Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Eritrea zusammen mit ihrem Kind am 19. Oktober 2014 und reiste am 25. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung im EVZ vom 25. Mai 2015 im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei Ende Juni 2014 aus einem Gefängnis in D._______ in den Sudan geflüchtet. Sie sei zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Einen Monat später sei sie ihrem Mann zusammen mit ihrem Baby in den Sudan gefolgt. Dieser habe sie jedoch nur beschimpft und geschlagen und ihr Vorwürfe gemacht, da sie ihr anderes Kind in Eritrea zurückgelassen habe. Nach mehreren Monaten Aufenthalt im Sudan und in Libyen sei sie am 15. Mai 2015 auf dem Seeweg Richtung Italien gereist. Während dieser Reise seien sie in Seenot geraten. Man habe sie gerettet und nach E._______, Italien, gebracht. Dort habe man ihr die Fingerabdrücke abgenommen. Mit dem Zug seien sie von E._______ nach Milano gereist und am 25. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten rechtlichen Gehörs im EVZ, wonach aufgrund der erfolgten Daktyloskopie in Italien wahrscheinlich dieser Staat zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien, dort habe sie nicht um Asyl nachgesucht. Sie habe ein kleines Kind und wolle daher, dass ihr Gesuch durch die Schweiz geprüft werde. B. Am 15. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Die italienischen Behörden stimmten mit Antwort vom 14. Oktober 2015 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zu. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien an. E. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6974/2015 vom 11. November 2015 gut, hob die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. F. In seiner Neubeurteilung vom 1. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche vom 25. Mai 2015 erneut nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. G. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mittels Eingabe rubrizierten Rechtvertreters vom 10. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnete als Rechtsbeistand beizuordnen. H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 erteilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit erteilt, bis zum 4. Januar 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. Dezember 2015 einzureichen. J. Das SEM reichte - nachdem die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung mehrmals durch das Gericht erstreckt worden war - am 19. Februar 2016 eine Stellungnahme (inkl. dreier Schreiben der italienischen Behörden) zur Beschwerde ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden unter Einräumung des Replikrechts bis zum 10. März 2016 mit Verfügung vom 24. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht. K. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 4. März 2016 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik und um Zusendung der der Vernehmlassung beigelegten Rundschreiben, welche ihnen durch das Gericht nicht zugesandt worden seien. L. Nach gewährter Fristverlängerung durch das Gericht und Nachsendung der Rundschreiben vom 9. März 2016 replizierten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. März 2016.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Urteil D-6974/2015 vom 11. November 2015 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/14, Grosse Kammer) das SEM an, es habe bei den italienischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung einzuholen. Es hielt fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft einer Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3).
E. 3.2 Das SEM kam in seiner Neubeurteilung vom 1. Dezember 2015 zum Schluss, dass Italien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz habe bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Die italienischen Behörden hätten dem Ersuchen am 14. Oktober 2015 explizit zugestimmt. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region Sizilien insgesamt 50 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde.
E. 3.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, immer noch nicht erstellt. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass das SEM seit Erlass des Urteils D-6974/2015 vom 11. November 2015 versucht habe, die geforderten Garantien einzuholen. Die vom SEM erwähnten Schreiben der italienischen Behörden würden keine ausreichenden individuellen Garantien darstellen, um eine kindergerechte Unterbringung zu gewährleisten. Sie würden sich lediglich auf die allgemeine Situation von Familien und verletzlichen Personen beziehen und stellten blosse Absichtserklärungen dar. Nur mittels Vorliegen einer im Zeitpunkt der Verfügung vorhandenen, individuellen Garantie könne indes sichergestellt werden, dass eine Familie z.B. in einem SPRAR-Projekt einen Platz erhalte. Angesichts der hohen Anzahl an Asylsuchenden von 120'000 allein im September 2015 sei nicht garantiert, dass alle verletzlichen Dublin-Rückkehrenden in einer geeigneten Einrichtung unterkommen würden. Die Zusicherungen Italiens würden zudem über ein halbes Jahr zurückliegen. Die aktuellen Entwicklungen seien damit nicht berücksichtigt worden. Die Überlastung in den Unterkünften sei auch im Urteil Tarakhel Hauptthema gewesen. Aufgrund der unveränderten Unterkunftssituation bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden keine familiengerechte Unterkunft erhalten würden. Dem SEM sei selbst nicht bekannt, ob die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung in G._______ bleiben würden oder von dort aus eine Weiterverteilung erfolge. Es sei auch nicht bekannt, wie lange die Familie in einem Zentrum bleiben könne und ob es angesichts der extrem gestiegenen Gesuchszahlen überhaupt noch einen Platz gebe. Ob das Zentrum über Strukturen für Kleinkinder verfüge, sei nicht klar. Unklar sei auch, ob die Zusage vom Oktober 2015 noch aktuell sei. Ungeklärt sei auch, was mit der Familie nach dem Asylverfahren passiere. Es gebe in Italien keine Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Die Betroffenen müssten die Zentren verlassen und landeten auf der Strasse. Der Entscheid des SEM widerspreche sowohl der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 [BVGE 2015/4]) als auch jener des EGMR. Die Beschwerdeführenden hätten keine Kenntnis davon, in welchem Projekt sie untergebracht würden. Es sei ihnen auch nicht möglich gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Gemäss den Ausschaffungsentscheidungen des EuGH nach der Rückführungsrichtlinie hätte ihnen indes das rechtliche Gehör gewährt werden müssen (EuGH, Rs. C-249-13, Boudjlida, Urteil vom 11. Dezember 2014, Rn 51). Es liege daher auch eine Gehörsverletzung vor. Der Verfügung würden zudem die vom SEM bezeichneten Schreiben der italienischen Behörden nicht beiliegen. Gleiches gelte für den Bericht des SEM vom 8. Juni 2015. Die Informationen seien daher nicht konkret überprüfbar und justiziabel, wie es das SEM vorgebe. Damit verletzte die Vorinstanz die Begründungspflicht.
E. 3.4 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf erwähnte Schreiben der italienischen Behörden, das Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 und erwiderte, am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin-Office den Mitgliedstaaten per Rundschreiben eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierte Plätze zukommen lassen. In seinem Ersuchen um Aufnahme vom 15. Juni 2015 habe das SEM die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bildeten. Italien habe dem Ersuchen am 14. Oktober 2015 explizit zugestimmt. Im Rahmen dieser Zustimmung, welche die Personalien aller Familienmitglieder detailliert enthalte, hätten die italienischen Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach G._______ erfolgen solle. Deren tatsächliche Auslastung könne nicht im Voraus festgelegt werden. Es sei daher nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK entstehe dadurch indes nicht, da es - auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. In der Befragung zur Person sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt worden. Es liege somit keine Gehörsverletzung vor. Die Rundschreiben der italienischen Behörden wurden der Vernehmlassung beigelegt.
E. 3.5 In der Replik wurde dazu eingewandt, das Gericht habe im Urteil E- 6261/2015 vom 9. Dezember 2015 festgestellt, die Zusicherung müsse aktuell sein, was bei dem im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Rundschreiben vom 8. Juni 2015, welches 87 freie Plätze erwähnte, jedoch beinahe sechs Monate alt gewesen sei, nicht zugetroffen habe. Das SEM habe sich vorliegend ebenfalls auf das Rundschreiben vom 15. Juni 2015 (recte: 8. Juni 2015) gestützt, womit die Zusagen über fünf Monate alt und damit nicht mehr aktuell seien. Erst nach Erlass der Verfügung sei zudem das Rundschreiben vom 15. Februar 2016 erstellt worden. Die angefochtene Verfügung sei damit von Anfang an fehlerhaft gewesen. Eine individuelle Garantie könne mit der Zusage der italienischen Behörden vom 14. Oktober 2015 nicht verbunden sein, da das aktuelle Rundschreiben erst zirka vier Monate nach Erlass der Verfügung ergangen sei. Eine Heilung sei nicht möglich, da die Zusage der italienischen Behörden unter Bezugnahme der aktuellen Kapazitäten erfolgen müsse. Das Einholen individueller Garantien vor einer Überstellung, wie in BVGE 2015/4 E. 4.1 erwähnt, liege somit nicht vor. Für G._______ seien derzeit gemäss dem Rundschreiben vom 15. Februar 2016 neun Plätze und für ganz Sizilien 21 Unterbringungsplätze vorgesehen. Gemäss der Website sprar.it stünden in G._______ derzeit nur zwei (resp. zusammen mit zwei Plätzen aus dem nahegelegenen Zentrum H._______ insgesamt vier) freie Plätze zur Verfügung. Bereits die sich derzeit in hängigen Beschwerdeverfahren vor Gericht befindlichen Beschwerdeführenden würden voraussichtlich diese Plätze ausfüllen. Die Plätze müssten zudem auch für weitere Dublin-Rückkehrende und Familien aus dem restlichen Schengenraum ausreichen. Die SFH habe zudem eine Reise betreffend Unterbringung in SPRAR-Projekte unternommen. Deren Bericht werde Ende März 2016 veröffentlicht, weshalb darum gebeten werde, mit einem Entscheid bis dahin zuzuwarten.
E. 4.1 Die Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt worden, sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. und BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
E. 5.2 In seinem kürzlich ergangenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den konkreten Anforderungen an solche, individuelle Zusicherungen für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie der Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
E. 5.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2) ist vorliegend nunmehr von einer genügenden Zusicherung auszugehen. Die Beschwerdeführenden werden im Schreiben der italienischen Behörden vom 14. Oktober 2015 explizit namentlich genannt, ihr Geburtsdatum und zudem ihre Staatsangehörigkeit erwähnt sowie als Mutter und Kind und als Familieneinheit (nucleo familiare) bezeichnet (vgl. act. A17/1). Das Schreiben ist ausserdem im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien in Form der vom SEM nunmehr erwähnten Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015 zu sehen. So werden mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Wahrung der Einheit der Familie und eine familiengerechte Unterbringung ausdrücklich garantiert und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 wurde dem SEM zudem eine Liste von SPRAR-Projekten angezeigt, in welchen Familien untergebracht würden. Auch wenn sich die Erklärung vom 14. Oktober 2015 - wie in der Beschwerde moniert - zur konkreten Art und Weise der Unterbringung der Beschwerdeführenden (nach wie vor) nicht äussert, sondern dazu lediglich festhält, dass die Überstellung nach G._______ zu erfolgen habe, stellt diese indes in Verbindung mit genannten Rundschreiben - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - eine hinreichende Garantieerklärung der italienischen Behörden dar.
E. 5.4 Da sich die im Sinne der neusten Rechtsprechung umschriebene Zusicherung somit nicht exakt über ein bestimmtes Projekt, in welches eine Familie bei einer Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens untergebracht wird, zu äussern hat, erweist sich die Rüge, die Beschwerdeführenden hätten sich mangels Angabe eines konkreten Projektes vorgängig nicht zu einem solchen äussern können, ebenfalls als nicht stichhaltig.
E. 5.5 Angesichts der vom SEM herbeigezogenen und zitierten Rundschreiben der italienischen Behörden, durfte es im Zeitpunkt des Erlasses seines Entscheides vom 1. Dezember 2015 von genügenden Zusicherungen der italienischen Behörden ausgehen. Der Einwand in der Replik, es liege keine aktuelle Garantie vor, erweist sich demnach als unbegründet. Verkannt wird namentlich, dass es sich beim vom SEM in seiner Vernehmlassung erstmals erwähnten Rundschreiben vom 15. Februar 2016 lediglich um eine Aktualisierung des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 handelt, indem das italienische Dublin-Office den Mitgliedstaaten - und damit auch dem SEM - eine Aktualisierung der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Plätze hat zukommen lassen. Dies geht aus der Formulierung "Following our Circular Letter dated June 9th 2015, please find below an updated list of the SPRAR- Projects where asylum seeker familiy groups with children will be accomodated, in full respect of their fundamental rights and specific vulnerabilities" hervor. Dass darin der vorgängige Rundbrief mit dem 9. Juni statt mit dem 8. Juni 2015 bezeichnet wird, stellt offensichtlich ein Versehen dar. Das SEM wies im Übrigen bereits in der angefochtenen Verfügung auf den Umstand hin, dass gemäss der italienischen Dublin-Unit, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Dies wurde mit Schreiben vom 15. Februar 2016 durch die italienische Dublin-Unit realisiert. Entgegen der Kritik in der Beschwerde wurde damit den aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen. Für kontinuierliche, familiengerechte Unterbringungsplätze ist Italien demnach - wie im Urteil D- 6358/2015 vom 7. April 2016 unter E. 5.2 bereits festgehalten - besorgt.
E. 5.6 Dem SEM wird im Weiteren vorgeworfen, es habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es den Beschwerdeführenden die in der Verfügung erwähnten Rundschreiben nicht habe zukommen und dazu Stellungen beziehen lassen. Dazu lässt sich feststellen, dass das SEM in seinem Entscheid den wesentlichen Inhalt der Rundschreiben - welche teils auch im Internet abrufbar sind - wiedergab. Seine Überlegungen, von denen es sich mit Bezug auf erwähnte Rundschreiben leiten liess, zeigte es damit auf. In der Beschwerde wird denn auch unter Bezugnahme auf eben diese Ausführungen argumentiert, die Schreiben würden keine ausreichenden individuellen Garantien darstellen, um eine kindergerechte Unterbringung zu gewährleisten. Sie würden sich lediglich auf die allgemeine Situation von Familien und verletzlichen Personen beziehen und stellten blosse Absichtserklärungen dar. Der hauptsächliche Inhalt war den Beschwerdeführenden somit bekannt und es war ihnen möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. Der Inhalt der entsprechenden Schreiben wurde den Beschwerdeführenden zudem auf Vernehmlassungsstufe zur Kenntnis gebracht und sie konnten im Rahmen des ihnen eingeräumten Replikrechts zu diesen Stellung nehmen. Selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung wäre diese damit als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten.
E. 6 Bestritten wurde in materieller Hinsicht vorliegend einzig das Vorhandensein hinreichender Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie nach Italien. Die damit verbundene Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist - wie besehen - zu verneinen, da nunmehr hinlängliche Garantien vorliegen. Italien ist damit gestützt auf die Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Das SEM ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8042/2015 law/joc Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Eritrea zusammen mit ihrem Kind am 19. Oktober 2014 und reiste am 25. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung im EVZ vom 25. Mai 2015 im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei Ende Juni 2014 aus einem Gefängnis in D._______ in den Sudan geflüchtet. Sie sei zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Einen Monat später sei sie ihrem Mann zusammen mit ihrem Baby in den Sudan gefolgt. Dieser habe sie jedoch nur beschimpft und geschlagen und ihr Vorwürfe gemacht, da sie ihr anderes Kind in Eritrea zurückgelassen habe. Nach mehreren Monaten Aufenthalt im Sudan und in Libyen sei sie am 15. Mai 2015 auf dem Seeweg Richtung Italien gereist. Während dieser Reise seien sie in Seenot geraten. Man habe sie gerettet und nach E._______, Italien, gebracht. Dort habe man ihr die Fingerabdrücke abgenommen. Mit dem Zug seien sie von E._______ nach Milano gereist und am 25. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten rechtlichen Gehörs im EVZ, wonach aufgrund der erfolgten Daktyloskopie in Italien wahrscheinlich dieser Staat zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien, dort habe sie nicht um Asyl nachgesucht. Sie habe ein kleines Kind und wolle daher, dass ihr Gesuch durch die Schweiz geprüft werde. B. Am 15. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Die italienischen Behörden stimmten mit Antwort vom 14. Oktober 2015 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zu. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien an. E. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6974/2015 vom 11. November 2015 gut, hob die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. F. In seiner Neubeurteilung vom 1. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche vom 25. Mai 2015 erneut nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. G. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mittels Eingabe rubrizierten Rechtvertreters vom 10. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnete als Rechtsbeistand beizuordnen. H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 erteilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit erteilt, bis zum 4. Januar 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. Dezember 2015 einzureichen. J. Das SEM reichte - nachdem die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung mehrmals durch das Gericht erstreckt worden war - am 19. Februar 2016 eine Stellungnahme (inkl. dreier Schreiben der italienischen Behörden) zur Beschwerde ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden unter Einräumung des Replikrechts bis zum 10. März 2016 mit Verfügung vom 24. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht. K. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 4. März 2016 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik und um Zusendung der der Vernehmlassung beigelegten Rundschreiben, welche ihnen durch das Gericht nicht zugesandt worden seien. L. Nach gewährter Fristverlängerung durch das Gericht und Nachsendung der Rundschreiben vom 9. März 2016 replizierten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. März 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Urteil D-6974/2015 vom 11. November 2015 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/14, Grosse Kammer) das SEM an, es habe bei den italienischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung einzuholen. Es hielt fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft einer Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3). 3.2 Das SEM kam in seiner Neubeurteilung vom 1. Dezember 2015 zum Schluss, dass Italien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz habe bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Die italienischen Behörden hätten dem Ersuchen am 14. Oktober 2015 explizit zugestimmt. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region Sizilien insgesamt 50 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. 3.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, immer noch nicht erstellt. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass das SEM seit Erlass des Urteils D-6974/2015 vom 11. November 2015 versucht habe, die geforderten Garantien einzuholen. Die vom SEM erwähnten Schreiben der italienischen Behörden würden keine ausreichenden individuellen Garantien darstellen, um eine kindergerechte Unterbringung zu gewährleisten. Sie würden sich lediglich auf die allgemeine Situation von Familien und verletzlichen Personen beziehen und stellten blosse Absichtserklärungen dar. Nur mittels Vorliegen einer im Zeitpunkt der Verfügung vorhandenen, individuellen Garantie könne indes sichergestellt werden, dass eine Familie z.B. in einem SPRAR-Projekt einen Platz erhalte. Angesichts der hohen Anzahl an Asylsuchenden von 120'000 allein im September 2015 sei nicht garantiert, dass alle verletzlichen Dublin-Rückkehrenden in einer geeigneten Einrichtung unterkommen würden. Die Zusicherungen Italiens würden zudem über ein halbes Jahr zurückliegen. Die aktuellen Entwicklungen seien damit nicht berücksichtigt worden. Die Überlastung in den Unterkünften sei auch im Urteil Tarakhel Hauptthema gewesen. Aufgrund der unveränderten Unterkunftssituation bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden keine familiengerechte Unterkunft erhalten würden. Dem SEM sei selbst nicht bekannt, ob die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung in G._______ bleiben würden oder von dort aus eine Weiterverteilung erfolge. Es sei auch nicht bekannt, wie lange die Familie in einem Zentrum bleiben könne und ob es angesichts der extrem gestiegenen Gesuchszahlen überhaupt noch einen Platz gebe. Ob das Zentrum über Strukturen für Kleinkinder verfüge, sei nicht klar. Unklar sei auch, ob die Zusage vom Oktober 2015 noch aktuell sei. Ungeklärt sei auch, was mit der Familie nach dem Asylverfahren passiere. Es gebe in Italien keine Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Die Betroffenen müssten die Zentren verlassen und landeten auf der Strasse. Der Entscheid des SEM widerspreche sowohl der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 [BVGE 2015/4]) als auch jener des EGMR. Die Beschwerdeführenden hätten keine Kenntnis davon, in welchem Projekt sie untergebracht würden. Es sei ihnen auch nicht möglich gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Gemäss den Ausschaffungsentscheidungen des EuGH nach der Rückführungsrichtlinie hätte ihnen indes das rechtliche Gehör gewährt werden müssen (EuGH, Rs. C-249-13, Boudjlida, Urteil vom 11. Dezember 2014, Rn 51). Es liege daher auch eine Gehörsverletzung vor. Der Verfügung würden zudem die vom SEM bezeichneten Schreiben der italienischen Behörden nicht beiliegen. Gleiches gelte für den Bericht des SEM vom 8. Juni 2015. Die Informationen seien daher nicht konkret überprüfbar und justiziabel, wie es das SEM vorgebe. Damit verletzte die Vorinstanz die Begründungspflicht. 3.4 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf erwähnte Schreiben der italienischen Behörden, das Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 und erwiderte, am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin-Office den Mitgliedstaaten per Rundschreiben eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierte Plätze zukommen lassen. In seinem Ersuchen um Aufnahme vom 15. Juni 2015 habe das SEM die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bildeten. Italien habe dem Ersuchen am 14. Oktober 2015 explizit zugestimmt. Im Rahmen dieser Zustimmung, welche die Personalien aller Familienmitglieder detailliert enthalte, hätten die italienischen Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach G._______ erfolgen solle. Deren tatsächliche Auslastung könne nicht im Voraus festgelegt werden. Es sei daher nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK entstehe dadurch indes nicht, da es - auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. In der Befragung zur Person sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt worden. Es liege somit keine Gehörsverletzung vor. Die Rundschreiben der italienischen Behörden wurden der Vernehmlassung beigelegt. 3.5 In der Replik wurde dazu eingewandt, das Gericht habe im Urteil E- 6261/2015 vom 9. Dezember 2015 festgestellt, die Zusicherung müsse aktuell sein, was bei dem im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Rundschreiben vom 8. Juni 2015, welches 87 freie Plätze erwähnte, jedoch beinahe sechs Monate alt gewesen sei, nicht zugetroffen habe. Das SEM habe sich vorliegend ebenfalls auf das Rundschreiben vom 15. Juni 2015 (recte: 8. Juni 2015) gestützt, womit die Zusagen über fünf Monate alt und damit nicht mehr aktuell seien. Erst nach Erlass der Verfügung sei zudem das Rundschreiben vom 15. Februar 2016 erstellt worden. Die angefochtene Verfügung sei damit von Anfang an fehlerhaft gewesen. Eine individuelle Garantie könne mit der Zusage der italienischen Behörden vom 14. Oktober 2015 nicht verbunden sein, da das aktuelle Rundschreiben erst zirka vier Monate nach Erlass der Verfügung ergangen sei. Eine Heilung sei nicht möglich, da die Zusage der italienischen Behörden unter Bezugnahme der aktuellen Kapazitäten erfolgen müsse. Das Einholen individueller Garantien vor einer Überstellung, wie in BVGE 2015/4 E. 4.1 erwähnt, liege somit nicht vor. Für G._______ seien derzeit gemäss dem Rundschreiben vom 15. Februar 2016 neun Plätze und für ganz Sizilien 21 Unterbringungsplätze vorgesehen. Gemäss der Website sprar.it stünden in G._______ derzeit nur zwei (resp. zusammen mit zwei Plätzen aus dem nahegelegenen Zentrum H._______ insgesamt vier) freie Plätze zur Verfügung. Bereits die sich derzeit in hängigen Beschwerdeverfahren vor Gericht befindlichen Beschwerdeführenden würden voraussichtlich diese Plätze ausfüllen. Die Plätze müssten zudem auch für weitere Dublin-Rückkehrende und Familien aus dem restlichen Schengenraum ausreichen. Die SFH habe zudem eine Reise betreffend Unterbringung in SPRAR-Projekte unternommen. Deren Bericht werde Ende März 2016 veröffentlicht, weshalb darum gebeten werde, mit einem Entscheid bis dahin zuzuwarten. 4. 4.1 Die Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt worden, sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. und BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.2 In seinem kürzlich ergangenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den konkreten Anforderungen an solche, individuelle Zusicherungen für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie der Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 5.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2) ist vorliegend nunmehr von einer genügenden Zusicherung auszugehen. Die Beschwerdeführenden werden im Schreiben der italienischen Behörden vom 14. Oktober 2015 explizit namentlich genannt, ihr Geburtsdatum und zudem ihre Staatsangehörigkeit erwähnt sowie als Mutter und Kind und als Familieneinheit (nucleo familiare) bezeichnet (vgl. act. A17/1). Das Schreiben ist ausserdem im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien in Form der vom SEM nunmehr erwähnten Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015 zu sehen. So werden mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Wahrung der Einheit der Familie und eine familiengerechte Unterbringung ausdrücklich garantiert und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 wurde dem SEM zudem eine Liste von SPRAR-Projekten angezeigt, in welchen Familien untergebracht würden. Auch wenn sich die Erklärung vom 14. Oktober 2015 - wie in der Beschwerde moniert - zur konkreten Art und Weise der Unterbringung der Beschwerdeführenden (nach wie vor) nicht äussert, sondern dazu lediglich festhält, dass die Überstellung nach G._______ zu erfolgen habe, stellt diese indes in Verbindung mit genannten Rundschreiben - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - eine hinreichende Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. 5.4 Da sich die im Sinne der neusten Rechtsprechung umschriebene Zusicherung somit nicht exakt über ein bestimmtes Projekt, in welches eine Familie bei einer Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens untergebracht wird, zu äussern hat, erweist sich die Rüge, die Beschwerdeführenden hätten sich mangels Angabe eines konkreten Projektes vorgängig nicht zu einem solchen äussern können, ebenfalls als nicht stichhaltig. 5.5 Angesichts der vom SEM herbeigezogenen und zitierten Rundschreiben der italienischen Behörden, durfte es im Zeitpunkt des Erlasses seines Entscheides vom 1. Dezember 2015 von genügenden Zusicherungen der italienischen Behörden ausgehen. Der Einwand in der Replik, es liege keine aktuelle Garantie vor, erweist sich demnach als unbegründet. Verkannt wird namentlich, dass es sich beim vom SEM in seiner Vernehmlassung erstmals erwähnten Rundschreiben vom 15. Februar 2016 lediglich um eine Aktualisierung des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 handelt, indem das italienische Dublin-Office den Mitgliedstaaten - und damit auch dem SEM - eine Aktualisierung der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Plätze hat zukommen lassen. Dies geht aus der Formulierung "Following our Circular Letter dated June 9th 2015, please find below an updated list of the SPRAR- Projects where asylum seeker familiy groups with children will be accomodated, in full respect of their fundamental rights and specific vulnerabilities" hervor. Dass darin der vorgängige Rundbrief mit dem 9. Juni statt mit dem 8. Juni 2015 bezeichnet wird, stellt offensichtlich ein Versehen dar. Das SEM wies im Übrigen bereits in der angefochtenen Verfügung auf den Umstand hin, dass gemäss der italienischen Dublin-Unit, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Dies wurde mit Schreiben vom 15. Februar 2016 durch die italienische Dublin-Unit realisiert. Entgegen der Kritik in der Beschwerde wurde damit den aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen. Für kontinuierliche, familiengerechte Unterbringungsplätze ist Italien demnach - wie im Urteil D- 6358/2015 vom 7. April 2016 unter E. 5.2 bereits festgehalten - besorgt. 5.6 Dem SEM wird im Weiteren vorgeworfen, es habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es den Beschwerdeführenden die in der Verfügung erwähnten Rundschreiben nicht habe zukommen und dazu Stellungen beziehen lassen. Dazu lässt sich feststellen, dass das SEM in seinem Entscheid den wesentlichen Inhalt der Rundschreiben - welche teils auch im Internet abrufbar sind - wiedergab. Seine Überlegungen, von denen es sich mit Bezug auf erwähnte Rundschreiben leiten liess, zeigte es damit auf. In der Beschwerde wird denn auch unter Bezugnahme auf eben diese Ausführungen argumentiert, die Schreiben würden keine ausreichenden individuellen Garantien darstellen, um eine kindergerechte Unterbringung zu gewährleisten. Sie würden sich lediglich auf die allgemeine Situation von Familien und verletzlichen Personen beziehen und stellten blosse Absichtserklärungen dar. Der hauptsächliche Inhalt war den Beschwerdeführenden somit bekannt und es war ihnen möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. Der Inhalt der entsprechenden Schreiben wurde den Beschwerdeführenden zudem auf Vernehmlassungsstufe zur Kenntnis gebracht und sie konnten im Rahmen des ihnen eingeräumten Replikrechts zu diesen Stellung nehmen. Selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung wäre diese damit als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten.
6. Bestritten wurde in materieller Hinsicht vorliegend einzig das Vorhandensein hinreichender Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie nach Italien. Die damit verbundene Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist - wie besehen - zu verneinen, da nunmehr hinlängliche Garantien vorliegen. Italien ist damit gestützt auf die Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Das SEM ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: