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E-7713/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. September 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-7713/2025

U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Claudio Ludwig, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. September 2025 / N (…).

E-7713/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seinen beiden minderjähri- gen Söhnen am 19. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Ab- gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hat- ten. Sie reichten griechische Identitätsdokumente, einen Trauschein sowie die Tazkera des Beschwerdeführers und der Ehefrau (alle in Kopie) zu den Akten. B. Am (…) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rücküber- nahme der Beschwerdeführer. Am (…) 2025 stimmten die griechischen Be- hörden der Rückübernahme zu und teilten dem SEM mit, dass die Be- schwerdeführer in Griechenland am (…) 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am (…) 2028 gültige Aufenthaltsbewilli- gung verfügten. C. C.a Am 8. September 2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat persönlich befragt. Dabei gab er an, er habe noch drei weitere minderjährige Kinder, die sich aktuell bei seiner Ehefrau in der Türkei befänden. Dort würden sich zudem seine Eltern sowie seine (…) Geschwister und deren Familien aufhalten. In Griechenland habe er keine Verwandten, der (…) lebe in der Schweiz. Er selbst habe sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan (…) Monate ille- gal in der Türkei aufgehalten, wo er den Lebensunterhalt mit Arbeit in einer (…) bestritten habe. Für die Reise nach Griechenland habe er zusätzlich finanzielle Unterstützung von einem Bekannten in Afghanistan erhalten. Bei einem Einreiseversuch nach Griechenland seien er und die beiden Söhne von seiner Ehefrau und den übrigen Kindern getrennt worden. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland führte er aus, rund sieben Monate in einem Flüchtlingscamp D._______ untergebracht gewesen zu sein. Zwei Tage nach dem Verlassen des Camps hätten er und seine Kinder ihre grie- chischen Pässe erhalten, woraufhin sie auf dem Luftweg in die Schweiz gereist seien. Die Flugtickets habe er erneut mit der Hilfe des Bekannten in Afghanistan finanziert. Während des Aufenthalts in Griechenland habe er von den Behörden weder Unterstützung noch medizinische Versorgung erhalten. Zudem habe es für ihn keine Möglichkeit gegeben, zu arbeiten. Nach Erhalt der griechischen Identitätsdokumente seien sie aufgefordert

E-7713/2025 Seite 3 worden, das Flüchtlingscamp umgehend zu verlassen und sich selbständig eine Unterkunft zu suchen. Ohne finanzielle Mittel und eine Arbeitsstelle sei es ihm aber nicht möglich gewesen, in Griechenland eine Unterkunft zu finden. Auf Nachfrage, ob er sich nach der Schutzgewährung bei den grie- chischen Behörden oder nichtstaatlichen Stellen um Unterstützung bemüht habe, gab er an, keine Zeit dazu gehabt zu haben, da sie das Flüchtlings- camp sofort hätten verlassen müssen, wobei es ohnehin keine solchen Stellen gegeben habe. Zudem seien selbst Griechen arbeitslos. Freie Stel- len würden an Griechen vergeben werden und nicht an ausländische Per- sonen ohne Griechischkenntnisse. Seine Söhne hätten in Griechenland schliesslich nicht zur Schule gehen können und keine medizinische Ver- sorgung erhalten. Er habe dort für seine Kinder keine Zukunft gesehen. Zu seiner Gesundheitssituation gab er an, an (…) zu leiden und sich Sor- gen um seine in der Türkei zurückgebliebene Familie zu machen. Seine Söhne würden ihre Mutter vermissen, ansonsten gehe es ihnen aber gut. C.b Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer ei- nen USB-Stick mit Videos zu den Akten, worauf er die Verhältnisse im grie- chischen Flüchtlingscamp dokumentiert hatte. C.c Gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ vom (…) 2025 habe der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Erstkonsultation vom (…) 2025 weder körperliche noch psychische Beschwerden geäussert. Seither sei er einzig am (…) 2025 mit Erkältungssymptomen vorstellig geworden. Dass er an (…) leide, habe er gegenüber dem Gesundheitsdienst nicht geltend gemacht. Die Söhne seien ebenfalls wegen Erkältungssymptomen sowie aufgrund von Zahn- schmerzen vorstellig geworden. D. Am 25. September 2025 liess das SEM dem Leistungserbringer Rechts- schutz BAZ F._______ den Entscheidentwurf zukommen. Mit Stellung- nahme vom 26. September 2025 äusserte sich die zugewiesene Rechts- vertretung im Namen des Beschwerdeführers dahingehend, dieser sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Ohne Unterkunft würden ihm und seinen Kindern unweigerlich unmenschliche Zustände drohen. In der Realität seien keine der im Entscheidentwurf genannten Rechte ein- klagbar beziehungsweise gebe es in Griechenland tatsächlich absolut keine ausreichende Unterstützung für Familien. Ferner würden die Be- schwerdeführer weder über ein familiäres Netz in Griechenland noch über

E-7713/2025 Seite 4 Sprachkenntnisse verfügen und hätten sich denn auch nicht länger dort aufgehalten. Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers an- gehe, werde gänzlich ausgeblendet, dass er alleinerziehend sei. Es fehle ein zweiter Elternteil, welcher ihn bei der Betreuung der Kinder und dem Versuch, den Lebensunterhalt zu bestreiten, unterstützen könnte. Der Ver- weis auf die Schulpflicht und die dadurch verringerte Betreuungszeit ver- möge diesen Umstand nicht zu beheben. In Bezug auf die Schulpflicht gelte es denn ohnehin anzumerken, dass die Kinder während des Asylver- fahrens keine Schule hätten besuchen dürfen. Die gesetzlichen Vorgaben würden offensichtlich nicht eingehalten. Was die kurze Aufenthaltsdauer nach der Schutzgewährung anbelange, sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass für asylsuchende Familien mit Schutzstatus in Griechenland eine fast unmögliche Situation bestehe. Bleibe eine Familie nur kurz in Griechenland, so müsse diese damit rech- nen, dass ihr dies als Zeichen mangelhafter Verbesserungsbemühungen zur Last gelegt werde. Bleibe eine Familie hingegen längere Zeit in Grie- chenland, so müsse sie damit rechnen, dass dies als günstige Vorausset- zung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung gewertet werde. Der ein- zige Ausweg aus dieser Situation wäre wohl eine kurze Aufenthaltsdauer bei gleichzeitigem Nachweis von intensiven aber erfolglosen Verbesse- rungsbemühungen. Dieser Nachweis sei jedoch kaum möglich, wie auch der vorliegende Fall zeige. Erfolglose Integrationsversuche und die Bemü- hungen zum Erhalt von Sozialleistungen liessen sich kaum je beweisen. Der Nichterhalt von Unterstützung werde nun einmal regelmässig nicht mit einem Schreiben quittiert. Es bleibe den Schutzersuchenden nichts ande- res übrig, als mündlich von ihren Bemühungen zu erzählen. Im Übrigen seien im vorliegenden Fall keine begünstigenden Faktoren auszumachen. Dabei gelte es das junge Alter der Kinder und die Tatsche, dass der Be- schwerdeführer sich allein um sie kümmern müsse, zu berücksichtigen. Die kurze Aufenthaltsdauer dürfe ihnen aus den genannten Überlegungen nicht negativ angelastet werden. E. Mit Verfügung vom 26. September 2025 – eröffnet am 29. September 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.

E-7713/2025 Seite 5 F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erhe- ben. Sie beantragten, die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzuneh- men, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuer Entscheidfindung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Oktober 2025 den Ein- gang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebe- gründung beschränkt sich auf den Vollzugspunkt. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung, womit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) in Rechtskraft erwach- sen sind. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-7713/2025 Seite 6 3. 3.1 Das SEM begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführer seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rück- übernahme zugestimmt. Mithin könnten sie nach Griechenland zurückkeh- ren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin- zips befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen – insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistun- gen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Dadurch hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden ihnen fer- ner auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebens- bedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Be- völkerung treffen und die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Es dürfe schliesslich vom Be- schwerdeführer als gesunde, erwachsene Person erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf – sei dies im Hinblick auf sozialstaatliche oder auch medizinische Unterstützung – an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfor- dere. Zusammenfassend würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wo- nach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers würden keinen gegenteiligen Schluss zulassen. In Anbetracht dieser Aus- führungen stelle der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar, womit der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland führt das SEM in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, dass diese für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen sei. Für bestimmte Konstel- lationen seien im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 aber strengere Kriterien festgelegt worden, namentlich für Familien mit Kindern und äus- serst vulnerable Personen. Im ersteren Fall sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Hin- sichtlich der Beschwerdeführer sei festzustellen, dass aus ihren

E-7713/2025 Seite 7 Ausführungen nicht hervorgehe, dass sie in der kurzen Zeit, in er sie sich mit Schutzstatus in Griechenland aufgehalten hätten, mit einer existenziel- len Notlage konfrontiert gewesen wären. Anstatt sich nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland um eine wirtschaftliche Integration oder den Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen zu bemühen, seien sie ei- genen Angaben zufolge bereits zwei Tage nach Verlassen des Flücht- lingscamps in die Schweiz gereist. Ihren wiederholten Vorbringen, in Grie- chenland keine Unterstützung erhalten zu haben, sei entgegenzuhalten, dass sie nach der Schutzgewährung nicht um Unterstützungsleistungen ersucht hätten. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass ihre kurze Auf- enthaltsdauer darauf hinweise, dass Griechenland für sie lediglich ein Transitland gewesen sei, müssten sie sich vorhalten lassen. Es sei ihnen zuzumuten, sich bei der Rückkehr nach Griechenland um eine Unterkunft zu bemühen respektive sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Be- hörden oder andere nichtstaatliche Stellen zu wenden. Was den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffe, sei sodann festzuhalten, dass es sich beim Be- schwerdeführer im Wesentlichen um eine gesunde Person im erwerbsfä- higen Alter handle. Anerkannte Flüchtlinge hätten ihn Griechenland auto- matisch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt zu den gleichen Bedingun- gen wie die einheimische Bevölkerung. Auch sollte es ihm möglich sein, im Laufe seines Aufenthalts in Griechenland die Landessprache allmählich zu erlernen und so seine Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Betreffend den Zugang der Söhne zur Schulbildung sei ferner darauf hinzuweisen, dass in Griechenland für alle Kinder (einschliesslich Schutzberechtigte) im Alter von fünf bis fünfzehn Jahren eine gesetzlich verankerte Schulpflicht bestehe. Im Übrigen verfügten die Beschwerdefüh- rer gemäss ihren Angaben in Griechenland zwar weder über Familienan- gehörige noch über ihnen nahestehende Personen; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich aktuell alleine um seine minderjährigen Kinder kümmere, mache ihn jedoch noch nicht zu einem dauerhaft alleinerziehen- den Vater, sondern stelle in seinem Fall einen vorübergehenden Umstand dar. Namentlich seiner in der Türkei befindlichen Ehefrau stehe es frei, sich mit ihm in Griechenland zu vereinen und ihn bei der dortigen Integration zu unterstützen. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine im Wesentlichen gesunde, erwachsene Person mit guter schulischer und beruflicher Quali- fikation sowie gesunden Söhnen handle, spreche das momentane Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes vorliegend nicht gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. Der Vollzug sei denn auch technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.

E-7713/2025 Seite 8 3.2 In der Beschwerdeeingabe wird dagegen im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz gehe davon aus, es seien für die Beschwerdeführer begüns- tigende Umstände anzunehmen, die den Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar erschienen liessen. Dabei prüfe die Vorinstanz jedoch nicht die im vorliegenden Fall individuell vorliegenden Voraussetzungen und Gegeben- heiten, sondern sehe die von ihr angenommenen «begünstigenden Um- stände» vornehmlich in der in Griechenland ihrer Ansicht nach generell herrschenden Situation. Damit halte sie sich bei ihrer Prüfung nicht an das von der Rechtsprechung aufgestellte Prüfschema, sondern nehme ohne ersichtlichen Anlass eine Neubeurteilung der Wegweisungsvollzugshinder- nisse von besonders vulnerablen Personen nach Griechenland vor. Ein vom Bundesverwaltungsgericht aufgestelltes Kriterium zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei die Dauer des dortigen Auf- enthalts, wobei eine lange Aufenthaltsdauer für begünstigende Umstände spreche. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer Griechenland zwei Tage nach Erhalt des Schutzstatus verlassen. Zudem sei unbestritten, dass sie über keine Kenntnisse der griechischen Sprache verfügten. Ferner ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstä- tigkeit in Griechenland nachgegangen sei. Auch in dieser Hinsicht würden daher keine begünstigenden Umstände vorliegen. Schliesslich sei der Auf- fassung der Vorinstanz, dass die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen in Griechenland die gesamte Bevölkerung in gleicher Weise trä- fen, zu widersprechen. Schutzberechtigte, die über keine Kenntnisse der griechischen Sprache verfügten, könnten nicht mit der einheimischen Be- völkerung gleichgesetzt werden. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer in Griechenland über keinerlei familiäres oder soziales Unterstützungsnetz verfügen. Darüber hinaus halte das SEM den Beschwerdeführern vor, nicht alle ver- fügbaren Angebote genutzt zu haben und sich in Griechenland nicht um eine Unterkunft und um finanzielle Unterstützung bemüht zu haben. Im vor- liegenden Fall sei jedoch zu beachten, dass es sich bei den Beschwerde- führern um einen Vater und zwei minderjährige Kinder handle, wobei der Vater aktuell alleine für die Betreuung der beiden Kinder zuständig sei. Er habe zudem angegeben, dass er sich während seines Asylverfahrens er- folglos bei den griechischen Behörden sowie bei Privaten um Unterstüt- zung sowie eine Beschäftigung bemüht habe. Er habe sogar selbst mit ei- ner anderen Person (…). Damit habe er seine vergeblichen Bemühungen, für sich und seine Kinder in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, nachgewiesen. Für den Fall eines Vollzugs der Wegweisung

E-7713/2025 Seite 9 nach Griechenland würden den Beschwerdeführern Obdachlosigkeit und Verelendung drohen. 4. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Er- stellung des Sachverhalts und Neubeurteilung ist abzuweisen. Das SEM hat sich mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinrei- chend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Zumutbarkeit zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird im Nachfolgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sein. Eine Rückweisung rechtfer- tigt sich auch nicht vor dem Hintergrund des neuen Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025, mit welchem das Gericht seine Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland präzisierte und im Wesentli- chen bestätigte (vgl. hiernach E. 5.2.2). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-7713/2025 Seite 10 5.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetz- liche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – da- runter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende men- schenrechtliche Garantien – einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort aner- kannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Ge- mäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kin- dern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwal- tungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremd- sprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Grie- chenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 (zur Publika- tion als Referenzurteil vorgesehen) präzisierte das Gericht die Praxis be- treffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Grie- chenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben,

E-7713/2025 Seite 11 nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine an- gemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegwei- sungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu er- achten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz res- pektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzu- bauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 5.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzu- zeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöp- fung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu ver- bessern. Entsprechend haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Er- halt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Un- terkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie nur zwei Tage nach Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage des Beschwerdeführers, der sich derzeit alleine um seine beiden Söhne kümmert, nicht. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, in Griechenland ein Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner weiteren drei Kindern zu stellen, womit davon auszugehen ist, dass seine Situation als alleinerziehender Vater nur vorübergehender Na- tur ist. Sodann ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Tatsache, wo- nach sich die (…)- und (…)jährigen Kinder des Beschwerdeführers bereits im schulpflichtigen Alter befinden, auf einen erheblich reduzierten Betreu- ungsbedarf hindeutet. Was die Schulpflicht in Griechenland anbelangt, ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass auch schutzberechtigte Kinder die- ser unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule – ebenso wie für griechische Kinder – mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. AIDA, Greece Update 2023, S. 271). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Kinder hätten während des Asylverfahrens keine Schule besuchen kön- nen, vermag hieran nichts zu ändern, zumal er denn auch nicht dargelegt hat, welche konkreten Bemühungen er diesbezüglich unternommen hätte.

E-7713/2025 Seite 12 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der sich (vor- übergehend) alleine um seine beiden minderjährigen Kinder kümmern muss, bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass er trotz der gegenwärtigen fami- liären Konstellation in der Lage ist, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleis- tungen und Schulbildung zu bemühen und die ihm und seinen Kindern zu- stehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in der Türkei gelungen ist, Arbeit zu finden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Grie- chenland möglich sein sollte. Es ist ihm denn auch gelungen, in Griechen- land mit den zuständigen Migrationsbehörden – namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente – zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen. Sofern nötig kann er sich zwecks Unterstützung sodann an seine Verwandten in der Türkei, den (…) in der Schweiz oder an seinen afghanischen Bekannten, der ihn bereits mehrmals finanziell geholfen hat, wenden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und reichlich Berufserfahrung verfügt. So hat er die Matura abgeschlossen, anschliessend (…) absolviert und (…) Jahre als (…) gearbeitet. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den grundsätzlich gesunden Beschwerdeführern drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedri- genden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Grie- chenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage ge- raten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Rei- sedokumente für Flüchtlinge sind.

E-7713/2025 Seite 13 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der pro- zessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7713/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

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