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E-8313/2015

E-8313/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte über (...) und Italien am 14. Juni 2015 in Begleitung von B._______ und C._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2015 im Bundeszentrum Obere Allmend brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, ungefähr am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt sie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil sie von Anfang an in die Schweiz habe kommen wollen, sie habe sonst keine weiteren Gründe. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand führte sie an, sie und ihre Kinder seien gesund. B. Das am 22. Juli 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. D. Mit am 15. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-staaten. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem lägen in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vor. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) "Tarakhel gegen Schweiz" vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12 sei bestätigt worden, dass keine systemischen Mängel vorliegen würden. Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und (...) bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Mit dem Urteil vom 4. November 2014 habe der EGMR entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt. Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Das SEM habe in seinem Aufnahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und (...) eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 2. Dezember 2015 explizit zugestimmt und darüber informiert, dass ihre Überstellung nach F._______ erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region (...) in den Aufnahmestrukturen über (...) Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangenen Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer ihrem Alter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwerdeführerin sowie ihren Kindern insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen) vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO könne jeder Mitgliedstaat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung, als unzulässig dar, sei sie verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei deren Anwendung über einen Ermessensspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Auf das Asylgesuch werde somit zufolge Zuständigkeit Italiens und mangels Vorhandenseins von Gründen für die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel nicht eingetreten. Da auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführerin und (...) grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am (...) zu erfolgen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der EMRK. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie eine Vollmacht vom 21. Dezember 2015 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 23. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. F.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und (...) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 26. Januar 2016 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 18. Januar 2016 zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).

E. 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.

E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4 Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie erstmals ungefähr am (...) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist (vgl. Akten SEM A10/12 S. 6 f.). Das am 22. Juli 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin sowie (...) unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist.

E. 5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).

E. 5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D 6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot auf die bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.

E. 5.4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie (...) namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens F._______ melden solle. Es vermag somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Was die Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen vermag, anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5.4.2 verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, die Vorinstanz könnte den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben, ergeben sich in Berücksichtigung des in E. 5.4.2 erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Urteils D 6358/2015 vom 7. April 2016 keine. Der Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5979/2015 (recte wohl: E-5979/2015) vom 1. Oktober 2015 und D-6974/2015 vom 11. November 2015 ist deshalb nicht geeignet, die im Sinne der Rechtsprechung rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung der italienischen Behörden in Frage zu stellen. Angesichts der erteilten Zusicherung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und (...) nach ihrer Rückkehr ein Aufnahmeplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und (...) nach Italien angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8313/2015 Urteil vom 19. Mai 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und (...) B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), Servizio giuridico di SOS TICINO, Antenna Profughi, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte über (...) und Italien am 14. Juni 2015 in Begleitung von B._______ und C._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2015 im Bundeszentrum Obere Allmend brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, ungefähr am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt sie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil sie von Anfang an in die Schweiz habe kommen wollen, sie habe sonst keine weiteren Gründe. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand führte sie an, sie und ihre Kinder seien gesund. B. Das am 22. Juli 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. D. Mit am 15. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-staaten. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem lägen in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vor. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) "Tarakhel gegen Schweiz" vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12 sei bestätigt worden, dass keine systemischen Mängel vorliegen würden. Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und (...) bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Mit dem Urteil vom 4. November 2014 habe der EGMR entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt. Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Das SEM habe in seinem Aufnahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und (...) eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 2. Dezember 2015 explizit zugestimmt und darüber informiert, dass ihre Überstellung nach F._______ erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region (...) in den Aufnahmestrukturen über (...) Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangenen Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer ihrem Alter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwerdeführerin sowie ihren Kindern insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen) vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO könne jeder Mitgliedstaat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung, als unzulässig dar, sei sie verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei deren Anwendung über einen Ermessensspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Auf das Asylgesuch werde somit zufolge Zuständigkeit Italiens und mangels Vorhandenseins von Gründen für die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel nicht eingetreten. Da auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführerin und (...) grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am (...) zu erfolgen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der EMRK. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie eine Vollmacht vom 21. Dezember 2015 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 23. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. F.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und (...) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 26. Januar 2016 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 18. Januar 2016 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4. Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie erstmals ungefähr am (...) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist (vgl. Akten SEM A10/12 S. 6 f.). Das am 22. Juli 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin sowie (...) unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist. 5.4 5.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.4.2. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D 6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot auf die bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 5.4.3. Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie (...) namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens F._______ melden solle. Es vermag somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Was die Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen vermag, anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5.4.2 verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, die Vorinstanz könnte den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben, ergeben sich in Berücksichtigung des in E. 5.4.2 erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Urteils D 6358/2015 vom 7. April 2016 keine. Der Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5979/2015 (recte wohl: E-5979/2015) vom 1. Oktober 2015 und D-6974/2015 vom 11. November 2015 ist deshalb nicht geeignet, die im Sinne der Rechtsprechung rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung der italienischen Behörden in Frage zu stellen. Angesichts der erteilten Zusicherung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und (...) nach ihrer Rückkehr ein Aufnahmeplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten. 5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und (...) nach Italien angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: