Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'024.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6974/2015 law/joc Urteil vom 11. November 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang; mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ am 25. Mai 2015 in der Schweiz für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte, dass sie am 1. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu ihrer Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt wurde, dass sie dabei angab, sie habe ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind am 19. Oktober 2014 illegal verlassen und sei in den Sudan gereist, da sie durch die eritreischen Behörden wegen ihres Ehemannes, der im Juli 2014 aus dem Dienst desertiert und zunächst in den Sudan geflohen sei, belästigt worden sei, dass sie sich einige Monate im Sudan aufgehalten hätten, ihr Mann sie jedoch geschlagen und schliesslich verlassen habe und nach Ägypten gereist sei, dass sie mit ihrem Kind nach Libyen gereist und von dort nach etwa zwei Monaten mit einem Boot Richtung Italien gefahren sei, wobei sie beide durch die italienische Küstenwache aus dem Meer gerettet und anschliessend nach D._______ gebracht, wo ihnen am 19. Mai 2015 die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass sie in Italien nicht um Asyl nachgesucht und D._______ freiwillig verlassen habe und mit ihrem Kind mit dem Zug nach Milano gereist sei, wo sie ungefähr zwei oder drei Tage bei der Caritas verbracht hätten, bevor sie in die Schweiz gelangt seien, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen erwähnter Befragung das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung, dass wahrscheinlich Italien für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, gewährte, wobei die Beschwerdeführerin einwendete, sie habe ein kleines Kind, weshalb die Schweiz und nicht Italien das Gesuch prüfen solle, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 - eröffnet am 26. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Kanton E. _______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, und die Beschwerdeführenden - unter Androhung der Inhaftnahme und zwangsweisen Rückführung nach Italien - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen lassen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; evenutaliter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr rubrizierter Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass der Beschwerde - nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und einer Vollmacht - eine Fürsorgebestätigung beilag, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG anordnete, der Vollzug der Überstellung werde per sofort einstweilen ausgesetzt, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge zusammen mit ihrem Kind illegal nach Italien einreiste und dort - wie aufgrund der Akten erstellt ist - am 19. Mai 2015 in D._______ daktyloskopiert wurde (vgl. act. A3/1, act. A8/14 S. 7 f.), dass das SEM daher die italienischen Behörden am 15. Juni 2015 grundsätzlich zu Recht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A14/7 S. 1 ff.), dass die italienischen Behörden diesem Gesuch mit Antwortschreiben vom 14. Oktober 2015 zustimmten (vgl. act. A18/1), dass sich das SEM gestützt auf diesen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellt, Italien sei für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig; es würden weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde noch gebe es Gründe, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, noch würden Hinweise vorliegen, die auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK schliessen lassen würden, dass in der Rechtsmittelschrift hauptsächlich die Rüge des unvollständig erstellten Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht moniert und dazu geltend gemacht wird, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine junge Mutter und ihr (...)jähriges Kind und damit um besonders verletzliche Personen, weshalb die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4) respektive des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kammer) zu berücksichtigen sei, dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass Italien im Sinne erwähnter Rechtsprechung Garantien für die Beschwerdeführerin und ihr Kind beibringen könne, womit der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt sei, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien bei dieser Sachlage eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, dass das Bundesverwaltungsgericht zum erwähnten Entscheid Tarakhel festgehalten hat, dass das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellt, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien ist, dass demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft einer Familie in Italien zur Verfügung steht und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass sich im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden individuellen Garantien in den vorinstanzlichen Akten befinden, das Einholen solcher Garantien durch das SEM mit Blick auf erwähnte Rechtsprechung jedoch erforderlich gewesen wäre, da es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind respektive um eine Familie handelt, dass nach dem Gesagten der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass daher die Beschwerde - ohne auf die weiteren Ausführungen und Anträge in derselben einzugehen - gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2015 aufzuheben und das Verfahren in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in der Rechtsmittelschrift den geltend gemachten Arbeitsaufwand mit 5 Stunden und die Auslagen mit Fr. 54.- beziffert, was als angemessen erscheint, dass sich der Stundenansatz von Fr. 194.- zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegt, dass das SEM folglich anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'024.- auszurichten, dass infolge Obsiegens der Beschwerdeführenden das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird, da bei diesem Verfahrensausgang für eine öffentlichrechtliche Entschädigung eines Rechtsbeistandes kein Raum bleibt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'024.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: