Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Gesuchsteller 1 suchte am 14. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Serbe und stamme aus dem vorwiegend von Serben bewohnten Dorf E._______ in der Gemeinde F._______ (heute: Republik Kosovo), wo er bis zu seiner Ausreise mit (Aufzählung Angehörige) gewohnt und auf dem landwirtschaftlichen Hof gearbeitet habe. Seit dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo im Jahr 1999 habe er in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der kosovo-albanischen Bevölkerung gelebt. Im Jahr 2005 habe er auf dem Feld mit dem Pflug eine Mine herausgezogen. Von der Polizei habe er nach Meldung des Vorfalls nichts mehr gehört. Am 25. Oktober 2005 sei auf dem Feld eines Nachbarn eine Mine explodiert, wobei der Nachbar verletzt und dessen Frau getötet worden sei. Am 12. Juli 2006 sei sein Hund vergiftet worden. Am 9. Oktober 2006 sei sein Auto mit Steinen beworfen worden; er habe auch diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet, aber es sei nichts Wirksames unternommen worden. Da er sich in seinem Dorf, in dem auch immer wieder Kühe und Traktoren gestohlen worden seien, nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers 1 aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Gesuchsteller 1 geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe seien asylrechtlich nicht relevant, da die KFOR (Kosovo Force) und die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) in der Lage und willens seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. C. Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob der Gesuchsteller 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde. D. Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 (E-1951/2007) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers 1 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die heimatlichen Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Zudem seien die vom Gesuchsteller 1 geltend gemachten Nachteile, wonach das Auto mit Steinen beworfen und der Hund vergiftet worden sei, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen. Die Mine auf dem Feld könne auch nicht als eine gegen den Gesuchsteller 1 gezielt gerichtete Verfolgung betrachtet werden. Unbesehen davon verfüge er, der als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten sei, infolge seiner serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz auch über die serbische Staatsangehörigkeit. Somit könne er sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Doppelbürger seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besässen, Schutz vor Verfolgung finden könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsteller 1 in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das BFM habe somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Zwar sei ein Wegweisungsvollzug in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht zumutbar, und es könne auch nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Landes ausgegangen werden. Jedoch sei ein Wegweisungsvollzug nach Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo generell als zumutbar zu erachten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller 1 bei einer Wegweisung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei (...) und es sei davon auszugehen, dass er die Schweiz zusammen mit seiner Frau und den Kindern, die ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten, und deren Beschwerde gleichzeitig abgewiesen werde, zusammen verlassen werde. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zeitweilig unter (Aufzählung Beschwerden) leide; wesentliche gesundheitliche Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, seien dagegen nicht aktenkundig. Auch wenn der Gesuchsteller 1 in (Branche) tätig gewesen sei, verfüge er mit einem Hochschulabschluss als (...) über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Damit erscheine es als überwiegend wahrscheinlich, dass er in der Lage sein werde, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Familie serbische Kinderzulagen erhalten werde. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die zahlreichen, in (Land) und in (Land) wohnhaften Verwandten oder an die zuständigen sozialen Einrichtungen in Serbien wenden; es werde in diesem Zusammenhang auch auf das schweizerische Rückkehrhilfeprogramm verwiesen. Zwar würden sie in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, jedoch sei davon auszugehen, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen würden, was ihnen die soziale Integration erleichtern dürfte. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. II. E. Am 20. November 2007 reiste auch die Ehefrau des Gesuchstellers 1 mit dem gemeinsamen Sohn (Gesuchsteller 3) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, unbekannte albanische Männer hätten am 15. Mai 2007 versucht, sie und ihr Kind in ein Auto zu zerren. Als sie geschrien habe, sei ein Nachbar gekommen, worauf die Männer geflüchtet seien. Ihr (Verwandter) habe bei der Polizei Anzeige erstattet und man habe ihnen versprochen, alles zu unternehmen, um die Männer zu fassen. Ein anderes Mal sei sie in Begleitung ihres (Verwandten) nachts mit dem Auto im Wald unterwegs gewesen, als Unbekannte ihnen ein Zeichen zum Anhalten gegeben hätten. Da ihr (Verwandter) Gas gegeben haben, seien sie entkommen. Sie hätten den Vorfall beim nächsten UNMIK-Posten gemeldet, worauf man ihnen geraten habe, nicht nachts unterwegs zu sein. Da ihr Sohn oft krank gewesen sei, sei sie nicht zusammen mit ihrem Mann ausgereist, sondern habe sich erst später zur Ausreise entschlossen. F. Am (...) wurde D._______ (Gesuchstellende 4) geboren. G. Mit Verfügung vom 27. November 2008 stellte das BFM fest, dass die Gesuchstellerin 2 und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Übergriffe seien asylrechtlich nicht relevant, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen, wobei die UNMIK sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden solle. Die Sicherheit werde durch internationale Sicherheitskräfte und den KPS (Kosovo Police Service) garantiert. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Zudem gestehe die kosovarische Verfassung vom 15. Juni 2008 den Minderheiten umfassende Rechte zu. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 erhoben die Gesuchstellenden 2 bis 4 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde. I. Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 (E-8173/2008) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die heimatlichen Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Die geltend gemachten Nachteile seien zudem auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen, und würden angesichts des adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Gemäss Angaben der Gesuchstellerin 2 habe die Polizei ihre Aussagen protokolliert und Ermittlungen in Gang gesetzt, so dass nicht von fehlendem Schutzwillen auszugehen sei. Unbesehen davon würden die Gesuchstellenden 2 bis 4, die als Staatsangehörige Kosovos zu betrachten seien, infolge ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen, so dass sie sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen könnten. Doppelbürger seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besässen, Schutz vor Verfolgung finden könnten. Da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass den Gesuchstellenden 2 bis 4 in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das BFM habe damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung angeordnet. Zwar sei ein Wegweisungsvollzug in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht zumutbar, und es könne auch nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Landes ausgegangen werden. Jedoch sei ein Wegweisungsvollzug nach Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo generell als zumutbar zu erachten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellenden 2 bis 4 bei einer Wegweisung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin 2 unter (Aufzählung Beschwerden) leide und medikamentös behandelt werde; wesentliche gesundheitliche Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, seien dagegen nicht aktenkundig. Der behandelnde Arzt empfehle zwar eine Weiterführung der Behandlung, sehe jedoch keine Probleme hinsichtlich der Reisefähigkeit der Gesuchstellerin 2. Diese verfüge als (...) über eine solide Ausbildung. Auch ihr Ehemann verfüge als (...) mit Hochschulabschluss über eine überdurchschnittliche Ausbildung, so dass es als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass die Familie nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten - die Bedingungen seien für sie als Neuzuzüger nicht einfach, zumal die Gesuchstellerin 2 wegen der Kinderbetreuung gegenwärtig wohl nur beschränkt einer Erwerbstätigkeit werde nachgehen können - durchaus in der Lage sein werde, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten. Zudem sei davon auszugehen, dass sie serbische Kinderzulagen erhalten würden. Überdies könnten sie sich auch an ihre in (Land) und (Land) wohnhaften Verwandten oder an die sozialen Einrichtungen in Serbien wenden; diesbezüglich werde auch auf das schweizerische Rückkehrhilfeprogramm verwiesen. Zwar würden sie in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, aber es sei davon auszugehen, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen könnten. Schliesslich stehe auch das Wohl der Kinder, die noch stark auf ihre Eltern bezogen seien, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien als durchführbar zu erachten. III. J. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 26. Oktober 2010) reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Revisionsgesuch ein, worin um Aufhebung der beiden Beschwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 und um Gutheissung der Asylgesuche ersucht wurde. Sie brachten im Wesentlichen vor, sie würden über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügen, und durch die Anerkennung der Unabhängigkeit Kosovos durch die Schweiz sei Serbien für sie zu einem fremden Land geworden. Der Wegweisungsvollzug nach Serbien sei für sie nicht zumutbar. Sie hätten dort weder Verwandte noch Bekannte, und es gäbe auch kein soziales Netz zur Sicherung des Existenzminimums. Die Leute würden in Baracken untergebracht und nur dürftig ernährt, so dass es zum Ausbruch von Krankheiten komme, die sogar zum Tod führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller 1 über einen Hochschulabschluss verfüge; er habe anlässlich der Erstbefragung jedoch gesagt, dass er noch Student sei, und als solchem sei es ihm nicht möglich, in Serbien eine Arbeitsstelle zu finden. Der Vorhalt des Gerichts, in (Land) wohnhafte Verwandte könnten gegebenenfalls finanzielle Unterstützung leisten, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren; das Leben in (Land) sei teuer und jeder müsse zunächst seinen eigenen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Sie hätten sich in der Schweiz gut integriert, wie die beiliegenden Bestätigungen des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1 und der (Lehrperson) des Gesuchstellers 3 vom 19. Oktober 2010 zeigen würden. Zudem sei die Gesuchstellerin 2 (...) schwer krank, was im angefochtenen Urteil zu wenig berücksichtigt worden sei. Als Novum werde ein Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 eingereicht, aus welchem ersichtlich sei, dass die Gesuchstellerin 2 an (Krankheit) leide. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).
E. 1.3 Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Beschwerdeurteile und sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.
E. 2.3 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln und dem Einwand, das Gericht sei fälschlicherweise vom Vorliegen eines Hochschulabschlusses des Gesuchstellers 1 ausgegangen, sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a und Art. 121 Bst. d BGG an. Die Eingabe vom 27. Oktober 2010 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Zwar trifft es zu, dass in den Beschwerdeurteilen vom 1. Oktober 2010 angeführt wurde, der Gesuchsteller 1 verfüge über einen Hochschulabschluss als (...), obwohl er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 3. Januar 2007 nach der Nennung seines Berufs "(...)" (vgl. Vorakten BFM A1 S. 2) präzisierend ausgeführt hatte, dass er das Studium noch nicht abgeschlossen habe, da er noch vier von insgesamt zwanzig Prüfungen zu absolvieren habe (vgl. Vorakten BFM A1 S. 3). Dieses Versehen erweist sich jedoch nicht als erheblich, zumal in den Beschwerdeurteilen zutreffend festgehalten wurde, dass der Gesuchsteller 1 vor der Ausreise nicht als (Beruf), sondern als (Beruf) gearbeitet habe. Auch wenn der Gesuchsteller 1 noch keinen Hochschulabschluss vorzuweisen hat, verfügt er mit einem bereits weit fortgeschrittenen Studium über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Unter Berücksichtigung seiner mehrjährigen Erfahrung in der (Branche) kann somit insgesamt von einer guten Ausgangslage für die berufliche Zukunft und die Integration in den Arbeitsmarkt in Serbien ausgegangen werden. In den Beschwerdeurteilen wurde keineswegs verkannt, dass die Situation für die Gesuchstellenden als Neuzuzüger in Serbien anfangs nicht einfach sein wird, aber insgesamt ist - auch unter Verweis auf das bereits in den Beschwerdeurteilen erwähnte schweizerische Rückkehrhilfeprogramm - nicht davon auszugehen, dass sie dort in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Revisionseingabe nichts zu ändern.
E. 3.2 Die Gesuchstellenden berufen sich weiter mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
E. 3.2.1 Das mit der Revisionseingabe eingereichte Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 diagnostiziert bei der Gesuchstellerin 2 neu (Krankheit). Mit diesem Zeugnis, das erst nach Erlass der Beschwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 entstanden und somit vom Revisionsverfahren ausgeschlossen ist, wird ein neuer Sachverhalt - den seit Ergehen der Beschwerdeurteile erheblich verschlechterten (...) Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 - geltend gemacht, der unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten im Vollzugspunkt durch die Vorinstanz zu prüfen sein wird. Das Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 ist daher zwecks entsprechender Prüfung an das BFM zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Der Vorhalt der Gesuchstellenden, der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 sei in dem sie betreffenden Beschwerdeurteil vom 1. Oktober 2010 zu wenig berücksichtigt worden, greift nicht. Die im damaligen Zeitpunkt aktenkundigen gesundheitlichen Probleme wurden bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt und - da nicht gravierend - als dem Vollzug nicht entgegenstehend qualifiziert, zumal der damals behandelnde Arzt keine Probleme hinsichtlich der Reisefähigkeit der Gesuchstellerin 2 sah (vgl. E. 9.3.5 des Beschwerdeurteils E-8173/2008 vom 1. Oktober 2010).
E. 3.2.2 Die neu eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1 und der (Lehrperson) des Gesuchstellers 3 vom 19. Oktober 2010 sind im vorliegenden Revisionsverfahren als Beweismittel ebenfalls ausgeschlossen, da auch sie erst nach Erlass der betreffenden Beschwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 entstanden sind. Im Übrigen war die Frage des Kindeswohls bereits Gegenstand der vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. E. 9.3.6 des Beschwerdeurteils E-8173/2008 vom 1. Oktober 2010), und der Kurzbericht der (Lehrperson) vom 19. Oktober 2010 vermag an der dortigen Einschätzung, wonach das Wohl der Gesuchstellenden 3 und 4, die noch stark auf ihre Eltern bezogen seien, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe, nichts zu ändern. Zudem kann der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur untergeordnete Bedeutung zukommen; nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Nach geltendem Recht ist es dem zuständigen Kanton vorbehalten, einer ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 3.3 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe - insbesondere hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit der Gesuchstellenden sowie des (fehlenden) Beziehungs- und Sozialnetzes in Serbien und der Unterstützungsmöglichkeit durch Verwandte - betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik an den begründeten Beschwerdeurteilen vom 1. Oktober 2010 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesen Urteilen hinaus. Die Gesuchstellenden rufen zwar vordergründig Revisionsgründe an, beabsichtigen jedoch mit ihrer Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
E. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 (Verfahren E-1951/2007 und E-8173/2008) ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.2 Das neue Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 ist zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten im Vollzugspunkt an das BFM zu überweisen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2.1). Angesichts dessen bleibt der mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 angeordnete Vollzugsstopp bis zu einer anderweitigen Anordnung des BFM bestehen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das neue Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 wird zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten im Vollzugspunkt an das BFM überwiesen. Angesichts dessen bleibt der mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 angeordnete Vollzugsstopp bis zu einer anderweitigen Anordnung des BFM bestehen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7665/2010 {T 0/2} Urteil vom 26. November 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...), Serbien / Kosovo, alle vertreten durch (...) Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision / Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 (E-1951/2007 und E-8173/2008). Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller 1 suchte am 14. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Serbe und stamme aus dem vorwiegend von Serben bewohnten Dorf E._______ in der Gemeinde F._______ (heute: Republik Kosovo), wo er bis zu seiner Ausreise mit (Aufzählung Angehörige) gewohnt und auf dem landwirtschaftlichen Hof gearbeitet habe. Seit dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo im Jahr 1999 habe er in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der kosovo-albanischen Bevölkerung gelebt. Im Jahr 2005 habe er auf dem Feld mit dem Pflug eine Mine herausgezogen. Von der Polizei habe er nach Meldung des Vorfalls nichts mehr gehört. Am 25. Oktober 2005 sei auf dem Feld eines Nachbarn eine Mine explodiert, wobei der Nachbar verletzt und dessen Frau getötet worden sei. Am 12. Juli 2006 sei sein Hund vergiftet worden. Am 9. Oktober 2006 sei sein Auto mit Steinen beworfen worden; er habe auch diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet, aber es sei nichts Wirksames unternommen worden. Da er sich in seinem Dorf, in dem auch immer wieder Kühe und Traktoren gestohlen worden seien, nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers 1 aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Gesuchsteller 1 geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe seien asylrechtlich nicht relevant, da die KFOR (Kosovo Force) und die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) in der Lage und willens seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. C. Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob der Gesuchsteller 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde. D. Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 (E-1951/2007) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers 1 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die heimatlichen Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Zudem seien die vom Gesuchsteller 1 geltend gemachten Nachteile, wonach das Auto mit Steinen beworfen und der Hund vergiftet worden sei, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen. Die Mine auf dem Feld könne auch nicht als eine gegen den Gesuchsteller 1 gezielt gerichtete Verfolgung betrachtet werden. Unbesehen davon verfüge er, der als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten sei, infolge seiner serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz auch über die serbische Staatsangehörigkeit. Somit könne er sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Doppelbürger seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besässen, Schutz vor Verfolgung finden könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsteller 1 in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das BFM habe somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Zwar sei ein Wegweisungsvollzug in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht zumutbar, und es könne auch nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Landes ausgegangen werden. Jedoch sei ein Wegweisungsvollzug nach Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo generell als zumutbar zu erachten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller 1 bei einer Wegweisung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei (...) und es sei davon auszugehen, dass er die Schweiz zusammen mit seiner Frau und den Kindern, die ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten, und deren Beschwerde gleichzeitig abgewiesen werde, zusammen verlassen werde. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zeitweilig unter (Aufzählung Beschwerden) leide; wesentliche gesundheitliche Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, seien dagegen nicht aktenkundig. Auch wenn der Gesuchsteller 1 in (Branche) tätig gewesen sei, verfüge er mit einem Hochschulabschluss als (...) über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Damit erscheine es als überwiegend wahrscheinlich, dass er in der Lage sein werde, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Familie serbische Kinderzulagen erhalten werde. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die zahlreichen, in (Land) und in (Land) wohnhaften Verwandten oder an die zuständigen sozialen Einrichtungen in Serbien wenden; es werde in diesem Zusammenhang auch auf das schweizerische Rückkehrhilfeprogramm verwiesen. Zwar würden sie in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, jedoch sei davon auszugehen, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen würden, was ihnen die soziale Integration erleichtern dürfte. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. II. E. Am 20. November 2007 reiste auch die Ehefrau des Gesuchstellers 1 mit dem gemeinsamen Sohn (Gesuchsteller 3) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, unbekannte albanische Männer hätten am 15. Mai 2007 versucht, sie und ihr Kind in ein Auto zu zerren. Als sie geschrien habe, sei ein Nachbar gekommen, worauf die Männer geflüchtet seien. Ihr (Verwandter) habe bei der Polizei Anzeige erstattet und man habe ihnen versprochen, alles zu unternehmen, um die Männer zu fassen. Ein anderes Mal sei sie in Begleitung ihres (Verwandten) nachts mit dem Auto im Wald unterwegs gewesen, als Unbekannte ihnen ein Zeichen zum Anhalten gegeben hätten. Da ihr (Verwandter) Gas gegeben haben, seien sie entkommen. Sie hätten den Vorfall beim nächsten UNMIK-Posten gemeldet, worauf man ihnen geraten habe, nicht nachts unterwegs zu sein. Da ihr Sohn oft krank gewesen sei, sei sie nicht zusammen mit ihrem Mann ausgereist, sondern habe sich erst später zur Ausreise entschlossen. F. Am (...) wurde D._______ (Gesuchstellende 4) geboren. G. Mit Verfügung vom 27. November 2008 stellte das BFM fest, dass die Gesuchstellerin 2 und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Übergriffe seien asylrechtlich nicht relevant, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen, wobei die UNMIK sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden solle. Die Sicherheit werde durch internationale Sicherheitskräfte und den KPS (Kosovo Police Service) garantiert. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Zudem gestehe die kosovarische Verfassung vom 15. Juni 2008 den Minderheiten umfassende Rechte zu. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 erhoben die Gesuchstellenden 2 bis 4 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde. I. Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 (E-8173/2008) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die heimatlichen Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Die geltend gemachten Nachteile seien zudem auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen, und würden angesichts des adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Gemäss Angaben der Gesuchstellerin 2 habe die Polizei ihre Aussagen protokolliert und Ermittlungen in Gang gesetzt, so dass nicht von fehlendem Schutzwillen auszugehen sei. Unbesehen davon würden die Gesuchstellenden 2 bis 4, die als Staatsangehörige Kosovos zu betrachten seien, infolge ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen, so dass sie sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen könnten. Doppelbürger seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besässen, Schutz vor Verfolgung finden könnten. Da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass den Gesuchstellenden 2 bis 4 in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das BFM habe damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung angeordnet. Zwar sei ein Wegweisungsvollzug in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht zumutbar, und es könne auch nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Landes ausgegangen werden. Jedoch sei ein Wegweisungsvollzug nach Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo generell als zumutbar zu erachten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellenden 2 bis 4 bei einer Wegweisung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin 2 unter (Aufzählung Beschwerden) leide und medikamentös behandelt werde; wesentliche gesundheitliche Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, seien dagegen nicht aktenkundig. Der behandelnde Arzt empfehle zwar eine Weiterführung der Behandlung, sehe jedoch keine Probleme hinsichtlich der Reisefähigkeit der Gesuchstellerin 2. Diese verfüge als (...) über eine solide Ausbildung. Auch ihr Ehemann verfüge als (...) mit Hochschulabschluss über eine überdurchschnittliche Ausbildung, so dass es als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass die Familie nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten - die Bedingungen seien für sie als Neuzuzüger nicht einfach, zumal die Gesuchstellerin 2 wegen der Kinderbetreuung gegenwärtig wohl nur beschränkt einer Erwerbstätigkeit werde nachgehen können - durchaus in der Lage sein werde, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten. Zudem sei davon auszugehen, dass sie serbische Kinderzulagen erhalten würden. Überdies könnten sie sich auch an ihre in (Land) und (Land) wohnhaften Verwandten oder an die sozialen Einrichtungen in Serbien wenden; diesbezüglich werde auch auf das schweizerische Rückkehrhilfeprogramm verwiesen. Zwar würden sie in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, aber es sei davon auszugehen, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen könnten. Schliesslich stehe auch das Wohl der Kinder, die noch stark auf ihre Eltern bezogen seien, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien als durchführbar zu erachten. III. J. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 26. Oktober 2010) reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Revisionsgesuch ein, worin um Aufhebung der beiden Beschwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 und um Gutheissung der Asylgesuche ersucht wurde. Sie brachten im Wesentlichen vor, sie würden über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügen, und durch die Anerkennung der Unabhängigkeit Kosovos durch die Schweiz sei Serbien für sie zu einem fremden Land geworden. Der Wegweisungsvollzug nach Serbien sei für sie nicht zumutbar. Sie hätten dort weder Verwandte noch Bekannte, und es gäbe auch kein soziales Netz zur Sicherung des Existenzminimums. Die Leute würden in Baracken untergebracht und nur dürftig ernährt, so dass es zum Ausbruch von Krankheiten komme, die sogar zum Tod führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller 1 über einen Hochschulabschluss verfüge; er habe anlässlich der Erstbefragung jedoch gesagt, dass er noch Student sei, und als solchem sei es ihm nicht möglich, in Serbien eine Arbeitsstelle zu finden. Der Vorhalt des Gerichts, in (Land) wohnhafte Verwandte könnten gegebenenfalls finanzielle Unterstützung leisten, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren; das Leben in (Land) sei teuer und jeder müsse zunächst seinen eigenen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Sie hätten sich in der Schweiz gut integriert, wie die beiliegenden Bestätigungen des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1 und der (Lehrperson) des Gesuchstellers 3 vom 19. Oktober 2010 zeigen würden. Zudem sei die Gesuchstellerin 2 (...) schwer krank, was im angefochtenen Urteil zu wenig berücksichtigt worden sei. Als Novum werde ein Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 eingereicht, aus welchem ersichtlich sei, dass die Gesuchstellerin 2 an (Krankheit) leide. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Beschwerdeurteile und sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. 2.3 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln und dem Einwand, das Gericht sei fälschlicherweise vom Vorliegen eines Hochschulabschlusses des Gesuchstellers 1 ausgegangen, sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a und Art. 121 Bst. d BGG an. Die Eingabe vom 27. Oktober 2010 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Zwar trifft es zu, dass in den Beschwerdeurteilen vom 1. Oktober 2010 angeführt wurde, der Gesuchsteller 1 verfüge über einen Hochschulabschluss als (...), obwohl er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 3. Januar 2007 nach der Nennung seines Berufs "(...)" (vgl. Vorakten BFM A1 S. 2) präzisierend ausgeführt hatte, dass er das Studium noch nicht abgeschlossen habe, da er noch vier von insgesamt zwanzig Prüfungen zu absolvieren habe (vgl. Vorakten BFM A1 S. 3). Dieses Versehen erweist sich jedoch nicht als erheblich, zumal in den Beschwerdeurteilen zutreffend festgehalten wurde, dass der Gesuchsteller 1 vor der Ausreise nicht als (Beruf), sondern als (Beruf) gearbeitet habe. Auch wenn der Gesuchsteller 1 noch keinen Hochschulabschluss vorzuweisen hat, verfügt er mit einem bereits weit fortgeschrittenen Studium über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Unter Berücksichtigung seiner mehrjährigen Erfahrung in der (Branche) kann somit insgesamt von einer guten Ausgangslage für die berufliche Zukunft und die Integration in den Arbeitsmarkt in Serbien ausgegangen werden. In den Beschwerdeurteilen wurde keineswegs verkannt, dass die Situation für die Gesuchstellenden als Neuzuzüger in Serbien anfangs nicht einfach sein wird, aber insgesamt ist - auch unter Verweis auf das bereits in den Beschwerdeurteilen erwähnte schweizerische Rückkehrhilfeprogramm - nicht davon auszugehen, dass sie dort in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Revisionseingabe nichts zu ändern. 3.2 Die Gesuchstellenden berufen sich weiter mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 3.2.1 Das mit der Revisionseingabe eingereichte Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 diagnostiziert bei der Gesuchstellerin 2 neu (Krankheit). Mit diesem Zeugnis, das erst nach Erlass der Beschwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 entstanden und somit vom Revisionsverfahren ausgeschlossen ist, wird ein neuer Sachverhalt - den seit Ergehen der Beschwerdeurteile erheblich verschlechterten (...) Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 - geltend gemacht, der unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten im Vollzugspunkt durch die Vorinstanz zu prüfen sein wird. Das Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 ist daher zwecks entsprechender Prüfung an das BFM zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Der Vorhalt der Gesuchstellenden, der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 sei in dem sie betreffenden Beschwerdeurteil vom 1. Oktober 2010 zu wenig berücksichtigt worden, greift nicht. Die im damaligen Zeitpunkt aktenkundigen gesundheitlichen Probleme wurden bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt und - da nicht gravierend - als dem Vollzug nicht entgegenstehend qualifiziert, zumal der damals behandelnde Arzt keine Probleme hinsichtlich der Reisefähigkeit der Gesuchstellerin 2 sah (vgl. E. 9.3.5 des Beschwerdeurteils E-8173/2008 vom 1. Oktober 2010). 3.2.2 Die neu eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1 und der (Lehrperson) des Gesuchstellers 3 vom 19. Oktober 2010 sind im vorliegenden Revisionsverfahren als Beweismittel ebenfalls ausgeschlossen, da auch sie erst nach Erlass der betreffenden Beschwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 entstanden sind. Im Übrigen war die Frage des Kindeswohls bereits Gegenstand der vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. E. 9.3.6 des Beschwerdeurteils E-8173/2008 vom 1. Oktober 2010), und der Kurzbericht der (Lehrperson) vom 19. Oktober 2010 vermag an der dortigen Einschätzung, wonach das Wohl der Gesuchstellenden 3 und 4, die noch stark auf ihre Eltern bezogen seien, dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe, nichts zu ändern. Zudem kann der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur untergeordnete Bedeutung zukommen; nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Nach geltendem Recht ist es dem zuständigen Kanton vorbehalten, einer ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 3.3 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe - insbesondere hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit der Gesuchstellenden sowie des (fehlenden) Beziehungs- und Sozialnetzes in Serbien und der Unterstützungsmöglichkeit durch Verwandte - betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik an den begründeten Beschwerdeurteilen vom 1. Oktober 2010 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesen Urteilen hinaus. Die Gesuchstellenden rufen zwar vordergründig Revisionsgründe an, beabsichtigen jedoch mit ihrer Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 (Verfahren E-1951/2007 und E-8173/2008) ist demzufolge abzuweisen. 4.2 Das neue Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 ist zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten im Vollzugspunkt an das BFM zu überweisen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2.1). Angesichts dessen bleibt der mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 angeordnete Vollzugsstopp bis zu einer anderweitigen Anordnung des BFM bestehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das neue Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 wird zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten im Vollzugspunkt an das BFM überwiesen. Angesichts dessen bleibt der mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 angeordnete Vollzugsstopp bis zu einer anderweitigen Anordnung des BFM bestehen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: