Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-7867/2024
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (…), Myanmar, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 / N (…).
E-7867/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2024 mit einem Touristenvi- sum in die Schweiz einreiste und am 11. November 2024 um Asyl nach- suchte, dass er unter anderem seinen gültigen myanmarischen Reisepass im Ori- ginal einreichte, der ein Visum für Japan ausweist, dass das SEM feststellte, er verfüge über gültiges Visum für Japan, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 19. November 2024 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er anlässlich der Anhörung vom 27. November 2024 unter anderem zu seinem Visum für Japan und seinem Gesundheitszustand befragt wurde und ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) gewährt wurde, dass er dabei zunächst erklärte, sein Visum für Japan sei ein Studentenvi- sum, dass noch bis (…) 2025 gültig sei, dass er sich im Wesentlichen gegen den beabsichtigen Nichteintretensent- scheid und eine Rückreise nach Japan äusserte, weil die dortige Asylaner- kennungsquote gering sei und er befürchte nach Myanmar zurückge- schickt zu werden, wobei er bei der Rückübersetzung sodann ergänzte, sein Studentenvisum sei, weil er die Sprachschule verlassen habe, ungül- tig geworden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 zum Entscheidentwurf vom 4. Dezember 2024 der Vorinstanz Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, eine Aus- reisefrist ansetzte und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvoll- zug beauftragte, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
E-7867/2024 Seite 3 einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vorsorg- lich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Japan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entschieden habe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, dass der Beschwerdeschrift unter anderem eine fremdsprachige E-Mail vom 6. Dezember 2024 beiliegt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektro- nischer Form vorliegen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwä- gung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher mangels Rechtsschutzinteresses auf die Anträge, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörden entsprechend anzuweisen, nicht einzutreten ist,
E-7867/2024 Seite 4 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi- ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni- tion zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG), ausser wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG), dass das SEM seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerde- führer gemäss seinen eigenen Angaben und den entsprechenden Einträ- gen in seinem Reisepass über ein bis zum (…) 2025 gültiges Visum für Japan verfüge,
E-7867/2024 Seite 5 dass das Vorbringen, das Visums sei aufgrund seiner Abwesenheit nicht mehr gültig, eine Schutzbehauptung sei, weshalb er ohne Weiteres nach Japan einreisen könne, dass er dort angelangt auch um Asyl ersuchen könne, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass in Japan kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, dass Japan Unterzeichnerstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei und eine funktionierende rechtstaatlichen Struktur habe, weshalb davon aus- gegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer dort ein faires Asyl- verfahren erhalten würde, dass der Beschwerdeführer mit den Schilderungen, dass das Asylverfah- ren in Japan strenger sei als jenes in Europa, keine hinreichend begründe- ten Hinweise gemacht habe, die aufzeigen würden, dass in Japan kein ef- fektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die Vo- rinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser- mittlung sowie die Begründungspflicht als auch den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt und ihr Ermessen unterschritten, dass diese mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4641/2024 vom 28. August 2024 verpflichtet gewesen wäre, eine Einzel- fallprüfung sowohl bezüglich des Schutzes vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 Asyl als auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshinder- nisse vorzunehmen, dass die Vorinstanz indessen vorliegend eine Einzelfallprüfung vorgenom- men hat und namentlich auf die an der Anhörung vom 27. November 2024 gemachten Ausführungen zur japanischen Asylpraxis in der angefochtenen Verfügung eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Bezug auf die E-Mail vom 6. Dezember 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 6) und auf ver- schiedene allgemeine Quellen im Wesentlichen wiederholt, kein gültiges Visum mehr zu haben, weshalb Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG keine Anwen- dung finden würde,
E-7867/2024 Seite 6 dass auch diese Beschwerdeausführungen ins Leere gehen, da mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer kann mit seinen Reisepapieren nach Japan einreisen und dort um Asyl nachsuchen, dass nämlich weder die fremdsprachige E-Mail vom 6. Dezember 2024 – die lediglich den Beschwerdeführer selbst als Absender ausweist – noch die allgemeinen Quellen hinreichend zu belegen vermögen, dass er über kein gültiges Visum mehr verfügen würde, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene vorbringt, dass in Japan eine äusserst restriktive und strenge Asylpolitik herrschen würde, dass er ergänzt, dass die jüngste Gesetzesrevision zudem zu einer Ver- schärfung geführt habe, aufgrund welcher ihm infolge seiner fehlenden Kündigung seines Studentenvisums – womit er gegen strafrechtliche Best- immungen verstossen habe – eine Abschiebung nach Myanmar drohe, dass deshalb mit einer Wegweisung nach Japan eine Verletzung des Non- Refoulement Prinzips drohe sowie kein effektiver Schutz vor einer Rück- schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, dass deshalb – sofern von der Gültigkeit des Visums ausgegangen werde
– Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG eventualiter aufgrund von Art. 31a Abs. 2 AsylG keine Anwendung finde, dass jedoch aus diesen allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen nicht hervorgeht, weshalb vorliegend kein effektiver Schutz vor Rückschie- bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zumal weder eine straf- rechtliche Verurteilung noch eine Abweisung eines Asylantrags in Japan vorgebracht wurde, dass im Übrigen der Beschwerdeführer aus den verschiedenen Hinweisen auf das Urteil E-4641/2024 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung erfolgt ist und die angefoch- tene Verfügung sich von jener, die dem Verfahren E-4641/2024 zugrunde lag, bezüglich des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat unterschei- det, dass es daher keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde,
E-7867/2024 Seite 7 dass die Vorinstanz mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin- gewiesen hat, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in ei- nen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden werde, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Japan drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat – hier Drittstaat Japan – aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Japan auf keine konkrete Gefährdung des Be- schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
E-7867/2024 Seite 8 dass es sich bei ihm um einen gesunden und jungen Mann, der bereits über eineinhalb Jahre in Japan gelebt sowie dort eine Sprachschule be- sucht hatte, handelt und der zudem aufgrund des Touristenvisums über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, dass daher auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Japan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine die Existenz gefährdende Si- tuation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass somit auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Verzicht der Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-7867/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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