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E-1951/2007

E-1951/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2006 im Laderaum eines Kombi und reiste am 14. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2007 wurde er dort befragt und am 5. Februar 2007 fand die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus dem vorwiegend von Serben bewohnten Dorf C._______ (Gemeinde Vitina, Distrikt Gnjilane, heute: Republik Kosovo), wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn, seiner Mutter und seinem Bruder gewohnt und auf dem landwirtschaftlichen Gut (Hof) gearbeitet habe. Seit dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo im Jahre 1999 habe er in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der kosovo-albanischen Bevölkerung gelebt. Der Bruder seines Grossvaters sei mit einem Auto überfahren und getötet worden. Zugespitzt habe sich die Lage im März 2004, als das Dorf angegriffen worden sei und es nur dank der Intervention der KFOR nicht zu einer direkten Konfrontation mit den Kosovo-Albanern gekommen sei. Er habe Angst gehabt, das Dorf zu verlassen. Im 2005 habe er auf seinem Feld eine Mine mit dem Pflug herausgezogen. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, danach jedoch nichts mehr von ihr gehört. Am 25. Oktober 2005, als er mit seinem Bruder auf dem Feld gearbeitet habe und sein serbischer Nachbar mit seiner Frau auch auf seinem Feld gewesen sei, sei bei diesem Nachbarn eine Mine explodiert. (...). Die Polizei und die KFOR seien zum Feld gekommen und hätten es für zwei Tage gesperrt. Am 12. Juli 2006 habe man in der Nacht seinen Hund vergiftet. Als er am 9. Oktober 2006 mit dem Auto von E._______ nach Hause unterwegs gewesen sei, sei sein Auto mit Steinen beworfen worden und dabei die Frontscheibe in Brüche gegangen. Er habe den Vorfall bei der nächsten Polizeistelle gemeldet, die Polizei habe jedoch nichts Wirksames unternommen. In seinem Dorf würden immer wieder Kühe und Traktoren gestohlen und man finde keine Täter. Er habe sich in seinem Dorf nicht mehr sicher gefühlt, insbesondere wenn er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei, habe man ihn mit Gesten bedroht, weshalb er ausgereist sei. Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 - eröffnet am 22. Februar 2007 - stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 18. April 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton F._______ mit dem VollF._______. C. Mit Beschwerde vom 15. März 2007 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- an. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 3. April 2007, mithin innerhalb der gesetzten Frist. E. Am 29. März 2007 wurde ein ärztliches Zeugnis datierend vom 13. März 2007 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei, weil er unter Nervosität, Schlafstörungen und psychischen Problemen leide. F. Am 20. November 2007 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Sohn (geboren 28. Mai 2004) in der Schweiz um Asyl nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2008 ersuchte die Instruktionsrichterin das BFM, sich in seiner Vernehmlassung zur veränderten Lage im Kosovo (Unabhängigkeit des Kosovo) zu äussern. H. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Serbien habe. I. Mit Replik vom 15. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. J. Das von der Ehefrau gestellte Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 27. November 2008 abgewiesen. Über die gegen diese Verfügung anhängige Beschwerde vom 20. Dezember 2008 wird das Bundesverwaltungsgerichts gleichzeitig entscheiden. K. Am (...) wurde die Tochter G._______ geboren.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls h endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, im Kosovo seien seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO sowie dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige von ethnischen Minderheiten, namentlich Serben, zu verzeichnen. Es könne bis heute jedoch kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Da demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR sowie der UNMIK auszugehen sei, seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe nicht asylrelevant. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz erübrige es sich grundsätzlich, näher auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage, die ursächlich zu seiner Flucht aus dem Kosovo geführt haben soll, nur schwierig nachvollziehbar sei, zumal er mehr als sieben Jahre lang in C._______ ausgeharrt haben wolle.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er sich in seinem Dorf von Albanern bedroht fühle und weder die Kosovopolizei noch die KFOR-Truppen ihm Schutz bieten könnten. Er habe auch den Terror der albanischen Untergrundkämpfer an seinem eigenen Leib erfahren. Der Bruder seines Grossvaters sei von einem Auto überfahren worden. Im Jahre 2001 seien Granaten in seinem Haus eingeschlagen. Bei Feldarbeiten habe er eine scharfe Mine aus seinem Grundstück geborgen. Am 9. Oktober 2006 sei sein Fahrzeug in einem albanischen Dorf mit Steinen beworfen worden und er habe sich in Lebensgefahr befunden. Die Meldung bei der Polizei habe nichts gebracht. Seit Kriegsende seien circa 1000 Serben umgebracht und unzählige geschlagen worden, ohne dass die Täter entdeckt und bestraft worden wären.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung zur veränderten Lage im Kosovo (Unabhängigkeitserklärung) hält das BFM fest, dass Serben aus den südlichen Provinzen wie D._______, woher der Beschwerdeführer stamme, grundsätzlich eine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos hätten. Die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Aufenthaltsalterative im Norden Kosovos sei vorliegend aber nicht zumutbar. Serben aus dem Kosovo würden jedoch auch nach der Unabhängigkeit Kosovos als serbische Staatsangehörige betrachtet, weshalb der Beschwerdeführer bei der diplomatischen Vertretung Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen könne.

E. 4.4 In seiner Replik vom 15. Dezember 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Leben eines Serben im Kosovo sehr erschwert sei, und Serbien von den Kosovoserben nicht mehr als Mutterland betrachtet werde, da die Politiker in Belgrad einen Verrat begangen hätten. Auch die medizinische Verpflegung im Kosovo sei schlecht.

E. 5.1 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Heimatland des Beschwerdeführers grundsätzlich in der Lage und willens sind, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Zudem sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, wonach sein Auto mit Steinen beworfen und sein Hund vergiftet worden sei, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Dass er eine Mine auf seinem Feld gefunden hat, kann auch nicht als eine gegen ihn gezielt gerichtete Verfolgung betrachtet werden, zumal es seit dem Krieg noch vereinzelt Minen hat. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, seitens der Behörden oder von der Polizei persönlich benachteiligt worden zu sein. Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer hat beim BFM eine Licna Karta der serbischen Republik eingereicht, und auch auf seiner Heiratsurkunde wird die serbische Staatsangehörigkeit aufgeführt. Somit kann er sich, als aus dem Kosovo stammender ethnischer Serbe, nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und Replik weiter einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist die in der Replik vertretene Ansicht, wonach Serbien von den Kosovoserben nicht mehr als Mutterland betrachtet werde, weil die Politiker in Belgrad einen Verrat begangen hätten, nicht zutreffend, da ja gerade Serbien bis heute die Unabhängigkeit Kosovos nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet hat. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus C._______/D._______ (Gemeinde Gnjilane) stammenden Beschwerdeführers in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar. Von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos ist - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend feststellte - ebenfalls nicht auszugehen, so dass sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Punkt erübrigen.

E. 7.3.3 Ferner ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.2 ff.).

E. 7.3.4 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, sind demnach gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormaligen ARK folgende Kriterien zu berücksichtigen: Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum möglichen Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.6).

E. 7.3.5 Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, verheirateten Mann, der mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren nun in der Schweiz lebt. Die Beschwerde seiner Frau und seiner Kinder wird gleichzeitig mit derjenigen des Beschwerdeführers abgewiesen, und es ist davon auszugehen, dass sie die Schweiz alle zusammen verlassen werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zeitweilig unter Nervosität, Schlafstörungen und psychischen Problemen leidet. Wesentliche gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, sind dagegen nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist serbischer Ethnie und serbokroatischer Muttersprache. Auch wenn er (...) gearbeitet hat, verfügt er über eine überdurchschnittliche Ausbildung mit Hochschulabschluss (...). Bei dieser Sachlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass er nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage sein wird, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für ihn und seine Familie als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein werden. Es ist davon auszugehen, dass die Familie bei einer Wohnsitznahme in Serbien serbische Kinderzulagen erhalten wird. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen, könnten sie sich entweder an ihre zahlreichen im Kosovo und in der Schweiz wohnhaften Verwandten oder an die dafür zuständigen sozialen Einrichtungen in Serbien wenden. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312), von welchem der Beschwerdeführer und seine Familie profitieren könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass sie zwar in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, jedoch davon auszugehen ist, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen werden, was ihnen namentlich die soziale Integration erleichtern dürfte.

E. 7.3.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. April 2007 im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1951/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 1. Oktober 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), Serbien/Kosovo vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2006 im Laderaum eines Kombi und reiste am 14. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2007 wurde er dort befragt und am 5. Februar 2007 fand die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus dem vorwiegend von Serben bewohnten Dorf C._______ (Gemeinde Vitina, Distrikt Gnjilane, heute: Republik Kosovo), wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn, seiner Mutter und seinem Bruder gewohnt und auf dem landwirtschaftlichen Gut (Hof) gearbeitet habe. Seit dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo im Jahre 1999 habe er in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der kosovo-albanischen Bevölkerung gelebt. Der Bruder seines Grossvaters sei mit einem Auto überfahren und getötet worden. Zugespitzt habe sich die Lage im März 2004, als das Dorf angegriffen worden sei und es nur dank der Intervention der KFOR nicht zu einer direkten Konfrontation mit den Kosovo-Albanern gekommen sei. Er habe Angst gehabt, das Dorf zu verlassen. Im 2005 habe er auf seinem Feld eine Mine mit dem Pflug herausgezogen. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, danach jedoch nichts mehr von ihr gehört. Am 25. Oktober 2005, als er mit seinem Bruder auf dem Feld gearbeitet habe und sein serbischer Nachbar mit seiner Frau auch auf seinem Feld gewesen sei, sei bei diesem Nachbarn eine Mine explodiert. (...). Die Polizei und die KFOR seien zum Feld gekommen und hätten es für zwei Tage gesperrt. Am 12. Juli 2006 habe man in der Nacht seinen Hund vergiftet. Als er am 9. Oktober 2006 mit dem Auto von E._______ nach Hause unterwegs gewesen sei, sei sein Auto mit Steinen beworfen worden und dabei die Frontscheibe in Brüche gegangen. Er habe den Vorfall bei der nächsten Polizeistelle gemeldet, die Polizei habe jedoch nichts Wirksames unternommen. In seinem Dorf würden immer wieder Kühe und Traktoren gestohlen und man finde keine Täter. Er habe sich in seinem Dorf nicht mehr sicher gefühlt, insbesondere wenn er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei, habe man ihn mit Gesten bedroht, weshalb er ausgereist sei. Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 - eröffnet am 22. Februar 2007 - stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 18. April 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton F._______ mit dem VollF._______. C. Mit Beschwerde vom 15. März 2007 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- an. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 3. April 2007, mithin innerhalb der gesetzten Frist. E. Am 29. März 2007 wurde ein ärztliches Zeugnis datierend vom 13. März 2007 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei, weil er unter Nervosität, Schlafstörungen und psychischen Problemen leide. F. Am 20. November 2007 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Sohn (geboren 28. Mai 2004) in der Schweiz um Asyl nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2008 ersuchte die Instruktionsrichterin das BFM, sich in seiner Vernehmlassung zur veränderten Lage im Kosovo (Unabhängigkeit des Kosovo) zu äussern. H. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Serbien habe. I. Mit Replik vom 15. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. J. Das von der Ehefrau gestellte Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 27. November 2008 abgewiesen. Über die gegen diese Verfügung anhängige Beschwerde vom 20. Dezember 2008 wird das Bundesverwaltungsgerichts gleichzeitig entscheiden. K. Am (...) wurde die Tochter G._______ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls h endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, im Kosovo seien seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO sowie dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige von ethnischen Minderheiten, namentlich Serben, zu verzeichnen. Es könne bis heute jedoch kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Da demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR sowie der UNMIK auszugehen sei, seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe nicht asylrelevant. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz erübrige es sich grundsätzlich, näher auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage, die ursächlich zu seiner Flucht aus dem Kosovo geführt haben soll, nur schwierig nachvollziehbar sei, zumal er mehr als sieben Jahre lang in C._______ ausgeharrt haben wolle. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er sich in seinem Dorf von Albanern bedroht fühle und weder die Kosovopolizei noch die KFOR-Truppen ihm Schutz bieten könnten. Er habe auch den Terror der albanischen Untergrundkämpfer an seinem eigenen Leib erfahren. Der Bruder seines Grossvaters sei von einem Auto überfahren worden. Im Jahre 2001 seien Granaten in seinem Haus eingeschlagen. Bei Feldarbeiten habe er eine scharfe Mine aus seinem Grundstück geborgen. Am 9. Oktober 2006 sei sein Fahrzeug in einem albanischen Dorf mit Steinen beworfen worden und er habe sich in Lebensgefahr befunden. Die Meldung bei der Polizei habe nichts gebracht. Seit Kriegsende seien circa 1000 Serben umgebracht und unzählige geschlagen worden, ohne dass die Täter entdeckt und bestraft worden wären. 4.3 In seiner Vernehmlassung zur veränderten Lage im Kosovo (Unabhängigkeitserklärung) hält das BFM fest, dass Serben aus den südlichen Provinzen wie D._______, woher der Beschwerdeführer stamme, grundsätzlich eine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos hätten. Die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Aufenthaltsalterative im Norden Kosovos sei vorliegend aber nicht zumutbar. Serben aus dem Kosovo würden jedoch auch nach der Unabhängigkeit Kosovos als serbische Staatsangehörige betrachtet, weshalb der Beschwerdeführer bei der diplomatischen Vertretung Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen könne. 4.4 In seiner Replik vom 15. Dezember 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Leben eines Serben im Kosovo sehr erschwert sei, und Serbien von den Kosovoserben nicht mehr als Mutterland betrachtet werde, da die Politiker in Belgrad einen Verrat begangen hätten. Auch die medizinische Verpflegung im Kosovo sei schlecht. 5. 5.1 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Heimatland des Beschwerdeführers grundsätzlich in der Lage und willens sind, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Zudem sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, wonach sein Auto mit Steinen beworfen und sein Hund vergiftet worden sei, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Dass er eine Mine auf seinem Feld gefunden hat, kann auch nicht als eine gegen ihn gezielt gerichtete Verfolgung betrachtet werden, zumal es seit dem Krieg noch vereinzelt Minen hat. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, seitens der Behörden oder von der Polizei persönlich benachteiligt worden zu sein. Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer hat beim BFM eine Licna Karta der serbischen Republik eingereicht, und auch auf seiner Heiratsurkunde wird die serbische Staatsangehörigkeit aufgeführt. Somit kann er sich, als aus dem Kosovo stammender ethnischer Serbe, nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und Replik weiter einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist die in der Replik vertretene Ansicht, wonach Serbien von den Kosovoserben nicht mehr als Mutterland betrachtet werde, weil die Politiker in Belgrad einen Verrat begangen hätten, nicht zutreffend, da ja gerade Serbien bis heute die Unabhängigkeit Kosovos nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet hat. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus C._______/D._______ (Gemeinde Gnjilane) stammenden Beschwerdeführers in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar. Von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos ist - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend feststellte - ebenfalls nicht auszugehen, so dass sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Punkt erübrigen. 7.3.3 Ferner ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.2 ff.). 7.3.4 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, sind demnach gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormaligen ARK folgende Kriterien zu berücksichtigen: Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum möglichen Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.6). 7.3.5 Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, verheirateten Mann, der mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren nun in der Schweiz lebt. Die Beschwerde seiner Frau und seiner Kinder wird gleichzeitig mit derjenigen des Beschwerdeführers abgewiesen, und es ist davon auszugehen, dass sie die Schweiz alle zusammen verlassen werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zeitweilig unter Nervosität, Schlafstörungen und psychischen Problemen leidet. Wesentliche gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, sind dagegen nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist serbischer Ethnie und serbokroatischer Muttersprache. Auch wenn er (...) gearbeitet hat, verfügt er über eine überdurchschnittliche Ausbildung mit Hochschulabschluss (...). Bei dieser Sachlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass er nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage sein wird, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für ihn und seine Familie als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein werden. Es ist davon auszugehen, dass die Familie bei einer Wohnsitznahme in Serbien serbische Kinderzulagen erhalten wird. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen, könnten sie sich entweder an ihre zahlreichen im Kosovo und in der Schweiz wohnhaften Verwandten oder an die dafür zuständigen sozialen Einrichtungen in Serbien wenden. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312), von welchem der Beschwerdeführer und seine Familie profitieren könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass sie zwar in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, jedoch davon auszugehen ist, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen werden, was ihnen namentlich die soziale Integration erleichtern dürfte. 7.3.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. April 2007 im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: