Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 12. September 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Schwester ein Auslandgesuch um Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls stellen. Er habe in B._______ in der Abteilung für Kommunikation und Funkgeräte im Bereich Nachrichten-Übermittlungsdienst gearbeitet. Von seinem Vorgesetzten C._______ sei er als Spion und somit der Verletzung der militärischen Schweigepflicht beschuldigt worden, weshalb er für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er von zwei vermummten Personen täglich befragt und misshandelt worden. Daraufhin sei er für drei Monate ins Gefängnis nach D._______ verlegt worden. Bei einem Gefangenentransport nach E._______ sei ihm die Flucht gelungen. Er sei sodann ins Flüchtlingslager F._______ in den Sudan geflüchtet. B. Am 8. August 2014 ersuchte der mittlerweile illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer um Asyl. Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 schrieb die Vorinstanz sein Auslandsgesuch vom 12. September 2012 als gegenstandslos geworden ab. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2014 und der Anhörung vom 18. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in G._______ gelebt. Von der ersten bis zur achten Klasse habe er die H._______ Schule und von der neunten bis zur elften Klasse die I._______ Schule, jeweils in G._______, besucht. Ab dem 5. Juli 2008 habe er für elf Monate die zwölfte Klasse in der militärischen akademischen Schule in J._______ besucht. Danach sei er, da er die Prüfung nicht bestanden habe, den Radio-Kontakten in K._______ zugeteilt worden. Im Februar 2010 sei er nach G._______ zu seiner Einheit gebracht worden, wo er im Rahmen des Militärdienstes bis Dezember 2011 Nachrichten habe weiterleiten müssen. Im November 2010 sei er zwei Wochen und im Dezember 2011 einen Monat im Gefängnis in B._______ gewesen. Er sei immer wieder befragt worden und sein Vorgesetzter C._______ respektive auch der Gefängnisleiter L._______ hätten ihm Angst gemacht, weshalb er psychisch krank geworden sei. Anschliessend sei er zwei Wochen im Gefängnis in D._______ gewesen. Dort sei er an den Händen und Füssen gefesselt worden. Von seinem Vorgesetzten sei ihm vorgeworfen worden, er habe Nachrichten nicht weitergeleitet. Bei einem Gefangenentransport nach E._______ Mitte Januar 2012 sei er an einem unbekannten Ort abgesprungen und geflüchtet. Mit dem Bus sei er nach M._______ gefahren, um von dort aus zu seinem Freund N._______ nach O._______ in G._______ zu gelangen, wo er sich bis zu seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im April 2012 versteckt habe. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte in Kopie inklusive Übersetzung, seinen "gelben" sudanesischen Flüchtlingsausweis inklusive Übersetzung in Kopie, seinen zweiten sudanesischen Flüchtlingsausweis in Kopie, seinen Taufschein in Kopie sowie ein Foto seiner Admission Card ein. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 - eröffnet am 12. Januar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und anzuerkennen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, seinen eritreischen Führerschein im Original inklusive Übersetzung, ein Temporäres Papier für die P._______ Schule J._______ in Kopie inklusive Übersetzung, einen DHL Auslieferungsbeleg und einen medizinischen Untersuchungsbericht des Hospital Q._______ vom 18. November 2011 im Original ein. E. Mit Schreiben vom 20. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vor-instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 11. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 27. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Glaubhaftmachung und der Asylrelevanz halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Er sei illegal aus Eritrea ausgereist. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig; ihm würden bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohen und es bestehe die Gefahr der unmenschlichen Behandlung, einer unverhältnismässigen Strafe und somit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
E. 5.1 Insgesamt geht die Vorinstanz nur von der Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft und der Leistung des Militärdienstes des Beschwerdeführers aus. Die Vorbringen zu den Inhaftierungen, zur Desertion und zur illegalen Ausreise erachtet sie als unglaubhaft. Die Vorinstanz hält fest, seine Aussagen anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung würden nicht mit den Vorbringen seines zuvor eingereichten Auslandgesuchs übereinstimmen. Insbesondere würden Widersprüche in Bezug auf die Anzahl und die Dauer der Inhaftierungen und den Haftgrund bestehen. In der Tat hat die Vorinstanz diese Widersprüche zurecht als solche festgestellt. Sie sind in jeder Hinsicht beachtlich. Im Auslandgesuch gibt der Beschwerdeführer zwei Inhaftierungen an; eine zweiwöchige Haft in B._______ sowie drei Monate Haft in D._______ (act. A1/4). Anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung spricht er indes jeweils von drei Inhaftierungen; im November 2010 sei er zwei Wochen im Gefängnis in B._______ (act. B4/16 1.17.05, B15/21 F33, F36), im Dezember 2011 sei er einen Monat im unterirdischen Gefängnis in B._______ (act. B4/16 1.17.05, B15/21 F35f., F62, F64) und anschliessend sei er zwei Wochen in Einzelhaft im Gefängnis in D._______ gewesen (act. B4/16 5.02, B15/21 F36). Betreffend den Haftgrund erklärt der Beschwerdeführer im Auslandgesuch, er habe zwei Wochen in einem unterirdischen Gefängnis verbracht, weil er von seinem Vorgesetzten C._______ als Spion beschuldigt worden sei (act. A1/4). Anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung gibt er dagegen an, sein Vorgesetzter habe ihm vorgeworfen, er erledige seine Arbeit nicht gut und sei achtlos, da er Nachrichten nicht weitergeleitet habe. Sein Vorgesetzter habe nur einen Grund gesucht, um ihn zu beschuldigen (act. B4/16 7.01f., B15/21 F32ff., F52ff.). Weiter erklärt er im Auslandgesuch, im unterirdischen Gefängnis sei er von zwei vermummten Personen täglich befragt, verhört, geschlagen und misshandelt worden (act. A1/4). Diese prägnanten Realkennzeichen lässt er in der Befragung zur Person und der Anhörung vollkommen unerwähnt. Zur Haft im unterirdischen Gefängnis gab er anlässlich der Anhörung lediglich an, der Gefängnisboss L._______ und C._______ seien jeweils zu ihm gekommen und hätten ihm Angst gemacht (act. B15/21 F62), "sonst gibt es nicht viel zu erzählen" (act. B15/21 F64). Der Beschwerdeführer begründet diese Widersprüche anlässlich der Anhörung sowie in der Beschwerde damit, er habe seine Asylgründe zunächst schriftlich auf Tigrinisch dargelegt. Seine in der Schweiz lebende Schwester habe sein Schreiben auf Deutsch übersetzen lassen und als Auslandgesuch eingereicht. Auf die Übersetzung könne kein grosser Wert gelegt werden, da sie nicht korrekt sei. Sie sei übertrieben, im Eiltempo geschrieben worden und deute seine Angaben anders, als er sie gemeint habe (act. A1/4, B15/21 F137f.). In der Beschwerde erklärt er, er sei im Besitz einer Kopie seines tigrinischen Originalschreibens. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer dieses Originalschreiben, welches von zentraler Bedeutung ist, weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene zusammen mit den anderen Unterlagen einreichte, um die gravierenden Widersprüche zu widerlegen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu seiner angeblichen Einzelhaft in D._______ äusserst einsilbige Aussagen zum Gefängnisalltag gemacht hat, sondern auch den Haftalltag während der weiteren Haftzeit nicht detailliert zu schildern vermochte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, detaillierte Beschreibungen über den Tagesablauf zu liefern (act. B15/21 F62ff.). Der Vorinstanz ist darüber hinaus zuzustimmen, dass auch seine Aussagen zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnistransport von D._______ nach E._______ äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. Er gab an, er wisse nicht, was er damals alles gemacht habe, es sei ihm im Kopf nicht gut gegangen (act. B15/21 F85). Insbesondere erscheint nicht plausibel, dass er nach der Flucht über Geld für die Busfahrt nach M._______ verfügt haben soll (act. B4/16 5.02, B15/21 F92). Zuvor gab er in diesem Zusammenhang an, er habe nichts in die Zelle bekommen. Er habe keine Möglichkeiten gehabt (act. B15/21 F74). An der Anhörung mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte er, im Gefängnis in D._______ sei es möglich gewesen, von aussen Geld zu bekommen. Er habe auch von den Soldaten etwas gekauft. Ausserdem hätten die Soldaten, die ihm das Essen gebracht hätten, etwas Zusätzliches gebracht (act. B15/21 F93f.). Ferner vermochte er zu seinem ein bis zwei Monate dauernden Aufenthalt nach der Flucht bei seinem Freund N._______ ebenfalls keine Details abzugeben (act. B4/16 5.02). Auf die Frage, wie er die Zeit verbracht habe, erklärt er, er habe einfach in diesem Haus gesessen (act. B15/21 F50). Angesichts seiner sehr ausführlichen und mit Realkennzeichen versehenen Äusserungen zu seiner Schulausbildung und zu seinem Militärdienst ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Inhaftierungen nicht detaillierter schildern konnte. Es ist nicht zu erkennen, dass er das Gesagte tatsächlich erlebt hat, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
E. 5.2 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Haft und der Flucht aus der Haft nicht überzeugen. Dies insbesondere aufgrund der fundamental widersprüchlichen Aussagen im Kontext mit dem Auslandgesuch. Dementsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Verhaftung und die Flucht aus der Haft glaubhaft zu machen. Es bestehen folglich keine Anhaltspunkte für eine drohende künftige asylrelevante Verfolgung.
E. 5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, er sei aus Eritrea ausgereist, weil er aus der Militärhaft geflohen sei. Somit habe er sich einer Strafe und einem Gerichtsverfahren entzogen. Nach der eben dargelegten Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung und der Flucht aus der Haft ist eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
E. 8.2.4 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 8.2.5 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen verheirateten Mann mit einer elfjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter, Geschwister und Verwandte), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2016 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-782/2016 Urteil vom 27. Dezember 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. September 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Schwester ein Auslandgesuch um Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls stellen. Er habe in B._______ in der Abteilung für Kommunikation und Funkgeräte im Bereich Nachrichten-Übermittlungsdienst gearbeitet. Von seinem Vorgesetzten C._______ sei er als Spion und somit der Verletzung der militärischen Schweigepflicht beschuldigt worden, weshalb er für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er von zwei vermummten Personen täglich befragt und misshandelt worden. Daraufhin sei er für drei Monate ins Gefängnis nach D._______ verlegt worden. Bei einem Gefangenentransport nach E._______ sei ihm die Flucht gelungen. Er sei sodann ins Flüchtlingslager F._______ in den Sudan geflüchtet. B. Am 8. August 2014 ersuchte der mittlerweile illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer um Asyl. Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 schrieb die Vorinstanz sein Auslandsgesuch vom 12. September 2012 als gegenstandslos geworden ab. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2014 und der Anhörung vom 18. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in G._______ gelebt. Von der ersten bis zur achten Klasse habe er die H._______ Schule und von der neunten bis zur elften Klasse die I._______ Schule, jeweils in G._______, besucht. Ab dem 5. Juli 2008 habe er für elf Monate die zwölfte Klasse in der militärischen akademischen Schule in J._______ besucht. Danach sei er, da er die Prüfung nicht bestanden habe, den Radio-Kontakten in K._______ zugeteilt worden. Im Februar 2010 sei er nach G._______ zu seiner Einheit gebracht worden, wo er im Rahmen des Militärdienstes bis Dezember 2011 Nachrichten habe weiterleiten müssen. Im November 2010 sei er zwei Wochen und im Dezember 2011 einen Monat im Gefängnis in B._______ gewesen. Er sei immer wieder befragt worden und sein Vorgesetzter C._______ respektive auch der Gefängnisleiter L._______ hätten ihm Angst gemacht, weshalb er psychisch krank geworden sei. Anschliessend sei er zwei Wochen im Gefängnis in D._______ gewesen. Dort sei er an den Händen und Füssen gefesselt worden. Von seinem Vorgesetzten sei ihm vorgeworfen worden, er habe Nachrichten nicht weitergeleitet. Bei einem Gefangenentransport nach E._______ Mitte Januar 2012 sei er an einem unbekannten Ort abgesprungen und geflüchtet. Mit dem Bus sei er nach M._______ gefahren, um von dort aus zu seinem Freund N._______ nach O._______ in G._______ zu gelangen, wo er sich bis zu seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im April 2012 versteckt habe. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte in Kopie inklusive Übersetzung, seinen "gelben" sudanesischen Flüchtlingsausweis inklusive Übersetzung in Kopie, seinen zweiten sudanesischen Flüchtlingsausweis in Kopie, seinen Taufschein in Kopie sowie ein Foto seiner Admission Card ein. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 - eröffnet am 12. Januar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und anzuerkennen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, seinen eritreischen Führerschein im Original inklusive Übersetzung, ein Temporäres Papier für die P._______ Schule J._______ in Kopie inklusive Übersetzung, einen DHL Auslieferungsbeleg und einen medizinischen Untersuchungsbericht des Hospital Q._______ vom 18. November 2011 im Original ein. E. Mit Schreiben vom 20. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vor-instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 11. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 27. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Glaubhaftmachung und der Asylrelevanz halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Er sei illegal aus Eritrea ausgereist. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig; ihm würden bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohen und es bestehe die Gefahr der unmenschlichen Behandlung, einer unverhältnismässigen Strafe und somit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. 5. 5.1 Insgesamt geht die Vorinstanz nur von der Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft und der Leistung des Militärdienstes des Beschwerdeführers aus. Die Vorbringen zu den Inhaftierungen, zur Desertion und zur illegalen Ausreise erachtet sie als unglaubhaft. Die Vorinstanz hält fest, seine Aussagen anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung würden nicht mit den Vorbringen seines zuvor eingereichten Auslandgesuchs übereinstimmen. Insbesondere würden Widersprüche in Bezug auf die Anzahl und die Dauer der Inhaftierungen und den Haftgrund bestehen. In der Tat hat die Vorinstanz diese Widersprüche zurecht als solche festgestellt. Sie sind in jeder Hinsicht beachtlich. Im Auslandgesuch gibt der Beschwerdeführer zwei Inhaftierungen an; eine zweiwöchige Haft in B._______ sowie drei Monate Haft in D._______ (act. A1/4). Anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung spricht er indes jeweils von drei Inhaftierungen; im November 2010 sei er zwei Wochen im Gefängnis in B._______ (act. B4/16 1.17.05, B15/21 F33, F36), im Dezember 2011 sei er einen Monat im unterirdischen Gefängnis in B._______ (act. B4/16 1.17.05, B15/21 F35f., F62, F64) und anschliessend sei er zwei Wochen in Einzelhaft im Gefängnis in D._______ gewesen (act. B4/16 5.02, B15/21 F36). Betreffend den Haftgrund erklärt der Beschwerdeführer im Auslandgesuch, er habe zwei Wochen in einem unterirdischen Gefängnis verbracht, weil er von seinem Vorgesetzten C._______ als Spion beschuldigt worden sei (act. A1/4). Anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung gibt er dagegen an, sein Vorgesetzter habe ihm vorgeworfen, er erledige seine Arbeit nicht gut und sei achtlos, da er Nachrichten nicht weitergeleitet habe. Sein Vorgesetzter habe nur einen Grund gesucht, um ihn zu beschuldigen (act. B4/16 7.01f., B15/21 F32ff., F52ff.). Weiter erklärt er im Auslandgesuch, im unterirdischen Gefängnis sei er von zwei vermummten Personen täglich befragt, verhört, geschlagen und misshandelt worden (act. A1/4). Diese prägnanten Realkennzeichen lässt er in der Befragung zur Person und der Anhörung vollkommen unerwähnt. Zur Haft im unterirdischen Gefängnis gab er anlässlich der Anhörung lediglich an, der Gefängnisboss L._______ und C._______ seien jeweils zu ihm gekommen und hätten ihm Angst gemacht (act. B15/21 F62), "sonst gibt es nicht viel zu erzählen" (act. B15/21 F64). Der Beschwerdeführer begründet diese Widersprüche anlässlich der Anhörung sowie in der Beschwerde damit, er habe seine Asylgründe zunächst schriftlich auf Tigrinisch dargelegt. Seine in der Schweiz lebende Schwester habe sein Schreiben auf Deutsch übersetzen lassen und als Auslandgesuch eingereicht. Auf die Übersetzung könne kein grosser Wert gelegt werden, da sie nicht korrekt sei. Sie sei übertrieben, im Eiltempo geschrieben worden und deute seine Angaben anders, als er sie gemeint habe (act. A1/4, B15/21 F137f.). In der Beschwerde erklärt er, er sei im Besitz einer Kopie seines tigrinischen Originalschreibens. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer dieses Originalschreiben, welches von zentraler Bedeutung ist, weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene zusammen mit den anderen Unterlagen einreichte, um die gravierenden Widersprüche zu widerlegen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu seiner angeblichen Einzelhaft in D._______ äusserst einsilbige Aussagen zum Gefängnisalltag gemacht hat, sondern auch den Haftalltag während der weiteren Haftzeit nicht detailliert zu schildern vermochte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, detaillierte Beschreibungen über den Tagesablauf zu liefern (act. B15/21 F62ff.). Der Vorinstanz ist darüber hinaus zuzustimmen, dass auch seine Aussagen zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnistransport von D._______ nach E._______ äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. Er gab an, er wisse nicht, was er damals alles gemacht habe, es sei ihm im Kopf nicht gut gegangen (act. B15/21 F85). Insbesondere erscheint nicht plausibel, dass er nach der Flucht über Geld für die Busfahrt nach M._______ verfügt haben soll (act. B4/16 5.02, B15/21 F92). Zuvor gab er in diesem Zusammenhang an, er habe nichts in die Zelle bekommen. Er habe keine Möglichkeiten gehabt (act. B15/21 F74). An der Anhörung mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte er, im Gefängnis in D._______ sei es möglich gewesen, von aussen Geld zu bekommen. Er habe auch von den Soldaten etwas gekauft. Ausserdem hätten die Soldaten, die ihm das Essen gebracht hätten, etwas Zusätzliches gebracht (act. B15/21 F93f.). Ferner vermochte er zu seinem ein bis zwei Monate dauernden Aufenthalt nach der Flucht bei seinem Freund N._______ ebenfalls keine Details abzugeben (act. B4/16 5.02). Auf die Frage, wie er die Zeit verbracht habe, erklärt er, er habe einfach in diesem Haus gesessen (act. B15/21 F50). Angesichts seiner sehr ausführlichen und mit Realkennzeichen versehenen Äusserungen zu seiner Schulausbildung und zu seinem Militärdienst ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Inhaftierungen nicht detaillierter schildern konnte. Es ist nicht zu erkennen, dass er das Gesagte tatsächlich erlebt hat, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 5.2 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Haft und der Flucht aus der Haft nicht überzeugen. Dies insbesondere aufgrund der fundamental widersprüchlichen Aussagen im Kontext mit dem Auslandgesuch. Dementsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Verhaftung und die Flucht aus der Haft glaubhaft zu machen. Es bestehen folglich keine Anhaltspunkte für eine drohende künftige asylrelevante Verfolgung. 5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, er sei aus Eritrea ausgereist, weil er aus der Militärhaft geflohen sei. Somit habe er sich einer Strafe und einem Gerichtsverfahren entzogen. Nach der eben dargelegten Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung und der Flucht aus der Haft ist eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.2.4 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.5 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen verheirateten Mann mit einer elfjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter, Geschwister und Verwandte), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2016 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener