Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM führte am 24. August 2022-eine Anhörung zu den Asylgründen durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Kurde und stamme aus E._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er und seine Familie seien Sympathisanten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), und er habe niederschwellige Tätigkeiten für diese Partei verrichtet. Er sei immer wieder von Angehörigen der Sicherheitskräfte behelligt worden. Als er im Jahr 2015 nach den Wahlen mit Begleitern nach C._______ unterwegs gewesen sei, sei sein Auto von maskierten Angehörigen der Sondereinheiten durchsucht und sie seien an der Weiterfahrt gehindert worden. Im Jahr 2020 sei er mit zwei Personen in Streit geraten, die Polizeiausweise vorgewiesen hätten. Anschliessend sei er auf den Polizeiposten abgeführt worden. Eine Anzeige, die er gegen diese Personen habe einreichen wollen, sei nicht entgegengenommen worden. Während seines Studiums hätten die Sicherheitskräfte seine Unterstützung bei der Beschaffung von Informationen über der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der HDP nahestehende Studenten sowie Auskünfte über zwei der PKK angehörende Personen aus seinem Bekanntenkreis - namentlich über einen Verwandten eines Freundes mit dem PKK-Decknamen "D._______" - verlangt. Er habe sich aber stets geweigert, mit der Polizei zu kooperieren. Schliesslich sei ihm von den Sicherheitskräften bei einem Vorfall Anfang April 2022 gedroht worden, dass man ihn, falls er die verlangten Tätigkeiten nicht ausführe, in das Verfahren gegen "D._______", der zwischenzeitlich festgenommen worden sei, einbeziehen oder ein Verfahren gegen ihn im Zusammenhang mit der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) einleiten werde; ihm sei eine kurze Bedenkzeit eingeräumt worden. Sein Vater habe in der Folge über einen ihm bekannten früheren Direktor des Sicherheitsamts in Erfahrung gebracht, dass von der Terrorbekämpfungsabteilung geheime Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien, und ihm deshalb zur Ausreise geraten. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten sich beim Vater nach seinem Verbleib erkundigt. Zudem habe er erfahren, dass er wegen seinen Aktivitäten auf Twitter von einem Informanten der Behörden angezeigt worden sei und deshalb Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Am (...) April 2022 habe er seinen Heimatstaat illegal verlassen und sei in einem Lastwagen (TIR) versteckt in die Schweiz gereist. C. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen das Protokoll einer Aussage des Anzeigeerstatters vom (...) 2022 und Auszüge aus seinem Twitter-Account ein. D. Mit Entscheid des SEM vom 29. August 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. E. In weiteren Beweismitteleingaben vom 29. August 2022, 30. November 2022, 8. März 2023 und 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätspapieren folgende Beweismittel ein: Antrag der Oberstaatsanwaltschaft E._______ auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) 2022, mit Übersetzung; Festnahmebefehl (Yakalama Emri) des Amtsgerichts E._______ vom (...) 2022 inklusive Übersetzung; Screenshot aus UYAP mit Übersetzung; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2023; Verfügung des (...) Strafgerichts erster Instanz E._______ vom (...) 2023 betreffend die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung. F. Mit Schreiben vom 12. April 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Beleg für den Geheimhaltungsbeschluss betreffend die Terrorermittlung gegen ihn sowie einen aktuellen e-Devlet- oder UYAP-Auszug einzureichen. G. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertretung vom 1. Mai 2024 wurden ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2024, ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 15. April 2024 und ein Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts E._______ vom (...) 2024 (jeweils inklusive Übersetzung) eingereicht. H. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (eröffnet am 3. Dezember 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeindeverwaltung F._______ vom gleichen Tag nach. L. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 hielt die Vorinstanz voll-umfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte MLaw Livia Bayer als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. N. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 19. Februar 2025 von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt. O. O.a Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die damalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin Vera Leimgruber als neue amtliche Rechtsbeiständin. O.b Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 entband der Instruktionsrichter Rechtsbeiständin MLaw Livia Bayer von ihrem Amt und stellte fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin Leimgruber wurde Kenntnis genommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Mit seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2024 liess der Beschwerde-führer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden keine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einer qualifizierten Asyljuristin verfassten Rechtsmittels wurde - explizit oder sinngemäss - nichts vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Grundsatzes von Treu und Glauben); die Richtigkeit der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten.
E. 3.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage auf die Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-verfahrens beschränkt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2259/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3).
E. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bei den von ihm vorgebrachten Schikanen handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Somit sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Betreffend das geltend gemachte, gegen ihn eröffnete Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei festzustellen, dass derartige Ermittlungsverfahren in der Türkei in grosser Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt wür-den. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt werde. Der Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Posts auf X sowie die gesamte Aktenlage würden zudem für eine bewusste Einleitung der gegen ihn hängigen Strafverfolgung sprechen. Ein solcher Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass er in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Im Weiteren würden sich seine Äusserungen in den Sozialen Medien kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen, weshalb die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen ihn als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren sei. Betreffend die Behauptung, dass geheime Ermittlungen der Terrorbekämpfungsabteilung gegen den Beschwerdeführer laufen würden, sei festzustellen, dass sein türkischer Rechtsanwalt keinen Beschluss über die Geheimhaltung einer Terroruntersuchung habe ausfindig machen können. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus einer Provinz, die nicht von den Erdbeben von Anfang Februar 2023 betroffen sei. Zudem besitze er eine gute Ausbildung und Berufserfahrung, seine finanzielle Situation sei gemäss eigene Angaben gut, und er verfüge im Heimtatstaat über ein ausgedehntes familiäres Netz. Die geltend gemachten medizinischen Probleme könnten im Heimatstaat behandelt werden.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sowie von Treu und Glauben gerügt. In der Anhörung vom 24. August 2022 sei der Beschwerdeführer unter Zeitdruck gesetzt worden, indem er namentlich aufgefordert worden sei, die Schilderungen von zwei Vorfällen zusammenzufassen und sich kurz zu fassen. Aufgrund dessen habe er sich nicht frei, vollständig und detailliert zu seinen Asylgründen äussern können. Es sei zudem eine weitere Befragung in Aussicht gestellt worden. Daher habe er, im berechtigten Vertrauen darauf, noch einmal angehört zu werden, die Detaildichte seiner Schilderungen reduziert und womöglich Ausführungen zu wesentlichen Vorfällen zurückgehalten. Er sei auch nicht - wie üblich - gefragt worden, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wesentlich sei. Die Vorinstanz habe somit nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer alle seine Asylgründe habe darlegen können. Aus diesen Umständen gehe hervor, dass sowohl die befragende Person als auch der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung davon ausgegangen seien, dass der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt sei und es zu einer weiteren Anhörung kommen werde. Die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf eine solche sein Vertrauen und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Im Übrigen habe das SEM auch die Begründungspflicht verletzt, weil es in seinem Entscheid nicht erwähnt habe, dass dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung zugesichert worden sei, und es nicht begründet habe, weshalb auf diese verzichtet worden sei, ohne ihm (auch nur schriftlich) das rechtliche Gehör zu gewähren. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, da die Verletzung des Untersuchungsgrund-satzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör als schwerwiegend einzustufen sei. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Zudem würde er andernfalls eine Instanz verlieren.
E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung nach drei Stunden angesichts der fortgeschrittenen Zeit gebeten worden, zwei länger zurückliegende Ereignisse zusammenzufassen. Zuvor habe er aber in freier Rede ausführlich über seine Asylgründe berichten können. Zudem sei sein Asylgesuch wegen fehlender Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG, nicht wegen mangelnder Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG abgelehnt worden. Eine allfällige Reduktion der Detailliertheit seiner Ausführungen habe somit keinen Einfluss auf den Endentscheid gehabt. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3258/2024). Ferner habe der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben seiner Rechtsvertretung eine Reihe von Beweismitteln nachgereicht. Aufgrund dessen habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet und aus prozessökonomischen Gründen auf eine weitere Pro-Forma-Anhörung verzichtet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht seine Praxis in Bezug auf Verfahren wie das vom Beschwerdeführer vorgebrachte angepasst habe.
E. 4.4 In der Replik wurde vorgebracht, dass in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz der Umfang der gemachten Aussagen nicht ausschlaggebend sei. Die Vorinstanz sei verpflichtet, Asylsuchende zu allen Vorbringen anzuhören und den rechts-erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Auch ältere Ereignisse könnten für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevant sein. Weitere Ausführungen zu asylrelevanten Vorfällen, die er womöglich aufgrund des Zeitdrucks zurückgehalten habe, könnten für eine rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung notwendig sein. Dass das Asylgesuch des Be-schwerdeführers aufgrund fehlender Asylrelevanz abgewiesen worden sei, ändere nichts daran, dass sein berechtigtes Vertrauen in die Durchführung einer zweiten Anhörung verletzt worden sei. Auch betreffend den Gehörsanspruch sei der Grund der Ablehnung seines Asylgesuchs unbeachtlich. Das SEM habe in seiner Argumentation zum zitierten Urteil E-3258/2024 unterschlagen, dass - im Unterschied zu jenem Fall - vorliegend vollständig unterlassen worden sei, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. Offensichtlich sei nicht sichergestellt worden, dass er alle seine Asylgründe habe darlegen können. Es werde daran festgehalten, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass eine zweite Anhörung durchgeführt werde, nachdem ihm dies zweifach von der befragenden Person zugesichert worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, in dieser ergänzenden Befragung alle nach der ersten Anhörung entstandenen asylrelevanten Sachverhaltselemente vorbringen zu können. Diese Erwartung habe das Verhalten von ihm sowie von seiner Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren nach der ersten Anhörung geprägt. Aus demselben Grund habe die Rechtsvertretung darauf verzichtet, ihm in der Anhörung weitergehende Fragen zu stellen, die für die Sachverhaltserstellung relevant gewesen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM der Ansicht sei, sich bei der Einschätzung zur Sachverhaltserstellung auf die Beweismittel-eingaben des Beschwerdeführers abstützen zu können. Es sei verpflichtet, den Sachverhalt richtig und vollständig zu ermitteln sowie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung von Beweismitteln seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, sei irrelevant für die Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Schliesslich seien auch prozessökonomische Gründe keine Rechtfertigung für eine Verletzung der genannten Verfahrensrechte.
E. 5.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in deren Mitwirkungspflicht findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Patrick L. Krauskopf / Markus Wyssling, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16 ff und 51 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Waldmann/ Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 35 N 17; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6)
E. 6.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die befragende Person ihn im Rahmen der Anhörung vom 24. August 2022 unmissverständlich darauf hinwies, es werde zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Befragung erfolgen (Protokoll Anhörung, Akten SEM A 17/16 S. 14 F85 ["Können Sie versuchen, es etwas zusammenzufassen? Es gibt später noch ein zweites Gespräch"] und S. 15 ["Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt zu einem weiteren Gespräch eingeladen, wo man Sie weiter zu Ihren Asylgründen befragen wird. Für heute beenden wir die Anhörung"]). Vermutlich aus diesem Grund wurde auch unterlassen, ihm am Ende der Befragung die Frage zu stellen, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt der Auffassung war, dass eine weitere Anhörung zwecks Erstellung des vollständigen Sachverhalts notwendig sein werde. Dass das SEM in der Folge unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel zum Schluss kam, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei nun doch hinreichend erstellt und auf die Durchführung der in Aussicht gestellten ergänzenden Befragung verzichtete, ist nicht per se als Gehörsverletzung zu beanstanden. Indessen wäre die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, dem Be-schwerdeführer zumindest die Gelegenheit einzuräumen, allfällige ergänzende Sachverhaltselemente schriftlich vorzubringen.
E. 6.2 Dem Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen vom 24. August 2022 kann entnommen werden, dass er die gemäss seiner Darstellung für seinen Ausreiseentscheid ausschlaggebenden Ereignisse vom April 2022 frei und ausführlich schildern konnte und ihm hierzu ergänzende Nachfragen gestellt wurden (vgl. Akten SEM A 17/16 F71 ff.). Die Vorkommnisse, bei deren Schilderung er ersucht wurde, sich kürzer zu fassen, ereigneten sich in den Jahren 2015 und 2020, mithin mehrere Jahre vor seiner Ausreise (vgl. a.a.O. F84 ff.). Auch wenn seine diesbezüglichen Darlegungen aufgrund der Aufforderung der befragenden Person etwas weniger detailliert ausfielen, lässt das Protokoll nicht darauf schliessen, dass diese Schilderungen offensichtlich unvollständig ausgefallen sind und er möglicherweise für die Beurteilung seiner Asylgründe wesentliche Elemente derselben nicht vorbringen konnte. Der vom Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebrachte Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht als liquide erachtet.
E. 6.3 Dass diesbezüglich weiterhin konkrete Unklarheiten bestehen würden, die mittels einer ausführlicheren Befragung oder weiterer Abklärungen auszuräumen wären, wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich hierfür aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, die angefochtene Verfügung sei inhaltlich fehlerhaft und deswegen aufzuheben (vgl. oben E. 3).
E. 6.4 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BVGer E-3258/2024 zugrunde lag (das im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG für offensichtlich begründete Beschwerden ausgefällt worden war): In jenem kam das Gericht zum Schluss, wesentliche Sachverhaltselemente seien nicht näher erfragt worden und der Sachverhalt lasse sich gestützt auf die vorliegenden Akten offensichtlich nicht abschliessend beurteilen (vgl. a.a.O. E. 6.5.1).
E. 6.5 Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch weitere Nachteile erlitten habe, die er in der ersten Befragung angesichts der in Aussicht gestellten ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe, beziehungsweise dass sich nach der Anhörung weitere wichtige Umstände ereignet hätten, die er in Erwartung der zweiten Anhörung nicht von sich aus vorgebracht habe, handelt es sich um in keiner Weise substanziierte Behauptungen. Weder in den folgenden Beweismitteleingaben im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift wurde auch nur andeutungsweise vorgebracht, dass tatsächlich konkrete - bisher nicht erwähnte - sachverhalt-liche Umstände existieren würden, deren Darlegung ihm durch das Vorgehen der Vorinstanz verwehrt worden wäre. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen, die Asylbehörden während des weiteren Verfahrens über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung seines Gesuches zu berücksichtigen seien (vgl. Akten SEM A17/16 S. 15).
E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer durch das prozessuale Verhalten der Vorinstanz ein konkreter Rechtsnachteil erwachsen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde nicht rechtsgenüglich dargetan. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung des Verfahrens zu erneuer Befragung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46 E. 6.3.7 und 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7 Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 8.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei allein jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit des behördlichen Handelns nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf das behördliche Handeln Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen etwa Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich / St. Gallen 2020, S. 144 ff.).
E. 8.2 Ob die Ankündigung einer ergänzenden Befragung durch die befragende Person in der Anhörung vom 24. August 2022 als hinreichend Grundlage für ein schützenswertes Vertrauen zu qualifizieren wäre, kann letztlich offenbleiben: Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, dass er gestützt auf das geltend gemachte Vertrauen in die Durchführung einer ergänzenden Anhörung wesentliche Dispositionen getroffen oder unterlassen hätte.
E. 9.1 Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltlich Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 3).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 12 In der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine vormalige Rechtsvertreterin MLaw Livia Bayer - wie ihre Nachfolgerin eine Angestellte der G._______ - als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In dem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 20. März 2025 wurde explizit erklärt, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre Nachfolgerin abgetreten werde. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der G._______ auszurichten. Der in der Kostennote vom 19. Dezember 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (fünf Stunden) erscheint angemessen. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung ist demnach unter Anwendung des Stundenansatzes bei nicht-anwaltlicher Vertretung von 150 Franken sowie unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingaben vom 14. Januar, 30. Januar, 19. Februar und 20. März 2025 auf insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1'300.- bestimmt und der G._______ durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8007/2024 Urteil vom 21. August 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM führte am 24. August 2022-eine Anhörung zu den Asylgründen durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Kurde und stamme aus E._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er und seine Familie seien Sympathisanten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), und er habe niederschwellige Tätigkeiten für diese Partei verrichtet. Er sei immer wieder von Angehörigen der Sicherheitskräfte behelligt worden. Als er im Jahr 2015 nach den Wahlen mit Begleitern nach C._______ unterwegs gewesen sei, sei sein Auto von maskierten Angehörigen der Sondereinheiten durchsucht und sie seien an der Weiterfahrt gehindert worden. Im Jahr 2020 sei er mit zwei Personen in Streit geraten, die Polizeiausweise vorgewiesen hätten. Anschliessend sei er auf den Polizeiposten abgeführt worden. Eine Anzeige, die er gegen diese Personen habe einreichen wollen, sei nicht entgegengenommen worden. Während seines Studiums hätten die Sicherheitskräfte seine Unterstützung bei der Beschaffung von Informationen über der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der HDP nahestehende Studenten sowie Auskünfte über zwei der PKK angehörende Personen aus seinem Bekanntenkreis - namentlich über einen Verwandten eines Freundes mit dem PKK-Decknamen "D._______" - verlangt. Er habe sich aber stets geweigert, mit der Polizei zu kooperieren. Schliesslich sei ihm von den Sicherheitskräften bei einem Vorfall Anfang April 2022 gedroht worden, dass man ihn, falls er die verlangten Tätigkeiten nicht ausführe, in das Verfahren gegen "D._______", der zwischenzeitlich festgenommen worden sei, einbeziehen oder ein Verfahren gegen ihn im Zusammenhang mit der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) einleiten werde; ihm sei eine kurze Bedenkzeit eingeräumt worden. Sein Vater habe in der Folge über einen ihm bekannten früheren Direktor des Sicherheitsamts in Erfahrung gebracht, dass von der Terrorbekämpfungsabteilung geheime Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien, und ihm deshalb zur Ausreise geraten. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten sich beim Vater nach seinem Verbleib erkundigt. Zudem habe er erfahren, dass er wegen seinen Aktivitäten auf Twitter von einem Informanten der Behörden angezeigt worden sei und deshalb Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Am (...) April 2022 habe er seinen Heimatstaat illegal verlassen und sei in einem Lastwagen (TIR) versteckt in die Schweiz gereist. C. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen das Protokoll einer Aussage des Anzeigeerstatters vom (...) 2022 und Auszüge aus seinem Twitter-Account ein. D. Mit Entscheid des SEM vom 29. August 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. E. In weiteren Beweismitteleingaben vom 29. August 2022, 30. November 2022, 8. März 2023 und 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätspapieren folgende Beweismittel ein: Antrag der Oberstaatsanwaltschaft E._______ auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) 2022, mit Übersetzung; Festnahmebefehl (Yakalama Emri) des Amtsgerichts E._______ vom (...) 2022 inklusive Übersetzung; Screenshot aus UYAP mit Übersetzung; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2023; Verfügung des (...) Strafgerichts erster Instanz E._______ vom (...) 2023 betreffend die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung. F. Mit Schreiben vom 12. April 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Beleg für den Geheimhaltungsbeschluss betreffend die Terrorermittlung gegen ihn sowie einen aktuellen e-Devlet- oder UYAP-Auszug einzureichen. G. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertretung vom 1. Mai 2024 wurden ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2024, ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 15. April 2024 und ein Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts E._______ vom (...) 2024 (jeweils inklusive Übersetzung) eingereicht. H. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (eröffnet am 3. Dezember 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeindeverwaltung F._______ vom gleichen Tag nach. L. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 hielt die Vorinstanz voll-umfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte MLaw Livia Bayer als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. N. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 19. Februar 2025 von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt. O. O.a Mit Eingabe vom 20. März 2025 ersuchte die damalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus ihrem Mandat sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin Vera Leimgruber als neue amtliche Rechtsbeiständin. O.b Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 entband der Instruktionsrichter Rechtsbeiständin MLaw Livia Bayer von ihrem Amt und stellte fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin Leimgruber wurde Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2024 liess der Beschwerde-führer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden keine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einer qualifizierten Asyljuristin verfassten Rechtsmittels wurde - explizit oder sinngemäss - nichts vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Grundsatzes von Treu und Glauben); die Richtigkeit der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten. 3.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage auf die Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-verfahrens beschränkt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2259/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3). 4. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bei den von ihm vorgebrachten Schikanen handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Somit sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Betreffend das geltend gemachte, gegen ihn eröffnete Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei festzustellen, dass derartige Ermittlungsverfahren in der Türkei in grosser Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt wür-den. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt werde. Der Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Posts auf X sowie die gesamte Aktenlage würden zudem für eine bewusste Einleitung der gegen ihn hängigen Strafverfolgung sprechen. Ein solcher Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass er in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Im Weiteren würden sich seine Äusserungen in den Sozialen Medien kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen, weshalb die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen ihn als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren sei. Betreffend die Behauptung, dass geheime Ermittlungen der Terrorbekämpfungsabteilung gegen den Beschwerdeführer laufen würden, sei festzustellen, dass sein türkischer Rechtsanwalt keinen Beschluss über die Geheimhaltung einer Terroruntersuchung habe ausfindig machen können. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus einer Provinz, die nicht von den Erdbeben von Anfang Februar 2023 betroffen sei. Zudem besitze er eine gute Ausbildung und Berufserfahrung, seine finanzielle Situation sei gemäss eigene Angaben gut, und er verfüge im Heimtatstaat über ein ausgedehntes familiäres Netz. Die geltend gemachten medizinischen Probleme könnten im Heimatstaat behandelt werden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sowie von Treu und Glauben gerügt. In der Anhörung vom 24. August 2022 sei der Beschwerdeführer unter Zeitdruck gesetzt worden, indem er namentlich aufgefordert worden sei, die Schilderungen von zwei Vorfällen zusammenzufassen und sich kurz zu fassen. Aufgrund dessen habe er sich nicht frei, vollständig und detailliert zu seinen Asylgründen äussern können. Es sei zudem eine weitere Befragung in Aussicht gestellt worden. Daher habe er, im berechtigten Vertrauen darauf, noch einmal angehört zu werden, die Detaildichte seiner Schilderungen reduziert und womöglich Ausführungen zu wesentlichen Vorfällen zurückgehalten. Er sei auch nicht - wie üblich - gefragt worden, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wesentlich sei. Die Vorinstanz habe somit nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer alle seine Asylgründe habe darlegen können. Aus diesen Umständen gehe hervor, dass sowohl die befragende Person als auch der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung davon ausgegangen seien, dass der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt sei und es zu einer weiteren Anhörung kommen werde. Die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf eine solche sein Vertrauen und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Im Übrigen habe das SEM auch die Begründungspflicht verletzt, weil es in seinem Entscheid nicht erwähnt habe, dass dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung zugesichert worden sei, und es nicht begründet habe, weshalb auf diese verzichtet worden sei, ohne ihm (auch nur schriftlich) das rechtliche Gehör zu gewähren. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, da die Verletzung des Untersuchungsgrund-satzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör als schwerwiegend einzustufen sei. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Zudem würde er andernfalls eine Instanz verlieren. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung nach drei Stunden angesichts der fortgeschrittenen Zeit gebeten worden, zwei länger zurückliegende Ereignisse zusammenzufassen. Zuvor habe er aber in freier Rede ausführlich über seine Asylgründe berichten können. Zudem sei sein Asylgesuch wegen fehlender Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG, nicht wegen mangelnder Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG abgelehnt worden. Eine allfällige Reduktion der Detailliertheit seiner Ausführungen habe somit keinen Einfluss auf den Endentscheid gehabt. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3258/2024). Ferner habe der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben seiner Rechtsvertretung eine Reihe von Beweismitteln nachgereicht. Aufgrund dessen habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet und aus prozessökonomischen Gründen auf eine weitere Pro-Forma-Anhörung verzichtet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht seine Praxis in Bezug auf Verfahren wie das vom Beschwerdeführer vorgebrachte angepasst habe. 4.4 In der Replik wurde vorgebracht, dass in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz der Umfang der gemachten Aussagen nicht ausschlaggebend sei. Die Vorinstanz sei verpflichtet, Asylsuchende zu allen Vorbringen anzuhören und den rechts-erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Auch ältere Ereignisse könnten für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevant sein. Weitere Ausführungen zu asylrelevanten Vorfällen, die er womöglich aufgrund des Zeitdrucks zurückgehalten habe, könnten für eine rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung notwendig sein. Dass das Asylgesuch des Be-schwerdeführers aufgrund fehlender Asylrelevanz abgewiesen worden sei, ändere nichts daran, dass sein berechtigtes Vertrauen in die Durchführung einer zweiten Anhörung verletzt worden sei. Auch betreffend den Gehörsanspruch sei der Grund der Ablehnung seines Asylgesuchs unbeachtlich. Das SEM habe in seiner Argumentation zum zitierten Urteil E-3258/2024 unterschlagen, dass - im Unterschied zu jenem Fall - vorliegend vollständig unterlassen worden sei, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. Offensichtlich sei nicht sichergestellt worden, dass er alle seine Asylgründe habe darlegen können. Es werde daran festgehalten, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass eine zweite Anhörung durchgeführt werde, nachdem ihm dies zweifach von der befragenden Person zugesichert worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, in dieser ergänzenden Befragung alle nach der ersten Anhörung entstandenen asylrelevanten Sachverhaltselemente vorbringen zu können. Diese Erwartung habe das Verhalten von ihm sowie von seiner Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren nach der ersten Anhörung geprägt. Aus demselben Grund habe die Rechtsvertretung darauf verzichtet, ihm in der Anhörung weitergehende Fragen zu stellen, die für die Sachverhaltserstellung relevant gewesen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM der Ansicht sei, sich bei der Einschätzung zur Sachverhaltserstellung auf die Beweismittel-eingaben des Beschwerdeführers abstützen zu können. Es sei verpflichtet, den Sachverhalt richtig und vollständig zu ermitteln sowie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung von Beweismitteln seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, sei irrelevant für die Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Schliesslich seien auch prozessökonomische Gründe keine Rechtfertigung für eine Verletzung der genannten Verfahrensrechte. 5. 5.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in deren Mitwirkungspflicht findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Patrick L. Krauskopf / Markus Wyssling, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16 ff und 51 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Waldmann/ Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 35 N 17; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6) 6. 6.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die befragende Person ihn im Rahmen der Anhörung vom 24. August 2022 unmissverständlich darauf hinwies, es werde zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Befragung erfolgen (Protokoll Anhörung, Akten SEM A 17/16 S. 14 F85 ["Können Sie versuchen, es etwas zusammenzufassen? Es gibt später noch ein zweites Gespräch"] und S. 15 ["Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt zu einem weiteren Gespräch eingeladen, wo man Sie weiter zu Ihren Asylgründen befragen wird. Für heute beenden wir die Anhörung"]). Vermutlich aus diesem Grund wurde auch unterlassen, ihm am Ende der Befragung die Frage zu stellen, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt der Auffassung war, dass eine weitere Anhörung zwecks Erstellung des vollständigen Sachverhalts notwendig sein werde. Dass das SEM in der Folge unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel zum Schluss kam, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei nun doch hinreichend erstellt und auf die Durchführung der in Aussicht gestellten ergänzenden Befragung verzichtete, ist nicht per se als Gehörsverletzung zu beanstanden. Indessen wäre die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, dem Be-schwerdeführer zumindest die Gelegenheit einzuräumen, allfällige ergänzende Sachverhaltselemente schriftlich vorzubringen. 6.2 Dem Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen vom 24. August 2022 kann entnommen werden, dass er die gemäss seiner Darstellung für seinen Ausreiseentscheid ausschlaggebenden Ereignisse vom April 2022 frei und ausführlich schildern konnte und ihm hierzu ergänzende Nachfragen gestellt wurden (vgl. Akten SEM A 17/16 F71 ff.). Die Vorkommnisse, bei deren Schilderung er ersucht wurde, sich kürzer zu fassen, ereigneten sich in den Jahren 2015 und 2020, mithin mehrere Jahre vor seiner Ausreise (vgl. a.a.O. F84 ff.). Auch wenn seine diesbezüglichen Darlegungen aufgrund der Aufforderung der befragenden Person etwas weniger detailliert ausfielen, lässt das Protokoll nicht darauf schliessen, dass diese Schilderungen offensichtlich unvollständig ausgefallen sind und er möglicherweise für die Beurteilung seiner Asylgründe wesentliche Elemente derselben nicht vorbringen konnte. Der vom Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebrachte Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht als liquide erachtet. 6.3 Dass diesbezüglich weiterhin konkrete Unklarheiten bestehen würden, die mittels einer ausführlicheren Befragung oder weiterer Abklärungen auszuräumen wären, wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich hierfür aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, die angefochtene Verfügung sei inhaltlich fehlerhaft und deswegen aufzuheben (vgl. oben E. 3). 6.4 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BVGer E-3258/2024 zugrunde lag (das im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG für offensichtlich begründete Beschwerden ausgefällt worden war): In jenem kam das Gericht zum Schluss, wesentliche Sachverhaltselemente seien nicht näher erfragt worden und der Sachverhalt lasse sich gestützt auf die vorliegenden Akten offensichtlich nicht abschliessend beurteilen (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). 6.5 Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch weitere Nachteile erlitten habe, die er in der ersten Befragung angesichts der in Aussicht gestellten ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe, beziehungsweise dass sich nach der Anhörung weitere wichtige Umstände ereignet hätten, die er in Erwartung der zweiten Anhörung nicht von sich aus vorgebracht habe, handelt es sich um in keiner Weise substanziierte Behauptungen. Weder in den folgenden Beweismitteleingaben im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift wurde auch nur andeutungsweise vorgebracht, dass tatsächlich konkrete - bisher nicht erwähnte - sachverhalt-liche Umstände existieren würden, deren Darlegung ihm durch das Vorgehen der Vorinstanz verwehrt worden wäre. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen, die Asylbehörden während des weiteren Verfahrens über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung seines Gesuches zu berücksichtigen seien (vgl. Akten SEM A17/16 S. 15). 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer durch das prozessuale Verhalten der Vorinstanz ein konkreter Rechtsnachteil erwachsen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde nicht rechtsgenüglich dargetan. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung des Verfahrens zu erneuer Befragung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46 E. 6.3.7 und 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5.1 m.w.H.).
7. Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 8. 8.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei allein jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit des behördlichen Handelns nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf das behördliche Handeln Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen etwa Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich / St. Gallen 2020, S. 144 ff.). 8.2 Ob die Ankündigung einer ergänzenden Befragung durch die befragende Person in der Anhörung vom 24. August 2022 als hinreichend Grundlage für ein schützenswertes Vertrauen zu qualifizieren wäre, kann letztlich offenbleiben: Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, dass er gestützt auf das geltend gemachte Vertrauen in die Durchführung einer ergänzenden Anhörung wesentliche Dispositionen getroffen oder unterlassen hätte. 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltlich Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 3).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
12. In der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine vormalige Rechtsvertreterin MLaw Livia Bayer - wie ihre Nachfolgerin eine Angestellte der G._______ - als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In dem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 20. März 2025 wurde explizit erklärt, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre Nachfolgerin abgetreten werde. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der G._______ auszurichten. Der in der Kostennote vom 19. Dezember 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (fünf Stunden) erscheint angemessen. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung ist demnach unter Anwendung des Stundenansatzes bei nicht-anwaltlicher Vertretung von 150 Franken sowie unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingaben vom 14. Januar, 30. Januar, 19. Februar und 20. März 2025 auf insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1'300.- bestimmt und der G._______ durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: