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E-3296/2014

E-3296/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-26 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 14. Dezember 1998 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer A._______ (Name gemäss Schreiben der Botschaft vom 13. Dezember 2001) erstmals um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) verweigerte die Einreise und lehnte das Asylgesuch mit unangefochtener Verfügung vom 29. April 2002 ab. B. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 8. April 2008 ein zweites Mal um Bewilligung der Einreise und um Asylgewährung. Mit Verfügung vom 17. November 2008 verweigerte das Bundesamt erneut die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8025/2008 vom 14. Januar 2009 ab. C. Mit am 17. und 24. März 2009 bei der Botschaft eingegangenen Schreiben suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie (Ehefrau und Kinder) ein drittes Mal um Bewilligung der Einreise und um Gewährung von Asyl nach. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 9. November 2009 wiederum die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1147/2010 vom 5. März 2010 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Bundesamt an, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. D. Die Botschaft übermittelte dem BFM mit Begleitschreiben vom 14. Juli 2010, 21. Juli 2010, 23. September 2010 und 10. Dezember 2010 Schrei-ben des Beschwerdeführers, in welchen dieser vorbrachte, er fürchte um sein Leben und es sei ihm nicht möglich, Geld für seine Familie zu verdienen. E. Am 15. Februar 2011 fand in der Botschaft die Befragung des Beschwerdeführers statt. Die Botschaft übermittelte dem Bundesamt am 18. Februar 2011 das Befragungsprotokoll und weitere Unterlagen zusammen mit einem ergänzenden Bericht. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er stamme aus D._______. Im Jahr (...) sei er unter Verdacht der Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden und bis im Jahr (...) in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung habe er an verschiedenen Orten, unter anderem in E._______, F.______ und G._______ gelebt, wo er auch als Fischer tätig gewesen sei. Bei einer Razzia der Armee und der (...) im (...) habe er seine Gerichtsdokumente vorlegen müssen. Weil die Armee und die (...) dabei von seiner Haft erfahren hätten, sei er verstärkt unter Kontrolle geraten. Er sei zum Beitritt aufgefordert und beschuldigt worden, Kontakte zu den LTTE zu pflegen. Von (...) habe er wöchentlich seine Unterschrift im Armeecamp leisten müssen. Bei einem Aufenthalt bei seinen Eltern in D._______ im August (...) sei er von einer Person der H._______ aufgesucht und für eine Nacht festgehalten worden. Am (...) habe ihn die H._______ zu Hause in I._______ aufgesucht und erneut zum Beitritt aufgefordert. Als er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Tags darauf seien erneut Mitglieder der H._______ gekommen und hätten ihn verprügelt. Als seine Frau eingegriffen habe, sei sie ebenfalls geschlagen worden. Da er sich dabei an der Brust verletzt habe, sei er ins Krankenhaus gegangen. Er habe den Vorfall der Polizei, der Human Right's Commission (HRC) und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gemeldet. Die Polizei habe die Anzeige nicht entgegengenommen; die HCR habe den Vorfall registriert, eine Bestätigung habe er jedoch nicht bekommen. Im (...) habe er einen anonymen Anruf mit der Aufforderung erhalten, nach I._______ zu kommen. Als er dorthin gegangen sei, hätten zwei Unbekannte von ihm LKR (...) (Sri-Lanka-Rupie ) gefordert. Zwei Tage später seien die gleichen Personen zu ihm nach Hause gekommen. Er und seine Frau hätten durch die Hintertür entkommen können. In der Folge sei er mit der Familie in das Nachbardorf K._______ gezogen und habe sich dort in einer Bäckerei, in der er früher gearbeitet habe, versteckt. Eine Woche später sei einer der beiden Unbekannten, die ihn erpresst hätten, vorbeigekommen und habe sein Haus verlangt, um dieses als Büro für seine Gruppe zu benutzen. Er habe den Vorfall dem Dorfoberhaupt erzählt. Der Unbekannte habe sich in der Folge nicht mehr gemeldet. Im (...) habe er sich mit seiner Familie während zwei Monaten bei seiner Tante in K._______ aufgehalten, um danach nach I._______ zurückzukehren. Im Oktober 2009 sei er nach L._______ beordert worden. Dort hätten ihm Unbekannte mitgeteilt, dass er von nun an keine Schwierigkeiten mehr habe. Im (...) sei er nachts von sechs unbekannten Personen aufgesucht worden, die sein Haus durchsucht hätten, und im (...) habe ihm ein Unbekannter mit erneuter Haft und damit gedroht, sein Kopf werde bald an einer Strassenlampe hängen. Er lebe seit August 2006 mit seiner Familie in M._______, arbeite als Taglöhner auf Reisfeldern und gehe nebenbei Gelegenheitsarbeiten nach. F. Die Botschaft übermittelte dem BFM mit Begleitschreiben vom 11. Mai 2012 und 8. November 2012 zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen dieser auf seine schwierige Lebenssituation hinwies. G. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leistete der Einladung der Botschaft zu einer Befragung (Schreiben vom 23. Februar 2011) keine Folge, weshalb diese sie mit Schreiben vom 8. April 2011 aufforderte, sich bis am 9. Mai 2011 zu melden, ansonsten das Gesuch abgeschrieben werde. Sie kam auch dieser Aufforderung nicht nach, so dass das BFM mit Beschluss vom 13. Mai 2013 deren Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb. H. Mit am 13. Mai 2014 über die Botschaft versandter, an den Beschwerdeführer und dessen Töchter gerichteter Verfügung vom 30. April 2014 verweigerte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. I. Der Beschwerdeführer focht mit am 2. Juni 2014 bei der Botschaft eingegangener Beschwerde vom 28. Mai 2014 die vorinstanzliche Verfügung an; er beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.

E. 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache gehaltenen Rechtsmitteleingabe, aber es ergibt sich aus dem Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird, weshalb praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, was vorliegend geschehen ist.

E. 4 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschrei­ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haft in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Derartigen Massnamen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für den Staat darstellen würde, wäre er nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Er könnte sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen und sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten seien keine einreiserelevanten Übergriffe zu entnehmen. Dass er sich seit April 2012 nicht mehr bei der Botschaft gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkte nicht gefährdet sei. Zudem seien seine Aussagen teilweise widersprüchlich ausgefallen und sie würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift vor, er sei unzähligen Nöten ausgesetzt gewesen. Er sei ein Familienvater mit Kindern, und es sei ihnen nicht möglich, friedlich zu leben. Auch seine Kinder würden in Angst leben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde nach (...) Haft am (...) freigelassen, nachdem er vom Gericht als nicht schuldig befunden worden war (vgl. Akten BFM A7/12 S. 6). Auch haben ihm die Behörden im (...) einen neuen Pass ausgestellt. Abgesehen von einer Inhaftierung während einer einzigen Nacht im (...) im Rahmen eines "Round ups", welche überdies ebenso wie die (...) Haftstrafe bereits Gegenstand der ersten beiden Asylverfahren war und rechtskräftig beurteilt wurde, erfolgten keine weiteren Festnahmen. Dies macht deutlich, dass sich keine neuen Verdachtsmomente gegen ihn ergeben haben. Er stammt auch nicht aus einem den LTTE nahestehenden Umfeld, welches ihn aktuell als gefährdet erscheinen liesse. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hat und in diesem Zusammenhang wie vorgebracht wiederholt aufgesucht, bedroht, erpresst und auch misshandelt worden ist. Wie vom BFM zutreffend angeführt, kommt jedoch derartigen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem ist in diesem Zusammenhang namentlich auf das Asylvorbringen vom (...) hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer von Mitgliedern der H._______ zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Dieser Vorfall ist insofern mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet, als er in seiner Eingabe vom 17. März 2009 vorgebracht hatte, seine Ehefrau sei dabei so schwer verletzt worden, dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Vor dem Hintergrund, dass er bei der Anhörung vom 15. Februar 2011 ohne Erwähnung seiner Ehefrau vorbrachte, er selbst sei tags darauf von den gleichen Personen krankenhausreif verprügelt worden, muss diese Behauptung in Zweifel gezogen werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Behörden ist aufgrund des fehlenden Risikoprofis jedenfalls nicht zu erwarten und wird auch nicht vorgebracht. Zudem konnte er sich offensichtlich jeweils durch vorübergehenden Aufenthalt im Nachbardorf oder bei seiner Tante und auch mit Hilfe des Dorfoberhaupts den angeblichen Nachstellungen weitgehend entziehen. Der Hinweis des BFM, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vorinstanzlichen Erwägungen und beschränkt sich deshalb auf die summarische Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt und nicht aufzuzeigen vermag, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm zuzumuten. Zudem ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsöko­nomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3296/2014 Urteil vom 26. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführer, und dessen Töchter B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 14. Dezember 1998 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer A._______ (Name gemäss Schreiben der Botschaft vom 13. Dezember 2001) erstmals um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) verweigerte die Einreise und lehnte das Asylgesuch mit unangefochtener Verfügung vom 29. April 2002 ab. B. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 8. April 2008 ein zweites Mal um Bewilligung der Einreise und um Asylgewährung. Mit Verfügung vom 17. November 2008 verweigerte das Bundesamt erneut die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8025/2008 vom 14. Januar 2009 ab. C. Mit am 17. und 24. März 2009 bei der Botschaft eingegangenen Schreiben suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie (Ehefrau und Kinder) ein drittes Mal um Bewilligung der Einreise und um Gewährung von Asyl nach. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 9. November 2009 wiederum die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1147/2010 vom 5. März 2010 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Bundesamt an, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. D. Die Botschaft übermittelte dem BFM mit Begleitschreiben vom 14. Juli 2010, 21. Juli 2010, 23. September 2010 und 10. Dezember 2010 Schrei-ben des Beschwerdeführers, in welchen dieser vorbrachte, er fürchte um sein Leben und es sei ihm nicht möglich, Geld für seine Familie zu verdienen. E. Am 15. Februar 2011 fand in der Botschaft die Befragung des Beschwerdeführers statt. Die Botschaft übermittelte dem Bundesamt am 18. Februar 2011 das Befragungsprotokoll und weitere Unterlagen zusammen mit einem ergänzenden Bericht. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er stamme aus D._______. Im Jahr (...) sei er unter Verdacht der Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden und bis im Jahr (...) in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung habe er an verschiedenen Orten, unter anderem in E._______, F.______ und G._______ gelebt, wo er auch als Fischer tätig gewesen sei. Bei einer Razzia der Armee und der (...) im (...) habe er seine Gerichtsdokumente vorlegen müssen. Weil die Armee und die (...) dabei von seiner Haft erfahren hätten, sei er verstärkt unter Kontrolle geraten. Er sei zum Beitritt aufgefordert und beschuldigt worden, Kontakte zu den LTTE zu pflegen. Von (...) habe er wöchentlich seine Unterschrift im Armeecamp leisten müssen. Bei einem Aufenthalt bei seinen Eltern in D._______ im August (...) sei er von einer Person der H._______ aufgesucht und für eine Nacht festgehalten worden. Am (...) habe ihn die H._______ zu Hause in I._______ aufgesucht und erneut zum Beitritt aufgefordert. Als er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Tags darauf seien erneut Mitglieder der H._______ gekommen und hätten ihn verprügelt. Als seine Frau eingegriffen habe, sei sie ebenfalls geschlagen worden. Da er sich dabei an der Brust verletzt habe, sei er ins Krankenhaus gegangen. Er habe den Vorfall der Polizei, der Human Right's Commission (HRC) und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gemeldet. Die Polizei habe die Anzeige nicht entgegengenommen; die HCR habe den Vorfall registriert, eine Bestätigung habe er jedoch nicht bekommen. Im (...) habe er einen anonymen Anruf mit der Aufforderung erhalten, nach I._______ zu kommen. Als er dorthin gegangen sei, hätten zwei Unbekannte von ihm LKR (...) (Sri-Lanka-Rupie ) gefordert. Zwei Tage später seien die gleichen Personen zu ihm nach Hause gekommen. Er und seine Frau hätten durch die Hintertür entkommen können. In der Folge sei er mit der Familie in das Nachbardorf K._______ gezogen und habe sich dort in einer Bäckerei, in der er früher gearbeitet habe, versteckt. Eine Woche später sei einer der beiden Unbekannten, die ihn erpresst hätten, vorbeigekommen und habe sein Haus verlangt, um dieses als Büro für seine Gruppe zu benutzen. Er habe den Vorfall dem Dorfoberhaupt erzählt. Der Unbekannte habe sich in der Folge nicht mehr gemeldet. Im (...) habe er sich mit seiner Familie während zwei Monaten bei seiner Tante in K._______ aufgehalten, um danach nach I._______ zurückzukehren. Im Oktober 2009 sei er nach L._______ beordert worden. Dort hätten ihm Unbekannte mitgeteilt, dass er von nun an keine Schwierigkeiten mehr habe. Im (...) sei er nachts von sechs unbekannten Personen aufgesucht worden, die sein Haus durchsucht hätten, und im (...) habe ihm ein Unbekannter mit erneuter Haft und damit gedroht, sein Kopf werde bald an einer Strassenlampe hängen. Er lebe seit August 2006 mit seiner Familie in M._______, arbeite als Taglöhner auf Reisfeldern und gehe nebenbei Gelegenheitsarbeiten nach. F. Die Botschaft übermittelte dem BFM mit Begleitschreiben vom 11. Mai 2012 und 8. November 2012 zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen dieser auf seine schwierige Lebenssituation hinwies. G. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leistete der Einladung der Botschaft zu einer Befragung (Schreiben vom 23. Februar 2011) keine Folge, weshalb diese sie mit Schreiben vom 8. April 2011 aufforderte, sich bis am 9. Mai 2011 zu melden, ansonsten das Gesuch abgeschrieben werde. Sie kam auch dieser Aufforderung nicht nach, so dass das BFM mit Beschluss vom 13. Mai 2013 deren Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb. H. Mit am 13. Mai 2014 über die Botschaft versandter, an den Beschwerdeführer und dessen Töchter gerichteter Verfügung vom 30. April 2014 verweigerte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. I. Der Beschwerdeführer focht mit am 2. Juni 2014 bei der Botschaft eingegangener Beschwerde vom 28. Mai 2014 die vorinstanzliche Verfügung an; er beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache gehaltenen Rechtsmitteleingabe, aber es ergibt sich aus dem Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird, weshalb praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, was vorliegend geschehen ist. 4. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschrei­ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haft in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Derartigen Massnamen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für den Staat darstellen würde, wäre er nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Er könnte sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen und sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten seien keine einreiserelevanten Übergriffe zu entnehmen. Dass er sich seit April 2012 nicht mehr bei der Botschaft gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkte nicht gefährdet sei. Zudem seien seine Aussagen teilweise widersprüchlich ausgefallen und sie würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift vor, er sei unzähligen Nöten ausgesetzt gewesen. Er sei ein Familienvater mit Kindern, und es sei ihnen nicht möglich, friedlich zu leben. Auch seine Kinder würden in Angst leben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde nach (...) Haft am (...) freigelassen, nachdem er vom Gericht als nicht schuldig befunden worden war (vgl. Akten BFM A7/12 S. 6). Auch haben ihm die Behörden im (...) einen neuen Pass ausgestellt. Abgesehen von einer Inhaftierung während einer einzigen Nacht im (...) im Rahmen eines "Round ups", welche überdies ebenso wie die (...) Haftstrafe bereits Gegenstand der ersten beiden Asylverfahren war und rechtskräftig beurteilt wurde, erfolgten keine weiteren Festnahmen. Dies macht deutlich, dass sich keine neuen Verdachtsmomente gegen ihn ergeben haben. Er stammt auch nicht aus einem den LTTE nahestehenden Umfeld, welches ihn aktuell als gefährdet erscheinen liesse. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hat und in diesem Zusammenhang wie vorgebracht wiederholt aufgesucht, bedroht, erpresst und auch misshandelt worden ist. Wie vom BFM zutreffend angeführt, kommt jedoch derartigen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem ist in diesem Zusammenhang namentlich auf das Asylvorbringen vom (...) hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer von Mitgliedern der H._______ zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Dieser Vorfall ist insofern mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet, als er in seiner Eingabe vom 17. März 2009 vorgebracht hatte, seine Ehefrau sei dabei so schwer verletzt worden, dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Vor dem Hintergrund, dass er bei der Anhörung vom 15. Februar 2011 ohne Erwähnung seiner Ehefrau vorbrachte, er selbst sei tags darauf von den gleichen Personen krankenhausreif verprügelt worden, muss diese Behauptung in Zweifel gezogen werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Behörden ist aufgrund des fehlenden Risikoprofis jedenfalls nicht zu erwarten und wird auch nicht vorgebracht. Zudem konnte er sich offensichtlich jeweils durch vorübergehenden Aufenthalt im Nachbardorf oder bei seiner Tante und auch mit Hilfe des Dorfoberhaupts den angeblichen Nachstellungen weitgehend entziehen. Der Hinweis des BFM, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, ist daher nicht zu beanstanden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vorinstanzlichen Erwägungen und beschränkt sich deshalb auf die summarische Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt und nicht aufzuzeigen vermag, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm zuzumuten. Zudem ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsöko­nomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: