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E-7927/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Revision: Urteil E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024, Asyl und Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-7927/2024

U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Gesuchsteller,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision: Urteil E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024, Asyl und Wegweisung.

E-7927/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass der A._______ am 7. Juli 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte, dass er vorbrachte, nach seiner Ausreise, am (…) Juli 2022, seien Ermitt- lungen gegen ihn eingeleitet und Vorführbefehle zwecks Einvernahme er- lassen worden, wobei ihm Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen worden sei, wozu er mehrere heimat- liche Beweismittel einreichte, dass das SEM mit Schreiben vom 28. April 2023 dem A._______ das recht- liche Gehör zur durchgeführten Dokumentenanalyse gewährte und dabei eingehend ausführte, dass mehrere der eingereichten heimatlichen Be- weismittel objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen und hierbei von Total- fälschungen ausgegangen werden müsse, dass die Vorinstanz letztlich mit Verfügung vom 31. Juli 2024 die Flücht- lingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5152/2024 vom 25. Okto- ber 2024 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, II. dass der Gesuchsteller mit Eingabe 16. Dezember 2024 an das Bundes- verwaltungsgericht die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 25. Ok- tober 2024 und das Eintreten auf das Revisionsgesuch, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Neubeurteilung der bereits entschiedenen Streitsache sowie der Fällung eines neuen Urteils, die An- erkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässig- keit und Unzumutbarkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sub- eventualiter (recte: subsubeventualiter) die Rückweisung der Beschwerde- sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er weiter beantragte, ihm sei zu erlauben, den Ausgang des «Be- schwerdeverfahrens» in der Schweiz abzuwarten, dem Revisionsgesuch

E-7927/2024 Seite 3 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, dass er als Beweismittel einen Vorführbefehl des Friedensrichteramtes B._______ vom (…) Januar 2023, eine Zusammenfassung eines Untersu- chungsberichts der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) Mai 2023, einen Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) Dezember 2023, ein Schreiben der Generalstaatsan- waltschaft C._______ vom (…) März 2024, eine Anklageschrift der Gene- ralstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) November 2024, einen Ge- richtsbeschluss des Gerichts B._______ vom (…) November 2024, zwei Bildschirmfotos aus UYAP Vatandas vom (…) November 2024, ein Schrei- ben seiner türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (…) November 2024 und drei Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (…) Dezember 2024 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9),

E-7927/2024 Seite 4 dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2024 geltend macht, das Urteil E-5152/2024 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da er damals (Anmerkung des Gerichts: Im Beschwerdeverfahren) von den vorgelegten neuen Beweismitteln keine Kenntnis gehabt habe, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-5152/2024 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass zunächst festzustellen ist, dass sich die Beurteilungskompetenz des Revisionsgerichts auf die Frage beschränkt, ob Revisionsgründe vorliegen, die gegebenenfalls die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und die Wie- deraufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bewirken können, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstan- den sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren bezie- hungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (sog. unechte Noven); Beweismittel, die erst nach dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, sind einer Revision nicht zugänglich (sog. echte Noven) (vgl. Art. 111b AsylG; BVGE 2013/22 E. 13), dass die Bildschirmfotos aus UYAP Vatandas vom (…) November 2024 und die Bildschirmfotos aus UYAP Avokat vom (…) Dezember 2024 nachträglich – das heisst nach dem mit Urteil E-5152/2024 vom 25. Okto- ber 2024 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens – entstanden sind, dass sie zur Untermauerung vorbestehender Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. E. 3.1 supra, BVGE 2013/22) und damit keinen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, dass weiter auch die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) November 2024, der Gerichtsbeschluss des Gerichts B._______ vom (...) November 2024, das eingereichte Schreiben seiner

E-7927/2024 Seite 5 türkischen Rechtsanwältin D._______ vom (…) November 2024 erst nach dem Urteil vom 25. Oktober 2024 entstanden und somit nicht revisions- tauglich sind, dass der Vorführbefehl des Friedensrichteramtes B._______ vom (…) Ja- nuar 2023 zwar vor dem Urteil vom 25 Oktober 2024 entstanden ist, aller- dings im vorinstanzlichen Verfahren bereits eingereicht und auch bereits aktiv vom Gericht gewürdigt wurde (vgl. Urteil E-5152/2024 vom 25. Okto- ber 2024 S. 2 und 7), womit auch dieses Beweismittel nicht einmal ein No- vum darstellt und damit ebenfalls nicht revisionstauglich ist, dass es sich vorliegend einzig bei der Zusammenfassung eines Untersu- chungsberichts der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) Mai 2023, dem Zusammenlegungsbeschlusses der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) Dezember 2023 und dem Schreiben der General- staatsanwaltschaft C._______ vom (…) März 2024 um unechte Noven handelt, dass die eingereichten Justizdokumente vom Mai 2023 bis März 2024 da- tieren und damit teils mehrere Monate bis eineinhalb Jahre vor dem vorlie- gend interessierenden Urteil E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024 entstan- den sind, was naturgemäss zu der Frage führt, weshalb diese im Be- schwerdeverfahren nicht beigebracht werden konnten respektive ob die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d geltende 90-tägige Frist vorliegend gewahrt wurde, dass der A._______ in bloss unsubstantiierter Weise ausführt, er habe «diese Tatsachen» erst nach Zustellung des Urteils E-5152/2024 vom

25. Oktober 2024 entdeckt, dass indes davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis dieser Dokumente hatte, zumal er bereits während des ordentlichen Verfahrens geltend machte, in der Türkei seien Ermittlungsverfahren wegen Präsidentschafts- beleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation hängig (vgl. Urteil des BVGer E-5152/2024 S. 7) und sich die neuen Beweismittel wiederum auf denselben Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation beziehen, dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre;

E-7927/2024 Seite 6 wobei diese Frage im Lichte der übrigen Aktenlage sogar getrost offen ge- lassen werden kann, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es dem Gesuchsteller unter Beachtung der seiner obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsge- richt früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass aus seiner Begründung keinerlei stichhaltige Gründe zu entnehmen sind, weshalb es ihm nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittels einfacher Nachfrage bei seiner türkischen Rechtsanwältin hätte möglich sein sollen, die nun eingereichten Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, zumal dieser einerseits bereits während des Beschwerde- verfahrens E-5152/2024 Kontakt zu seiner türkischen Rechtsanwältin pflegte und Unterlagen von dieser einreichte (vgl. a.a.O. S. 3), sowie an- dererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teil- weise mehrere Monate bis eineinhalb Jahre alt sind und von seiner türki- schen Rechtsanwältin nun gar auf einfache Nachfrage problemlos hätten beschafft werden können, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräfti- gen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechts- widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungs- vollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl. BVGE 2021/VI/4 E. 9.1, m.w.H.) und Entsprechendes weder vorge- bracht wurde noch aus den Akten hervorgeht, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Beste- hen eines Ermittlungs- und/oder Untersuchungsverfahrens für sich allein selbst dann noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu be- gründen vermag, wenn einer Person Präsidentenbeleidigung oder Propa- ganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen wird (vgl. Urteil E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]),

E-7927/2024 Seite 7 dass bereits im Urteil E-5152/2024 vom 25. Oktober 2024 hinlänglich auf die Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation eingegangen wurde, dass die weiteren Beweismittel zu denselben Tatvorwürfen keine offen- sichtlichen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen lassen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden beziehungsweise die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendma- chung als unzulässig zu erachten sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13 und BVGE 2021 VI/4 E. 8.), dass das Revisionsverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlos- sen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Begehren um Erteilung der aufschie- benden Wirkung gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7927/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

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