Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im Jahr 2012. Am 4. Januar 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 8. Juli 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, im Jahr 2009 habe er in England Asyl beantragt. Sein Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden und Mitte 2011 sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Dort sei er von den Taliban rekrutiert worden. Er habe jedoch deren Werte nie geteilt und sei deshalb ungefähr zwei Monate später wiederum ausgereist. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 18. Januar 2013 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - eröffnet am 30. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Als Beweismittel reichte er die Deportations-Dokumente der UK Border Agency, Akten aus dem Asylverfahren in England, seine Tazkara im Original mit Übersetzung und Versandumschlag, zwei Fotos, die Tazkara seiner Mutter mit Übersetzung, ein Arztrezept seiner Mutter sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 bat der Beschwerdeführer um Mitteilung des Spruchgremiums. Dieses wurde ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2016 vom Instruktionsrichter mitgeteilt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Altersangabe seine Wahrheits- und Mitwirkungspflichten massiv verletzt. Aufgrund seiner unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben gehe man davon aus, dass er entgegen seinen Behauptungen die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Bezüglich seiner Asylvorbringen komme man zum Schluss, dass seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So seien seine Schilderungen zu seiner angeblichen Zusammenarbeit mit den Taliban pauschal und oberflächlich. Die unsubstantiierten Angaben würden den Eindruck erwecken, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handle. Des Weiteren seien seine Angaben zur Flucht widersprüchlich und die Darstellung der Ausreiseorganisation sei wenig plausibel. Schliesslich würden Zweifel bestehen, dass er überhaupt von England nach Afghanistan zurückgereist sei, da er nur selektiv englische Verfahrensakten eingereicht habe und sich daraus kein Nachweis ergebe, dass er den Flug tatsächlich angetreten habe. Ausserdem sei auch seine Herkunft fraglich. Seine Aussagen und sein Verhalten würden den Eindruck erwecken, dass er seine Identität aktiv zu verschleiern versuche.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe heute seine Tazkara eingereicht. Gemäss dieser habe er den Jahrgang (...). Die entsprechenden Angaben seien in den Akten anzupassen. Bezüglich seiner Verfolgung durch die Taliban beschreibe er seine einzelnen Tätigkeiten sehr ausführlich und schildere auch seine emotionalen Eindrücke. Sowohl betreffend seiner Rekrutierung, als auch zu seiner zweimonatigen Zusammenarbeit mit den Taliban habe er sich substantiiert und detailliert geäussert. Bezüglich seiner Flucht könne den kleineren Abweichungen, die sich aus der BzP im Vergleich zur Anhörung ergeben würden, keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Es sei auf seine Vorbringen bei der Anhörung abzustellen. Die beiden eingereichten Fotos, die ihn mit den Taliban zeigten, würden seine dargelegten Vorbringen zwar nicht abschliessen beweisen können, müssten aber immerhin als Indiz herbeigezogen werden. Mit dem heutigen Einreichen der Dokumente der UK Border Agency könnten die Zweifel bezüglich seiner Ausreise von England nach Afghanistan vollständig ausgeräumt werden. Die Zweifel bezüglich seiner Identität habe er mit dem Einreichen seiner Tazkara entkräften können. Seine Aussagen zu seiner Heimat seien zudem nicht offensichtlich falsch, was der zitierte Bericht der EASO zeige.
E. 4.3 Bezüglich des Alters und der Herkunft des Beschwerdeführers ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer gab auf dem Eintrittsformular und in der Befragung zur Person an, er sei am (...) geboren und damit minderjährig. Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. Deswegen und wegen diverser widersprüchlicher Angaben zu seiner Kindheit und seiner Schulzeit erfasste die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...). Im englischen Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) erfasst, machte jedoch geltend er sei im Jahr (...) geboren. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im englischen als auch im schweizerischen Asylverfahren offensichtlich wahrheitswidrig über sein Alter täuscht. Identitätsdokumente im Original hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, trotz mehrfacher Aufforderung, keine eingereicht. Damit hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt. Diese widersprüchlichen und täuschenden Angaben des Beschwerdeführers wirken sich bereits stark auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus. Erst im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original mit Übersetzung zu den Akten. In der Beschwerdeschrift führt er aus, er habe den Jahrgang (...). Dies sei in den Akten anzupassen. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und ist leicht zu fälschen (BVGE 2013/30). Im vorliegenden Fall stimmen die Angaben zum Alter des Beschwerdeführers auf der Tazkara mit seinen Aussagen zu seiner Tazkara nicht überein. Gemäss seinen Aussagen sei er sieben oder acht Jahre alt gewesen, als diese ausgestellt worden sei (SEM-Akten, A13/5 S. 2). Gemäss der eingereichten Tazkara war er bei deren Ausstellung jedoch zwölf Jahre alt. Aufgrund seiner krass widersprüchlichen Aussagen in diesem Verfahren, den unterschiedlichen Altersangaben im englischen Verfahren, den Widersprüchen zwischen seiner eingereichten Tazkara und seinen Aussagen sowie der Tatsache, dass er die Tazkara im Original ohne nachvollziehbare Begründung erst im Beschwerdeverfahren einreichte, ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und es besteht kein Anlass, das von der Vorinstanz festgestellte Geburtsdatum zu korrigieren, da absolut unklar ist, wann genau der Beschwerdeführer tatsächlich geboren ist. Neben dem Alter ist auch die Herkunft des Beschwerdeführers unklar. In den Befragungen gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus einem Dorf im Distrikt B._______ in der Provinz C._______. Die Vorinstanz führt unter Angabe einer aktuellen Quelle an, dass die Provinz C._______, im Vergleich zum Rest des Landes, relativ stabil ist. Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene ebenfalls korrekt aus, dass der Distrikt B._______ vermehrt von gewaltsamen Vorfällen, auch durch die Taliban, betroffen ist (vgl. dazu: EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2015, S. 42 ff.). Jedoch divergieren diese Angaben stark von denjenigen, welche der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen macht. Gemäss seinen Aussagen hat die Regierung in seiner Herkunftsregion keine Macht. Die Taliban hätten die Gegend unter Kontrolle und würden im ganzen Bezirk herrschen (SEM-Akten, A35/17 F11, F41 und F85). Dies ist gemäss dem von beiden Parteien zitierten EASO-Bericht unzutreffend. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht im Übrigen hervor, dass er von den britischen Behörden mit Wohnort D._______ erfasst wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3). Gemäss seinen Aussagen im hiesigen Asylverfahren ist er jedoch in seinem Dorf im Distrikt B._______ geboren und hat dort auch vor seiner Ausreise gelebt. Angesichts seiner tatsachenwidrigen Aussagen zu seiner angeblichen Herkunftsregion konnte er seine Herkunft aus dem Distrikt B._______ in der Provinz C._______ nicht glaubhaft machen. Daran ändern auch die eingereichten Fotos und die Tazkara seiner Mutter nichts. Vielmehr muss, auch angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zum Alter, angenommen werden, dass er versucht, die hiesigen Behörden über seine Herkunft und Identität zu täuschen. Zweifel bestehen bei der Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer von Grossbritannien tatsächlich nach Afghanistan ausgeschafft worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant. Angesichts der heutigen Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Darauf weist ein Originaldokument des UK Home Office mit gestempeltem Foto des Beschwerdeführers, das sowohl einen Stempel des UK Home Office vom 22. November 2011 (dem Ausschaffungsdatum) als auch einen dreieckigen, offenbar afghanischen Stempel mit dem Datum 23. November 2011 trägt (Beschwerdebeilage 3). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch das Alter oder die genaue Herkunft des Beschwerdeführers geklärt ist. Sein Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6).
E. 4.4 Im Übrigen stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt bei den Taliban nicht glaubhaft ist. In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal und oberflächlich seien und der Eindruck entstehe, es handle sich um eine konstruierte Geschichte. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So führt der Beschwerdeführer, nach seinen Asylgründen gefragt, lediglich aus, er sei gezwungen gewesen, für die Taliban zu arbeiten, ansonsten wäre er sicherlich getötet worden (SEM-Akten, A35/17 F42). Auch auf wiederholtes Nachfragen hin bleibt er oberflächlich und weicht den Fragen immer wieder aus. Realkennzeichen sind in seinen Erzählungen keine ersichtlich. Der Befrager gibt dem Beschwerdeführer mit offenen Fragen immer wieder Gelegenheit, zu erzählen, welche Arbeiten er für die Taliban erledigt habe. Der Beschwerdeführer hingegen führt lediglich aus, er sei jeweils mitgelaufen (SEM-Akten, A35/17 F60). Auf Nachfrage hin bringt er vor, er habe nicht gekämpft, sei vor allem Wache gestanden. Nach einem konkreten Einsatz gefragt, schildert der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche Handlungsstränge (SEM-Akten, A35/17 F61 ff.). Von einer ausführlichen Darlegung seiner Tätigkeiten, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, kann keine Rede sein. Die eingereichten Fotos sind einzig ein Indiz, dass er einmal mit den Taliban in Berührung gekommen ist, ändern jedoch nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft wie auch sein Alter und damit insgesamt seine Identität nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.
E. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
E. 6.3 Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zum Beispiel nach Kabul, aber auch nach Herat oder Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/7; BVGE 2011/38; BVGE 2011/49) nicht generell unzumutbar ist, während im restlichen Afghanistan von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
E. 6.4 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, welche seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 12. November 2015 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. Urs Ebnöther, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur. Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7777/2015 Urteil vom 22. Februar 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im Jahr 2012. Am 4. Januar 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 8. Juli 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, im Jahr 2009 habe er in England Asyl beantragt. Sein Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden und Mitte 2011 sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Dort sei er von den Taliban rekrutiert worden. Er habe jedoch deren Werte nie geteilt und sei deshalb ungefähr zwei Monate später wiederum ausgereist. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 18. Januar 2013 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - eröffnet am 30. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Als Beweismittel reichte er die Deportations-Dokumente der UK Border Agency, Akten aus dem Asylverfahren in England, seine Tazkara im Original mit Übersetzung und Versandumschlag, zwei Fotos, die Tazkara seiner Mutter mit Übersetzung, ein Arztrezept seiner Mutter sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 bat der Beschwerdeführer um Mitteilung des Spruchgremiums. Dieses wurde ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2016 vom Instruktionsrichter mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel. 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Altersangabe seine Wahrheits- und Mitwirkungspflichten massiv verletzt. Aufgrund seiner unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben gehe man davon aus, dass er entgegen seinen Behauptungen die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Bezüglich seiner Asylvorbringen komme man zum Schluss, dass seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So seien seine Schilderungen zu seiner angeblichen Zusammenarbeit mit den Taliban pauschal und oberflächlich. Die unsubstantiierten Angaben würden den Eindruck erwecken, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handle. Des Weiteren seien seine Angaben zur Flucht widersprüchlich und die Darstellung der Ausreiseorganisation sei wenig plausibel. Schliesslich würden Zweifel bestehen, dass er überhaupt von England nach Afghanistan zurückgereist sei, da er nur selektiv englische Verfahrensakten eingereicht habe und sich daraus kein Nachweis ergebe, dass er den Flug tatsächlich angetreten habe. Ausserdem sei auch seine Herkunft fraglich. Seine Aussagen und sein Verhalten würden den Eindruck erwecken, dass er seine Identität aktiv zu verschleiern versuche. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe heute seine Tazkara eingereicht. Gemäss dieser habe er den Jahrgang (...). Die entsprechenden Angaben seien in den Akten anzupassen. Bezüglich seiner Verfolgung durch die Taliban beschreibe er seine einzelnen Tätigkeiten sehr ausführlich und schildere auch seine emotionalen Eindrücke. Sowohl betreffend seiner Rekrutierung, als auch zu seiner zweimonatigen Zusammenarbeit mit den Taliban habe er sich substantiiert und detailliert geäussert. Bezüglich seiner Flucht könne den kleineren Abweichungen, die sich aus der BzP im Vergleich zur Anhörung ergeben würden, keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Es sei auf seine Vorbringen bei der Anhörung abzustellen. Die beiden eingereichten Fotos, die ihn mit den Taliban zeigten, würden seine dargelegten Vorbringen zwar nicht abschliessen beweisen können, müssten aber immerhin als Indiz herbeigezogen werden. Mit dem heutigen Einreichen der Dokumente der UK Border Agency könnten die Zweifel bezüglich seiner Ausreise von England nach Afghanistan vollständig ausgeräumt werden. Die Zweifel bezüglich seiner Identität habe er mit dem Einreichen seiner Tazkara entkräften können. Seine Aussagen zu seiner Heimat seien zudem nicht offensichtlich falsch, was der zitierte Bericht der EASO zeige. 4.3 Bezüglich des Alters und der Herkunft des Beschwerdeführers ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer gab auf dem Eintrittsformular und in der Befragung zur Person an, er sei am (...) geboren und damit minderjährig. Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. Deswegen und wegen diverser widersprüchlicher Angaben zu seiner Kindheit und seiner Schulzeit erfasste die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...). Im englischen Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) erfasst, machte jedoch geltend er sei im Jahr (...) geboren. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im englischen als auch im schweizerischen Asylverfahren offensichtlich wahrheitswidrig über sein Alter täuscht. Identitätsdokumente im Original hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, trotz mehrfacher Aufforderung, keine eingereicht. Damit hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt. Diese widersprüchlichen und täuschenden Angaben des Beschwerdeführers wirken sich bereits stark auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus. Erst im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original mit Übersetzung zu den Akten. In der Beschwerdeschrift führt er aus, er habe den Jahrgang (...). Dies sei in den Akten anzupassen. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und ist leicht zu fälschen (BVGE 2013/30). Im vorliegenden Fall stimmen die Angaben zum Alter des Beschwerdeführers auf der Tazkara mit seinen Aussagen zu seiner Tazkara nicht überein. Gemäss seinen Aussagen sei er sieben oder acht Jahre alt gewesen, als diese ausgestellt worden sei (SEM-Akten, A13/5 S. 2). Gemäss der eingereichten Tazkara war er bei deren Ausstellung jedoch zwölf Jahre alt. Aufgrund seiner krass widersprüchlichen Aussagen in diesem Verfahren, den unterschiedlichen Altersangaben im englischen Verfahren, den Widersprüchen zwischen seiner eingereichten Tazkara und seinen Aussagen sowie der Tatsache, dass er die Tazkara im Original ohne nachvollziehbare Begründung erst im Beschwerdeverfahren einreichte, ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und es besteht kein Anlass, das von der Vorinstanz festgestellte Geburtsdatum zu korrigieren, da absolut unklar ist, wann genau der Beschwerdeführer tatsächlich geboren ist. Neben dem Alter ist auch die Herkunft des Beschwerdeführers unklar. In den Befragungen gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus einem Dorf im Distrikt B._______ in der Provinz C._______. Die Vorinstanz führt unter Angabe einer aktuellen Quelle an, dass die Provinz C._______, im Vergleich zum Rest des Landes, relativ stabil ist. Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene ebenfalls korrekt aus, dass der Distrikt B._______ vermehrt von gewaltsamen Vorfällen, auch durch die Taliban, betroffen ist (vgl. dazu: EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2015, S. 42 ff.). Jedoch divergieren diese Angaben stark von denjenigen, welche der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen macht. Gemäss seinen Aussagen hat die Regierung in seiner Herkunftsregion keine Macht. Die Taliban hätten die Gegend unter Kontrolle und würden im ganzen Bezirk herrschen (SEM-Akten, A35/17 F11, F41 und F85). Dies ist gemäss dem von beiden Parteien zitierten EASO-Bericht unzutreffend. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht im Übrigen hervor, dass er von den britischen Behörden mit Wohnort D._______ erfasst wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3). Gemäss seinen Aussagen im hiesigen Asylverfahren ist er jedoch in seinem Dorf im Distrikt B._______ geboren und hat dort auch vor seiner Ausreise gelebt. Angesichts seiner tatsachenwidrigen Aussagen zu seiner angeblichen Herkunftsregion konnte er seine Herkunft aus dem Distrikt B._______ in der Provinz C._______ nicht glaubhaft machen. Daran ändern auch die eingereichten Fotos und die Tazkara seiner Mutter nichts. Vielmehr muss, auch angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zum Alter, angenommen werden, dass er versucht, die hiesigen Behörden über seine Herkunft und Identität zu täuschen. Zweifel bestehen bei der Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer von Grossbritannien tatsächlich nach Afghanistan ausgeschafft worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant. Angesichts der heutigen Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Darauf weist ein Originaldokument des UK Home Office mit gestempeltem Foto des Beschwerdeführers, das sowohl einen Stempel des UK Home Office vom 22. November 2011 (dem Ausschaffungsdatum) als auch einen dreieckigen, offenbar afghanischen Stempel mit dem Datum 23. November 2011 trägt (Beschwerdebeilage 3). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch das Alter oder die genaue Herkunft des Beschwerdeführers geklärt ist. Sein Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 4.4 Im Übrigen stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt bei den Taliban nicht glaubhaft ist. In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal und oberflächlich seien und der Eindruck entstehe, es handle sich um eine konstruierte Geschichte. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So führt der Beschwerdeführer, nach seinen Asylgründen gefragt, lediglich aus, er sei gezwungen gewesen, für die Taliban zu arbeiten, ansonsten wäre er sicherlich getötet worden (SEM-Akten, A35/17 F42). Auch auf wiederholtes Nachfragen hin bleibt er oberflächlich und weicht den Fragen immer wieder aus. Realkennzeichen sind in seinen Erzählungen keine ersichtlich. Der Befrager gibt dem Beschwerdeführer mit offenen Fragen immer wieder Gelegenheit, zu erzählen, welche Arbeiten er für die Taliban erledigt habe. Der Beschwerdeführer hingegen führt lediglich aus, er sei jeweils mitgelaufen (SEM-Akten, A35/17 F60). Auf Nachfrage hin bringt er vor, er habe nicht gekämpft, sei vor allem Wache gestanden. Nach einem konkreten Einsatz gefragt, schildert der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche Handlungsstränge (SEM-Akten, A35/17 F61 ff.). Von einer ausführlichen Darlegung seiner Tätigkeiten, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, kann keine Rede sein. Die eingereichten Fotos sind einzig ein Indiz, dass er einmal mit den Taliban in Berührung gekommen ist, ändern jedoch nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft wie auch sein Alter und damit insgesamt seine Identität nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 6.3 Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zum Beispiel nach Kabul, aber auch nach Herat oder Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/7; BVGE 2011/38; BVGE 2011/49) nicht generell unzumutbar ist, während im restlichen Afghanistan von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 6.4 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, welche seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 12. November 2015 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. Urs Ebnöther, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur. Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: