Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) September 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 23. September 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person im EVZ statt und am 4. Februar 2016 - unter Mitwirkung der am 9. Oktober 2015 eingesetzten Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende - die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seine Familie sei dadurch belastet worden, dass der Vater wegen einer Rückenverletzung nicht mehr habe arbeiten können. Aus diesem Grund habe er (Beschwerdeführer) im Jahr 2012 die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und sich danach um die Tiere gekümmert. In seiner Heimatregion sei es einige Zeit später zu Rekrutierungs-Razzien der Armee gekommen; es seien auch Marschbefehle verteilt worden. Bevor die Militärbehörden ihn hätten rekrutieren können, sei er Mitte Februar 2015 mit zwei Freunden aus dem Heimatland geflohen. C. Mit Verfügung vom 24. November 2016 (am folgenden Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 23 Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung der Vorinstanz anfechten und beantragen, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventuell sei das SEM anzuweisen, in der Sache neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, den angekündigten Beleg seiner prozessualen Bedürftigkeit beizubringen, und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu den Akten zu reichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 12. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Einem bei den Vorakten liegenden Polizeibericht vom 18. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass am Vortag eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet worden war, nachdem dieser Suizidabsichten geäussert hatte. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; er verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein; ausserdem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. J. In seiner Replik vom 17. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest ohne auf die Ereignisse vom 17. Januar 2017 (vgl. oben Bst. H) Bezug zu nehmen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Hauptpunkt damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten habe und den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen seien, er müsse seine Verfolgung berechtigterweise in Zukunft befürchten. Er sei nicht aus dem Dienst in der eritreischen Armee desertiert und habe diesen auch nicht verweigert. Unter diesen Umständen sei auch die angebliche illegale Ausreise - in Anwendung der im Juni 2016 diesbezüglich neu definierten Praxis des SEM - nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren.
E. 4.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass seine Zwangsrekrutierung im Zeitpunkt der Flucht zweifellos unmittelbar bevorgestanden sei. Dies habe seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt und einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Unter diesen Umständen sei die Flucht vor dem Einbezug in die Armee flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 4.2.2 Er habe Eritrea zudem illegal verlassen und erfülle bereits deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Die diesbezügliche Praxisänderung des SEM vom Sommer 2016 lasse sich nicht auf wissenschaftlich gesicherte Länder-informationen abstützen. Das Vorgehen des SEM sei zudem unzulässig, weil es nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen für das Verhalten bei Praxisänderungen entsprochen habe.
E. 4.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels beschränkten sich beide Parteien im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der Änderung der Praxis des SEM zur illegalen Ausreise (und des diesbezüglichen prozessualen Vorgehens der Vorinstanz) zu thematisieren.
E. 5.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum war er im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen knapp (...) Jahre alt. Dem Protokoll dieser Befragung ist zu entnehmen, dass auf sein Alter hinreichend Rücksicht genommen wurde. Der Befragungsstil des SEM-Sachbearbeiters war sorgfältig, einfühlsam und dem Alter des Beschwerdeführers angemessen. Etwas Anderes wurde von ihm - oder von der mit-wirkenden Vertrauensperson respektive dem an der Anhörung teilnehmenden Hilfswerksvertreter - auch nicht geltend gemacht.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben in der Heimat bisher keiner Verfolgung ausgesetzt.
E. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden, fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Ein derartiger Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden bestand gemäss Darstellung des Beschwerdeführers nicht.
E. 5.2.3 An dieser Feststellung vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, die Rekrutierung für den Militärdienst wäre zum Zeitpunkt der Flucht - zu dem der Beschwerdeführer übrigens etwa (...) Jahre jünger war als das ordentliche eritreische Einberufungsalter von 18 Jahren - unmittelbar bevorgestanden (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 5.3 Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 6.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Hiervon war auch der Beschwerdeführer betroffen.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
E. 6.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).
E. 6.2.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens wären solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren, wie oben dargelegt, nicht zu entnehmen. Es sind keine konkreten Hinweise für Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, das ihm das Bundes-verwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid für Änderungen seiner Länderpraxis vorgeschrieben habe.
E. 6.3.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
E. 6.3.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht massgebend:
E. 6.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG).
E. 6.3.2.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen überhaupt thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK) - dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
E. 6.3.2.3 Der Begründung in der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung waren zudem Hinweise auf die Änderung der Praxis des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 3).
E. 6.3.2.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
E. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
E. 7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.2 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass den Akten gewisse Anhaltspunkte für eine psychische Auffälligkeit des - nach wie vor minderjährigen - Beschwerdeführers zu entnehmen sind (vgl. Sachverhalt Bst. H). Etwas Anderes macht der amtlich verbeiständete Beschwerdeführer auch selbst nicht geltend. Solche Umstände könnten praxisgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung relevant sein - jene Frage ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem bereits das SEM von der Unzumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, wie erwähnt, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 war auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt worden. Sein Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, muss das Honorar gestützt auf die Akten festgelegt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1100.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1100.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8004/2016 Urteil vom 18. August 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) September 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 23. September 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person im EVZ statt und am 4. Februar 2016 - unter Mitwirkung der am 9. Oktober 2015 eingesetzten Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende - die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seine Familie sei dadurch belastet worden, dass der Vater wegen einer Rückenverletzung nicht mehr habe arbeiten können. Aus diesem Grund habe er (Beschwerdeführer) im Jahr 2012 die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und sich danach um die Tiere gekümmert. In seiner Heimatregion sei es einige Zeit später zu Rekrutierungs-Razzien der Armee gekommen; es seien auch Marschbefehle verteilt worden. Bevor die Militärbehörden ihn hätten rekrutieren können, sei er Mitte Februar 2015 mit zwei Freunden aus dem Heimatland geflohen. C. Mit Verfügung vom 24. November 2016 (am folgenden Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 23 Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung der Vorinstanz anfechten und beantragen, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventuell sei das SEM anzuweisen, in der Sache neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, den angekündigten Beleg seiner prozessualen Bedürftigkeit beizubringen, und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu den Akten zu reichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 12. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Einem bei den Vorakten liegenden Polizeibericht vom 18. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass am Vortag eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet worden war, nachdem dieser Suizidabsichten geäussert hatte. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; er verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein; ausserdem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. J. In seiner Replik vom 17. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest ohne auf die Ereignisse vom 17. Januar 2017 (vgl. oben Bst. H) Bezug zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Hauptpunkt damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten habe und den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen seien, er müsse seine Verfolgung berechtigterweise in Zukunft befürchten. Er sei nicht aus dem Dienst in der eritreischen Armee desertiert und habe diesen auch nicht verweigert. Unter diesen Umständen sei auch die angebliche illegale Ausreise - in Anwendung der im Juni 2016 diesbezüglich neu definierten Praxis des SEM - nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. 4.2 4.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass seine Zwangsrekrutierung im Zeitpunkt der Flucht zweifellos unmittelbar bevorgestanden sei. Dies habe seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt und einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Unter diesen Umständen sei die Flucht vor dem Einbezug in die Armee flüchtlingsrechtlich relevant. 4.2.2 Er habe Eritrea zudem illegal verlassen und erfülle bereits deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Die diesbezügliche Praxisänderung des SEM vom Sommer 2016 lasse sich nicht auf wissenschaftlich gesicherte Länder-informationen abstützen. Das Vorgehen des SEM sei zudem unzulässig, weil es nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen für das Verhalten bei Praxisänderungen entsprochen habe. 4.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels beschränkten sich beide Parteien im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der Änderung der Praxis des SEM zur illegalen Ausreise (und des diesbezüglichen prozessualen Vorgehens der Vorinstanz) zu thematisieren. 5. 5.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum war er im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen knapp (...) Jahre alt. Dem Protokoll dieser Befragung ist zu entnehmen, dass auf sein Alter hinreichend Rücksicht genommen wurde. Der Befragungsstil des SEM-Sachbearbeiters war sorgfältig, einfühlsam und dem Alter des Beschwerdeführers angemessen. Etwas Anderes wurde von ihm - oder von der mit-wirkenden Vertrauensperson respektive dem an der Anhörung teilnehmenden Hilfswerksvertreter - auch nicht geltend gemacht. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben in der Heimat bisher keiner Verfolgung ausgesetzt. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden, fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Ein derartiger Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden bestand gemäss Darstellung des Beschwerdeführers nicht. 5.2.3 An dieser Feststellung vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, die Rekrutierung für den Militärdienst wäre zum Zeitpunkt der Flucht - zu dem der Beschwerdeführer übrigens etwa (...) Jahre jünger war als das ordentliche eritreische Einberufungsalter von 18 Jahren - unmittelbar bevorgestanden (vgl. Beschwerde S. 5). 5.3 Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.2 6.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Hiervon war auch der Beschwerdeführer betroffen. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. 6.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5). 6.2.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens wären solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren, wie oben dargelegt, nicht zu entnehmen. Es sind keine konkreten Hinweise für Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, das ihm das Bundes-verwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid für Änderungen seiner Länderpraxis vorgeschrieben habe. 6.3.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 6.3.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht massgebend: 6.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG). 6.3.2.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen überhaupt thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK) - dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 6.3.2.3 Der Begründung in der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung waren zudem Hinweise auf die Änderung der Praxis des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 3). 6.3.2.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist. 7. 7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7.2 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass den Akten gewisse Anhaltspunkte für eine psychische Auffälligkeit des - nach wie vor minderjährigen - Beschwerdeführers zu entnehmen sind (vgl. Sachverhalt Bst. H). Etwas Anderes macht der amtlich verbeiständete Beschwerdeführer auch selbst nicht geltend. Solche Umstände könnten praxisgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung relevant sein - jene Frage ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem bereits das SEM von der Unzumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, wie erwähnt, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
11. Mit der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 war auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt worden. Sein Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, muss das Honorar gestützt auf die Akten festgelegt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1100.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1100.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain