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E-8027/2007

E-8027/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge Ende November 2001 und reiste in den Iran. Mitte 2005 zog er weiter in die Türkei, wo er etwa eineinhalb Monate lang blieb, bevor er am 14. Oktober 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. B. Am 24. Oktober 2005 wurde er im Empfangszentrum Kreuzlingen summa­risch, am 24. Januar 2006 durch die damals für Befragungen zustän­dige kantonale Behörde ausführlich und am 18. September 2007 durch das Bundesamt ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. .Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Ha­zara und in B._______, Provinz Ghazni, geboren worden. Sein Vater habe die Taliban unterstützt, indem er diesen die Namen von Leuten verraten habe, die Waffen gehabt hätten; jene seien dann festgenommen und entwaffnet worden. Nach dem Sturz der Taliban und der Machtergrei­fung durch Milizen der Hazara Ende 2001 seien seine Eltern zu Hause von Dorfbewohnern getötet worden, die sich hätten rächen wollen. Er selbst habe sich damals gerade beim Grossvater aufgehal­ten. Da sein Grossvater befürchtet habe, die Hazara-Milizen würden die ganze Familie vernichten, habe er die Ausreise seines Enkels organisiert. Mit Hilfe eines Paschtunen sei er (Beschwerdeführer) Ende November 2001 nach C._______ im Iran gelangt. Er habe sich dort etwa dreieinhalb Jahre illegal aufgehalten und ohne Bewilligung auf Baustellen gearbei­tet. Im Iran hätten auch Landsleute aus seiner Herkunftsregion ge­lebt, die ihn immer wieder zusammengenschlagen und mit dem Tod be­droht hätten. Aus diesem Grund habe er den Iran im Jahr 2005 verlassen und sei in die Schweiz weitergeflüchtet.Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem BFM zwei Schreiben der Provinzverwaltung von Ghazni und seine afghanische Ge­burtsurkunde (Taskara) im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am 27. Oktober 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 26. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch sei­nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe­ben und beantragen, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzu­heben; es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest­zustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässig­keit, mindestens die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei­sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer die beiden bereits im erstinstanzli­chen Verfahren eingereichten Schreiben nunmehr zusammen mit vollständigen deutschen Übersetzungen erneut einreichen. Zusätzlich wurde ein Schreiben des Schwa­gers des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 zu den Ak­ten gereicht. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfü­gung überwies er der Vorinstanz die Beschwerde zur Ver­nehmlassung. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 an sei­ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer einen undatierten, weite­ren Brief seines Schwagers sowie zwei ihm von diesem zuge­stellte Dokumente - eine Vorladung vom 26. Juni 2008 und ein Schreiben einer Bezirksverwaltung vom 11. März 2008 (je mit deutscher Übersetzung) - zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Hinweis auf die veränderte Aktenlage und ihre aktuelle Praxis zum Einreichen einer ergänzenden Stellungnahme ein. Das BFM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 an seiner Verfügung vom 25. Oktober 2007 fest und beantragte er­neut die Abweisung der Beschwerde .Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre­ter eine Fotografie seiner Schwester und seines Schwagers zu den Akten und liess dazu ausführen, diese würden sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage mittlerweile nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran aufhalten. Mit Eingabe vom 1. November 2009 liess der Beschwerdeführer zwei wei­tere Fotografien seiner Schwester mit Ehemann und Sohn einreichen. Er liess ausführen, mit diesen Beweismitteln werde belegt, dass seine Familienangehörigen nach wie vor im Iran le­ben würden. Folglich verfüge er in Afghanis­tan über keinerlei Beziehungsnetz und keine Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Ghazni. Er ersuche den Instruktionsrichter, bei der Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlas­sung einzuholen. Am 21. Januar 2001 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre­ter schriftlich auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. De­zember 2010 hinweisen, worin die bereits von der vor­mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festge­stellte generelle Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Provinz Ghazni bestätigt werde. Zugleich wurde beantragt, die Vorin­stanz sei vor diesem Hintergrund zu einer weiteren Stellungnahme ein­zuladen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist zu den prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Argumentation des BFM erwecke den Eindruck, die Vorinstanz habe sich nicht ernsthaft mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; damit verletze sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist im Asylpunkt zwar in der Tat knapp gehalten. Angesichts der vagen Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich das BFM angesichts der damaligen Aktenlage im Wesentlichen auf die Feststellung, es würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ihm bei einer Rückkehr drohende Nachteile ergeben, zumal er sich selbst nie für oder gegen irgendeine Gruppierung in Afghanistan engagiert habe. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und hat es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht verunmöglicht, den Asylentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 S. 256 ff. mit Hinweisen). Insgesamt erweisen sich die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs nach Auffassung des Gerichts nicht als begründet.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat in verschiedenen Eingaben und Telefonaten seines Rechtsvertreters beantragt, es sei eine ergänzende Vernehmlassung des BFM einzuholen; dabei wurde auch auf andere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, bei denen der dort zuständige Instruktionsrichter so vorgegangen sei und dem BFM ermöglicht habe, seine Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt in Wiedererwägung zu ziehen. Der Entscheid über die Anordnung des ordentlichen Schriftenwechsels gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG und eines allfälligen ergänzenden Schriftenwechsels gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG obliegt dem Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 VGG); im Asylverfahren hat der Gesetzgeber mit Art. 111a Abs. 1 AsylG die zusätzliche prozessuale Möglichkeit geschaffen, aus Effizienzgründen ganz auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. Nachdem im vorliegenden Verfahren bereits ein ordentlicher und ein ergänzender Schriftenwechsel angeordnet worden war, keine massgeblichen neuen Sachverhaltselemente vorliegen und sich die Beschwerde als spruchreif erweist, ist dieser Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen (soweit darauf überhaupt einzutreten ist).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2007 wie erwähnt fest, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine konkreten Hin­weise darauf ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr von irgendwelcher Seite Nachteile drohen könnten, zumal er sich in Afghanistan nie aktiv für eine Gruppierung engagiert habe. Darüber hinaus habe sich die politische Situation in Afghanistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundle­gend verändert; die Taliban hätten im Jahr 2001 ihre Macht verlo­ren und die Regierung von Präsident Karzai habe sich mit Unterstützung des Westens stabilisieren können. Vor diesem Hintergrund sei die vom Be­schwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung bei einer Rück­kehr als nicht begründet im Sinn des Asylgesetzes einzustufen. Die eingereichten angeblich behördlichen Schreiben seien im Heimatland des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss käuflich erhältlich; im vorliegenden Kontext sei ihre Authentizität in Zweifel zu ziehen. In seinen Vernehmlassungen vom 19. Dezember 2007 und 19. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 25. Oktober 2007 vollumfänglich fest. Zudem wies sie erneut auf die leichte Fälschbarkeit solcher Doku­mente hin und führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die afghani­schen Behörden drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers plötz­lich beim Schwager nach ihm gesucht haben sollten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen festgehalten, die Vorinstanz bestreite die vom Beschwerdeführer geschilderte Kollaboration des Vaters mit den Taliban und die da­mit verbundenen Konsequenzen nicht. Der Beschwerdeführer könne zwar nicht beurteilen, ob die Vergeltungsmassnahmen der Dorfbewohner mit der Tötung der El­tern abgeschlossen gewesen seien. Vor dem kulturellen Hinter­grund in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei die von ihm geäus­serte Furcht jedenfalls nicht abwegig, zumal auch Jahre nach der Inter­vention der alliierten Kräfte vielerorts chaotische Zustände herrschen und die verschiedenen Kriegsfürsten und Milizen sich weigern würden, sich den af­ghanischen Streitkräften anzuschliessen. Die Familien, von denen die Bedrohun­g ausgehen würden, hätten unter der Regierung Karzai an Einfluss gewon­nen und würden auch Regierungsmitglieder stellen. Damit sei die Ar­gumentation der Vorinstanz unhaltbar, wonach keine konkreten Hin­weise für dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile von irgendeiner Seite vorliegen würden. Der Beschwerdeführer könne wegen der Tätigkeiten des Vaters nicht in die Heimatprovinz zurückkehren, unter Umständen drohe ihm von jenen Fa­milien gar landesweite Verfolgung. Jedenfalls sei auch ausserhalb des Hazarajat kein sicherer Aufenthaltsort für ihn zu finden: In Kabul fehle es an jeglichem Beziehungsnetz. Bezüglich seiner einzigen Familienange­hörigen, einer Schwester, sei einerseits nicht sicher, ob diese mit ihrem Mann und dem Kind noch in Herat lebe, andererseits würde diese als Frau nicht ohne die kaum zu erwartende Zustimmung ihres Gatten ein Familienmit­glied aufnehmen können. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer sodann unter Einreichen verschiedener Schreiben des Schwagers sowie Fotogra­fien geltend, die Schwester sei nunmehr mit ihrer Familie in den Iran gezo­gen, nachdem es im Herat ebenfalls zu unsicher geworden und der Schwager wegen des Beschwerdeführers behördlich behelligt wor­den sei.

E. 5.3 Nach Lehre und Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist grundsätzlich aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 S. 9, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat weder bei den Anhörungen noch in seinem Rechtsmittel konkrete Anhaltspunkte für seine Gefährdung durch die Bevölkerung seines Dorfes nennen können. Er stützt sich diesbezüglich offenbar einzig auf eine entsprechende Vermutung seines Grossvaters ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 24. Januar 2006 S. 13). Das damalige kindliche Alter des Beschwerdeführers und das offensichtliche Fehlen jeglicher Verwicklung in die Waffengeschäfte des Vaters sprechen objektiv gegen eine Gefährdung durch die Dorfbewohner. Zudem hielt der Beschwerdeführer sich nach der geltend gemachten Ermordung des Vaters noch rund zwei Wochen lang beim Grossvater auf, wo ihn die Nachbarn zweifellos gefunden hätten, wenn sie ihn hätten behelligen wollen; auf diesen Umstand angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Das, was Sie sagen, ist richtig. Für diese Leute wäre es wirklich eine leichte Sache gewesen, mich umzubringen. Dass sie mich nicht umgebracht haben, kann ich mir nicht erklären. Vielleicht haben sie noch anderes zu tun gehabt. Aber wenn ich dort geblieben wäre, hätten sie mich auf jeden Fall getötet." (vgl. Protokoll der Abhörung vom 18. September 2007 S. 10). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle sich vor rund zehn Jahren und davor ereignet haben sollen. Der Zeitablauf dürfte sich ebenfalls dämpfend auf allfällige Rachegelüste auswirken.

E. 5.3.2 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in Gefahr gewesen, "an der Stelle seines Vaters bestraft oder als Druckmittel gegen diesen verwendet zu werden" (vgl. S. 5 Ziff. 3.1), sind diese Vorbringen angesichts der angeblich bereits erfolgten Tötung des Vaters nicht nachvollziehbar.

E. 5.3.3 Aufgrund der Akten wäre nach dem Gesagten selbst bei angenommener Authentizität der geltend gemachten Bedrohung durch Dorfbewohner - im Sinn einer Reflexverfolgung - im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dem Beschwerdefüh­rer würde im Falle einer Heimkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flücht­lingsrelevante Verfolgung drohen.

E. 5.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung sowie in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 zu Recht Zweifel an den verschiedenen, angeblich von behördlicher Seite verfassten Beweismitteln geltend gemacht. Insbesondere ist nach dem oben Gesagten nicht nachvollziehbar, dass der Be­schwerdeführer viele Jahre nach den Ereignissen von 2001 ohne jeden erkennbaren Anlass plötzlich per Haftbefehl gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise war noch in der Beschwerde ausgeführt worden, er habe Verfolgung ja nicht von behördlicher, sondern von privater Seite, den Bewohnern des Heimatdorfs, zu befürchten (vgl. S. 5 Ziff. 3.1). Die berechtigte Frage anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung, aus welchem Grund er denn die angeblich 2004 hergestellten und teilweise seinen Angehörigen übermittelten Beweismittel erst drei Jahre später eingereicht habe, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar beantworten (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 13: "Die Möglichkeit so einen Brief schnell weiterzuleiten, ist bei uns nicht so gross").

E. 5.4.2 Inhaltlich erwecken die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einen ungereimten und konstruierten Eindruck: Der angeblich drei Jahre nach der Ausreise durch das Innenministerium der Übergangsregierung Afghanistans ausgefertigte Haftbefehl wird damit begründet, der Beschwerdeführer wolle "die Ruhe (des) unterdrückten Volkes wieder stören". Im angeblichen Begleitschreiben des Innenministeriums an den Schwager des Beschwerdeführers ist die Rede davon, dessen Festnahme sei erforderlich wegen "wichtigen Informationen bezüglich Waffen, Munition und Dokumente(n), die für die Islamische Republik Afghanistan von beträchtlicher Bedeutung sind.". All dies lässt sich mit den protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht in Einklang bringen. Im angeblichen Schreiben einer Bezirksverwaltung der Provinz Ghazni an eine Verwaltungsstelle in Herat vom 11. März 2008 ist demgegenüber die Rede davon, dem Beschwerdefüh­rer sei "während Taliban-Zeiten sehr viel Ungerechtes angetan" worden, weshalb sein Fall ge­richtlich abgeklärt werden müsse. Diese Formulierungen würden eher an (zivilrechtliche) Ansprüche des Beschwerdeführers denken lassen.

E. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch bei Durchsicht der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche ins Auge stechen.

E. 5.5.1 So hat er einmal angegeben, dass und weshalb er der Beerdigung seiner Eltern nicht beigewohnt habe; gemäss einer andern Aussage sei er bei der Beerdigung jedoch dabei gewesen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6, kantonales Protokoll S. 12, Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 9).

E. 5.5.2 Einmal hat er das Geschäft seines Vaters als Dorfladen für Grundnahrungsmittel bezeichnet und ausgeführt, "daneben" habe dieser auch noch Waffen verkauft; bei einer späteren Anhörung führte er aus, der Vater habe ein Waffengeschäft besessen (vgl. kantonales Protokoll S. 8, Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 4).

E. 5.5.3 Bei der kantonalen Befragung konnte der Beschwerdeführer über die genaue Funktion des Vaters bei den Taliban keinerlei Auskunft geben, dann aber bei der folgenden ergänzenden Befragung plötzlich konkrete Angaben machen (vgl. kantonales Protokoll S. 9, Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 5).

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei­ne Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwer­de weiter ein­zu­gehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde­führers zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg­weisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach­fol­gen­den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg­weisung vorlie­gend als un­zu­mutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Er­örterung der beiden andern Voraus­setzungen eines rechtmäs­si­gen Weg­weisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Ein­reise in die Schweiz längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten keiner­lei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in die­sem Dritt­staat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durch­führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 10.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 ein­gehend zur La­ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwi­schen der Stadt Ka­bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. In­folge der ver­gleichs­weise günstigeren Situation hatte sie den Wegwei­sungsvollzug nach Ka­bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, ins­besondere ei­nem trag­fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Siche­rung des Existenz­mi­nimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumut­bar qualifiziert.

E. 10.2.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei­tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - un­abhängig von indivi­duel­len Umstän­den wie beispielsweise gesund­heit­lichen Beschwerden oder ei­nem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedrohend und damit als gene­rell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).

E. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an­ge­schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick­lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf die­se oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E 6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zu­mut­bar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann - wie nachfolgend dargelegt wird - im vorliegenden Verfahren offenbleiben.

E. 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um einen Ha­zara. Er hat seine afghanische Geburtsurkunde (Taskara) einge­reicht, die in Ghazni ausgestellt worden ist und diese Provinz offenbar auch als Wohnsitz nennt (vgl. kantonales Protokoll S. 4). Dass der Beschwerde­füh­rer aus der Provinz Ghazni stammt, wird auch vom BFM nicht bestritten. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem oben Gesagten in ei­ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi­zie­ren ist.

E. 10.5 Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan­desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen. Zwar sind den Akten Hinweise auf einen früheren Aufenthalt der Schwester und ihrer Familie in Herat, ei­ner der in der bisherigen publizierten Praxis als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans, zu ent­nehmen. Indessen wurde auf Beschwerdeebene mit aussagekräftigen Beweismitteln dargelegt, dass auch diese Familienangehörigen inzwischen in den Iran umgesiedelt sind. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge in Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums oder eine gesicherte Wohnsituation (vgl. zu diesen Vor­aussetzungen für die Bejahung einer zumutbaren Ausweichmöglich­keit innerhalb Afgha­nis­tans EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 mit weiterem Hin­weis). Nachdem den Akten kein Hinweis auf irgendeinen persönlichen Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers im Grossraum Kabul zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz diese Stadt angesichts der geschilderten Praxis ihrer Beschwerdeinstanz im vorliegenden Verfahren zu Unrecht als Aufenthaltsalternative bezeichnet (vgl. hierzu auch das Grundsatzurteil E 5929/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 [zur Publikation unter BVGE 2010/54 vorgesehen], E. 10.1).

E. 10.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als un­zumut­bar zu bezeichnen.

E. 10.7 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen (der Beschwerdeführer war zwar im Frühling 2008 im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren verwickelt worden, in dessen Verlauf sich jedoch seine Unschuld erwiesen hat; vgl. BFM-Aktenstück A 39/16). Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind damit erfüllt.

E. 11 Die Beschwerde ist nach diesen Ausführungen im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Im Wegweisungsvollzugspunkt ist das Rechtsmittel gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwer­de­füh­rer vorläufig aufzunehmen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Dem Beschwerdeführer steht eine reduzierte Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechts­ver­tre­ter keine Kos­tennote eingereicht hat, ist die Partei­entschä­di­gung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) von Amtes wegen und auf­grund der Ak­ten zu bestimmen. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsgrundlagen wird die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1 000.- (in­klu­sive aller Aus­lagen und MWST-Anteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; so­weit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutge­heissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 000.- auszu­richten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-8027/2007

Urteil vom 19. April 2011

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______,

Afghanistan,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge Ende November 2001 und reiste in den Iran. Mitte 2005 zog er weiter in die Türkei, wo er etwa eineinhalb Monate lang blieb, bevor er am 14. Oktober 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte.

B. Am 24. Oktober 2005 wurde er im Empfangszentrum Kreuzlingen summa­risch, am 24. Januar 2006 durch die damals für Befragungen zustän­dige kantonale Behörde ausführlich und am 18. September 2007 durch das Bundesamt ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. .Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Ha­zara und in B._______, Provinz Ghazni, geboren worden. Sein Vater habe die Taliban unterstützt, indem er diesen die Namen von Leuten verraten habe, die Waffen gehabt hätten; jene seien dann festgenommen und entwaffnet worden. Nach dem Sturz der Taliban und der Machtergrei­fung durch Milizen der Hazara Ende 2001 seien seine Eltern zu Hause von Dorfbewohnern getötet worden, die sich hätten rächen wollen. Er selbst habe sich damals gerade beim Grossvater aufgehal­ten. Da sein Grossvater befürchtet habe, die Hazara-Milizen würden die ganze Familie vernichten, habe er die Ausreise seines Enkels organisiert. Mit Hilfe eines Paschtunen sei er (Beschwerdeführer) Ende November 2001 nach C._______ im Iran gelangt. Er habe sich dort etwa dreieinhalb Jahre illegal aufgehalten und ohne Bewilligung auf Baustellen gearbei­tet. Im Iran hätten auch Landsleute aus seiner Herkunftsregion ge­lebt, die ihn immer wieder zusammengenschlagen und mit dem Tod be­droht hätten. Aus diesem Grund habe er den Iran im Jahr 2005 verlassen und sei in die Schweiz weitergeflüchtet.Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem BFM zwei Schreiben der Provinzverwaltung von Ghazni und seine afghanische Ge­burtsurkunde (Taskara) im Original zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am 27. Oktober 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

D. Mit Eingabe vom 26. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch sei­nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe­ben und beantragen, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzu­heben; es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest­zustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässig­keit, mindestens die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei­sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer die beiden bereits im erstinstanzli­chen Verfahren eingereichten Schreiben nunmehr zusammen mit vollständigen deutschen Übersetzungen erneut einreichen. Zusätzlich wurde ein Schreiben des Schwa­gers des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 zu den Ak­ten gereicht.

E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfü­gung überwies er der Vorinstanz die Beschwerde zur Ver­nehmlassung.

F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 an sei­ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht.

G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer einen undatierten, weite­ren Brief seines Schwagers sowie zwei ihm von diesem zuge­stellte Dokumente - eine Vorladung vom 26. Juni 2008 und ein Schreiben einer Bezirksverwaltung vom 11. März 2008 (je mit deutscher Übersetzung) - zu den Akten reichen.

H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Hinweis auf die veränderte Aktenlage und ihre aktuelle Praxis zum Einreichen einer ergänzenden Stellungnahme ein. Das BFM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 an seiner Verfügung vom 25. Oktober 2007 fest und beantragte er­neut die Abweisung der Beschwerde .Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht.

I. Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre­ter eine Fotografie seiner Schwester und seines Schwagers zu den Akten und liess dazu ausführen, diese würden sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage mittlerweile nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran aufhalten.

Mit Eingabe vom 1. November 2009 liess der Beschwerdeführer zwei wei­tere Fotografien seiner Schwester mit Ehemann und Sohn einreichen. Er liess ausführen, mit diesen Beweismitteln werde belegt, dass seine Familienangehörigen nach wie vor im Iran le­ben würden. Folglich verfüge er in Afghanis­tan über keinerlei Beziehungsnetz und keine Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Ghazni. Er ersuche den Instruktionsrichter, bei der Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlas­sung einzuholen.

Am 21. Januar 2001 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre­ter schriftlich auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. De­zember 2010 hinweisen, worin die bereits von der vor­mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festge­stellte generelle Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Provinz Ghazni bestätigt werde. Zugleich wurde beantragt, die Vorin­stanz sei vor diesem Hintergrund zu einer weiteren Stellungnahme ein­zuladen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist zu den prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Argumentation des BFM erwecke den Eindruck, die Vorinstanz habe sich nicht ernsthaft mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; damit verletze sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist im Asylpunkt zwar in der Tat knapp gehalten. Angesichts der vagen Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich das BFM angesichts der damaligen Aktenlage im Wesentlichen auf die Feststellung, es würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ihm bei einer Rückkehr drohende Nachteile ergeben, zumal er sich selbst nie für oder gegen irgendeine Gruppierung in Afghanistan engagiert habe. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und hat es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht verunmöglicht, den Asylentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 S. 256 ff. mit Hinweisen). Insgesamt erweisen sich die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs nach Auffassung des Gerichts nicht als begründet.

3.2. Der Beschwerdeführer hat in verschiedenen Eingaben und Telefonaten seines Rechtsvertreters beantragt, es sei eine ergänzende Vernehmlassung des BFM einzuholen; dabei wurde auch auf andere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, bei denen der dort zuständige Instruktionsrichter so vorgegangen sei und dem BFM ermöglicht habe, seine Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt in Wiedererwägung zu ziehen.

Der Entscheid über die Anordnung des ordentlichen Schriftenwechsels gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG und eines allfälligen ergänzenden Schriftenwechsels gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG obliegt dem Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 VGG); im Asylverfahren hat der Gesetzgeber mit Art. 111a Abs. 1 AsylG die zusätzliche prozessuale Möglichkeit geschaffen, aus Effizienzgründen ganz auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. Nachdem im vorliegenden Verfahren bereits ein ordentlicher und ein ergänzender Schriftenwechsel angeordnet worden war, keine massgeblichen neuen Sachverhaltselemente vorliegen und sich die Beschwerde als spruchreif erweist, ist dieser Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen (soweit darauf überhaupt einzutreten ist).

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2007 wie erwähnt fest, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine konkreten Hin­weise darauf ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr von irgendwelcher Seite Nachteile drohen könnten, zumal er sich in Afghanistan nie aktiv für eine Gruppierung engagiert habe. Darüber hinaus habe sich die politische Situation in Afghanistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundle­gend verändert; die Taliban hätten im Jahr 2001 ihre Macht verlo­ren und die Regierung von Präsident Karzai habe sich mit Unterstützung des Westens stabilisieren können. Vor diesem Hintergrund sei die vom Be­schwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung bei einer Rück­kehr als nicht begründet im Sinn des Asylgesetzes einzustufen. Die eingereichten angeblich behördlichen Schreiben seien im Heimatland des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss käuflich erhältlich; im vorliegenden Kontext sei ihre Authentizität in Zweifel zu ziehen. In seinen Vernehmlassungen vom 19. Dezember 2007 und 19. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 25. Oktober 2007 vollumfänglich fest. Zudem wies sie erneut auf die leichte Fälschbarkeit solcher Doku­mente hin und führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die afghani­schen Behörden drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers plötz­lich beim Schwager nach ihm gesucht haben sollten.

5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen festgehalten, die Vorinstanz bestreite die vom Beschwerdeführer geschilderte Kollaboration des Vaters mit den Taliban und die da­mit verbundenen Konsequenzen nicht. Der Beschwerdeführer könne zwar nicht beurteilen, ob die Vergeltungsmassnahmen der Dorfbewohner mit der Tötung der El­tern abgeschlossen gewesen seien. Vor dem kulturellen Hinter­grund in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei die von ihm geäus­serte Furcht jedenfalls nicht abwegig, zumal auch Jahre nach der Inter­vention der alliierten Kräfte vielerorts chaotische Zustände herrschen und die verschiedenen Kriegsfürsten und Milizen sich weigern würden, sich den af­ghanischen Streitkräften anzuschliessen. Die Familien, von denen die Bedrohun­g ausgehen würden, hätten unter der Regierung Karzai an Einfluss gewon­nen und würden auch Regierungsmitglieder stellen. Damit sei die Ar­gumentation der Vorinstanz unhaltbar, wonach keine konkreten Hin­weise für dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile von irgendeiner Seite vorliegen würden. Der Beschwerdeführer könne wegen der Tätigkeiten des Vaters nicht in die Heimatprovinz zurückkehren, unter Umständen drohe ihm von jenen Fa­milien gar landesweite Verfolgung. Jedenfalls sei auch ausserhalb des Hazarajat kein sicherer Aufenthaltsort für ihn zu finden: In Kabul fehle es an jeglichem Beziehungsnetz. Bezüglich seiner einzigen Familienange­hörigen, einer Schwester, sei einerseits nicht sicher, ob diese mit ihrem Mann und dem Kind noch in Herat lebe, andererseits würde diese als Frau nicht ohne die kaum zu erwartende Zustimmung ihres Gatten ein Familienmit­glied aufnehmen können. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer sodann unter Einreichen verschiedener Schreiben des Schwagers sowie Fotogra­fien geltend, die Schwester sei nunmehr mit ihrer Familie in den Iran gezo­gen, nachdem es im Herat ebenfalls zu unsicher geworden und der Schwager wegen des Beschwerdeführers behördlich behelligt wor­den sei.

5.3. Nach Lehre und Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist grundsätzlich aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 S. 9, mit weiteren Hinweisen).

5.3.1. Der Beschwerdeführer hat weder bei den Anhörungen noch in seinem Rechtsmittel konkrete Anhaltspunkte für seine Gefährdung durch die Bevölkerung seines Dorfes nennen können. Er stützt sich diesbezüglich offenbar einzig auf eine entsprechende Vermutung seines Grossvaters ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 24. Januar 2006 S. 13). Das damalige kindliche Alter des Beschwerdeführers und das offensichtliche Fehlen jeglicher Verwicklung in die Waffengeschäfte des Vaters sprechen objektiv gegen eine Gefährdung durch die Dorfbewohner. Zudem hielt der Beschwerdeführer sich nach der geltend gemachten Ermordung des Vaters noch rund zwei Wochen lang beim Grossvater auf, wo ihn die Nachbarn zweifellos gefunden hätten, wenn sie ihn hätten behelligen wollen; auf diesen Umstand angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Das, was Sie sagen, ist richtig. Für diese Leute wäre es wirklich eine leichte Sache gewesen, mich umzubringen. Dass sie mich nicht umgebracht haben, kann ich mir nicht erklären. Vielleicht haben sie noch anderes zu tun gehabt. Aber wenn ich dort geblieben wäre, hätten sie mich auf jeden Fall getötet." (vgl. Protokoll der Abhörung vom 18. September 2007 S. 10).

Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle sich vor rund zehn Jahren und davor ereignet haben sollen. Der Zeitablauf dürfte sich ebenfalls dämpfend auf allfällige Rachegelüste auswirken.

5.3.2. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in Gefahr gewesen, "an der Stelle seines Vaters bestraft oder als Druckmittel gegen diesen verwendet zu werden" (vgl. S. 5 Ziff. 3.1), sind diese Vorbringen angesichts der angeblich bereits erfolgten Tötung des Vaters nicht nachvollziehbar.

5.3.3. Aufgrund der Akten wäre nach dem Gesagten selbst bei angenommener Authentizität der geltend gemachten Bedrohung durch Dorfbewohner - im Sinn einer Reflexverfolgung - im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dem Beschwerdefüh­rer würde im Falle einer Heimkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flücht­lingsrelevante Verfolgung drohen.

5.4.

5.4.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung sowie in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 zu Recht Zweifel an den verschiedenen, angeblich von behördlicher Seite verfassten Beweismitteln geltend gemacht. Insbesondere ist nach dem oben Gesagten nicht nachvollziehbar, dass der Be­schwerdeführer viele Jahre nach den Ereignissen von 2001 ohne jeden erkennbaren Anlass plötzlich per Haftbefehl gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise war noch in der Beschwerde ausgeführt worden, er habe Verfolgung ja nicht von behördlicher, sondern von privater Seite, den Bewohnern des Heimatdorfs, zu befürchten (vgl. S. 5 Ziff. 3.1).

Die berechtigte Frage anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung, aus welchem Grund er denn die angeblich 2004 hergestellten und teilweise seinen Angehörigen übermittelten Beweismittel erst drei Jahre später eingereicht habe, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar beantworten (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 13: "Die Möglichkeit so einen Brief schnell weiterzuleiten, ist bei uns nicht so gross").

5.4.2. Inhaltlich erwecken die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einen ungereimten und konstruierten Eindruck: Der angeblich drei Jahre nach der Ausreise durch das Innenministerium der Übergangsregierung Afghanistans ausgefertigte Haftbefehl wird damit begründet, der Beschwerdeführer wolle "die Ruhe (des) unterdrückten Volkes wieder stören". Im angeblichen Begleitschreiben des Innenministeriums an den Schwager des Beschwerdeführers ist die Rede davon, dessen Festnahme sei erforderlich wegen "wichtigen Informationen bezüglich Waffen, Munition und Dokumente(n), die für die Islamische Republik Afghanistan von beträchtlicher Bedeutung sind.". All dies lässt sich mit den protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht in Einklang bringen.

Im angeblichen Schreiben einer Bezirksverwaltung der Provinz Ghazni an eine Verwaltungsstelle in Herat vom 11. März 2008 ist demgegenüber die Rede davon, dem Beschwerdefüh­rer sei "während Taliban-Zeiten sehr viel Ungerechtes angetan" worden, weshalb sein Fall ge­richtlich abgeklärt werden müsse. Diese Formulierungen würden eher an (zivilrechtliche) Ansprüche des Beschwerdeführers denken lassen.

5.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch bei Durchsicht der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche ins Auge stechen.

5.5.1. So hat er einmal angegeben, dass und weshalb er der Beerdigung seiner Eltern nicht beigewohnt habe; gemäss einer andern Aussage sei er bei der Beerdigung jedoch dabei gewesen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6, kantonales Protokoll S. 12, Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 9).

5.5.2. Einmal hat er das Geschäft seines Vaters als Dorfladen für Grundnahrungsmittel bezeichnet und ausgeführt, "daneben" habe dieser auch noch Waffen verkauft; bei einer späteren Anhörung führte er aus, der Vater habe ein Waffengeschäft besessen (vgl. kantonales Protokoll S. 8, Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 4).

5.5.3. Bei der kantonalen Befragung konnte der Beschwerdeführer über die genaue Funktion des Vaters bei den Taliban keinerlei Auskunft geben, dann aber bei der folgenden ergänzenden Befragung plötzlich konkrete Angaben machen (vgl. kantonales Protokoll S. 9, Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 5).

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei­ne Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwer­de weiter ein­zu­gehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde­führers zu Recht abgelehnt.

7.

7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

8.

8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

8.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg­weisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach­fol­gen­den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg­weisung vorlie­gend als un­zu­mutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Er­örterung der beiden andern Voraus­setzungen eines rechtmäs­si­gen Weg­weisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Ein­reise in die Schweiz längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten keiner­lei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in die­sem Dritt­staat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durch­führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft.

10.

10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

10.2.

10.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 ein­gehend zur La­ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwi­schen der Stadt Ka­bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. In­folge der ver­gleichs­weise günstigeren Situation hatte sie den Wegwei­sungsvollzug nach Ka­bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, ins­besondere ei­nem trag­fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Siche­rung des Existenz­mi­nimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumut­bar qualifiziert.

10.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei­tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).

Eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - un­abhängig von indivi­duel­len Umstän­den wie beispielsweise gesund­heit­lichen Beschwerden oder ei­nem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedrohend und damit als gene­rell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).

10.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an­ge­schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick­lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf die­se oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E 6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zu­mut­bar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann - wie nachfolgend dargelegt wird - im vorliegenden Verfahren offenbleiben.

10.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um einen Ha­zara. Er hat seine afghanische Geburtsurkunde (Taskara) einge­reicht, die in Ghazni ausgestellt worden ist und diese Provinz offenbar auch als Wohnsitz nennt (vgl. kantonales Protokoll S. 4). Dass der Beschwerde­füh­rer aus der Provinz Ghazni stammt, wird auch vom BFM nicht bestritten. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem oben Gesagten in ei­ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi­zie­ren ist.

10.5. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan­desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen. Zwar sind den Akten Hinweise auf einen früheren Aufenthalt der Schwester und ihrer Familie in Herat, ei­ner der in der bisherigen publizierten Praxis als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans, zu ent­nehmen. Indessen wurde auf Beschwerdeebene mit aussagekräftigen Beweismitteln dargelegt, dass auch diese Familienangehörigen inzwischen in den Iran umgesiedelt sind. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge in Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums oder eine gesicherte Wohnsituation (vgl. zu diesen Vor­aussetzungen für die Bejahung einer zumutbaren Ausweichmöglich­keit innerhalb Afgha­nis­tans EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 mit weiterem Hin­weis).

Nachdem den Akten kein Hinweis auf irgendeinen persönlichen Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers im Grossraum Kabul zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz diese Stadt angesichts der geschilderten Praxis ihrer Beschwerdeinstanz im vorliegenden Verfahren zu Unrecht als Aufenthaltsalternative bezeichnet (vgl. hierzu auch das Grundsatzurteil E 5929/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 [zur Publikation unter BVGE 2010/54 vorgesehen], E. 10.1).

10.6. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als un­zumut­bar zu bezeichnen.

10.7. Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen (der Beschwerdeführer war zwar im Frühling 2008 im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren verwickelt worden, in dessen Verlauf sich jedoch seine Unschuld erwiesen hat; vgl. BFM-Aktenstück A 39/16). Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind damit erfüllt.

11. Die Beschwerde ist nach diesen Ausführungen im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Im Wegweisungsvollzugspunkt ist das Rechtsmittel gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwer­de­füh­rer vorläufig aufzunehmen.

12.

12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

12.2. Dem Beschwerdeführer steht eine reduzierte Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechts­ver­tre­ter keine Kos­tennote eingereicht hat, ist die Partei­entschä­di­gung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) von Amtes wegen und auf­grund der Ak­ten zu bestimmen. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsgrundlagen wird die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1 000.- (in­klu­sive aller Aus­lagen und MWST-Anteil) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; so­weit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutge­heissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 000.- auszu­richten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Markus König

Eveline Chastonay

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