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E-8025/2008

E-8025/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 14. Dezember 1998, welche zuständigkeitshalber an das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) überwiesen wurde, ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b Am 13. Dezember 2001 führte die Schweizerische Botschaft in Colombo eine Befragung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von der Polizei am (...) unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) festgenommen und am (...) nach mehrjähriger Haft vom High Court in (...) freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Hiernach sei er zweimal für rund zwei Stunden von der Polizei festgehalten worden und habe demgemäss erneute Festnahmen zu befürchten. A.c Mit Verfügung vom 29. April 2002 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 8. April 2008 ein zweites Mal sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Mit Eingaben vom 25. April 2008 und vom 4. Juni 2008 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 15. April 2008 und vom 26. Mai 2008 übermittelten Fragekataloge. Im Nachgang weiterer Korrespondenz fand am 30. Oktober 2008 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei (...) unter dem Verdacht der Kollaboration mit der LTTE inhaftiert worden und bis (...) in Haft geblieben. Nach seiner Haftentlassung habe er geheiratet und in der Folge an verschiedenen Orten, unter anderem in (...), (...) und (...) gelebt, wo er verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei. Ende April 2008 habe er Probleme mit Migliedern der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) gehabt, die ihn zuhause aufgesucht und beschuldigt hätten, mit der LTTE zu tun zu haben, und ihn zum Parteibeitritt aufgefordert hätten. Ebenso habe ihn die Armee wegen seiner früheren Haft aufgefordert, im Armeecamp zu unterschreiben. Allerdings habe er die Unterschrift letztendlich nicht leisten müssen, da die Armee durch die Navy abgelöst worden sei. Bei der Razzia der Armee und der EPDP (sog. "Round up") sei er ebenfalls befragt worden. Mitte Oktober sei er von einer Person der EPDP gesucht worden, als er sich bei seinen Eltern in (...) aufgehalten habe. Mit seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend eingegangen wird. Mit Schreiben vom 4. November 2008 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (am 11. November 2008 beim BFM eingegangen). Die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie die Geburtsurkunden seiner (...) Kinder wurden dem BFM mit Schreien vom 3. November 2008 (am 10. November 2008 beim BFM eingegangen) übermittelt. C. Mit Verfügung vom 7. November 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende aktuelle Gefährdung, sowie auf die Tatsache, dass die geltend gemachte Verfolgung regional beschränkt sei. D. Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2008 (am 15. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) und vom 5. Dezember 2008 (am 15. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo und am 12. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. In ersterer Eingabe brachte er im Wesentlichen sein fehlendes Einverständnis mit dem vorinstanzlichen Eintscheid zum Ausdruck und führte aus, sein und das Leben seiner Familie sei in Gefahr. Seine Ausführungen in der nachfolgenden Eingabe verwendete er darauf, auf die allgemein schwierige Situation der Tamilen in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aufmerksam zu machen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen.

E. 1.4 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, da sie keine Unterschrift enthält. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch darauf verzichtet, eine Beschwerdeverbesserung zu veranlassen und ungeachtet des genannten Formmangels auf die Beschwerde in vorliegender Form eingetreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).

E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 5.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom 17. November 2008 im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachte Haft von (...) bis (...) sowie die letztjährigen Behelligungen durch die EPDP (Aufforderung zum Parteibeitritt) und die Armee (Aufforderung, im Armeecamp zu unterschreiben sowie Kontrollen anlässlich von "Round ups") einreiserechtlich nicht relevant seien. Der erstgenannte Vorfall läge zu weit zurück und stelle insoweit keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, als der Beschwerdeführer während der rund (...) folgenden Jahre völlig unbehelligt geblieben sei. Hinsichtlich der im Jahr 2008 erfolgten Ereignisse sei grundsätzlich nachvollziehbar, dass die frühere Haft des Beschwerdeführers ein gewisses Risikoelement sei, insgesamt aber sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht stärker kontrolliert worden sei als das Gros der tamilischen Bevölkerung. Es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer besonders zielgerichtet verfolgt oder konkret bedroht worden sei. Zudem seien die Probleme auf seinen aktuellen Wohnort beschränkt. Der Beschwerdeführer, der in den letzten Jahren an verschiedenen Orten im Nordwesten des Landes gelebt und gearbeitet habe und dessen Eltern in (...) lebten, verfüge über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Insgesamt könne die vom Beschwerdeführer erlittene Haft von (...) bis (...) nicht zu einer Einreisebewilligung führen, zumal heute nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm deswegen in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Verfolgungsmassnahmen drohten.

E. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich sinngemäss die Rüge, das BFM habe die Furcht des Beschwerdeführers, zukünftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, zu Unrecht als unbegründet beurteilt.

E. 5.2.1 Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Damit ist gesagt, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Haft zwischen (...) und (...) - welche im Übrigen schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens war und rechtskräftig beurteilt wurde - für sich keine einreiserelevante Verfolgungsmassnahme darstellt. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Haftentlassung während (...) Jahren zudem völlig unbehelligt geblieben, weshalb das Bestehen eines genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis (...) und seinem Asylgesuch vom 8. April 2008 zu verneinen ist.

E. 5.2.2 Die fluchtbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ab April 2008 an seinem Wohnort (...) von der EPDP behelligt, von der Armee bei "Round ups" kontrolliert und - vom BFM unerwähnt - von den "Sri Lankan Security Forces" (SLSF) während einer Nacht inhaftiert worden sei, decken sich gemäss dem Befragungsrapport der Schweizerischen Botschaft in Colombo (B11) mit den Realitäten vor Ort. Indessen erscheinen diese Ereignisse nicht intensiv genug, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können. Gerade die Einschätzung der Botschaft verdeutlicht, dass die geschilderten Polizeikontrollen auf der Strasse eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der tamilischstämmigen Bevölkerung täglich ausgesetzt ist.

E. 5.2.3 Bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden.

E. 6 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, stellt die vormalige Inhaftierung des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses Risikoelement dar. Diese Einschätzung teilt auch die Funktionärin der Auslandvertretung in Colombo, indem sie ausführt, es sei plausibel, dass die Haftvergangenheit des Beschwerdeführers ein gewisses Verdachtsmoment gegen diesen schüre. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht erheblich bedroht worden sei, müsse angesichts der fortschreitenden Militäraktivitäten in (...) sowie dem gegenwärtigen "Profiling" vormals inhaftierten Personen von einem "Risiko" gesprochen werden (A11).

E. 7 Insoweit kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht stärker kontrolliert werde als das Gros der tamilischen Bevölkerung, nur bedingt gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen mutmasslicher LTTE-Kontakte bereits ein Gerichtsverfahren durchlaufen hat, kann ein gesteigertes Interesse der srilankischen Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den "vernünftigen Dritten" nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Vorliegend sind keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in den über (...) Jahren seit seiner Haftentlassung lediglich eine überschaubare Anzahl von Behelligungen erlebt hat, womit sich seine Situation kaum von jener einer unbescholtenen tamilischstämmigen Person in Sri Lanka unterscheidet. Im Ergebnis hat das BFM damit zu Recht festgestellt, dass vorliegend kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt. 7.1.1 Schliesslich ist mit dem BFM festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft eine landesweite Verfolgung voraussetzt, während die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen allesamt in (...) stattgefunden haben und damit lokal beschränkt sind. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich dem Risiko weiterer Behelligungen durch geeignete Wahl einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - zu denken ist insbesondere an den elterlichen Wohnort (...) - zu entziehen.

E. 7.2 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder zusätzliche Beweismittel einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können.

E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka (per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka (Ref.-Nr. 131.41 - NDF/KTS 8045) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8025/2008/noc {T 0/2} Urteil vom 14. Januar 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / Gegenstand N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 14. Dezember 1998, welche zuständigkeitshalber an das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) überwiesen wurde, ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b Am 13. Dezember 2001 führte die Schweizerische Botschaft in Colombo eine Befragung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von der Polizei am (...) unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) festgenommen und am (...) nach mehrjähriger Haft vom High Court in (...) freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Hiernach sei er zweimal für rund zwei Stunden von der Polizei festgehalten worden und habe demgemäss erneute Festnahmen zu befürchten. A.c Mit Verfügung vom 29. April 2002 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 8. April 2008 ein zweites Mal sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Mit Eingaben vom 25. April 2008 und vom 4. Juni 2008 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 15. April 2008 und vom 26. Mai 2008 übermittelten Fragekataloge. Im Nachgang weiterer Korrespondenz fand am 30. Oktober 2008 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei (...) unter dem Verdacht der Kollaboration mit der LTTE inhaftiert worden und bis (...) in Haft geblieben. Nach seiner Haftentlassung habe er geheiratet und in der Folge an verschiedenen Orten, unter anderem in (...), (...) und (...) gelebt, wo er verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei. Ende April 2008 habe er Probleme mit Migliedern der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) gehabt, die ihn zuhause aufgesucht und beschuldigt hätten, mit der LTTE zu tun zu haben, und ihn zum Parteibeitritt aufgefordert hätten. Ebenso habe ihn die Armee wegen seiner früheren Haft aufgefordert, im Armeecamp zu unterschreiben. Allerdings habe er die Unterschrift letztendlich nicht leisten müssen, da die Armee durch die Navy abgelöst worden sei. Bei der Razzia der Armee und der EPDP (sog. "Round up") sei er ebenfalls befragt worden. Mitte Oktober sei er von einer Person der EPDP gesucht worden, als er sich bei seinen Eltern in (...) aufgehalten habe. Mit seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend eingegangen wird. Mit Schreiben vom 4. November 2008 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (am 11. November 2008 beim BFM eingegangen). Die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie die Geburtsurkunden seiner (...) Kinder wurden dem BFM mit Schreien vom 3. November 2008 (am 10. November 2008 beim BFM eingegangen) übermittelt. C. Mit Verfügung vom 7. November 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende aktuelle Gefährdung, sowie auf die Tatsache, dass die geltend gemachte Verfolgung regional beschränkt sei. D. Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2008 (am 15. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) und vom 5. Dezember 2008 (am 15. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo und am 12. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. In ersterer Eingabe brachte er im Wesentlichen sein fehlendes Einverständnis mit dem vorinstanzlichen Eintscheid zum Ausdruck und führte aus, sein und das Leben seiner Familie sei in Gefahr. Seine Ausführungen in der nachfolgenden Eingabe verwendete er darauf, auf die allgemein schwierige Situation der Tamilen in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aufmerksam zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen. 1.4 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, da sie keine Unterschrift enthält. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch darauf verzichtet, eine Beschwerdeverbesserung zu veranlassen und ungeachtet des genannten Formmangels auf die Beschwerde in vorliegender Form eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom 17. November 2008 im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachte Haft von (...) bis (...) sowie die letztjährigen Behelligungen durch die EPDP (Aufforderung zum Parteibeitritt) und die Armee (Aufforderung, im Armeecamp zu unterschreiben sowie Kontrollen anlässlich von "Round ups") einreiserechtlich nicht relevant seien. Der erstgenannte Vorfall läge zu weit zurück und stelle insoweit keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, als der Beschwerdeführer während der rund (...) folgenden Jahre völlig unbehelligt geblieben sei. Hinsichtlich der im Jahr 2008 erfolgten Ereignisse sei grundsätzlich nachvollziehbar, dass die frühere Haft des Beschwerdeführers ein gewisses Risikoelement sei, insgesamt aber sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht stärker kontrolliert worden sei als das Gros der tamilischen Bevölkerung. Es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer besonders zielgerichtet verfolgt oder konkret bedroht worden sei. Zudem seien die Probleme auf seinen aktuellen Wohnort beschränkt. Der Beschwerdeführer, der in den letzten Jahren an verschiedenen Orten im Nordwesten des Landes gelebt und gearbeitet habe und dessen Eltern in (...) lebten, verfüge über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Insgesamt könne die vom Beschwerdeführer erlittene Haft von (...) bis (...) nicht zu einer Einreisebewilligung führen, zumal heute nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm deswegen in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich sinngemäss die Rüge, das BFM habe die Furcht des Beschwerdeführers, zukünftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, zu Unrecht als unbegründet beurteilt. 5.2.1 Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Damit ist gesagt, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Haft zwischen (...) und (...) - welche im Übrigen schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens war und rechtskräftig beurteilt wurde - für sich keine einreiserelevante Verfolgungsmassnahme darstellt. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Haftentlassung während (...) Jahren zudem völlig unbehelligt geblieben, weshalb das Bestehen eines genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis (...) und seinem Asylgesuch vom 8. April 2008 zu verneinen ist. 5.2.2 Die fluchtbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ab April 2008 an seinem Wohnort (...) von der EPDP behelligt, von der Armee bei "Round ups" kontrolliert und - vom BFM unerwähnt - von den "Sri Lankan Security Forces" (SLSF) während einer Nacht inhaftiert worden sei, decken sich gemäss dem Befragungsrapport der Schweizerischen Botschaft in Colombo (B11) mit den Realitäten vor Ort. Indessen erscheinen diese Ereignisse nicht intensiv genug, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können. Gerade die Einschätzung der Botschaft verdeutlicht, dass die geschilderten Polizeikontrollen auf der Strasse eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der tamilischstämmigen Bevölkerung täglich ausgesetzt ist. 5.2.3 Bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden.

6. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, stellt die vormalige Inhaftierung des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses Risikoelement dar. Diese Einschätzung teilt auch die Funktionärin der Auslandvertretung in Colombo, indem sie ausführt, es sei plausibel, dass die Haftvergangenheit des Beschwerdeführers ein gewisses Verdachtsmoment gegen diesen schüre. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht erheblich bedroht worden sei, müsse angesichts der fortschreitenden Militäraktivitäten in (...) sowie dem gegenwärtigen "Profiling" vormals inhaftierten Personen von einem "Risiko" gesprochen werden (A11).

7. Insoweit kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht stärker kontrolliert werde als das Gros der tamilischen Bevölkerung, nur bedingt gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen mutmasslicher LTTE-Kontakte bereits ein Gerichtsverfahren durchlaufen hat, kann ein gesteigertes Interesse der srilankischen Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den "vernünftigen Dritten" nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Vorliegend sind keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in den über (...) Jahren seit seiner Haftentlassung lediglich eine überschaubare Anzahl von Behelligungen erlebt hat, womit sich seine Situation kaum von jener einer unbescholtenen tamilischstämmigen Person in Sri Lanka unterscheidet. Im Ergebnis hat das BFM damit zu Recht festgestellt, dass vorliegend kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt. 7.1.1 Schliesslich ist mit dem BFM festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft eine landesweite Verfolgung voraussetzt, während die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen allesamt in (...) stattgefunden haben und damit lokal beschränkt sind. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich dem Risiko weiterer Behelligungen durch geeignete Wahl einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - zu denken ist insbesondere an den elterlichen Wohnort (...) - zu entziehen. 7.2 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder zusätzliche Beweismittel einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka (per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka (Ref.-Nr. 131.41 - NDF/KTS 8045) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: