Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-4241/2025
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025 / N (…).
E-4241/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. A.a Anlässlich der Anhörung vom 9. November 2023 machte er im Wesent- lichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Elazig. Vor ungefähr vier Jahren sei er gemeinsam mit fünf Freunden an einer Newroz-Feier gewesen. Auf dem Nachhauseweg seien sie angehalten und aufgefordert worden, mit den Polizisten mitzugehen. Sie seien zu einem Gebäude gebracht, zusammengeschlagen und befragt worden; es sei ihnen unterstellt worden, zu einer Organisation zu gehören. Nach drei Ta- gen habe man ihn und seine Freunde gehen lassen, verbunden mit der Aufforderung, Stillschweigen zu bewahren. Drei oder vier seiner Freunde hätten an einer weiteren Newroz-Feier teilgenommen und seien wiederum festgenommen worden. Daraufhin seien diese ins Ausland geflohen. Er selbst sei zu einer Einvernahme vorgeladen worden; danach habe man ihn wieder gehen lassen. Wegen des Vorfalls an Newroz sei ein Verfahren ein- geleitet worden, man habe ihm aber nichts nachweisen können. Am 1. Mai 2023 sei er an einer Veranstaltung in C._______ gewesen. Auf dem Rück- weg sei er angehalten und gefragt worden, ob er mit den Personen, welche sich vermummt hätten, oder mit der Organisation etwas zu tun habe. Er habe dies verneint und sei weitergefahren. Später habe er einen Anruf er- halten und sei aufgefordert worden, auf der Polizeiwache eine Aussage zu machen. Bei diesem Termin seien ihm dieselben Fragen gestellt worden. Eine Woche später sei er auf dem Weg zu einem Freund in C._______ in einer Gasse angehalten worden. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass er bei der letzten Befragung nicht die richtigen Antworten gegeben habe. Er sei in ein Waldstück gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Danach sei er in den Keller eines Gebäudes gebracht worden. Er sei zusammengeschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Als er zu sich gekommen sei, sei er wieder in der Gasse gewesen. Am darauf- folgenden Tag sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach dem letzten Vorfall sei ihm gesagt worden, dass man die gegen ihn eröffneten Verfahren zu- sammenlegen werde, was zu einer längeren Haftstrafe führen werde. Er habe Angst gehabt, dass es ihm wie seinem Bruder ergehen würde. Dieser sei wegen denselben Vorwürfen verurteilt worden und habe eine zwei- bis
E-4241/2025 Seite 3 dreijährige Haftstrafe verbüssen müssen. Schliesslich habe er zusätzliche Schwierigkeiten gehabt, weil er auf Facebook Beiträge geteilt habe. Seinen Heimatstaat habe er am (…) 2023 auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil E-3258/2024 vom 26. Juli 2024 hiess das Bundesverwaltungsge- richt die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfü- gung auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur un- genügend erstellt worden; die noch notwendigen Abklärungen seien durch eine ergänzende Anhörung vorzunehmen, weshalb eine Kassation der an- gefochtenen Verfügung angezeigt sei. Zu den auf Beschwerdeebene ein- gereichten Beweismitteln könne sich die Vorinstanz im Rahmen des wie- deraufgenommenen Verfahrens äussern. D. Die beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Mai und 9. Juli 2024 zu den Akten gereichten Beweismittel wurden vom SEM zu den Akten genommen. E. Am 20. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. E.a Dabei brachte er im Wesentlichen vor, ein Cousin väterlicherseits habe sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen und sei in den Bergen gestorben. Sein Bruder sei Sympathisant der PKK und damals – heute nicht mehr – Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewe- sen. Er habe einige Beiträge auf den sozialen Medien gepostet. Ungefähr im Jahr 2014 seien er und sein Bruder daher von den türkischen Behörden befragt worden. Nachdem sein Bruder bei einem Streit eine Person mit ei- ner Schusswaffe verletzt habe, sei es zu einer Hausdurchsuchung gekom- men. Der Bruder sei einige Monate in Untersuchungshaft gewesen und da- nach freigelassen worden; das Verfahren sei noch hängig. Er selbst habe die HDP mit niederschwelligen Tätigkeiten wie der Verteilung von
E-4241/2025 Seite 4 Wahlzetteln und Hilfspaketen unterstützt, sei jedoch kein Mitglied der Par- tei gewesen. Zu den Ereignissen um die Newroz-Feier im Jahr 2019 führte er aus, auf dem Rückweg von der Veranstaltung seien er und seine Freunde von Per- sonen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, in ein Waldstück ge- bracht worden. Dort seien sie mit einer Waffe bedroht und es sei ihnen Gewalt angetan worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, Mitglieder der PKK zu sein. Danach habe man sie in einen Keller gebracht, wo sie weiter befragt und geschlagen worden seien, bevor sie nach etwa einer Dreivier- telstunde freigelassen worden seien. Später habe er erfahren, dass es sich bei den mutmasslichen Polizisten um Angehörige der Terrorbekämpfungs- einheit gehandelt habe. Bezüglich des Vorfalls am 1. Mai 2023 machte er anlässlich der ergänzen- den Anhörung geltend, auf dem Nachhausweg von der Veranstaltung sei er angehalten und mitgenommen worden. Er sei in ein Waldstück gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der PKK zu sein. Als er dies verneint habe, sei er geschlagen und in einen Keller gebracht worden. Irgendwann sei er ohnmächtig worden. Er vermute, dass man ihm Medika- mente verabreicht habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich auf einem verlassenen Grundstück befunden. Nach seiner Ausreise sei die Polizei ein Mal bei den Geschwistern aufgetaucht und habe nach ihm ge- sucht, ohne dass dies weitere Konsequenzen nach sich gezogen hätte. E.b Zum Nachweis seiner Identität legte er seine Identitätskarte zu den Ak- ten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse türkische Gerichts- dokumente betreffend die gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung (Untersuchungsnummer […]) und Propaganda zu- gunsten einer Terrororganisation (Untersuchungsnummer […]) ein (vgl. zum Ganzen Beweismittelverzeichnis in den vorinstanzlichen Akten Vorha- ben […] [nachfolgend SEM-act.]-14/75 sowie die angefochtene Verfügung Ziff. 9 S. 6). F. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2025 beim
E-4241/2025 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläu- fige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen. Es sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten, und der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Der Beschwerde waren eine Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht beigelegt. H. Am 16. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4241/2025 Seite 6 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Vollzugsaussetzung ist daher nicht einzu- treten. 1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, in Bezug auf den Vorfall im Anschluss an die Newroz-Feier im
E-4241/2025 Seite 7 Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben ge- macht. Bei der ergänzenden Anhörung habe er erstmals angegeben, be- reits im Jahr 2019 in einen Wald mitgenommen worden zu sein. Wider- sprüchlich seien überdies die Angaben zur Dauer der Festhaltung im Kel- ler, welche gemäss der ersten Anhörung drei Tage und gemäss der ergän- zenden Anhörung eine Dreiviertelstunde gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht glaubhaft aufzulösen vermocht. Zudem habe er im Rahmen der ersten Anhörung weder den Einsatz von Waffengewalt noch die Zweifel, dass es sich bei den Personen um Polizis- ten gehandelt habe, erwähnt. Ebenso widersprüchlich – namentlich in Be- zug auf den Zeitpunkt und den Ablauf seiner Mitnahme sowie den Ort, an welchem er wieder zu sich gekommen sei – seien seine Schilderungen zu den Ereignissen im Anschluss an die 1. Mai-Feier im Jahr 2023 ausgefal- len. Wesentliche Elemente seien in der ergänzenden Anhörung nicht mehr geltend gemacht respektive nachgeschoben worden. Dem Beschwerde- führer sei mehrmals Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei und detailliert zu schildern. Seine Schilderungen seien dabei wiederholend ausgefallen und wiesen kaum Realkennzeichen auf; sie seien stereotyp und ohne persönlichen Bezug. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, diese Vorbringen glaubhaft darzulegen. Aus den vorliegenden Akten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdefüh- rer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisa- tion gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) sowie Beleidigung des Staatspräsidenten nach Art. 299 des türkischen Strafge- setzbuchs (tStGB) eröffnet worden sei. Beim ersten Verfahren liege ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und eine Anklageschrift vor, beim zwei- ten ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme. Er gelte als strafrechtlich un- bescholten und verfüge über kein besonderes politisches Profil, welches ihn in den Fokus der türkischen Behörden rücken würde. Er habe sich nie- derschwellig für die HDP engagiert und lediglich an 1. Mai- und Newroz- Feierlichkeiten teilgenommen. Abgesehen von den geltend gemachten Übergriffen, habe er keine weiteren Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Auch seine Familienangehörigen verfügten nicht über ein expo- niertes politisches Profil. Die Mitgliedschaft des Cousins bei der PKK sei selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, sein Gefährdungsprofil zu schärfen, da es in diesem Zusammenhang zu keinen Schwierigkeiten ge- kommen sei. Der Bruder sei kein Mitglied der HDP mehr. Es sei davon auszugehen, dass das damals eingeleitete Verfahren und die Untersu- chungshaft im Zusammenhang mit der Körperverletzung und dem Waf- fenfund gestanden habe, und nicht, weil er im Besitz von Fahnen der HDP
E-4241/2025 Seite 8 gewesen sei. Überdies sei es auch nach der Ausreise lediglich zu einem Polizeibesuch gekommen, welcher keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Die eingereichten türkischen Justizdokumente hätten keine Sicherheits- merkmale, und es sei mittlerweile bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Daher seien diese nur von geringem Beweiswert. Es könne jedoch offengelassen werden, ob es sich um echte Dokumente handle oder nicht. Das Bundes- verwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 festgehalten, unter welchen Umständen aus der Hängigkeit von Strafverfahren auf eine begründete Furcht zu schliessen sei. Dies sei vorliegend zu verneinen. Das BVGer gehe davon aus, dass in Verfahren im Zusammenhang mit ATG-Delikten und Präsidentenbeleidigung in rund einem Drittel eine Verurteilung erfolge. Damit sei die Schwelle der beacht- lichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Zudem werde bei diesen Delikten der Strafrahmen bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen oder die Verkündung des Ur- teils würden aufgeschoben. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe verurteilt werde. Es bestehe somit keine objektiv begründete Furcht. Schliesslich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offen- sichtlich haltlos, da er mit seinen auf den sozialen Medien publizierten Bei- trägen unter anderem Bilder weiterverbreitet habe, welche das gewaltsame Auftreten der PKK gutheissen würden. Somit sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens führe und die straf- rechtliche Verfolgung erscheine als rechtsstaatlich legitim erscheine. Sol- che gewaltverherrlichenden Veröffentlichungen stünden im Übrigen auch in der Schweiz unter Strafe. Hinsichtlich der geltend gemachten Befürch- tung, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, sei festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine absehbare Untersuchungshaft zu entnehmen seien. Personen mit einem Vorführbefehl zwecks Einver- nahme würden bei der Einreise zwar dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Einvernahme zugeführt, danach jedoch freigelassen, da kein Haftgrund vorliege. Der Vorführbefehl und -beschluss seien zum Zwe- cke der Einvernahme und anschliessender Freilassung ausgestellt wor- den. Das Risiko bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Unter- suchungshaft gesetzt zu werden, sei daher äusserst gering. Zudem sei da- rauf hinzuweisen, dass die veröffentlichten Beiträge in einem engen zeitli- chen Zusammenhang mit der Ausreise respektive der Einreichung des
E-4241/2025 Seite 9 Asylgesuchs stünden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen Bild- material aus anderen Quellen geteilt und erwecke damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Zudem seien seine Aktivitäten nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diesen Umständen dürften die türkischen Strafver- folgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens Rechnung tragen. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrschein- lichkeit bewusst eingeleitet habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Schliesslich sei festzustellen, dass er durch die rechtsmiss- bräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig gewisse Unannehmlichkeiten bewusst in Kauf nehme. Insgesamt vermöge er nicht darzulegen, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Strafver- fahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.4 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprü- che seien keine solchen, sondern stellten Präzisierungen dar, wie sie im Rahmen von ergänzenden Anhörungen zu erwarten seien. Die ergänzende Anhörung sei im Nachgang an die gerichtliche Rückweisung zwecks voll- ständiger Sachverhaltsabklärung erfolgt. Es sei daher unzulässig, wenn die ergänzende Anhörung mit der unvollständigen ersten Anhörung vergli- chen werde. Bezüglich des Vorfalls im Jahr 2019 beschreibe der Be- schwerdeführer in beiden Anhörungen eine Festnahme, Gewalterfahrung und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte. In der ergänzenden Anhö- rung habe er weitere Details genannt, etwa zum Ort, zur Art der Gewalt- ausübung und zur anschliessenden Verbringung in einen kellerartigen Raum. Dass er die Situation der Misshandlung bei der ersten Anhörung weniger differenziert geschildert habe, erkläre sich durch die damalige psy- chische Belastung. Auch betreffend den Vorfall am 1. Mai 2023 stellten die Aussagen keine Widersprüche dar, sondern spiegelten unterschiedliche Schilderungsebenen wider. Die zentrale Aussage – Entführung, Misshand- lung und Einvernahme unter Gewaltandrohung – sei konsistent. Ob zwi- schen der Demonstration und Misshandlung eine formelle Einvernahme stattgefunden habe, sei von untergeordneter Bedeutung. Das Weglassen von einzelnen Elementen und gewisse zeitliche und räumliche Inkonsisten- zen seien Ausdruck der subjektiven Erlebnisverarbeitung und ein Ergebnis der traumatischen Erlebnisse. Der Beschwerdeführer habe in beiden An- hörungen differenziert dargelegt, unter welchen Umständen es zu Miss- handlungen gekommen sei, wie viele Personen beteiligt gewesen seien, wie er sich in diesen Situationen gefühlt habe und wie die Umgebung
E-4241/2025 Seite 10 beschaffen gewesen sei. Diese Details stellten typische Realkennzeichen dar. Der Beschwerdeführer verfüge sehr wohl über ein politisches Profil. Er habe sich wiederholt im Wahlkampf für die HDP eingesetzt, eine Partei die seit Jahren unter massivem politischem Druck stehe. Zudem habe er an politisch aufgeladenen Veranstaltungen teilgenommen und sei im An- schluss von Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden. Diese Reaktion zeige deutlich, dass er von den türkischen Behörden als politischer Gegner wahrgenommen werde. Die familiären Hintergründe
– sein älterer Bruder als ehemaliges Mitglied der HDP und der Cousin als Kämpfer der PKK – schärften sein Risikoprofil massgeblich und erhöhten die Wahrscheinlichkeit zukünftiger staatlicher Repression. Es existiere eine Anklageschrift wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Staatspräsidenten. Beides seien Geset- zesbestimmungen, welche regelmässig eingesetzt würden, um Oppositio- nelle zu bestrafen. Die Verfahren seien rasch und umfangreich geführt wor- den, was auf eine gezielte Verfolgungsabsicht hindeute. Die Übergriffe be- legten, dass er kein faires Verfahren erwarten könne. Die Verurteilung sei politisch motiviert, da sie die Unterdrückung der Meinungsfreiheit bezwe- cke. Die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdeführer habe die Strafverfahren bewusst provoziert, sei zynisch und unbelegt. Der Be- schwerdeführer habe lediglich gepostet, es lebe die PKK. Dies rechtfertige die Einleitung eines Strafverfahrens nicht. Schliesslich sei auch die flücht- lingsrechtliche Intensität zu bejahen, da ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Inhaftierung drohe. In der Türkei herrschten zudem men- schenrechtswidrige Haftbedingungen. Subeventualiter sei eine Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sach- verhaltsabklärung angezeigt, da sich die Vorinstanz auf vermeintliche Wi- dersprüche zwischen den Anhörungen berufe, ohne zu berücksichtigen, dass das Gericht das Verfahren bereits einmal zur ergänzenden Sachver- haltsabklärung zurückgewiesen habe. Der Vergleich einer lückenhaften ersten Anhörung mit einer detaillierten zweiten Anhörung sei methodisch verfehlt und erzeuge zwangsläufig Widersprüche. Zudem verletze die Vor- instanz die Pflicht zur sorgfältigen und objektiven Beweiswürdigung, indem sie die eingereichten Beweismittel pauschal als Fälschung qualifiziere, ohne sich inhaltlich mit diesen auseinanderzusetzen. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit den medizinischen Aspekten der vorgebrachten
E-4241/2025 Seite 11 Traumatisierung auseinandergesetzt. Die Vorinstanz müsse die Aussagen des Beschwerdeführers im Lichte möglicher Traumafolgen einordnen und dürfe nicht vorschnell auf die Unglaubhaftigkeit schliessen. Auch habe sie die familiären Risikofaktoren nicht hinreichend berücksichtigt. Das Verfah- ren sei daher zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe zu- nächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollstän- dig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrund- satz und das rechtliche Gehör verletzt. 5.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mehr. Er hatte anlässlich der ergänzenden Anhörung hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen (vgl. SEM-act.- 45/16). Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Das Protokoll der ersten Anhörung wurde im vorangehenden Beschwerdeverfahren (E-3258/2024) nicht aus dem Recht gewiesen. Dementsprechend darf die Vorinstanz auf Widersprüche zwischen den bei den beiden Anhörungen gemachten Aus- sagen hinweisen und diese bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen mitberücksichtigen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich ebenfalls als unbegründet. 5.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismitteln inhaltlich auseinandergesetzt und diese gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, Pkt. 2). Gleiches gilt im Übrigen für die geltend gemachten familiären Risikofaktoren (vgl. ange- fochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 2.2). Entgegen den in der Rechtsmittelein- gabe gemachten Ausführungen, hat die Vorinstanz die eingereichten Be- weismittel auch nicht pauschal als Fälschung qualifiziert, sondern offen- gelassen, ob die eingereichten Dokumente Fälschungsmerkmale aufwei- sen würden (vgl. a.a.O. Pkt. 2.3 f.). Was die nunmehr erstmals auf Be- schwerdeebene geltend gemachten Traumafolgen respektive deren Aus- wirkungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass er anlässlich der beiden Anhörungen auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand keine Probleme geltend machte (vgl. SEM-act. 16/12 F7; 45/16 F4 f.). Daher erübrigen sich weitere
E-4241/2025 Seite 12 Ausführungen hierzu. Der Umstand, dass er die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der ma- teriellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückwei- sung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Er- gänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vor- instanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Zunächst ist in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe anlässlich der Newroz-Feier im Jahr 2019 sowie der 1. Mai-Feier im Jahr 2023 fest- zuhalten, dass das Gericht diese ebenfalls als unglaubhaft erachtet. In die- sem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. II, Pkt. 1). Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde wird diesen Ausführungen nichts Substanziiertes entgegenhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in Bezug auf das eigentliche Kernvorbringen widersprüchlich und nicht als Präzisierungen zu verstehen (vgl. SEM-act. 45/16 F91 f.). Überdies sind seine Ausführungen unsubstanziiert ausgefal- len. Auch auf entsprechende Vertiefungsfragen blieben diese oberflächlich und lassen keinen individuellen Erlebnisbezug erkennen (vgl. SEM- act.16/12 F54 f.; 45/16 F45 f.; F67, F89 f.). Das Engagement des Be- schwerdeführers zugunsten der HDP beschränkte sich eigenen Angaben zufolge auf die Teilnahme an Kundgebungen und das Verteilen von Wahl- zetteln und Hilfspaketen (vgl. SEM-act. 45/16 F33 f.). Seine allfälligen nie- derschwelligen Tätigkeiten zugunsten der HDP sind demnach nicht geeig- net, sein Gefährdungsprofil massgeblich zu schärfen. Gleiches gilt für die ehemalige Mitgliedschaft des Bruders des Beschwerdeführers bei der HDP, die im Jahr 2014 verbüsste Untersuchungshaft sowie die angebliche PKK-Mitgliedschaft eines Cousins, welche offenbar weder für den Be- schwerdeführer noch die übrigen in der Türkei wohnhaften Familienange- hörigen ernsthafte Konsequenzen hatte. 6.3 In Bezug auf die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda
E-4241/2025 Seite 13 aufgrund der Veröffentlichungen von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdefüh- rers vorliegend unwahrscheinlich erscheint. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt und über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristi- sche Organisation betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher vorliegend zu vernei- nen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). Im Lichte dieser Ausführungen erübrigt es sich auch, auf allfällige Auswirkungen der sich momentan ab- zeichnenden Wiederaufnahme des Friedensprozesses zwischen der PKK und der türkischen Regierung näher einzugehen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ei- ner asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4241/2025 Seite 14 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
E-4241/2025 Seite 15 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, ihm drohe in Haft eine unmenschliche respektive erniedrigende Behand- lung, ist festzuhalten, dass die beiden Vorführbefehle zwecks Einvernahme ausgestellt wurden, und sich eine Inhaftierung des Beschwerdeführers im Sinne der obenstehenden Ausführungen als unwahrscheinlich erweist. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlichen Behandlung geltend zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, im Heimatstaat herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, welche den Wegweisungs- vollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwer- deführer stamme aus der vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Pro- vinz Elazig. Er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort zuletzt mit seinem Bruder und der Schwägerin gelebt. Zu seinen Geschwistern pflege er einen guten Kontakt. Nach dem Abschluss der Primarschule habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet und in verschiedenen Städten gelebt. Gesundheitlich habe er keine Beschwerden. Mit seinen Familienangehöri- gen verfüge er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nach der Heimkehr unterstützen und ihm eine Unterkunft bieten könne. Dank der breiten Arbeitserfahrung sollte es ihm möglich sein, sich selbst- ständig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und wieder für seinen Lebens- unterhalt aufzukommen. Er sei jung, alleinstehend und habe bereits in ver- schiedenen Städten gelebt. In Anbetracht der Niederlassungsfreiheit sei auch eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar.
E-4241/2025 Seite 16 8.3.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Re- pression gegen die kurdische Bevölkerung habe seit dem Abbruch der Friedensverhandlungen im Jahr 2015 stark zugenommen. Politisch aktive Kurdinnen und Kurden würden systematisch verfolgt, HDP-Vertreter inhaf- tiert und kulturelle Ausdrucksformen unterdrückt. Auch kurdische Rückkeh- rer ohne politisches Profil gerieten regelmässig ins Visier der Sicherheits- behörden. Die jüngsten Zusammenstösse zwischen pro-türkischen und pro-kurdischen Milizen in Nordsyrien im Januar 2025 würden die ange- spannte Lage unterstreichen. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an und erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung des Wie- deraufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen (vgl. auch dazu Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.). Sodann geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht von einer Si- tuation aus, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewie- sener asylsuchender Personen in die vom Erdbeben betroffenen genann- ten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegenge- setzt, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4241/2025 Seite 17 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.4 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4241/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
Versand: