eritrea keine Strafverfolgungsverjährungen kenne. Folglich greife das Argument des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs im vorliegenden Fall nicht, zumal die Verfolgungssituation aufgrund der Desertion nach wie vor gegeben sei (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2005). 4.4 Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion, welche nunmehr durch die nachträglich in der Schweiz eingegangene Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei ELF-RC noch verstärkt werde. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Vorbringen in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 18. April 2006 unter Hinweis auf ihre Erstverfügung vom 12. September 2003 als unglaubhaft beurteilt, mithin ist das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt eingetreten, hat sich inhaltlich damit befasst und eine materielle (abweisende) Verfügung erlassen, weshalb nunmehr auf Beschwerdeebene dieser von der Vorinstanz ergangene Sachentscheid vollumfänglicher Kognition durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Asylverfahrens wiederholt und dabei im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt, dass er in der Armee Eritreas Dienst geleistet habe, dabei im August 1995 desertiert und im B._______ in einem Flüchtlingslager untergekommen ist. Auch hat der Beschwerdeführer grundsätzlich glaubhaft die Umstände geschildert, wie er während des Militärdienstes als Bestrafung zum Strassenbau abberufen worden ist. Weiter führte er aus, er habe B._______ im Sommer 2002 verlassen, weil er Angst vor einer allfälligen Rückführung nach Eritrea - im Frühjahr 2002 seien diesbezüglich Gerüchte im Umlauf gewesen - und dortiger Bestrafung wegen seiner Desertion gehabt habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes überein. So kennt das eritreische Recht die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes, wobei Männer und Frauen im Alter von 18 bis 40 Jahren dienstpflichtig sind. Eine Befreiung von der Dienstpflicht oder ein Ersatzdienst aus Gewissensgründen ist nicht vorgesehen. Die ordentliche Dauer der Militärdienstpflicht beträgt 18 Monate. In der Praxis gelangt diese Bestimmung namentlich seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien im Jahr 1998 nicht mehr zur Anwendung und die meisten Dienstpflichtigen verbleiben mehrere Jahre im Dienst der eritreischen Armee (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3 S. 32 f.). Weiter ebenso mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, die ihn im Sommer 2002 veranlasst hätten, B._______ zu verlassen: So hat es im Mai 2002 in den Flüchtlingslagern in B._______ eine grossangelegte Informationskampagne seitens des UNHCR zur Rückkehr gegeben. Damals hatte das UNHCR vor, bis Ende Dezember 2002 60'000 Eritreer und Eritreerinnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland zu unterstützen, für das Jahr 2003 war nochmals die gleiche Anzahl von Repatriierungen vorgesehen. Dabei arbeitete das UNHCR unter anderem mit der Regierung Eritreas zusammen. Dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund erneut Angst vor Verfolgung wegen seiner Desertion bekommen hat, ist grundsätzlich nachvollziehbar und erscheint glaubhaft. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst und der Desertion in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen widerspruchsfrei und stehen auch in Einklang mit der in Eritrea herrschenden Rekrutierungspraxis. Dass der Beschwerdeführer hierzu keine weiteren Belege wie etwa einen Marschbefehl beibringen konnte, vermag die Glaubhaftigkeit nicht zu tangieren, zumal solche Dokumente nicht regelmässig ausgestellt werden. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde unter anderem einen Abstimmungsausweis von 1993 eingereicht hat, aufgrund dessen auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur eritreischen Armee jedenfalls im Jahr 1993 nicht mehr ausschliessen konnte. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Desertion aus der eritreischen Armee als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind. 4.4.2 Nach dem oben Gesagten ist unter Hinweis auf die inzwischen ergangene, in EMARK 2002 Nr. 3 publizierte und auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebende Praxisänderung für Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea Folgendes festzuhalten: Die Missachtung der militärrechtlichen Vorschriften, namentlich durch Desertion oder Dienstverweigerung, wird in Eritrea generell sehr streng bestraft. Die vollzogenen Strafmassnahmen zeichnen sich dabei durch ein hohes Mass an Brutalität aus, es drohen den Angeschuldigten unbefristeter Freiheitsentszug und körperliche Strafen. Gemäss dem Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte erfüllt die Behandlung von Dienstverweigern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wobei grundsätzlich alle Eritreer unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Herkunft von diesen unverhältnismässig strengen Strafmassnahmen im Falle einer Desertion oder Dienstverweigerung betroffen sind. Diese unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für militärrechtliche Delikte müssen dabei als Versuch der eritreischen Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzuwehren, mit anderen Worten, es werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea nicht nur als Verstösse gegen die militärrechtlichen Bestimmungen, sondern als Ausdruck einer als oppositionell empfundenen Einstellung dem Staat und deren Führung gegenüber wahrgenommen und als solche bestraft. Damit erfolgt die Bestrafung aus politischen Gründen und ist nach Art. 3 AsylG relevant (vgl. ausführlich zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 3). 4.4.3 Sodann wurde im Wiedererwägungsverfahren zutreffend auf die anhaltenden und seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens zunehmenden Spannungen zwischen Äthiopien und Eritrea hingewiesen. Diese seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung unveränderte Situation bewirkt, dass die Militärdienstpflicht in Eritrea noch härter durchgesetzt wird, und beispielsweise bereits demobilisierte Reservisten, einige nach 10-jähriger Dienstzeit, wieder zum Dienst einberufen werden, und diejenigen Personen, welche der Einberufung keine Folge leisten oder während des Militärdienstes fliehen, Gefahr laufen, Opfer von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. 4.4.4 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend in Würdigung aller Umstände von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen ist, dabei die Furcht des Beschwerdeführers vor einer - unverhältnismässig harten - Bestrafung wegen Desertion sowohl subjektiv als auch objektiv nachvollziehbar und damit als begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist. Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht angesichts der aktuellen Lage in Eritrea regelmässig kein Raum (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 41). Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 AsylG). 5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 18. April 2006 ist insoweit aufzuheben und dieses ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren vertreten lassen und obsiegt mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich, weshalb ihm eine angemessene Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde vom 16. Mai 2006, die Stellungnahme vom 25. Juli 2006 sowie weitere Beweismittel am 12. September 2006 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter verfassen respektive einreichen lassen. Der aktuelle Rechtsvertreter hat gemäss Akten seine Mandatsübernahme angezeigt sowie ein weiteres Schreiben betreffend Zustelladresse und Mandatsniederlegung des Vorgängers verfasst. Die eingereichte Kostennote (Fax vom 12. September 2007) erscheint als angemessen. Die Höhe der Parteientschädigung für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist demnach auf Fr. 727.90 (inkl. MWSt) festzulegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 727.90 (inkl. MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- das Migrationsamt des Kantons F_______ ad 1'529'311 Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Eveline Chastonay Versand: