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E-8210/2010

E-8210/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchsteller, Angehörige der Volksgruppe der Goraner aus C._______, suchten am 2. Mai 2000 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem sie ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren, ein erstes Beschwerdeverfahren, nach einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ein Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und in der Folge ein zweites Beschwerdeverfahren sowie schliesslich erfolglos ein Revisionsverfahren durchlaufen hatten, verliessen sie am 15. Januar 2007 die Schweiz und kehrten in ihr Heimatland zurück. Am 27. November 2007 suchten die Gesuchsteller in der Schweiz erneut um Asyl nach. Bezüglich dieser Verfahren ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 trat das BFM auf diese zweiten Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2008 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen. Mit neuer Verfügung vom 5. November 2008 stellte das BFM fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 abgewiesen. C. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. November 2010 gelangten die Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung dessen Urteils E-7846/2008 vom 15. September 2010 und neue Entscheidung in der Sache. Mit ihrer Eingabe liessen die Gesuchsteller einen die Gesuchstellerin betreffenden ärztlichen Bericht vom 12. Oktober 2010 vom (...), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, einreichen. Am 26. November 2010 reichten die Gesuchsteller eine Eingabe (per Telefax) mitsamt einem Bestätigungsschreiben des Hauptzentrums für Familienmedizin in D._______, Kosovo (QKMF), vom 23. November 2010 mit deutscher Übersetzung, nach. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 nahm die zuständige Instruktionsrichterin die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, setzte den Vollzug der Wegweisung nicht aus und erhob zugleich einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-, welcher fristgemäss am 10. Dezember 2010 geleistet wurde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist. Die Gesuchsteller machen (sinngemäss) den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behaupten (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

E. 3.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren.

E. 3.3 Im vorliegenden Verfahren wird im Rahmen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ein Arztbericht des (...), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2010 zu den Akten gereicht. Darin wird dargelegt, dass sich die Gesuchstellerin seit dem 11. September 2008 in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung im (...) befinde, derzeit von einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.10) auszugehen sei und möglicherweise ein schädlicher Gebrauch von Sedativa (ICD-10: F13.1) vorliege. Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens auf erstinstanzlicher Ebene ärztliche Berichte mit der Diagnose einer Angst- und depressiven Störung gemischt (IDC-10: F41.2) eingereicht wurden, welche Eingang sowohl in die Entscheidfindung des BFM als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts fanden (vgl. Verfügung des BFM vom 5. November 2008 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010, E. 9.7 S. 14 ff.). Hinsichtlich des nachgereichten ärztlichen Berichts vom 12. Oktober 2010 ist festzuhalten, dass dieser bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der den Gesuchstellern obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils vom 15. September 2010 hätte in Auftrag gegeben und eingereicht werden können und müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 14. April 2009 selbst einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die Gesuchstellerin in Aussicht stellten, den sie nach Erhalt sofort nachreichen würden, was sie jedoch bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils unterlassen hatten. Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass der neu eingereichte Arztbericht auch bei dessen Bestehen und Aktenkundigkeit im ordentlichen Verfahren nichts an dessen Ausgang geändert hätte, er mithin klarerweise als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren ist, zumal darin keine Diagnose gestellt wird, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht von den bereits in den Akten liegenden Arztberichten abweicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Urteil vom 15. September 2010 fest, es könne auf die Nachforderung eines Arztberichts verzichtet werden, da in Berücksichtigung der Erwägungen nicht davon auszugehen sei, dass dieser in entscheidrelevanter Hinsicht etwas zu ändern vermöchte. Bezüglich des eingereichten Bestätigungsschreibens der QKMF, wonach D._______ weder über einen neuropsychiatrischen Dienst noch über einen Neuropsychiater verfüge, ist im Weiteren ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dieses zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnte. Es kann keine Rede davon sein, dieses Dokument hätte im früheren Verfahren nicht in Auftrag gegeben und eingereicht werden können. Dass die Gesuchsteller die im Entscheid vom 15. September 2010 dargelegte Auffassung zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychisch kranken Menschen in D._______ nicht teilen, stellt klarerweise keinen Revisionsgrund dar. Ein Revisionsgesuch darf nicht dazu dienen, eine bisherige rechtskräftige Entscheidung zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ausführungen, mit welchen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils mittels ordentlicher Beschwerdegründe bewirkt werden soll, bleiben daher revisionsrechtlich unbeachtlich. Soweit sich die Gesuchsteller im Übrigen mit ihren Ausführungen auf Revisionsebene und den eingereichten Dokumenten mit dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 und den darin enthaltenen Erwägungen nicht einverstanden erklären können, ist darauf hinzuweisen, dass für rein appellatorische Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des Bundesamtes im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247).

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 ist demzufolge abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals (vgl. Zwischenverfügung vom 29. November 2010) darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Tatbestand der wesentlich veränderten Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung beim BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen wäre.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8210/2010 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, B._______, Kosovo, beide vertreten durch M. Milovanovic, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 / E-7846/2008. Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller, Angehörige der Volksgruppe der Goraner aus C._______, suchten am 2. Mai 2000 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem sie ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren, ein erstes Beschwerdeverfahren, nach einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ein Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und in der Folge ein zweites Beschwerdeverfahren sowie schliesslich erfolglos ein Revisionsverfahren durchlaufen hatten, verliessen sie am 15. Januar 2007 die Schweiz und kehrten in ihr Heimatland zurück. Am 27. November 2007 suchten die Gesuchsteller in der Schweiz erneut um Asyl nach. Bezüglich dieser Verfahren ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 trat das BFM auf diese zweiten Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2008 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen. Mit neuer Verfügung vom 5. November 2008 stellte das BFM fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 abgewiesen. C. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. November 2010 gelangten die Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung dessen Urteils E-7846/2008 vom 15. September 2010 und neue Entscheidung in der Sache. Mit ihrer Eingabe liessen die Gesuchsteller einen die Gesuchstellerin betreffenden ärztlichen Bericht vom 12. Oktober 2010 vom (...), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, einreichen. Am 26. November 2010 reichten die Gesuchsteller eine Eingabe (per Telefax) mitsamt einem Bestätigungsschreiben des Hauptzentrums für Familienmedizin in D._______, Kosovo (QKMF), vom 23. November 2010 mit deutscher Übersetzung, nach. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 nahm die zuständige Instruktionsrichterin die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, setzte den Vollzug der Wegweisung nicht aus und erhob zugleich einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-, welcher fristgemäss am 10. Dezember 2010 geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.1. Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist. Die Gesuchsteller machen (sinngemäss) den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behaupten (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 3. 3.1. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren. 3.3. Im vorliegenden Verfahren wird im Rahmen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ein Arztbericht des (...), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2010 zu den Akten gereicht. Darin wird dargelegt, dass sich die Gesuchstellerin seit dem 11. September 2008 in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung im (...) befinde, derzeit von einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.10) auszugehen sei und möglicherweise ein schädlicher Gebrauch von Sedativa (ICD-10: F13.1) vorliege. Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens auf erstinstanzlicher Ebene ärztliche Berichte mit der Diagnose einer Angst- und depressiven Störung gemischt (IDC-10: F41.2) eingereicht wurden, welche Eingang sowohl in die Entscheidfindung des BFM als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts fanden (vgl. Verfügung des BFM vom 5. November 2008 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010, E. 9.7 S. 14 ff.). Hinsichtlich des nachgereichten ärztlichen Berichts vom 12. Oktober 2010 ist festzuhalten, dass dieser bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der den Gesuchstellern obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils vom 15. September 2010 hätte in Auftrag gegeben und eingereicht werden können und müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 14. April 2009 selbst einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die Gesuchstellerin in Aussicht stellten, den sie nach Erhalt sofort nachreichen würden, was sie jedoch bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils unterlassen hatten. Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass der neu eingereichte Arztbericht auch bei dessen Bestehen und Aktenkundigkeit im ordentlichen Verfahren nichts an dessen Ausgang geändert hätte, er mithin klarerweise als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren ist, zumal darin keine Diagnose gestellt wird, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht von den bereits in den Akten liegenden Arztberichten abweicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Urteil vom 15. September 2010 fest, es könne auf die Nachforderung eines Arztberichts verzichtet werden, da in Berücksichtigung der Erwägungen nicht davon auszugehen sei, dass dieser in entscheidrelevanter Hinsicht etwas zu ändern vermöchte. Bezüglich des eingereichten Bestätigungsschreibens der QKMF, wonach D._______ weder über einen neuropsychiatrischen Dienst noch über einen Neuropsychiater verfüge, ist im Weiteren ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dieses zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnte. Es kann keine Rede davon sein, dieses Dokument hätte im früheren Verfahren nicht in Auftrag gegeben und eingereicht werden können. Dass die Gesuchsteller die im Entscheid vom 15. September 2010 dargelegte Auffassung zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychisch kranken Menschen in D._______ nicht teilen, stellt klarerweise keinen Revisionsgrund dar. Ein Revisionsgesuch darf nicht dazu dienen, eine bisherige rechtskräftige Entscheidung zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ausführungen, mit welchen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils mittels ordentlicher Beschwerdegründe bewirkt werden soll, bleiben daher revisionsrechtlich unbeachtlich. Soweit sich die Gesuchsteller im Übrigen mit ihren Ausführungen auf Revisionsebene und den eingereichten Dokumenten mit dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 und den darin enthaltenen Erwägungen nicht einverstanden erklären können, ist darauf hinzuweisen, dass für rein appellatorische Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des Bundesamtes im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 ist demzufolge abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals (vgl. Zwischenverfügung vom 29. November 2010) darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Tatbestand der wesentlich veränderten Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung beim BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen wäre.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: