Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte - gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (nachfolgend: Beschwerdeführer) - am 19. August 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz ein. Sie reichten unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe sowie Bestätigungen über den Eingang ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz in D._______, Spanien, ausgestellt am (...) 2022 und gültig bis am (...) 2023, zu den Akten. B. B.a Am 20. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden jeweils in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt (SEM-Akten [...] [A]1/5 und A5/5). B.b Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten ihren festen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, in E._______ gehabt. Zuletzt hätten sie die Ukraine am (...) 2025 verlassen und seien über F._______, G._______, H._______ und I._______ in die Schweiz eingereist. In der Vergangenheit hätten sie über einen Schutzstatus in Spanien verfügt. Dieser sei bis zum (...) 2023 gültig gewesen. C. C.a Im Rahmen der mündlichen Kurzbefragungen wurde ihnen gleichentags das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung ihres Schutz-gesuches und einer allfälligen Wegweisung nach Spanien gewährt. C.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine in E._______ aufgehalten hätten. Als das Militär im März 2022 in die Nähe von E._______ gerückt sei, seien sie mit Volontären nach Spanien ausgereist. Im (...) desselben Jahres seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Die Stempel in ihren Pässen würden dies belegen. In Spanien sei ihnen die Ausländeridentifikationssnummer «NIE» (Número de Identidad de Extranjero) und nicht die «TIE» (Tarjeta de Identidad de Extranjero) gewährt worden. Damit habe er (der Beschwerdeführer) zur Schule gehen können und sie seien beide krankenversichert gewesen. Er habe etwas Spanisch an der Schule gelernt, sie (die Beschwerdeführerin) habe hingegen keinen Sprachkurs belegen können. Soziale Bindungen hätten sie in Spanien keine. Er (der Beschwerdeführer) gab abweichend zu Protokoll, dass seine Schwester eine Freundin in Spanien habe. Diese habe sie in Spanien unterstützt. Auch jetzt würden sie noch Kontakt zu ihr pflegen. Des Weiteren seien sie nicht in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt in Spanien zu bestreiten. Sie hätten keine staatliche finanzielle Unterstützung erhalten und es sei ihr (der Beschwerdeführerin) nicht gelungen, eine Stelle zu finden. Sie habe lediglich in einem spanischen Haushalt gebügelt und Geschirr abgewaschen. Sie seien hungrig gewesen und hätten kein Geld für Schulmaterial gehabt, dies habe sie dazu veranlasst Spanien wieder zu verlassen. Sie hätten die spanischen Behörden nicht um Hilfe ersucht. Während ihres Aufenthalts hätten sie bei einer mit einem Spanier verheirateten Frau gelebt, welche ihnen nach ihren Möglichkeiten geholfen habe und sie hätten im Gegenzug gemacht, was diese ihnen gesagt habe. Nach Spanien könnten sie nicht zurückkehren, weil sie dort Bettler seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ausserdem Probleme mit der Schilddrüse, welche gynäkologische Beschwerden auslösen würden. Aus diesem Grund würde sie dauerhaft Ateroxin oder Eutyrox einnehmen müssen. Ihm (dem Beschwerdeführer) gehe es gesundheitlich mittelmässig bis gut, er habe Magenbeschwerden wegen der Ernährung. D. Mit Verfügung vom 9. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Kanton J._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.
E. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutz-berechtigter Personen definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten nachweislich in Spanien über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem jeweiligen Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführenden Spanien gemäss Aktenlage freiwillig verlassen hätten. Es spreche nichts gegen die Annahme, dass sie in Spanien erneut vorübergehenden Schutz erhalten würden, nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU- (Europäische Union) Raum nach wie vor in Kraft stehe. Es sei vorliegend unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz zwischen (...) und (...) 2022 in Spanien aufgehalten und dort über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Eine explizite Rückübernahmezusicherung Spaniens sei aufgrund der aktuellen Schutzalternative nicht zwingend erforderlich. Bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden Schutztiteln in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) könne die Wegweisung in den betreffenden Staat ohne dessen Zustimmung erfolgen. Selbst wenn ihr Schutzstatus aufgrund der Ausreise aus Spanien inzwischen beendet worden sei, sei es den Beschwerdeführenden möglich, wieder nach Spanien einzureisen und allenfalls einen neuen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen. Sie hätten seit ihrer Ausreise aus Spanien weder eine Aufenthaltsbewilligung noch Schutz in einem anderen Staat erhalten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die Annahme der Vorinstanz, wonach das Subsidiaritätsprinzip auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden sei, sei fehlerhaft, da sie aktuell weder über einen gültigen Schutzstatus in Spanien verfügen noch eine Rückübernahmezusicherung der spanischen Behörden vorliege. Es bestehe somit weder ein bestätigter Anspruch auf Schutzgewährung in Spanien noch eine rechtliche oder faktische Zusicherung, dass ihnen bei einer Rückkehr dorthin die Einreise bzw. Schutz gewährt würde. Die blosse Möglichkeit, erneut Schutz in Spanien zu beantragen, stelle keine zumutbare Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung dar.
E. 6.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, der Entscheid des SEM vom 9. September 2025 beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden eingeholt habe.
E. 6.2 Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025, a.a.O. E. 3.1.2 und 6.3.2 hinzuweisen. Gemäss diesem Entscheid ist keine vorgängige Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates (EU/EFTA-Staat) erforderlich, wenn eine valable Schutzalternative besteht und die betroffene Person ohne weiteres in den Drittstaat einreisen kann, was bei der vorliegenden Konstellation bejaht werden muss (vgl. nachstehende E. 7.3). Es liegt somit weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.
E. 6.3 Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und vom Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Spanien ausgeht. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich möglich, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.
E. 6.4 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu Urteil D-4601/2025 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 6.5 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinem formellen Verfahrensmangel, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip).
E. 7.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der EU respektive der EFTA - wurden sodann im oben erwähnten Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Bestehen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an.
E. 7.3.2 Allerdings hielten sie sich von (...) bis (...) 2022 in Spanien auf. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang übereinstimmend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Spanien nachweislich über einen Aufenthaltstitel in Form eines Schutzstatus verfügt haben, welcher bis zum (...) 2023 gültig gewesen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 5 und A2/34, S. 7), zumal sie auch die entsprechenden spanischen Bestätigungen über den Eingang ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz vom (...) 2022 eingereicht haben. In der Beschwerde wird denn auch die Feststellung des SEM nicht weiter bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen in Spanien in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt wurde (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes).
E. 7.3.3 Der spanische Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Spanien.
E. 7.4.1 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen spanischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Spanien ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3).
E. 7.4.2 Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der - letztlich erfolglose - Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.).
E. 7.4.3 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Spanien die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist eine Rückübernahmezusicherung der spanischen Behörden vorliegend nicht erforderlich (vgl. dazu: E. 7.2 oben sowie das bereits zitierte Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 7.5 Als Inhaber bis (...) 2027 respektive bis (...) 2029 gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Spanien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen.
E. 7.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Das SEM hat zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten «real risk» (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der EU-Mitgliedstaat Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan.
E. 9.2.3 Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist daher als zulässig zu qualifizieren.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte.
E. 9.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Sollten die Beschwerdeführenden kurzfristig nicht in der Lage sein, ihre Lebenshaltungskosten selbstständig zu decken, liegt es in ihrer Verantwortung, die zuständigen spanischen Behörden um Unterstützung zu ersuchen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Spanien dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Medizinische Gründe, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs relevant wären, haben die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, verfügt Spanien über ein gut ausgebautes, europäischen Standards entsprechendes und den Beschwerdeführenden auch zugängliches Sozial- und Gesundheitssystem, welches die (Weiter)Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Trauma wegen des Krieges, Problem mit der Schilddrüse) gewährleisten kann.
E. 9.3.4 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden halten sich erst seit rund sieben Monaten in der Schweiz auf. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der Beschwerdeführer nicht als hier verwurzelt gelten. Dieser hat zudem auch in Spanien die Möglichkeit, eine schulische Ausbildung analog zur Schweiz zu absolvieren. Die Einhaltung der KRK in Spanien wird denn auch in der Beschwerde nicht infrage gestellt.
E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich als zumutbar.
E. 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.5 oben), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne Weiteres in Spanien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) der Wegweisung nach Spanien vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war indessen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, nachdem gewisse sich hier stellenden Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Zudem sind die Beschwerdeführenden gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. September 2025 in prozessualer Hinsicht bedürftig; aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
E. 11.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E. 11.3 Der Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom 7. Oktober 2025 ein Honorar von total Fr. 797.50 (inkl. Auslagen von Fr. 10.-) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150. sind als angemessen und reglementskonform zu bezeichnen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 798.- (inkl. Auslagen und Mwst.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nataliia Patlevich, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 798.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7695/2025 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Nataliia Patlevich, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte - gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (nachfolgend: Beschwerdeführer) - am 19. August 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz ein. Sie reichten unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe sowie Bestätigungen über den Eingang ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz in D._______, Spanien, ausgestellt am (...) 2022 und gültig bis am (...) 2023, zu den Akten. B. B.a Am 20. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden jeweils in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt (SEM-Akten [...] [A]1/5 und A5/5). B.b Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten ihren festen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, in E._______ gehabt. Zuletzt hätten sie die Ukraine am (...) 2025 verlassen und seien über F._______, G._______, H._______ und I._______ in die Schweiz eingereist. In der Vergangenheit hätten sie über einen Schutzstatus in Spanien verfügt. Dieser sei bis zum (...) 2023 gültig gewesen. C. C.a Im Rahmen der mündlichen Kurzbefragungen wurde ihnen gleichentags das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung ihres Schutz-gesuches und einer allfälligen Wegweisung nach Spanien gewährt. C.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine in E._______ aufgehalten hätten. Als das Militär im März 2022 in die Nähe von E._______ gerückt sei, seien sie mit Volontären nach Spanien ausgereist. Im (...) desselben Jahres seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Die Stempel in ihren Pässen würden dies belegen. In Spanien sei ihnen die Ausländeridentifikationssnummer «NIE» (Número de Identidad de Extranjero) und nicht die «TIE» (Tarjeta de Identidad de Extranjero) gewährt worden. Damit habe er (der Beschwerdeführer) zur Schule gehen können und sie seien beide krankenversichert gewesen. Er habe etwas Spanisch an der Schule gelernt, sie (die Beschwerdeführerin) habe hingegen keinen Sprachkurs belegen können. Soziale Bindungen hätten sie in Spanien keine. Er (der Beschwerdeführer) gab abweichend zu Protokoll, dass seine Schwester eine Freundin in Spanien habe. Diese habe sie in Spanien unterstützt. Auch jetzt würden sie noch Kontakt zu ihr pflegen. Des Weiteren seien sie nicht in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt in Spanien zu bestreiten. Sie hätten keine staatliche finanzielle Unterstützung erhalten und es sei ihr (der Beschwerdeführerin) nicht gelungen, eine Stelle zu finden. Sie habe lediglich in einem spanischen Haushalt gebügelt und Geschirr abgewaschen. Sie seien hungrig gewesen und hätten kein Geld für Schulmaterial gehabt, dies habe sie dazu veranlasst Spanien wieder zu verlassen. Sie hätten die spanischen Behörden nicht um Hilfe ersucht. Während ihres Aufenthalts hätten sie bei einer mit einem Spanier verheirateten Frau gelebt, welche ihnen nach ihren Möglichkeiten geholfen habe und sie hätten im Gegenzug gemacht, was diese ihnen gesagt habe. Nach Spanien könnten sie nicht zurückkehren, weil sie dort Bettler seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ausserdem Probleme mit der Schilddrüse, welche gynäkologische Beschwerden auslösen würden. Aus diesem Grund würde sie dauerhaft Ateroxin oder Eutyrox einnehmen müssen. Ihm (dem Beschwerdeführer) gehe es gesundheitlich mittelmässig bis gut, er habe Magenbeschwerden wegen der Ernährung. D. Mit Verfügung vom 9. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Kanton J._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutz-berechtigter Personen definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten nachweislich in Spanien über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem jeweiligen Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführenden Spanien gemäss Aktenlage freiwillig verlassen hätten. Es spreche nichts gegen die Annahme, dass sie in Spanien erneut vorübergehenden Schutz erhalten würden, nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU- (Europäische Union) Raum nach wie vor in Kraft stehe. Es sei vorliegend unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz zwischen (...) und (...) 2022 in Spanien aufgehalten und dort über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Eine explizite Rückübernahmezusicherung Spaniens sei aufgrund der aktuellen Schutzalternative nicht zwingend erforderlich. Bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden Schutztiteln in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) könne die Wegweisung in den betreffenden Staat ohne dessen Zustimmung erfolgen. Selbst wenn ihr Schutzstatus aufgrund der Ausreise aus Spanien inzwischen beendet worden sei, sei es den Beschwerdeführenden möglich, wieder nach Spanien einzureisen und allenfalls einen neuen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen. Sie hätten seit ihrer Ausreise aus Spanien weder eine Aufenthaltsbewilligung noch Schutz in einem anderen Staat erhalten. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die Annahme der Vorinstanz, wonach das Subsidiaritätsprinzip auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden sei, sei fehlerhaft, da sie aktuell weder über einen gültigen Schutzstatus in Spanien verfügen noch eine Rückübernahmezusicherung der spanischen Behörden vorliege. Es bestehe somit weder ein bestätigter Anspruch auf Schutzgewährung in Spanien noch eine rechtliche oder faktische Zusicherung, dass ihnen bei einer Rückkehr dorthin die Einreise bzw. Schutz gewährt würde. Die blosse Möglichkeit, erneut Schutz in Spanien zu beantragen, stelle keine zumutbare Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung dar. 6. 6.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, der Entscheid des SEM vom 9. September 2025 beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden eingeholt habe. 6.2 Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025, a.a.O. E. 3.1.2 und 6.3.2 hinzuweisen. Gemäss diesem Entscheid ist keine vorgängige Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates (EU/EFTA-Staat) erforderlich, wenn eine valable Schutzalternative besteht und die betroffene Person ohne weiteres in den Drittstaat einreisen kann, was bei der vorliegenden Konstellation bejaht werden muss (vgl. nachstehende E. 7.3). Es liegt somit weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Das Verfahren ist als spruchreif zu erachten. 6.3 Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und vom Vorliegen einer valablen Schutzalternative in Spanien ausgeht. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich möglich, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet. 6.4 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu Urteil D-4601/2025 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6.5 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinem formellen Verfahrensmangel, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 7.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der EU respektive der EFTA - wurden sodann im oben erwähnten Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Bestehen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 7.3.2 Allerdings hielten sie sich von (...) bis (...) 2022 in Spanien auf. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang übereinstimmend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Spanien nachweislich über einen Aufenthaltstitel in Form eines Schutzstatus verfügt haben, welcher bis zum (...) 2023 gültig gewesen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 5 und A2/34, S. 7), zumal sie auch die entsprechenden spanischen Bestätigungen über den Eingang ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz vom (...) 2022 eingereicht haben. In der Beschwerde wird denn auch die Feststellung des SEM nicht weiter bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen in Spanien in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt wurde (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 7.3.3 Der spanische Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Spanien. 7.4 7.4.1 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen spanischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Spanien ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). 7.4.2 Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der - letztlich erfolglose - Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.). 7.4.3 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Spanien die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist eine Rückübernahmezusicherung der spanischen Behörden vorliegend nicht erforderlich (vgl. dazu: E. 7.2 oben sowie das bereits zitierte Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3). 7.5 Als Inhaber bis (...) 2027 respektive bis (...) 2029 gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Spanien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 7.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Das SEM hat zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten «real risk» (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der EU-Mitgliedstaat Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 9.2.3 Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist daher als zulässig zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. 9.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Sollten die Beschwerdeführenden kurzfristig nicht in der Lage sein, ihre Lebenshaltungskosten selbstständig zu decken, liegt es in ihrer Verantwortung, die zuständigen spanischen Behörden um Unterstützung zu ersuchen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Spanien dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Medizinische Gründe, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs relevant wären, haben die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, verfügt Spanien über ein gut ausgebautes, europäischen Standards entsprechendes und den Beschwerdeführenden auch zugängliches Sozial- und Gesundheitssystem, welches die (Weiter)Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Trauma wegen des Krieges, Problem mit der Schilddrüse) gewährleisten kann. 9.3.4 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden halten sich erst seit rund sieben Monaten in der Schweiz auf. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der Beschwerdeführer nicht als hier verwurzelt gelten. Dieser hat zudem auch in Spanien die Möglichkeit, eine schulische Ausbildung analog zur Schweiz zu absolvieren. Die Einhaltung der KRK in Spanien wird denn auch in der Beschwerde nicht infrage gestellt. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich als zumutbar. 9.4 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.5 oben), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne Weiteres in Spanien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) der Wegweisung nach Spanien vorliegend ausser Betracht fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war indessen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, nachdem gewisse sich hier stellenden Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Zudem sind die Beschwerdeführenden gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. September 2025 in prozessualer Hinsicht bedürftig; aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. 11.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 11.3 Der Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom 7. Oktober 2025 ein Honorar von total Fr. 797.50 (inkl. Auslagen von Fr. 10.-) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150. sind als angemessen und reglementskonform zu bezeichnen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 798.- (inkl. Auslagen und Mwst.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nataliia Patlevich, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 798.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: