Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-3258/2024
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Camilla Mariéthoz Wyssen, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2024 / N (…).
E-3258/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. A.a Anlässlich der Anhörung vom 9. November 2023 machte er im Wesent- lichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Vor ungefähr vier Jahren sei er gemeinsam mit fünf Freunden an einer Newroz-Feier gewesen. Auf dem Nachhauseweg seien sie angehalten und aufgefordert worden, mit den Polizisten mitzugehen. Sie seien zu einem Gebäude gebracht, zusammengeschlagen und befragt worden; es sei ihnen unterstellt worden, zu einer Organisation zu gehören. Nach drei Ta- gen seien er und seine Freunde gehengelassen worden, verbunden mit der Aufforderung, Stillschweigen zu bewahren. Drei oder vier seiner Freunde hätten an einer weiteren Newroz-Feier teilgenommen und seien wiederum festgenommen worden. Daraufhin seien diese ins Ausland ge- flohen. Er sei zu einer Einvernahme vorgeladen und wieder gehengelassen worden. Wegen dem Vorfall an Newroz sei ein Verfahren eingeleitet wor- den, man habe ihm aber nichts nachweisen können. Am 1. Mai 2023 sei er an einer Veranstaltung in D._______ gewesen. Auf dem Rückweg sei er angehalten und gefragt worden, ob er mit den Personen, welche sich ver- mummt hätten, oder mit der Organisation etwas zu tun habe. Er habe dies verneint und sei weitergefahren. Später habe er einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, auf der Polizeiwache eine Aussage zu machen. Es seien ihm dieselben Fragen gestellt worden. Eine Woche später sei er auf dem Weg zu einem Freund in D._______ in einer Gasse angehalten worden. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass er bei der letzten Befragung nicht die richtigen Antworten gegeben habe. Er sei in ein Waldstück gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Danach sei er in den Keller eines Gebäudes gebracht worden. Er sei zusammengeschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Als er zu sich gekommen sei, sei er wieder in der Gasse gewesen. Am darauf- folgenden Tag sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach dem letzten Vorfall sei ihm gesagt worden, dass man die Verfahren zusammenlegen werde, was zu einer längeren Haftstrafe führen werde. Er habe Angst gehabt, dass es ihm wie seinem Bruder ergehen würde. Dieser sei wegen denselben Vorwürfen verurteilt worden und habe eine zwei- bis dreijährige Haftstrafe
E-3258/2024 Seite 3 verbüssen müssen. Schliesslich habe er zusätzliche Schwierigkeiten ge- habt, weil er auf Facebook gewöhnliche Beiträge geteilt habe. Seinen Hei- matstaat habe er am (…) Mai 2023 auf dem Luftweg verlassen. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen folgende Dokumente ein: Strafanzeige vom (…) Mai 2023 bei der Staatsanwalt- schaft E._______ wegen Präsidentenbeleidigung; Schreiben der Staatsan- waltschaft von E._______ an das Polizeipräsidium D._______ vom (…) Juni 2023; Bildschirmfotos von Beiträgen seines Facebook-Profils vom
25. Juni 2020 bis zum 2. Juni 2023; Unzuständigkeitsbeschluss der Staats- anwaltschaft in C._______ vom (…) September 2023; Befragungsprotokoll vom (…) März 2023. B. Am 17. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Mit Verfügung vom 22. April 2024, zugestellt am 23. April 2024, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2024 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfü- gung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren; sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit respek- tive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten, und der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Der Beschwerde war unter anderem eine Kopie der Anhörungsliste des
2. Obersten Strafgerichtshofs C._______ beigelegt. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
E-3258/2024 Seite 4 sorgebestätigung vom 23. Mai 2024 sowie einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungs- und Haftbefehls und einen Haftbefehl des Gerichts B._______, beide vom (…) April 2024, ein. F. In der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 hiess die damalige Instrukti- onsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt, und die Vorinstanz wurde eingela- den, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Übersetzun- gen der am 28. Mai 2024 beigebrachten Dokumente ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere türki- sche Justizdokumente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3258/2024 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die unterzeichnende Einzelrichterin übertragen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, der Beschwerdeführer habe weder die in Aussicht gestellte An- klageschrift noch andere Dokumente eingereicht, welche die Verfahren im
E-3258/2024 Seite 6 Zusammenhang mit den Newroz- oder 1. Mai-Veranstaltungen belegen würden. Im Schreiben vom 20. März 2024 sei er aufgefordert worden, ei- nen personalisierten Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) sowie weitere Justizdokumente einzureichen. Er habe jedoch nur ein Be- fragungsprotokoll vom (…) März 2023 zu den Akten gereicht. Aus diesem gehe einzig hervor, dass er wegen seiner Beiträge auf sozialen Medien wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda befragt worden sei. Es gelinge ihm daher nicht, seine Aussagen zu belegen und es entstünden erste Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit. Da die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, könne darauf verzichtet werden, diese auf objektive Fälschungsmerkmale zu untersuchen. Es liege kein Festnahme- respektive Vorführbefehl vor, weshalb das Risiko, bei ei- ner Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, gering sei, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine risikoschärfenden Anhaltspunkte vorlägen. Überdies handle es sich nur um ein Ermittlungs- und nicht um ein Gerichtsverfahren. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei oftmals wie- der eingestellt. Es sei daher zum heutigen Zeitpunkt völlig unklar, ob es überhaupt zu einer Anklage, einem Gerichtsverfahren oder einer Verurtei- lung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde. Den eingereichten Auszügen der auf den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen zufolge teile er Links und Videoinhalte aus anderen Quellen und versehe sie, wenn überhaupt nur mit kurzen Kommentaren. Er vermittle nicht den Eindruck eines überzeugten Aktivisten. Auch gehe aus den Aus- zügen nicht hervor, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Er habe bei einer Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Es sei allgemein bekannt, dass Ange- hörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benach- teiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Seine Vorbringen würden in ihrer Intensität nicht über das hinausgehen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung im Rahmen solcher Veranstaltungen treffen könne. Er habe auch keine weiteren Probleme gehabt und den Heimatstaat legal verlassen können. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim vor- gebrachten Vorfall um einen Einschüchterungsversuch gehandelt habe, der sich aus dem Fehlverhalten von lokalen Akteuren ableite. Dafür spre- che auch, dass er freigelassen worden sei. Auch wenn dies ein schmerz- haftes Erlebnis gewesen sein müsse, seien die geschilderten Ereignisse nicht derart schwerwiegend, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in sei- nem Heimatstaat unmöglich gewesen wäre. Schliesslich hätte er auch rechtliche Schritte gegen die fehlbaren Polizisten einleiten können.
E-3258/2024 Seite 7 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Er- wägungen im Wesentlichen entgegen, in der Anhörung habe die Vorinstanz versichert, dass es zur Erstellung des Sachverhalts eine weitere Anhörung geben werde. Es seien insgesamt 14 Fragen zu seinen Asylgründen ge- stellt worden. Nachdem die befragende Person festgestellt habe, dass man mit der Anhörung nicht fertig werde, habe sich der Beschwerdeführer kurz- gefasst und auf ausführliche Darlegungen verzichtet. Die Rechtsvertretung habe ebenfalls angemerkt, dass keine weiteren Fragen mehr gestellt wür- den, weil der Sachverhalt noch nicht erstellt sei und eine zweite Anhörung zu erwarten sei; dies sei von der Vorinstanz daraufhin versichert worden. Nebst der klaren Absicht der Vorinstanz, eine weitere Anhörung anzuset- zen, leite sich daraus die klare Erwartung aller Beteiligter ab, dass es zu einer weiteren Anhörung kommen werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Zusicherung der Vorinstanz zu schützen. Wenigstens wäre der Beschwerdeführer vor- gängig über den Verzicht zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. Die Vorinstanz habe das politische Profil der Familie respektive die Gründe für die Inhaftierung des Bruders nicht abgeklärt. Zu- dem habe, gemäss der nunmehr beigebrachten Anhörungsliste des Straf- gerichts C._______, eine Gerichtsverhandlung ohne Anwesenheit des Be- schwerdeführers stattgefunden. Damit seien die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen, wonach sich das Verfahren erst im Ermittlungsstadium befinde, nicht mehr haltbar. Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht ver- letzt, weil sie auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Be- zug nehme, welche gänzlich andere Sachverhalte beträfen. Die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen seien überwiegend unbelegt und würden bestritten. Damit halte die Verfügung den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht stand. Mit dem nunmehr eingereichten Beweismittel sei dargelegt, dass bereits Anklage erhoben worden sei. Er sei bemüht, weitere Justizdokumente ein- zureichen. Es handle sich um politisch motivierte Strafverfahren ohne jeg- liche rechtstaatliche Legitimität. Zudem sei davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr umgehend fest- und in Haft genommen werde. Ein Aufschub des Urteils sei nicht mehr möglich; ihm drohe eine unbedingte Freiheits- strafe. Seine Asylvorbringen würden offensichtlich nicht der Behandlung entsprechen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung zu gewärti- gen habe. Er sei von Sicherheitskräften entführt und während drei Tagen in einem Keller gefoltert worden. Im Mai 2023 sei er erneut von Polizisten entführt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Diese Miss-
E-3258/2024 Seite 8 handlungen seien bei der Beurteilung der laufenden Strafverfahren respek- tive dem Risikoprofil angemessen zu berücksichtigen. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, im Rah- men der Anhörung und der Rechtsbelehrung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es möglich sei, dass er zu einem weiteren Ge- spräch eingeladen werde. Sollte das SEM jedoch zum Schluss kommen, dass bereits alle Fakten gesammelt worden seien, werde der Rechtsver- tretung der Entscheid zugestellt. Ihm sei keine ergänzende Anhörung zu- gesichert, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Asylpraxis sei auf eine Glaub- haftigkeitsprüfung verzichtet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer bestätigt, alles Wesentliche für sein Asylgesuch gesagt zu haben. Sein fa- miliäres Umfeld habe er nicht in Verbindung mit seinen Ermittlungsverfah- ren oder Festnahmen durch die Polizei erwähnt. Seine (…) Geschwister lebten noch in der Türkei, weshalb dies nicht derart risikoschärfend sei. Die eingereichte Anhörungsliste liege dem SEM nicht vor, weshalb nicht klar sei, auf welches Verfahren sich dieses Beweismittel beziehe. Er sei mehr- mals aufgefordert worden, Beweismittel einzureichen. Die Anklageschrift habe er nach wie vor nicht eingereicht. Er sei bisher nicht verurteilt worden. Bei Ersttätern würden oftmals bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen oder Urteile aufgeschoben. Eine neue Würdigung der Gefährdungssitua- tion sei aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt. Schliesslich lasse sich der in der Verfügung zitierten Rechtsprechung des Gerichts entnehmen, dass Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Terrorpro- paganda in hoher Zahl eingestellt würden. Dabei handle es sich um eine statistisch belegte Auswertung und nicht um eine Spekulation. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zwecks vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich
E-3258/2024 Seite 9 relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu be- gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid er- kennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft befürchten muss (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 f.). In diesem Sinne kann sich die Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein auf das bereits Vorgefallene beschränken, sondern es hat stets auch eine erkenn- und nachvollziehbare Einschätzung für die Zukunft zu erfolgen. 6.5 Das Gericht sieht sich gestützt auf den bisher erstellten Sachverhalt nicht in der Lage, eine abschliessende Einschätzung des Gefährdungspro- fils des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat vorzunehmen. 6.5.1 Hinsichtlich der Asylvorbringen beschränkt sich das vorliegende An- hörungsprotokoll im Wesentlichen auf die anlässlich des freien Berichts ge- machten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 16/12 F54 f.). Fünf Fragen später stellte die befragende Person fest, dass es sich ab- zeichne, dass «wir heute mit der Anhörung nicht fertig werden», weshalb noch ein paar allgemeine Fragen gestellt würden (vgl. a.a.O. F60). Infolge- dessen führte die Rechtsvertretung aus, man habe keine dringenden
E-3258/2024 Seite 10 Fragen, sofern das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. a.a.O. F70). Aus dem vorliegenden Anhörungsprotokoll geht hervor, dass sowohl die befragende Person des SEM als auch der Beschwerde- führer respektive seine Rechtsvertretung davon ausgingen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt war, und es zu einer weiteren Anhörung kommen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der befragenden Person erstellte Aktennotiz zur ergän- zenden Anhörung hinzuweisen (vgl. A15/1), in welcher bestätigt wird, dass die Anhörung aus Zeitgründen abgebrochen werden musste. Das politi- sche Profil des Beschwerdeführers erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht genügend. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Über- griffe lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen. Die Umstände der geltend gemachten Übergriffe wurden nicht näher erfragt. Diese Aspekte sind jedoch – im Hinblick auf die Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers und damit der begründeten Verfolgungs- furcht – Bestandteile des rechtserheblichen Sachverhalts. Ein weiteres nicht erstelltes Element ist die geltend gemachte Inhaftierung eines Bru- ders, welche ebenso Teil des rechtserheblichen Sachverhalts ist. Die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen sind nicht geeignet etwas an den vorangehenden Feststellungen zu ändern. Die bejahende Antwort auf die Standardfrage, ob er nun alles sagen konnte, was er für sein Asylge- such als Wesentlich erachte, kann vorliegend nicht dahingehend interpre- tiert werden, er habe alles gesagt. Wie obenstehend ausgeführt, bestand während der Anhörung ein Konsens, dass der rechtserhebliche Sachver- halt noch nicht fertig erstellt wurde. Dementsprechend erweisen sich auch die Ausführungen, die ergänzende Anhörung sei lediglich in Aussicht ge- stellt und nicht zugesichert worden, als irrelevant. Ob die Vorinstanz mit ihrem Verhalten, wie in der Beschwerdeschrift moniert, den Grundsatz von Treu und Glaube verletzt hat oder nicht, bedarf vorliegend – in Anbetracht der vorliegenden Ausführungen – keiner eingehenderen Prüfung mehr und kann daher letztlich offengelassen werden. Im Schreiben vom 20. März 2024 wurde der Beschwerdeführer lediglich aufgefordert, weitere Justizdo- kumente einzureichen. Darüberhinausgehend wurden jedoch keine weite- ren Fragen gestellt oder Angaben verlangt. Insgesamt ist der rechtserheb- liche Sachverhalt vorliegend nicht erstellt. 6.5.2 Schliesslich ist hinsichtlich der Begründung der Verfügung festzustel- len, dass es sich bei der geltend gemachten Entführung durch Polizeibe- amte, Misshandlungen bis zur Ohnmacht respektive dreitägiger Festhal- tung offensichtlich nicht um allgemeine Schikanen und Benachteiligungen handelt, die zudem in ihrer Intensität klar über das hinausgehen, was weite
E-3258/2024 Seite 11 Teile der kurdischen Bevölkerung im Rahmen solcher Veranstaltungen tref- fen kann. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um eine rechts- genügliche Begründung, womit die Vorinstanz auch ihre Begründungs- pflicht verletzt hat. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie- gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die noch notwendigen Abklärungen, die durch eine ergänzende An- hörung vorzunehmen sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln kann sich die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfah- rens äussern. 6.7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen. 7. 7.1 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
E-3258/2024 Seite 12 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr.1’500.– festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3258/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 22. April 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Camilla Mariéthoz Wyssen Eva Hostettler
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