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E-8173/2008

E-8173/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, ethnische Serbin mit letztem Wohnsitz in D._______, Republik Kosovo), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. November 2007 und reiste mit ihrem Sohn E._______ in einem Lieferwagen am 20. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Asylgesuche. Nach dem Transfer ins EVZ G._______ wurde die Beschwerdeführerin dort am 3. Dezember 2007 befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______, wo sich ihr Ehemann als Asylbewerber befand, zugewiesen. Am 21. November 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer Heimat keine Bewegungsfreiheit und weder Wasser noch Strom. Am 15. Mai 2007, als sie zu ihren Eltern unterwegs gewesen sei, habe ein Auto angehalten und ein Mann habe ihr Kind am Bein gepackt und ihr auf serbisch befohlen einzusteigen. Sie habe geschrien, bis ein Nachbar gekommen sei, worauf die unbekannten, offensichtlich albanischen Männer mit dem Auto geflüchtet seien. Sie habe gedacht, dass man sie und ihr Kind umbringen wolle. Ihr Vater habe darauf eine Anzeige bei der Polizei erstattet und man habe ihnen versprochen, alles zu unternehmen, um die Leute zu fassen. Ein anderes Mal, als ihr Sohn Fieber gehabt habe und hätte ärztlich behandelt werden müssen, sei sie in Begleitung ihres Schwagers nachts im Wald unterwegs im Auto gewesen, als unbekannte Männer ihnen ein Zeichen zum Anhalten gegeben hätten. Ihr Schwager habe Gas gegeben und so seien sie den Unbekannten entkommen. Beim nächsten UNMIK-Posten hätten sie den Vorfall gemeldet, worauf man ihnen geraten habe, nicht nachts unterwegs zu sein, weil es zur Zeit gefährlich sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht mit ihrem Mann ausgereist, weil ihr Sohn dauernd krank gewesen sei. Aus diesen Gründen habe sie sich erst später zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, die Kopie eines Ehescheins sowie einen Geburtsschein ihres Sohnes zu den Akten. Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in den Akten verwiesen werden. B. Am (...) wurde die Tochter J._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 27. November 2008 (eröffnet am 28. November 2008) stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 AsylG fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis am 22. Januar 2009 zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug, wobei dieser via Belgrad zu erfolgen habe. D. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2008 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 26. Januar 2009 Arztberichte zu den Akten zu reichen. F. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009, reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom I._______, vom 23. Januar 2009 zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die am (...) geborene Tochter J._______ wird ins Beschwerdeverfahren ihrer Mutter und ihres Bruders einbezogen.

E. 4 Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicherheit garantieren. Die neue kosovarische Verfassung sei am 15. Juni 2008 in Kraft getreten und gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer daran fest, dass die kosovarische Polizei überhaupt nicht daran interessiert sei, Serben vor den Albanern zu beschützen. KFOR Truppen seien nur in den Kasernen stationiert und würden auch keinen Willen zeigen, die Serben zu beschützen. Die Beschwerdeführerin sei zweimal Opfer der Angriffe von albanischen Extremisten geworden und sei traumatisiert. Sie leide heute an Paranoia und Neurosis. Sie leide auch an tumorartigen Veränderungen in den Eierstöcken und die Mediziner würden vermuten, dass dies durch den eingesetzten Uraniumstaub im Kosovo verursacht werde.

E. 7.1 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Heimatland der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage und willens sind, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte (albanische Extremisten) zu gewährleisten. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, wonach sie mit ihrem Kind einmal fast gekidnappt worden sei, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Gemäss ihren Angaben hat die Polizei ihre Aussagen protokolliert und Ermittlungen für die Suche nach den Männern in Gang gesetzt. Somit kann nicht behauptet werden, dass sie nicht willens war, der Anzeige nachzugehen. Dass man das Auto, in dem sie einmal mit ihrem Schwager in der Nacht unterwegs gewesen sei, habe anhalten wollen, kann nicht als eine gegen sie gezielt gerichtete Verfolgung betrachtet werden, zumal die Beschwerdeführerin die Personen nicht zweifelsfrei als albanische Terroristen erkannt hat und auch nicht hat erklären können, wie die Männer in der Dunkelheit die serbischen Kontrollschilder ihres Autos hätten erkennen können. Somit kann es sich auch um Kriminelle gehandelt haben, die jedes Auto angehalten hätten. Unbesehen davon ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer, die als Staatsangehörige Kosovos zu betrachten sind, infolge ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführerin hat beim BFM ihre Licna Karta, die Geburtsurkunde ihres Sohnes, beide durch die serbische Republik ausgestellt, sowie ihre Heiratsurkunde eingereicht, auf welcher die serbische Staatsangehörigkeit aufgeführt wird. Somit können sie sich, als aus Kosovo stammende ethnische Serben, nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführern drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.

E. 7.2 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus D._______ stammenden Beschwerdeführer in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar. Von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalterative im Norden Kosovos ist - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend feststellte - ebenfalls nicht auszugehen, so dass sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Punkt erübrigen.

E. 9.3.3 Ferner ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.2 ff.).

E. 9.3.4 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, sind demnach gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormaligen ARK folgende Kriterien zu berücksichtigen: Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum möglichen Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom15 April 2010 E. 8.3.3.6).

E. 9.3.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, verheiratete Frau, die mit ihren beiden Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren und mit ihrem Ehemann in der Schweiz lebt. Über die Beschwerde des Ehemannes wird mit heutigem Urteil gleichzeitig entschieden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Angstzuständen im Rahmen der Kriegswirren im Kosovo leidet und medikamentös behandelt wird. Wesentliche gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, sind dagegen nicht aktenkundig. Der behandelnde Arzt empfahl zwar in seinem Arztbericht vom 23. Januar 2009 eine Weiterführung der Behandlung, sah jedoch keine Probleme betreffend Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind serbischer Ethnie und serbischer Muttersprache. Die Beschwerdeführerin hat zwar nie gearbeitet, verfügt jedoch als (...) über eine solide Ausbildung. Ihr Ehemann, auch wenn er als (...) gearbeitet hat, verfügt über eine überdurchschnittliche Ausbildung mit Hochschulabschluss als (...). Bei dieser Sachlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer als Familie nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage sein werden, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für sie als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein werden, zumal die Beschwerdeführerin wegen der Kinderbetreuung im heutigen Zeitpunkt wohl kaum oder jedenfalls nur in zeitlich beschränktem Mass einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Familie bei einer Wohnsitznahme in Serbien serbische Kinderzulagen erhalten wird. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen, könnten sie sich entweder an ihre zahlreichen im Kosovo und in der Schweiz wohnhaften Verwandten oder an die dafür zuständigen sozialen Einrichtungen in Serbien wenden. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312), von welchem die Beschwerdeführer profitieren könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer zwar in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, jedoch davon auszugehen ist, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen werden, was ihnen namentlich die soziale Integration erleichtern dürfte.

E. 9.3.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist. Schliesslich steht auch das Kindswohl der beiden (...) Kinder, die noch stark auf ihre Eltern bezogen sind, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 10 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 12 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen. Da die Beschwerdeführer bis heute keine Fürsorgebestätigung eingereicht haben, ist davon auszugehen, dass sie im Sinne der aufgeführten Bestimmung nicht bedürftig sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage - und unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens - sind die Kosten desselben in Höhe von Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8173/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 1. Oktober 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Serbien/Kosovo, alle vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, ethnische Serbin mit letztem Wohnsitz in D._______, Republik Kosovo), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. November 2007 und reiste mit ihrem Sohn E._______ in einem Lieferwagen am 20. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Asylgesuche. Nach dem Transfer ins EVZ G._______ wurde die Beschwerdeführerin dort am 3. Dezember 2007 befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______, wo sich ihr Ehemann als Asylbewerber befand, zugewiesen. Am 21. November 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer Heimat keine Bewegungsfreiheit und weder Wasser noch Strom. Am 15. Mai 2007, als sie zu ihren Eltern unterwegs gewesen sei, habe ein Auto angehalten und ein Mann habe ihr Kind am Bein gepackt und ihr auf serbisch befohlen einzusteigen. Sie habe geschrien, bis ein Nachbar gekommen sei, worauf die unbekannten, offensichtlich albanischen Männer mit dem Auto geflüchtet seien. Sie habe gedacht, dass man sie und ihr Kind umbringen wolle. Ihr Vater habe darauf eine Anzeige bei der Polizei erstattet und man habe ihnen versprochen, alles zu unternehmen, um die Leute zu fassen. Ein anderes Mal, als ihr Sohn Fieber gehabt habe und hätte ärztlich behandelt werden müssen, sei sie in Begleitung ihres Schwagers nachts im Wald unterwegs im Auto gewesen, als unbekannte Männer ihnen ein Zeichen zum Anhalten gegeben hätten. Ihr Schwager habe Gas gegeben und so seien sie den Unbekannten entkommen. Beim nächsten UNMIK-Posten hätten sie den Vorfall gemeldet, worauf man ihnen geraten habe, nicht nachts unterwegs zu sein, weil es zur Zeit gefährlich sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht mit ihrem Mann ausgereist, weil ihr Sohn dauernd krank gewesen sei. Aus diesen Gründen habe sie sich erst später zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, die Kopie eines Ehescheins sowie einen Geburtsschein ihres Sohnes zu den Akten. Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in den Akten verwiesen werden. B. Am (...) wurde die Tochter J._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 27. November 2008 (eröffnet am 28. November 2008) stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 AsylG fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis am 22. Januar 2009 zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug, wobei dieser via Belgrad zu erfolgen habe. D. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2008 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 26. Januar 2009 Arztberichte zu den Akten zu reichen. F. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009, reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom I._______, vom 23. Januar 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die am (...) geborene Tochter J._______ wird ins Beschwerdeverfahren ihrer Mutter und ihres Bruders einbezogen. 4. Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicherheit garantieren. Die neue kosovarische Verfassung sei am 15. Juni 2008 in Kraft getreten und gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer daran fest, dass die kosovarische Polizei überhaupt nicht daran interessiert sei, Serben vor den Albanern zu beschützen. KFOR Truppen seien nur in den Kasernen stationiert und würden auch keinen Willen zeigen, die Serben zu beschützen. Die Beschwerdeführerin sei zweimal Opfer der Angriffe von albanischen Extremisten geworden und sei traumatisiert. Sie leide heute an Paranoia und Neurosis. Sie leide auch an tumorartigen Veränderungen in den Eierstöcken und die Mediziner würden vermuten, dass dies durch den eingesetzten Uraniumstaub im Kosovo verursacht werde. 7. 7.1 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Heimatland der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage und willens sind, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte (albanische Extremisten) zu gewährleisten. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, wonach sie mit ihrem Kind einmal fast gekidnappt worden sei, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Gemäss ihren Angaben hat die Polizei ihre Aussagen protokolliert und Ermittlungen für die Suche nach den Männern in Gang gesetzt. Somit kann nicht behauptet werden, dass sie nicht willens war, der Anzeige nachzugehen. Dass man das Auto, in dem sie einmal mit ihrem Schwager in der Nacht unterwegs gewesen sei, habe anhalten wollen, kann nicht als eine gegen sie gezielt gerichtete Verfolgung betrachtet werden, zumal die Beschwerdeführerin die Personen nicht zweifelsfrei als albanische Terroristen erkannt hat und auch nicht hat erklären können, wie die Männer in der Dunkelheit die serbischen Kontrollschilder ihres Autos hätten erkennen können. Somit kann es sich auch um Kriminelle gehandelt haben, die jedes Auto angehalten hätten. Unbesehen davon ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer, die als Staatsangehörige Kosovos zu betrachten sind, infolge ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführerin hat beim BFM ihre Licna Karta, die Geburtsurkunde ihres Sohnes, beide durch die serbische Republik ausgestellt, sowie ihre Heiratsurkunde eingereicht, auf welcher die serbische Staatsangehörigkeit aufgeführt wird. Somit können sie sich, als aus Kosovo stammende ethnische Serben, nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführern drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 7.2 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus D._______ stammenden Beschwerdeführer in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar. Von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalterative im Norden Kosovos ist - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend feststellte - ebenfalls nicht auszugehen, so dass sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Punkt erübrigen. 9.3.3 Ferner ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.2 ff.). 9.3.4 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, sind demnach gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormaligen ARK folgende Kriterien zu berücksichtigen: Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum möglichen Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom15 April 2010 E. 8.3.3.6). 9.3.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, verheiratete Frau, die mit ihren beiden Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren und mit ihrem Ehemann in der Schweiz lebt. Über die Beschwerde des Ehemannes wird mit heutigem Urteil gleichzeitig entschieden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Angstzuständen im Rahmen der Kriegswirren im Kosovo leidet und medikamentös behandelt wird. Wesentliche gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, sind dagegen nicht aktenkundig. Der behandelnde Arzt empfahl zwar in seinem Arztbericht vom 23. Januar 2009 eine Weiterführung der Behandlung, sah jedoch keine Probleme betreffend Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind serbischer Ethnie und serbischer Muttersprache. Die Beschwerdeführerin hat zwar nie gearbeitet, verfügt jedoch als (...) über eine solide Ausbildung. Ihr Ehemann, auch wenn er als (...) gearbeitet hat, verfügt über eine überdurchschnittliche Ausbildung mit Hochschulabschluss als (...). Bei dieser Sachlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer als Familie nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage sein werden, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für sie als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein werden, zumal die Beschwerdeführerin wegen der Kinderbetreuung im heutigen Zeitpunkt wohl kaum oder jedenfalls nur in zeitlich beschränktem Mass einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Familie bei einer Wohnsitznahme in Serbien serbische Kinderzulagen erhalten wird. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen, könnten sie sich entweder an ihre zahlreichen im Kosovo und in der Schweiz wohnhaften Verwandten oder an die dafür zuständigen sozialen Einrichtungen in Serbien wenden. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312), von welchem die Beschwerdeführer profitieren könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer zwar in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, jedoch davon auszugehen ist, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen werden, was ihnen namentlich die soziale Integration erleichtern dürfte. 9.3.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist. Schliesslich steht auch das Kindswohl der beiden (...) Kinder, die noch stark auf ihre Eltern bezogen sind, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen. Da die Beschwerdeführer bis heute keine Fürsorgebestätigung eingereicht haben, ist davon auszugehen, dass sie im Sinne der aufgeführten Bestimmung nicht bedürftig sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage - und unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens - sind die Kosten desselben in Höhe von Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: