Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Am 4. Januar 2013 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2013 befragte ihn das SEM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Am 8. Juli 2014 erfolgte die ausführliche Anhörung. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt Tagab, Provinz Kapisa). Im Jahr 2009 habe er in Grossbritannien Asyl beantragt. Nach Ablehnung des Asylgesuchs sei er Mitte 2011 nach Afghanistan ausgeschafft worden. In seinem Heimatdorf angelangt, sei er von den Taliban rekrutiert worden. Er habe jedoch deren Werte nie geteilt und sei deshalb ungefähr zwei Monate später wiederum ausgereist. A.b Im ordentlichen Asylverfahren reichte der Beschwerdeführer unter anderem Akten aus dem britischen Asylverfahren ein. Demnach stellte er in Grossbritannien am 14. Oktober 2009 ein Asylgesuch. Dieses wurde am 5. März 2010 abgelehnt, wobei ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 17. Dezember 2010 gewährt wurde. Sein Gesuch um Verlängerung des Aufenthaltsrechts wurde am 28. Mai 2011 abgelehnt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde am 26. Juli 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2011 in seine Heimat zurückgeschafft. A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. In Bezug auf seine Herkunft statuierte es, er habe wenig Bereitschaft gezeigt, bei der zweifelsfreien Feststellung der Identität mitzuwirken. Das Verhalten des Beschwerdeführers würde den Eindruck erwecken, dass er seine Identität aktiv zu verschleiern versuche. Seine Ausführungen zur angeblichen Herkunftsregion seien nachweislich falsch. Entgegen seinen Ausführungen in den Anhörungen stimme es nicht, dass die Regierung in der Provinz Kapisa über keinerlei Macht mehr verfüge und allein die Taliban herrsche. In einer Gesamtwürdigung erscheine es deshalb unwahrscheinlich, dass er tatsächlich aus der Provinz Kapisa stamme. Aufgrund dieser unstimmigen Aussagen sei es nicht möglich, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu beantworten. Es lägen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass eine konkrete Gefährdung bestehe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könne. A.d Am 30. November 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er hielt dabei an der geltend gemachten Herkunft fest. Er habe keine offensichtlich falsche Aussagen zur Situation im Distrikt Tagab gemacht. Vielmehr bestätigten Berichte, dass die Taliban dort stark vertreten seien. Darauf basiere auch seine Aussage, dass die afghanischen Behörden gar nicht präsent seien. Auch wenn diese Aussage objektiv nicht ganz korrekt sei, sei sie aus seiner subjektiven Warte nachvollziehbar. Die Zweifel an seiner Identität seien durch die Einreichung seiner Tazkara beseitigt. Zum Beleg seiner Herkunft aus dem Distrikt Tagab reichte er Fotos von Familienangehörigen, die Tazkara der angeblichen Mutter einschliesslich Übersetzung sowie ein Arztrezept der angeblichen Mutter zu den Akten. Mit der Beschwerde wurden noch weitere Beweismittel eingereicht. Beigelegt war insbesondere eine ausführliche Dokumentation des Verfahrens in Grossbritannien, in der sich - neben vielen anderen Schriftstücken - ein auf den 13. Juli 2011 datierter Brief der für den Beschwerdeführer dort zuständigen Sozialarbeiterin an das First Tier Tribunal befindet. A.e Mit Urteil E-7777/2015 vom 22. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. November 2015 ab. B. B.a Am 26. August 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Materiell beantragte er die wiedererwägungsweise Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Aufgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sei davon auszugehen, dass er tatsächlich aus dem Dorf B._______ (Distrikt Tagab, Provinz Kapisa) stamme, und dass sich seine Familie nach wie vor dort aufhalte. Zum Nachweis dieser Behauptung reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- verschiedene Fotos seiner angeblichen Mutter und Geschwister an verschiedenen Orten in Tagab,
- ein Foto eines bekannten Kreisels in Tagab,
- ein Foto mit dem Schriftzug eines Fotogeschäfts im Bazar von Tagab,
- ein Foto eines Fotogeschäfts im Bazar von Tagab,
- ein Foto mit dem Schriftzug einer Klinik in Tagab,
- eine Wohnsitzbestätigung der angeblichen Mutter einschliesslich Übersetzung,
- Bestätigungen von Arztbesuchen der angeblichen Mutter in den Jahren 2015 und 2016 in Tagab,
- eine Kopie eines Grundstückkaufvertrages seines angeblichen Vaters aus dem Jahr 1996 einschliesslich Übersetzung,
- verschiedene Kaufbelege aus Tagab aus den Jahren 2015 und 2016,
- die schon mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2016 eingereichten Beweismittel, und
- vier Referenzschreiben. B.b Mit Verfügung vom 13. September 2016 wies das SEM das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2016 ab, erklärte die Verfügung vom 29. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 13. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Vorinstanz sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. In Ergänzung zu den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Akten reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- verschiedene Fotos seiner angeblichen Mutter vor bekannten Örtlichkeiten von Tagab mit einer Zeitung datierend vom 11. August 2016 (einschliesslich des Originals dieser Zeitung),
- neun Fotos bekannter Örtlichkeiten in Tagab mit angeblichen Angehörigen des Beschwerdeführers und der erwähnten Zeitung sowie ein Foto der angeblichen Mutter mit einer Nahaufnahme der erwähnten Zeitung und
- die Originaltazkara seiner angeblichen Mutter einschliesslich einer Übersetzung. B.d Der Instruktionsrichter verfügte am 20. Oktober 2016 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.e Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Die von der Vorinstanz am 2. Dezember 2016 eingereichte Vernehmlassung stellte er dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 zur Replik zu. B.f Am 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Darin offeriert er zum Beweis des vom SEM angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihm und seiner angeblichen (auf den eingereichten Fotos abgebildeten) Mutter ein DNA-Abstammungsgutachten. Zudem reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- eine Geburtsbescheinigung des afghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016, und
- eine Ledigkeitsbescheinigung des Appeal Court der Provinz Kapisa einschliesslich einer Beglaubigung des afghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016. B.g Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Beilage der Replik vom 21. Dezember 2016 und der damit eingereichten Beweismittel erneut zur Vernehmlassung auf. Die vom SEM am 20. März 2017 eingereichte Vernehmlassung übersandte er am 3. April 2017 dem Beschwerdeführer. Gleichzeitig verfügte er den Abschluss des Schriftenwechsels. B.h Mit Eingabe vom 7. April 2017 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 20. März 2017.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)
E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch insbesondere dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Neue Beweismittel sind in einem solchen Wiedererwägungsverfahren zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Im Asylgesetz ist das Wiedererwägungsverfahren in Art. 111b AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).Revisionsgründe - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können hingegen nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch und nicht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Vorbestandene Tatsachen, die im Rahmen des ordentlichen - mit materiellem Beschwerdeentscheid E-7777/2015 abgeschlossenen - Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht werden konnten, wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher auf vorbestandene Tatsachen stützt, ist darauf nicht einzugehen. Dies trifft namentlich für die Rüge des Beschwerdeführers zu, die Vorinstanz habe es versäumt, den Grundstückkaufvertrag aus dem Jahr 1996 im Rahmen einer Gesamtwürdigung heranzuziehen. Gleiches gilt für die Kaufbelege aus Tagab aus dem Jahr 2015 und die bereits im Beschwerdeverfahren E-7777/2015 eingereichten Beweismittel (Fotos von Familienangehörigen, Tazkara der angeblichen Mutter, Arztrezept für die angebliche Mutter). Die unterlassene beziehungsweise unrichtige Würdigung dieser Beweismittel hätte im ordentlichen Beschwerdeverfahren gerügt werden müssen und wäre im heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls durch ein Revisionsgesuch geltend zu machen. Dabei handelt es sich entgegen den Vorbringen in der Replik vom 21. Dezember 2016 nicht um überspitzten Formalismus der Vorinstanz, sondern um die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene differenzierte Zuordnung der funktionellen Zuständigkeiten zur Beantwortung der verschiedenen Fragestellungen.
E. 3.3 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich seit dem Beschwerdeentscheid E-7777/2015 keine neuen Tatsachen ergeben haben, die im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG, SR 142.20]) als wesentlich betrachtet werden müssten. Strittig ist dabei einzig, ob es dem Beschwerdeführer nunmehr gelungen ist, seine Herkunft aus dem Dorf B._______ (Bezirk Tagab, Provinz Kapisa) glaubhaft zu machen (vgl. zum Beweismassstab BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), zumal auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar wäre (vgl. Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016).Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 3.3.1 Verbindlicher Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer nunmehr gelungen ist, seine Herkunft aus dem Dorf B._______ (Bezirk Tagab, Provinz Kapisa) glaubhaft zu machen, sind die Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem EntscheidE-7777/2015 auf der Grundlage der damals verfügbaren Beweismittel angestellt hat. Das Gericht kam damals zum Schluss, seine in den Anhörungen gemachten Aussagen zur Sicherheitslage im Bezirk Tagab divergierten stark von den verfügbaren Berichten zu diesem Thema. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass der Bezirk unter der alleinigen Kontrolle der Taliban stehe und die Regierung keinerlei Gewalt mehr ausüben könne. Überdies gehe aus den im damaligen Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen hervor, dass er von den britischen Behörden mit Wohnort Mazar-i-Sharif erfasst worden sei. Angesichts der tatsachenwidrigen Aussagen zur angeblichen Herkunftsregion sei es ihm nicht gelungen, die Herkunft aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa glaubhaft zu machen. Daran änderten auch die eingereichten Fotos und die Tazkara der Mutter nichts. Unter Einbezug seiner widersprüchlichen Angaben zum Alter müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er versuche, die hiesigen Behörden über seine Herkunft und Identität zu täuschen.
E. 3.3.2 Ein weiteres wichtiges Indiz, das gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Dorf B._______ spricht, ergibt sich aus den Akten des Beschwerdeverfahrens E-7777/2016. Der Beschwerdeführer reichte in jenem Verfahren von sich aus einen Brief der in Grossbritannien für ihn zuständigen Sozialarbeiterin an das das First Tier Tribunal Middlesex vom 13. Juli 2011 zu den Akten. Aus dem Brief geht hervor, dass er ihr erzählt habe, mit seiner Familie im Dorf C._______, Provinz Mazar-i-Sharif in einem Haus mit vier Schlafzimmern gelebt zu haben. Diese überaus detaillierte Aussage erhärtet die Zweifel, welche die Vorinstanz an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft geäussert hat, zumal keine Gründe ersichtlich sind, dass er damals gegenüber seiner Sozialarbeiterin die Unwahrheit gesagt haben sollte.
E. 3.3.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel trotzdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Dorf B._______ (Distrikt Tagab, Provinz Kapisa) auszugehen ist. Bevor diese Frage im Sinne einer Gesamtabwägung entschieden werden kann (nachfolgend E. 3.3.5), ist der Aussagegehalt und Beweiswert der verschiedenen eingereichten Beweismittel zu ermitteln (nachfolgend E. 3.3.4). Nicht einzugehen ist auf jene Beweismittel, die wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich sind (vgl. oben E. 3.2).
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer hat im Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren folgende wiedererwägungsrechtlich zu prüfenden Beweismittel zu den Akten gereicht:
- verschiedene Fotografien von angeblichen Familienangehörigen in Tagab, teilweise mit einer Zeitung vom 11. August 2016 (dazu nachfolgend E. 3.3.4.1),
- eine Wohnsitzbestätigung seiner angeblichen Mutter (dazu nachfolgend, E. 3.3.4.2),
- Bestätigungen von Arztbesuchen seiner angeblichen Mutter in Tagab und Kaufbelege aus Tagab aus dem Jahr 2016 (dazu nachfolgend, E. 3.3.4.4),
- eine Geburtsbestätigung des afghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016 sowie eine Ledigkeitsbestätigung des Appeal Court der Provinz Kapisa einschliesslich einer Beglaubigung des afghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016 (dazu nachfolgend E. 3.3.4.5). Zudem beantragt er die Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens, um zu beweisen, dass es seine Mutter ist, die auf den Fotografien abgebildet beziehungsweise in der Wohnsitzbestätigung erwähnt ist (dazu nachfolgend E. 3.3.4.3).
E. 3.3.4.1 Die eingereichten Fotografien - insbesondere jene mit der mitgesandten afghanischen Zeitung vom 11. August 2016 - vermögen zu beweisen, dass sich Bekannte oder Familienangehörige des Beschwerdeführers nach dem 11. August 2016 im Bezirk Tagab aufgehalten haben. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei der auf fast allen Fotos abgebildeten älteren Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Bezirk Tagab aufgewachsen ist, und dass sich seine Familie derzeit dort aufhält. Es wäre beispielsweise möglich, dass sich die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers von Mazar-i-Sharif in den Bezirk Tagab begeben haben, um die Fotos zu machen. Insofern handelt es sich bei den Fotos nicht um erhebliche Beweismittel, die geeignet wären, die Biografie des Beschwerdeführers und insbesondere die von ihm behauptete Herkunft glaubhaft zu machen.
E. 3.3.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, hat die Vorinstanz die eingereichte Wohnsitzbestätigung der angeblichen Mutter des Beschwerdeführers vorschnell und ohne stichhaltige Begründung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihr deshalb jeden Beweiswert abgesprochen. Wie die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe jedoch zu Recht ausführt, stimmen die Angaben auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers während der BzP überein. Die Wohnsitzbestätigung ist ausgestellt auf eine D._______, Tochter von E._______, während der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gab, seine Mutter heisse F._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 1.16.03). Es besteht keine Möglichkeit zu überprüfen, ob dieser Widerspruch - wie vom Beschwerdeführer in der Replik behauptet - darauf zurückzuführen ist, dass in der Wohnsitzbestätigung der Rufname verwendet worden ist. So oder anders hat die Wohnsitzbestätigung aufgrund des erwähnten Widerspruchs aber keinen Beweiswert, zumal nicht nachgeprüft werden kann, ob es sich bei "D._______" um die Mutter des Beschwerdeführers handelt.
E. 3.3.4.3 Nach dem Gesagten ist unbeachtlich, ob es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handelt. Auch aus einem DNA-Abstammungsgutachten könnte im Übrigen nicht der Schluss gezogen werden, dass die in der Wohnsitzbestätigung genannte "D._______" und der Name "F._______" dieselbe Person bezeichnen. Zweifel bestehen nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer in der BzP im Jahr 2013 angab, seine Mutter sei zwischen 50 und 60 Jahren alt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 3.01), in der Tazkara von D._______ jedoch im Jahr 2015 von einem Alter von 44 Jahren die Rede ist. Der mit der Replik gestellte Antrag um Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 3.3.4.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte und Kaufbelege haben aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkten Beweiswert. Zunächst einmal nehmen die Arztberichte allesamt auf eine "D._______" Bezug, wobei nicht erstellt ist, dass es sich dabei um die Mutter des Beschwerdeführers handelt (vgl. oben, E. 3.3.4.2 und E. 3.3.4.3). Weiter beschränkt sich die Aussagekraft der Dokumente darauf, dass eine "D._______" beziehungsweise ein G._______ beziehungsweise ein H._______ Leistungen bezogen haben. Ob sie in Tagab Wohnsitz haben, lässt sich jedoch nur indirekt erschliessen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Dokumente nur geringen Beweiswert haben, zumal sie erst im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren gerade mit dem Ziel eines Herkunftsnachweises eingereicht wurden und daher nicht auszuschliessen ist, dass sie käuflich erworben worden sind.
E. 3.3.4.5 Die eingereichte Geburtsbestätigung des afghanischen Konsulates ist nicht geeignet, eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Bezirk Tagab zu beweisen. Einerseits gibt sie nur Auskunft über seinen Geburtsort, nicht hingegen über seinen letzten ordentlichen Aufenthaltsort, der für die Frage des Wegweisungsvollzugs massgeblich wäre. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Angabe auf der Tazkara, auf deren Grundlage die Geburtsbestätigung ausgestellt wird, gemäss öffentlich zugänglichen Berichten nicht um den effektiven Geburtsort handeln muss; oft wird dabei auf den Geburtsort des Vaters abgestellt (vgl. statt vieler Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Requrements and procedures to obtain, renew, and replace a biometric passport [...], abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/58b42a5f4.html , zuletzt abgerufen am 3. April 2017; United States Department of State, Afghanistan Reciprocity Schedule - Identity Card, undatiert, abrufbar unter https://travel.state.gov/content/visas/en/fees/reciprocity-by-country/AF.html , zuletzt abgerufen am 3. April 2017).Die Ledigkeitsbestätigung bescheinigt sodann ebenfalls nicht den letzten Aufenthaltsort, sondern sagt lediglich beiläufig etwas über den Geburtsort aus. Da dieser Geburtsort nach dem eben Gesagten teilweise auf den Geburtsort des Vaters zurückzuführen ist, kann daraus in keiner Art und Weise auf den Ort des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers und den Aufenthaltsort seiner Familie geschlossen werden. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beweiswert des Dokuments eingeschränkt ist, weil es sich auf Zeugenaussagen abstützt, die nicht überprüfbar sind (vgl. Vernehmlassung vom 20. März 2017).
E. 3.3.5 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des nunmehr auf Beschwerdeebene angelangten Wiedererwägungsverfahrens eine ganze Reihe von Beweismitteln zu den Akten gereicht. Teilweise sind diese Beweismittel wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich, weil sie im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubringen wären (vgl. oben, E. 3.2). Soweit die Beweismittel wiedererwägungsrechtlich beachtlich sind, kommt ihnen kein oder nur sehr eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. oben, E. 3.3.4.1-3.3.4.5). Jedenfalls vermögen die Beweismittel die erheblichen Zweifel, die an der geltend gemachten Herkunft entstanden (und im Beschwerdeverfahren E-7777/2015 festgestellt worden) sind, nicht zu entkräften. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Dorf B._______ (Bezirk Tagab, Provinz Kapisa).
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet wären, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 5.1), ist auch dem Gesuch um Beiordnung des erstgenannten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu entsprechen, zumal die vorliegende Streitsache in verfahrensrechtlicher Hinsicht als relativ komplex erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 5.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1400.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1400.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6337/2016 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 4. Januar 2013 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2013 befragte ihn das SEM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Am 8. Juli 2014 erfolgte die ausführliche Anhörung. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt Tagab, Provinz Kapisa). Im Jahr 2009 habe er in Grossbritannien Asyl beantragt. Nach Ablehnung des Asylgesuchs sei er Mitte 2011 nach Afghanistan ausgeschafft worden. In seinem Heimatdorf angelangt, sei er von den Taliban rekrutiert worden. Er habe jedoch deren Werte nie geteilt und sei deshalb ungefähr zwei Monate später wiederum ausgereist. A.b Im ordentlichen Asylverfahren reichte der Beschwerdeführer unter anderem Akten aus dem britischen Asylverfahren ein. Demnach stellte er in Grossbritannien am 14. Oktober 2009 ein Asylgesuch. Dieses wurde am 5. März 2010 abgelehnt, wobei ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 17. Dezember 2010 gewährt wurde. Sein Gesuch um Verlängerung des Aufenthaltsrechts wurde am 28. Mai 2011 abgelehnt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde am 26. Juli 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2011 in seine Heimat zurückgeschafft. A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. In Bezug auf seine Herkunft statuierte es, er habe wenig Bereitschaft gezeigt, bei der zweifelsfreien Feststellung der Identität mitzuwirken. Das Verhalten des Beschwerdeführers würde den Eindruck erwecken, dass er seine Identität aktiv zu verschleiern versuche. Seine Ausführungen zur angeblichen Herkunftsregion seien nachweislich falsch. Entgegen seinen Ausführungen in den Anhörungen stimme es nicht, dass die Regierung in der Provinz Kapisa über keinerlei Macht mehr verfüge und allein die Taliban herrsche. In einer Gesamtwürdigung erscheine es deshalb unwahrscheinlich, dass er tatsächlich aus der Provinz Kapisa stamme. Aufgrund dieser unstimmigen Aussagen sei es nicht möglich, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu beantworten. Es lägen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass eine konkrete Gefährdung bestehe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könne. A.d Am 30. November 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er hielt dabei an der geltend gemachten Herkunft fest. Er habe keine offensichtlich falsche Aussagen zur Situation im Distrikt Tagab gemacht. Vielmehr bestätigten Berichte, dass die Taliban dort stark vertreten seien. Darauf basiere auch seine Aussage, dass die afghanischen Behörden gar nicht präsent seien. Auch wenn diese Aussage objektiv nicht ganz korrekt sei, sei sie aus seiner subjektiven Warte nachvollziehbar. Die Zweifel an seiner Identität seien durch die Einreichung seiner Tazkara beseitigt. Zum Beleg seiner Herkunft aus dem Distrikt Tagab reichte er Fotos von Familienangehörigen, die Tazkara der angeblichen Mutter einschliesslich Übersetzung sowie ein Arztrezept der angeblichen Mutter zu den Akten. Mit der Beschwerde wurden noch weitere Beweismittel eingereicht. Beigelegt war insbesondere eine ausführliche Dokumentation des Verfahrens in Grossbritannien, in der sich - neben vielen anderen Schriftstücken - ein auf den 13. Juli 2011 datierter Brief der für den Beschwerdeführer dort zuständigen Sozialarbeiterin an das First Tier Tribunal befindet. A.e Mit Urteil E-7777/2015 vom 22. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. November 2015 ab. B. B.a Am 26. August 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Materiell beantragte er die wiedererwägungsweise Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Aufgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sei davon auszugehen, dass er tatsächlich aus dem Dorf B._______ (Distrikt Tagab, Provinz Kapisa) stamme, und dass sich seine Familie nach wie vor dort aufhalte. Zum Nachweis dieser Behauptung reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- verschiedene Fotos seiner angeblichen Mutter und Geschwister an verschiedenen Orten in Tagab,
- ein Foto eines bekannten Kreisels in Tagab,
- ein Foto mit dem Schriftzug eines Fotogeschäfts im Bazar von Tagab,
- ein Foto eines Fotogeschäfts im Bazar von Tagab,
- ein Foto mit dem Schriftzug einer Klinik in Tagab,
- eine Wohnsitzbestätigung der angeblichen Mutter einschliesslich Übersetzung,
- Bestätigungen von Arztbesuchen der angeblichen Mutter in den Jahren 2015 und 2016 in Tagab,
- eine Kopie eines Grundstückkaufvertrages seines angeblichen Vaters aus dem Jahr 1996 einschliesslich Übersetzung,
- verschiedene Kaufbelege aus Tagab aus den Jahren 2015 und 2016,
- die schon mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2016 eingereichten Beweismittel, und
- vier Referenzschreiben. B.b Mit Verfügung vom 13. September 2016 wies das SEM das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2016 ab, erklärte die Verfügung vom 29. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 13. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Vorinstanz sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. In Ergänzung zu den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Akten reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- verschiedene Fotos seiner angeblichen Mutter vor bekannten Örtlichkeiten von Tagab mit einer Zeitung datierend vom 11. August 2016 (einschliesslich des Originals dieser Zeitung),
- neun Fotos bekannter Örtlichkeiten in Tagab mit angeblichen Angehörigen des Beschwerdeführers und der erwähnten Zeitung sowie ein Foto der angeblichen Mutter mit einer Nahaufnahme der erwähnten Zeitung und
- die Originaltazkara seiner angeblichen Mutter einschliesslich einer Übersetzung. B.d Der Instruktionsrichter verfügte am 20. Oktober 2016 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.e Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Die von der Vorinstanz am 2. Dezember 2016 eingereichte Vernehmlassung stellte er dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 zur Replik zu. B.f Am 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Darin offeriert er zum Beweis des vom SEM angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihm und seiner angeblichen (auf den eingereichten Fotos abgebildeten) Mutter ein DNA-Abstammungsgutachten. Zudem reichte er die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- eine Geburtsbescheinigung des afghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016, und
- eine Ledigkeitsbescheinigung des Appeal Court der Provinz Kapisa einschliesslich einer Beglaubigung des afghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016. B.g Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Beilage der Replik vom 21. Dezember 2016 und der damit eingereichten Beweismittel erneut zur Vernehmlassung auf. Die vom SEM am 20. März 2017 eingereichte Vernehmlassung übersandte er am 3. April 2017 dem Beschwerdeführer. Gleichzeitig verfügte er den Abschluss des Schriftenwechsels. B.h Mit Eingabe vom 7. April 2017 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 20. März 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch insbesondere dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Neue Beweismittel sind in einem solchen Wiedererwägungsverfahren zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Im Asylgesetz ist das Wiedererwägungsverfahren in Art. 111b AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).Revisionsgründe - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können hingegen nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). 3.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch und nicht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Vorbestandene Tatsachen, die im Rahmen des ordentlichen - mit materiellem Beschwerdeentscheid E-7777/2015 abgeschlossenen - Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht werden konnten, wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher auf vorbestandene Tatsachen stützt, ist darauf nicht einzugehen. Dies trifft namentlich für die Rüge des Beschwerdeführers zu, die Vorinstanz habe es versäumt, den Grundstückkaufvertrag aus dem Jahr 1996 im Rahmen einer Gesamtwürdigung heranzuziehen. Gleiches gilt für die Kaufbelege aus Tagab aus dem Jahr 2015 und die bereits im Beschwerdeverfahren E-7777/2015 eingereichten Beweismittel (Fotos von Familienangehörigen, Tazkara der angeblichen Mutter, Arztrezept für die angebliche Mutter). Die unterlassene beziehungsweise unrichtige Würdigung dieser Beweismittel hätte im ordentlichen Beschwerdeverfahren gerügt werden müssen und wäre im heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls durch ein Revisionsgesuch geltend zu machen. Dabei handelt es sich entgegen den Vorbringen in der Replik vom 21. Dezember 2016 nicht um überspitzten Formalismus der Vorinstanz, sondern um die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene differenzierte Zuordnung der funktionellen Zuständigkeiten zur Beantwortung der verschiedenen Fragestellungen. 3.3 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich seit dem Beschwerdeentscheid E-7777/2015 keine neuen Tatsachen ergeben haben, die im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG, SR 142.20]) als wesentlich betrachtet werden müssten. Strittig ist dabei einzig, ob es dem Beschwerdeführer nunmehr gelungen ist, seine Herkunft aus dem Dorf B._______ (Bezirk Tagab, Provinz Kapisa) glaubhaft zu machen (vgl. zum Beweismassstab BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), zumal auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar wäre (vgl. Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016).Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.3.1 Verbindlicher Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer nunmehr gelungen ist, seine Herkunft aus dem Dorf B._______ (Bezirk Tagab, Provinz Kapisa) glaubhaft zu machen, sind die Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem EntscheidE-7777/2015 auf der Grundlage der damals verfügbaren Beweismittel angestellt hat. Das Gericht kam damals zum Schluss, seine in den Anhörungen gemachten Aussagen zur Sicherheitslage im Bezirk Tagab divergierten stark von den verfügbaren Berichten zu diesem Thema. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass der Bezirk unter der alleinigen Kontrolle der Taliban stehe und die Regierung keinerlei Gewalt mehr ausüben könne. Überdies gehe aus den im damaligen Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen hervor, dass er von den britischen Behörden mit Wohnort Mazar-i-Sharif erfasst worden sei. Angesichts der tatsachenwidrigen Aussagen zur angeblichen Herkunftsregion sei es ihm nicht gelungen, die Herkunft aus dem Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa glaubhaft zu machen. Daran änderten auch die eingereichten Fotos und die Tazkara der Mutter nichts. Unter Einbezug seiner widersprüchlichen Angaben zum Alter müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er versuche, die hiesigen Behörden über seine Herkunft und Identität zu täuschen. 3.3.2 Ein weiteres wichtiges Indiz, das gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Dorf B._______ spricht, ergibt sich aus den Akten des Beschwerdeverfahrens E-7777/2016. Der Beschwerdeführer reichte in jenem Verfahren von sich aus einen Brief der in Grossbritannien für ihn zuständigen Sozialarbeiterin an das das First Tier Tribunal Middlesex vom 13. Juli 2011 zu den Akten. Aus dem Brief geht hervor, dass er ihr erzählt habe, mit seiner Familie im Dorf C._______, Provinz Mazar-i-Sharif in einem Haus mit vier Schlafzimmern gelebt zu haben. Diese überaus detaillierte Aussage erhärtet die Zweifel, welche die Vorinstanz an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft geäussert hat, zumal keine Gründe ersichtlich sind, dass er damals gegenüber seiner Sozialarbeiterin die Unwahrheit gesagt haben sollte. 3.3.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel trotzdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Dorf B._______ (Distrikt Tagab, Provinz Kapisa) auszugehen ist. Bevor diese Frage im Sinne einer Gesamtabwägung entschieden werden kann (nachfolgend E. 3.3.5), ist der Aussagegehalt und Beweiswert der verschiedenen eingereichten Beweismittel zu ermitteln (nachfolgend E. 3.3.4). Nicht einzugehen ist auf jene Beweismittel, die wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich sind (vgl. oben E. 3.2). 3.3.4 Der Beschwerdeführer hat im Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren folgende wiedererwägungsrechtlich zu prüfenden Beweismittel zu den Akten gereicht:
- verschiedene Fotografien von angeblichen Familienangehörigen in Tagab, teilweise mit einer Zeitung vom 11. August 2016 (dazu nachfolgend E. 3.3.4.1),
- eine Wohnsitzbestätigung seiner angeblichen Mutter (dazu nachfolgend, E. 3.3.4.2),
- Bestätigungen von Arztbesuchen seiner angeblichen Mutter in Tagab und Kaufbelege aus Tagab aus dem Jahr 2016 (dazu nachfolgend, E. 3.3.4.4),
- eine Geburtsbestätigung des afghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016 sowie eine Ledigkeitsbestätigung des Appeal Court der Provinz Kapisa einschliesslich einer Beglaubigung des afghanischen Konsulats in Genf vom 15. November 2016 (dazu nachfolgend E. 3.3.4.5). Zudem beantragt er die Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens, um zu beweisen, dass es seine Mutter ist, die auf den Fotografien abgebildet beziehungsweise in der Wohnsitzbestätigung erwähnt ist (dazu nachfolgend E. 3.3.4.3). 3.3.4.1 Die eingereichten Fotografien - insbesondere jene mit der mitgesandten afghanischen Zeitung vom 11. August 2016 - vermögen zu beweisen, dass sich Bekannte oder Familienangehörige des Beschwerdeführers nach dem 11. August 2016 im Bezirk Tagab aufgehalten haben. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei der auf fast allen Fotos abgebildeten älteren Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Bezirk Tagab aufgewachsen ist, und dass sich seine Familie derzeit dort aufhält. Es wäre beispielsweise möglich, dass sich die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers von Mazar-i-Sharif in den Bezirk Tagab begeben haben, um die Fotos zu machen. Insofern handelt es sich bei den Fotos nicht um erhebliche Beweismittel, die geeignet wären, die Biografie des Beschwerdeführers und insbesondere die von ihm behauptete Herkunft glaubhaft zu machen. 3.3.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, hat die Vorinstanz die eingereichte Wohnsitzbestätigung der angeblichen Mutter des Beschwerdeführers vorschnell und ohne stichhaltige Begründung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihr deshalb jeden Beweiswert abgesprochen. Wie die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe jedoch zu Recht ausführt, stimmen die Angaben auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers während der BzP überein. Die Wohnsitzbestätigung ist ausgestellt auf eine D._______, Tochter von E._______, während der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gab, seine Mutter heisse F._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 1.16.03). Es besteht keine Möglichkeit zu überprüfen, ob dieser Widerspruch - wie vom Beschwerdeführer in der Replik behauptet - darauf zurückzuführen ist, dass in der Wohnsitzbestätigung der Rufname verwendet worden ist. So oder anders hat die Wohnsitzbestätigung aufgrund des erwähnten Widerspruchs aber keinen Beweiswert, zumal nicht nachgeprüft werden kann, ob es sich bei "D._______" um die Mutter des Beschwerdeführers handelt. 3.3.4.3 Nach dem Gesagten ist unbeachtlich, ob es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Frau um die Mutter des Beschwerdeführers handelt. Auch aus einem DNA-Abstammungsgutachten könnte im Übrigen nicht der Schluss gezogen werden, dass die in der Wohnsitzbestätigung genannte "D._______" und der Name "F._______" dieselbe Person bezeichnen. Zweifel bestehen nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer in der BzP im Jahr 2013 angab, seine Mutter sei zwischen 50 und 60 Jahren alt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 3.01), in der Tazkara von D._______ jedoch im Jahr 2015 von einem Alter von 44 Jahren die Rede ist. Der mit der Replik gestellte Antrag um Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 3.3.4.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte und Kaufbelege haben aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkten Beweiswert. Zunächst einmal nehmen die Arztberichte allesamt auf eine "D._______" Bezug, wobei nicht erstellt ist, dass es sich dabei um die Mutter des Beschwerdeführers handelt (vgl. oben, E. 3.3.4.2 und E. 3.3.4.3). Weiter beschränkt sich die Aussagekraft der Dokumente darauf, dass eine "D._______" beziehungsweise ein G._______ beziehungsweise ein H._______ Leistungen bezogen haben. Ob sie in Tagab Wohnsitz haben, lässt sich jedoch nur indirekt erschliessen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Dokumente nur geringen Beweiswert haben, zumal sie erst im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren gerade mit dem Ziel eines Herkunftsnachweises eingereicht wurden und daher nicht auszuschliessen ist, dass sie käuflich erworben worden sind. 3.3.4.5 Die eingereichte Geburtsbestätigung des afghanischen Konsulates ist nicht geeignet, eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Bezirk Tagab zu beweisen. Einerseits gibt sie nur Auskunft über seinen Geburtsort, nicht hingegen über seinen letzten ordentlichen Aufenthaltsort, der für die Frage des Wegweisungsvollzugs massgeblich wäre. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Angabe auf der Tazkara, auf deren Grundlage die Geburtsbestätigung ausgestellt wird, gemäss öffentlich zugänglichen Berichten nicht um den effektiven Geburtsort handeln muss; oft wird dabei auf den Geburtsort des Vaters abgestellt (vgl. statt vieler Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Requrements and procedures to obtain, renew, and replace a biometric passport [...], abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/58b42a5f4.html , zuletzt abgerufen am 3. April 2017; United States Department of State, Afghanistan Reciprocity Schedule - Identity Card, undatiert, abrufbar unter https://travel.state.gov/content/visas/en/fees/reciprocity-by-country/AF.html , zuletzt abgerufen am 3. April 2017).Die Ledigkeitsbestätigung bescheinigt sodann ebenfalls nicht den letzten Aufenthaltsort, sondern sagt lediglich beiläufig etwas über den Geburtsort aus. Da dieser Geburtsort nach dem eben Gesagten teilweise auf den Geburtsort des Vaters zurückzuführen ist, kann daraus in keiner Art und Weise auf den Ort des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers und den Aufenthaltsort seiner Familie geschlossen werden. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beweiswert des Dokuments eingeschränkt ist, weil es sich auf Zeugenaussagen abstützt, die nicht überprüfbar sind (vgl. Vernehmlassung vom 20. März 2017). 3.3.5 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des nunmehr auf Beschwerdeebene angelangten Wiedererwägungsverfahrens eine ganze Reihe von Beweismitteln zu den Akten gereicht. Teilweise sind diese Beweismittel wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich, weil sie im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubringen wären (vgl. oben, E. 3.2). Soweit die Beweismittel wiedererwägungsrechtlich beachtlich sind, kommt ihnen kein oder nur sehr eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. oben, E. 3.3.4.1-3.3.4.5). Jedenfalls vermögen die Beweismittel die erheblichen Zweifel, die an der geltend gemachten Herkunft entstanden (und im Beschwerdeverfahren E-7777/2015 festgestellt worden) sind, nicht zu entkräften. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Dorf B._______ (Bezirk Tagab, Provinz Kapisa). 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet wären, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. 5.2 Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 5.1), ist auch dem Gesuch um Beiordnung des erstgenannten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu entsprechen, zumal die vorliegende Streitsache in verfahrensrechtlicher Hinsicht als relativ komplex erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 5.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1400.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1400.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: