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E-7685/2015

E-7685/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der in B._______ (Nordprovinz) geborene und seit seinem Jugendalter und bis zur Ausreise in C._______ (Ostprovinz) wohnhaft gewesene Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reiste seinen eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 mit seinem authentischen Reisepass legal auf dem Luftweg von Colombo via Dubai nach Kenia aus. Von dort sei er über Serbien weiter- und am 8. März 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am 9. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 12. März 2015 statt, eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen wurde am 17. August 2015 durchgeführt (SEM-Akten A4/14 und A28/25). A.b Der Beschwerdeführer gab zu seinen Asylgründen an, 2012 habe die Partei TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; auf englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers) gegen Geld staatliche Stellen angeboten. Er habe als (...) arbeiten wollen und sich deshalb bei D._______ (Anmerkung Gericht, [...] TMVP; (...) in Sri Lanka vom [...]) gemeldet und das verlangte Geld zu einem Teil einbezahlt. Nach sechs Monaten Wartezeit und mehrmaligem Nachfragen im TMVP-Büro sei ihm gesagt worden, er müsse bei der Wahlkampagne mithelfen, werde aber dann die Stelle nach den Wahlen erhalten. Für die lokalen Wahlen im September 2012 habe er also Flyers verteilt, Plakate geklebt und Mitgliederkarten zugeteilt. Die TMVP habe die Wahlen aber dann verloren und seine Frau habe nicht mehr gewollt, dass er zu diesen Personen Kontakt habe, nachdem er auch das einbezahlte Geld vergeblich zurückzufordern versucht habe. Daraufhin habe er angefangen, als (...) zu arbeiten. Anhänger der TMVP hätten ihn rund zwei Monate nach den Wahlen etwa dreimal zuhause aufgesucht und ihn gefragt, weshalb er nicht mehr kommen würde, um mitzuhelfen; er habe ihnen gesagt, er habe Probleme mit seiner Frau und in den darauffolgenden zwei Jahren hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Kurz vor den Wahlen vom Januar 2015, etwa im November 2014, sei er zu E._______, einem Mitglied des Parlaments und der Tamil National Alliance (TNA)-Partei gegangen und habe von den Problemen mit der TMVP erzählt. Er sei nämlich, wie alle Tamilen, Sympathisant der TNA gewesen, demgegenüber nie einer der TMVP; über letztere Partei habe er einzig zu einer Arbeitsstelle kommen wollen. E._______ habe ihm dann seinerseits eine Anstellung zugesichert. Er habe während der Wahlkampagnen für die TNA als (...) gearbeitet. Einige Male sei er dann von den Mitgliedern der TMVP zuhause gesucht worden, da diese von seiner Tätigkeit für die TNA erfahren hätten. Einmal hätten sie von ihm verlangt, er solle in ihr Büro kommen. Er habe das nicht ernst genommen und sei nicht gegangen. Mitte Dezember 2014 hätten einige Mitglieder der TMVP dann seiner Frau einen Vorladungsbrief für eine Befragung beziehungsweise einen Drohbrief gegeben. Als er nicht erschienen sei, seien sie sehr wütend geworden und hätten ihn - gemäss seinen Angaben in der BzP - tags darauf geschlagen. Bei der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei den Mitgliedern der TMVP per Zufall mehrere Male in der Stadt C._______ begegnet und von ihnen dazu aufgefordert worden, mit seiner Tätigkeit für E._______ aufzuhören und der TMVP zu helfen. Er sei dabei auch bedroht und tätlich angegriffen worden. Er habe bei der Polizei in F._______ und der Menschenrechtsorganisation Anzeige erstattet und sei vorübergehend in das Haus seines Schwagers umgezogen. Da er bis Weihnachten keine Probleme mehr gehabt habe, sei er zurück nach Hause gegangen. Am (...) 2014 gegen 20 oder 21 Uhr seien zwei Unbekannte - sie hätten Helme getragen - gekommen und hätten die Glühbirnen im Haus zerstört, ihn beschimpft, zu Boden geworfen und mit einem scharfen Gegenstand am linken Bein verletzt. Den Aussagen in der BzP zufolge hätten die Unbekannten ihn gefragt, ob er so mutig geworden sei, dass er eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Mit dem rechten Bein habe er die beiden Männer getreten und sich befreien können. Zunächst sei er zu einer entfernten Tante beziehungsweise zu seiner Schwiegermutter, welche in der Nachbarschaft wohne, gerannt und habe sich dort versteckt. Obwohl er Angst gehabt habe, sei er aufgrund der stark blutenden Wunde ins Spital gegangen, habe dort aber bezüglich der Ursache der Blutung gelogen. Drei Tage lang habe er sich im Spital aufgehalten und sein Telefon während dieser Zeit ausgeschaltet. Mit einem anderen Telefon habe er seine Frau kontaktiert. Während seiner Abwesenheit seien diese Leute (gemäss seinen Aussagen bei der BzP) wieder zuhause gewesen und hätten Möbel zerstört. Bei der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, Angehörige der TMVP seien während seines Spitalaufenthalts zu ihm nach Hause gegangen und hätten so getan wie wenn nichts geschehen wäre. Sie hätten seiner Frau ausgerichtet, er solle sich im Büro melden. Seine Frau sei zu ihm ins Spital gekommen und habe ihm gesagt, er dürfe nicht mehr nach Hause kommen. Daraufhin sei er am (...) 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Frau erneut bedroht worden, er mache sich Sorgen um seine Familie. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1995 sei er verdächtigt worden, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. In diesem Zusammenhang sei er damals 21 Tage lang in G._______ in Haft gewesen und in dieser Zeit auch geschlagen und gefoltert worden. A.c Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 24. August 2015 war der Beschwerdeführer vom 18. bis 22. August 2015 hospitalisiert. Auf Anfrage hin erhielt das SEM vom Hausarzt Dr. med. I._______, FMH für Allgemeinmedizin, im Arztbericht vom 19. Oktober 2015 Auskunft zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin ans Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 26. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter anderem reichte er eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste J._______ vom 3. November 2015 ein. D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Zugleich eröffnete sie dem SEM bis zum 4. Januar 2015 eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. E.b Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. E.c Am 28. Dezember 2015 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung seines abweisenden Entscheids hielt das SEM insbesondere fest, es gelinge dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unstimmigen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Ausführungen nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. So vermittelten seine Ausführungen zum Besuch des (...) TMVP und des Parlamentariers der TNA den Eindruck, dass sie sich zweimal am selben Erzählablauf orientierten und er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auf Letzteres weise auch sein Antwortverhalten hin, wonach er situativ auf die Fragen reagiere, zum Beispiel wenn er auf die Äusserung des SEM-Mitarbeiters, die unkomplizierte Kontaktaufnahme sei eher erstaunlich, angebe, der Parlamentarier habe mehrere Leibwächter gehabt und es habe sich um eine Ausnahme gehandelt. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer insofern widersprochen, als er einerseits zu Protokoll gegeben habe, im Wohnzimmer fern gesehen und nichts gehört zu haben, als er im Dezember 2014 von TMVP-Leuten zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Andererseits aber habe er ausgeführt, zwei Personen auf einem Motorrad hätten ihn zu Hause aufgesucht und körperlich angegriffen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er angegeben, das Motorrad zehn Minuten vor dem Eindringen der Personen ins Haus gehört zu haben. Trotz mehreren Nachfragen habe der Beschwerdeführer zudem seine Tätigkeiten für die TNA nicht detailliert beschreiben können, und auch seine Ausführungen bezüglich der Drohungen und tätlichen Angriffe auf seine Person sowie zu deren mutmasslicher Ursache seien oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dem medizinischen Bericht sei kein Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen, auch wenn eine Verletzung in Sri Lanka nicht auszuschliessen sei. Bei den eingereichten Bestätigungsschreiben der Diözese C._______ und der TNA handle es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Beim eingereichten Drohbrief der TMVP, den polizeilichen Anzeigen und der Klagenummer-Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka sei festzustellen, dass diese leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Demnach komme auch diesen Dokumenten keine Beweiskraft zu. Die Mitgliederkarte der TMVP könne zwar auf seine Parteimitgliedschaft hinweisen, enthalte jedoch keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die achtmonatige Landesabwesenheit reichten nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Trotz der vorhandenen weiteren Faktoren - Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, letzter Wohnsitz im Osten Sri Lankas sowie das Alter zwischen 20 und 45 Jahren - bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten Background Check hinausgehen würden. Aufgrund der geltend gemachten Festnahme im Jahr 1995 wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE und wegen seiner (...), welche LTTE-Kämpferin gewesen und im Jahr (...) spurlos verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer nicht mit negativen Konsequenzen gemäss Art. 3 AsylG zu rechnen, zumal er Sri Lanka gemäss seinen eigenen Angaben legal mit seinem Reisepass verlassen habe. Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seien im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu befürchten. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich als möglich, zulässig und zumutbar. Auch die (...)probleme des Beschwerdeführers, welche regelmässige (...)kontrollen in Form von Blut- und Urinuntersuchungen bedingten, ständen einer Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegen, zumal das Gesundheitssystem in Sri Lanka einen bemerkenswert hohen Standard habe.

E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe insbesondere in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfreie deckungsgleiche Angaben in der BzP und der Bundesanhörung gemacht. Die Vorinstanz habe lediglich aufgrund dreier Punkte gewichtige (vermeintliche) Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers ausgemacht. Die Vorinstanz habe zudem Hinweise in den Protokollen übersehen, welche die Kontaktaufnahme mit dem stellvertretenden Chef der TMVP und dem Parlamentarier der TNA logisch erklärten. Bezüglich der Ereignisse vom (...) 2014 habe der Beschwerdeführer lediglich eine Ergänzung zu seinen Aussagen gemacht, welche sich mit seinen vorhergehenden Schilderungen nicht widerspreche. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit (...) für die TNA mehrfach zu Protokoll gegeben, diese bedürfe keiner weiteren detaillierten Erklärung. Die mit dem Überlaufen des Beschwerdeführers von der TMVP zur TNA kausal zusammenhängenden Bedrohungen durch die Mittelsmänner der TMVP seien fassbar und durch seine Mitgliedschaft bei der TNA sei er generell gefährdet. Die Vorinstanz habe aufgrund der mutmasslichen Fälschbarkeit der eingereichten Beweismittel ohne konkreten Nachweis den Schluss gezogen, die eingereichten Dokumente seien nicht authentisch. Eine solche Schlussfolgerung sei aus rechtstaatlichen Überlegungen abzulehnen.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei aufgrund von Nachstellungen seitens der TMVP in Sri Lanka asylrechtlich erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Zwar überzeugen die vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten nur teilweise. So schilderte der Beschwerdeführer sowohl die Kontaktaufnahme mit D._______ beziehungsweise dessen Büro und jene mit E._______ sowohl in freier Rede als auch auf Nachfragen hin detailliert und ausführlich; gleichzeitig legte er nachvollziehbar dar, weshalb er ein Interesse an diesen Stellen gehabt habe (vgl. u.a. A4, 7.01 f. und A28 F45, 59 ff.). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind berechtigt. Zudem ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er einwendet, zwischen der Schilderung des Vorfalles vom (...) 2014 - einerseits habe er angegeben, nicht gehört zu haben, dass jemand reingekommen sei und andererseits habe er ausgesagt, die Angreifer seien zu zweit auf dem Motorrad gekommenen - sei, ziehe man sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in Betracht, kein Widerspruch zu sehen. Auch erkennt das Gericht diesbezüglich keine vagen und ausweichenden Ausführungen, sondern der Beschwerdeführer hat vielmehr konkrete und detaillierte Angaben gemacht.

E. 5.2 Demgegenüber ist der Einschätzung der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun vermag, er sei seitens der TMVP in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden, beziehungsweise werde dies heute noch. So sind seine Ausführungen zu der angeblichen Suche, den Drohungen und den Schlägen auf der Strasse tatsächlich oberflächlich ausgefallen, und auch auf Rückfrage hin geblieben (vgl. u.a. A28/13 f. F95, F102). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die TMVP ein derart gesteigertes Interesse am Beschwerdeführer haben sollte, der sich ja - gemäss deutlichen eigenen Angaben - einzig um eine Arbeitsstelle bei der Partei bemüht hatte, und sich auch bei der TNA seine Tätigkeit nur auf die Arbeitsstelle (...) beschränkt habe. Auch auf Beschwerdestufe betont die Rechtsvertreterin weiterhin, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich (...) bei der TNA tätig gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits der TMVP nicht aus politischen Gründen angeschlossen hatte, sondern lediglich eine staatliche Anstellung hatte erwirken wollen (A28/9 F56-F59, A28/17 F138-F140), dürfte auch den Parteimitgliedern der TMVP nicht entgangen sein. Ebenso beteuerte der Beschwerdeführer, keine Geheimnisse der TMVP zu kennen und lediglich politische Wahlpropaganda in Zusammenhang mit den Lokalwahlen im September 2012 betrieben zu haben (A28/11 F76-F82). Angesichts dieser untergeordnete Rolle bei beiden Parteien ist nicht nachvollziehbar, warum er als Überläufer betrachtet worden sein sollte, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Bezeichnenderweise beruht denn auch die Annahme des Beschwerdeführers, die Angreifer am (...) 2014 seien Mitglieder der TMVP gewesen beziehungsweise von dieser Partei geschickt worden, einzig auf seiner Vermutung, gab er doch an, er habe die mutmasslichen Täter nicht identifizieren können, da sie Motorradhelme getragen hätten. Dem Anhörungsprotokoll ist ferner zu entnehmen, dass sich die unbekannten Personen nicht als Mitglieder der TMVP zu erkennen gegeben hätten (A28/7; A28/15 F114-F117). Trotz mehreren Nachfragen wiederholte der Beschwerdeführer zudem die in der BzP gemachte Aussage, wonach die mutmasslichen Täter ihn gefragt hätten ob er so mutig geworden sei um zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu erstatten, nicht (A4/9 7.01). Der Beschwerdeführer vermag deshalb nicht glaubhaft zu machen, dass die Täter tatsächlich etwas mit der TMVP zu tun gehabt haben. Ebenso naheliegend könnte es sich um rein kriminelle Machenschaften gehandelt haben. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Aussage des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe ihm berichtet, TMVP-Mitglieder hätten ihn während seines Spitalaufenthalts gesucht und sich so verhalten, wie wenn nichts geschehen wäre. Sie hätten sich auch mit der Erklärung der Ehefrau begnügt, dass der Beschwerdeführer unterwegs sei und ihr aufgetragen, er solle sich im Büro melden (A28/8 F54). Auf die Frage, was geschehen wäre, wenn er dieser Aufforderung Folge geleistet hätte, gab der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nur an, er wäre durch die TMVP erneut ohne Lohn beschäftigt worden (A28/13 F90 und F91). Die eingereichten Beweismittel vermögen nichts zu bewirken, zumal etwa der polizeilichen Anzeige vom (...) 2014 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei zu Hause geschlagen worden, und nicht, wie im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, irgendwo in C._______ auf der Strasse. Dem Unterstützungsschreiben der TNA ist nun plötzlich zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei ein aktiver Unterstützer der TNA gewesen, was er im Asylverfahren gerade stets verneint hatte. Wie das SEM im Übrigen zutreffend festhält, ist nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass auf den Beschwerdeführer körperliche Übergriffe stattgefunden haben, insbesondere am (...) 2014; demgegenüber ist der geltend gemachte Zusammenhang nicht glaubhaft dargetan. Der medizinische Bericht des Spitals C._______ vom (...) 2014 vermag demzufolge ebenfalls nichts zu bewirken. Das Gleiche gilt für die Registerkarte der Human Rights Commission of Sri Lanka. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.3 Unabhängig vom Gesagten, ist folgendes festzuhalten: Der Gründer der offiziell im Jahr 2007 registrierten pro-Regierungsgruppe TMVP, Vinayagamoorthy Muralitharan, besser bekannt unter dem Namen Oberst Karuna Amman, war ein ehemaliger Befehlshaber der LTTE, bis er sich im März 2004 von den LTTE abspaltete und die paramilitärische "Karuna-Gruppe" gründete (Freedom House [Hrsg.], Freedom in the World 2012 - Sri Lanka, 22. August 2012). Die von der "Karuna-Gruppe" gegründete TMVP gewann im Jahr 2008 während der Amtszeit von Mahinda Rajapaksa die Mehrheitswahlen der Eastern Provincial Council Elections. Wegen internen Streitigkeiten mit dem stellvertretenden Führer der TMVP, Pillayan verliess Karuna im März 2009 die TMVP und trat der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) bei. Pillayan blieb der Führer der TMVP und behielt seine im Mai 2008 angetretene Position als Chief Minister of Eastern Province in Sri Lanka bis September 2012. Gemäss einem Bericht der Immigration and Refugee Board of Canada vom 17. Februar 2012 war die TMVP als Teil der Regierung weiterhin in illegale Aktivitäten wie Erpressungen, Tötungen, Raubüberfälle und Wahlmanipulationen verwickelt. TMVP-Mitgliedern wurden teilweise polizeiliche Befugnisse übertragen (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada [Hrsg.], Sri Lanka: The Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP] and Karuna factions; their relationship with each other; reports concerning their treatment of Sinhalese and Tamil citizens; whether they are still active as paramilitary groups). Weitere Quellen berichten, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte in den letzten sechs Jahren vermehrt gegen TMVP-Mitglieder, insbesondere gegen Pillayan, vorgegangen sind. Pillayan war bereits im Juli 2011 in Zusammenhang mit einem Raubüberfall auf eine Bank verhaftet worden (https://lttewatch.wordpress.com/2011/07/21/tmvp-mitglied-im-zusammenhang-mit-bankraub-verhaftet/, abgerufen am 11. April 2017). Nach dem Amtsantritt von Maithripala Sirisena wurde er im Oktober 2015 wegen Mordverdachts an einem ehemaligen Mitglied der TNA und Parlamentarier in Untersuchungshaft genommen (http://www.ecoi.net/file_upload/90_1484030949_accord-coi-compilation-sri-lanka-december-2016.pdf,http://www.dailynews.lk/2016/12/14/local/101888, http://dailynews.lk/2016/04/22/security/79512, alle abgerufen am 11.04.2017). Ihm droht eine Anklage wegen zweifachen Mordes und wegen der Rekrutierung von Kindersoldaten (http://www.thesundayleader.lk/2015/10/18/pillayan-to-face-double-murder-charges/, https://www.newsradio.lk/pillayan-court-pararajasingham-murder/, alle abgerufen am 11.04.2017; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on Sri Lanka vom 10. Februar 2017). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die TMVP während der Amtszeit von Mahinda Rajapaksa zwar in der Ostprovinz noch eine starke Position innerhalb der Regierung inne hatte und zugleich in illegale Machenschaften verstrickt war. Im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit der TMVP in Kontakt trat, schwand der Einfluss der Partei in der Regierung jedoch bereits. Seit dem Amtsantritt von Sirisena - kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers - werden Straftaten von hochrangigen TMVP-Mitgliedern geahndet, wobei sich der Anführer der TMVP, Pillayan, in Untersuchungshaft befindet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die TMVP ist somit klarerweise nicht (mehr) dem sri-lankischen Staat zuzurechnen beziehungsweise könnte er sich im heutigen Zeitpunkt offensichtlich gegen allfällige Übergriffe seitens der TMVP zur Wehr setzen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist Tamile und sein inzwischen gut (...) Aufenthalt in der Schweiz und ein abgewiesenes Asylgesuch könnten bei seiner Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen. Demgegenüber ist er legal mit seinem authentischen Pass über den Flughafen Colombo ausgereist. Und es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt wegen allfälliger Verbindungen zu den LTTE asylrelevante Nachteile zu befürchten. Seine Haft im Jahr (...) in Zusammenhang mit dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft wurde durch ein richterliches Urteil beendet und der Beschwerdeführer freigelassen (A28/19 F155). Bezeichnenderweise bringt der Beschwerdeführer denn auch gar nicht mit den LTTE in Zusammenhang stehende Gründe für seine Ausreise und sein Asylgesuch geltend, sondern erwähnt die über 20 Jahre zurückliegenden Ereignisse erst auf Nachfrage hin. Die Narbe (...), die sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Sri Lanka zugezogen habe, reicht für sich alleine als zusätzlicher Risikofaktor nicht aus, um eine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Der Beschwerdeführer macht denn auch grundsätzlich gar nicht geltend, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden oder von ihnen als ernsthafter Regimegegner eingestuft zu werden. Nach dem unter E. 5.3 Gesagten ist, jedenfalls heute, ausserdem davon auszugehen, gegen allfällig drohende Übergriffe seitens der TMVP sei der sri-lankische Staat schutzwillig und -fähig.

E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter E. 6.2 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden oder der TMVP in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Insbesondere die LTTE-Mitgliedschaft seiner (...) und seine Haft im Jahr (...) vermögen nicht glaubhaft auf eine konkrete Gefahr im heutigen Zeitpunkt hinzuweisen. Wie bereits oben erwähnt (E. 5.3 und E. 6.2) ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe von dritter Seite, spezifisch seitens der TMVP, mit einem entsprechenden Schutzersuchen an den sri-lankischen Staat wenden kann. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets"), von wo der Beschwerdeführer stammt und insbesondere in die Ostprovinz (C._______), wo er bis zur Ausreise gelebt hat, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne.

E. 8.3.3 In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da der ursprünglich aus B._______ stammende Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Ostprovinz gelebt habe und die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen seien. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt B._______), welches nicht im "Vanni-Gebiet" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 liegt, und lebte seit er 10 oder 15 Jahre alt war, beziehungsweise seit dem Jahr 2006, bis zu seiner Ausreise in C._______ (Ostprovinz, Distrikt C._______). Aus den Befragungen geht hervor, dass er die 10. Schulklasse abgeschlossen hat und zunächst als (...), später als (...), erwerbstätig war (A4, Ziff. 1.17.04 f., S. 4). Ferner gab er an, dass sich seine Ehefrau mit den beiden Kindern zurzeit bei seinem Schwager ([...] bei der Regierung) in K._______ aufhalte, ansonsten aber in C._______ wohne, wie die Eltern der Ehefrau auch (A28 F13 und F37). Weiter lebten zwei Tanten mütterlicherseits in B._______ und zwei Tanten väterlicherseits in C._______. Sein Vater, sein Bruder und seine Schwester seien - wie weitere entfernte Verwandte - in L._______ wohnhaft (A4 Ziff. 3.01 und 3.02). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Familiennetz und aufgrund seiner guten Schulbildung, wie auch seiner mehrjährigen Tätigkeit als (...) über eine günstige persönliche Ausgangslage, um sich bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Einwand in der Beschwerde, er wäre bei einer weiteren Ausübung dieser Tätigkeit noch stärker im Fadenkreuz der TMVP, vermag nach dem Erwogenen nichts zu bewirken. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, auch von seinem Schwager unterstützt zu werden. Die aufgrund der aktenkundigen (...)probleme des Beschwerdeführers notwendigen (...)kontrollen (insbesondere Blut- und Urinuntersuchungen; vgl. A32/3) sind in Sri Lanka gewährleistet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7685/2015 Urteil vom 25. April 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der in B._______ (Nordprovinz) geborene und seit seinem Jugendalter und bis zur Ausreise in C._______ (Ostprovinz) wohnhaft gewesene Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reiste seinen eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 mit seinem authentischen Reisepass legal auf dem Luftweg von Colombo via Dubai nach Kenia aus. Von dort sei er über Serbien weiter- und am 8. März 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am 9. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 12. März 2015 statt, eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen wurde am 17. August 2015 durchgeführt (SEM-Akten A4/14 und A28/25). A.b Der Beschwerdeführer gab zu seinen Asylgründen an, 2012 habe die Partei TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; auf englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers) gegen Geld staatliche Stellen angeboten. Er habe als (...) arbeiten wollen und sich deshalb bei D._______ (Anmerkung Gericht, [...] TMVP; (...) in Sri Lanka vom [...]) gemeldet und das verlangte Geld zu einem Teil einbezahlt. Nach sechs Monaten Wartezeit und mehrmaligem Nachfragen im TMVP-Büro sei ihm gesagt worden, er müsse bei der Wahlkampagne mithelfen, werde aber dann die Stelle nach den Wahlen erhalten. Für die lokalen Wahlen im September 2012 habe er also Flyers verteilt, Plakate geklebt und Mitgliederkarten zugeteilt. Die TMVP habe die Wahlen aber dann verloren und seine Frau habe nicht mehr gewollt, dass er zu diesen Personen Kontakt habe, nachdem er auch das einbezahlte Geld vergeblich zurückzufordern versucht habe. Daraufhin habe er angefangen, als (...) zu arbeiten. Anhänger der TMVP hätten ihn rund zwei Monate nach den Wahlen etwa dreimal zuhause aufgesucht und ihn gefragt, weshalb er nicht mehr kommen würde, um mitzuhelfen; er habe ihnen gesagt, er habe Probleme mit seiner Frau und in den darauffolgenden zwei Jahren hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Kurz vor den Wahlen vom Januar 2015, etwa im November 2014, sei er zu E._______, einem Mitglied des Parlaments und der Tamil National Alliance (TNA)-Partei gegangen und habe von den Problemen mit der TMVP erzählt. Er sei nämlich, wie alle Tamilen, Sympathisant der TNA gewesen, demgegenüber nie einer der TMVP; über letztere Partei habe er einzig zu einer Arbeitsstelle kommen wollen. E._______ habe ihm dann seinerseits eine Anstellung zugesichert. Er habe während der Wahlkampagnen für die TNA als (...) gearbeitet. Einige Male sei er dann von den Mitgliedern der TMVP zuhause gesucht worden, da diese von seiner Tätigkeit für die TNA erfahren hätten. Einmal hätten sie von ihm verlangt, er solle in ihr Büro kommen. Er habe das nicht ernst genommen und sei nicht gegangen. Mitte Dezember 2014 hätten einige Mitglieder der TMVP dann seiner Frau einen Vorladungsbrief für eine Befragung beziehungsweise einen Drohbrief gegeben. Als er nicht erschienen sei, seien sie sehr wütend geworden und hätten ihn - gemäss seinen Angaben in der BzP - tags darauf geschlagen. Bei der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei den Mitgliedern der TMVP per Zufall mehrere Male in der Stadt C._______ begegnet und von ihnen dazu aufgefordert worden, mit seiner Tätigkeit für E._______ aufzuhören und der TMVP zu helfen. Er sei dabei auch bedroht und tätlich angegriffen worden. Er habe bei der Polizei in F._______ und der Menschenrechtsorganisation Anzeige erstattet und sei vorübergehend in das Haus seines Schwagers umgezogen. Da er bis Weihnachten keine Probleme mehr gehabt habe, sei er zurück nach Hause gegangen. Am (...) 2014 gegen 20 oder 21 Uhr seien zwei Unbekannte - sie hätten Helme getragen - gekommen und hätten die Glühbirnen im Haus zerstört, ihn beschimpft, zu Boden geworfen und mit einem scharfen Gegenstand am linken Bein verletzt. Den Aussagen in der BzP zufolge hätten die Unbekannten ihn gefragt, ob er so mutig geworden sei, dass er eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Mit dem rechten Bein habe er die beiden Männer getreten und sich befreien können. Zunächst sei er zu einer entfernten Tante beziehungsweise zu seiner Schwiegermutter, welche in der Nachbarschaft wohne, gerannt und habe sich dort versteckt. Obwohl er Angst gehabt habe, sei er aufgrund der stark blutenden Wunde ins Spital gegangen, habe dort aber bezüglich der Ursache der Blutung gelogen. Drei Tage lang habe er sich im Spital aufgehalten und sein Telefon während dieser Zeit ausgeschaltet. Mit einem anderen Telefon habe er seine Frau kontaktiert. Während seiner Abwesenheit seien diese Leute (gemäss seinen Aussagen bei der BzP) wieder zuhause gewesen und hätten Möbel zerstört. Bei der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, Angehörige der TMVP seien während seines Spitalaufenthalts zu ihm nach Hause gegangen und hätten so getan wie wenn nichts geschehen wäre. Sie hätten seiner Frau ausgerichtet, er solle sich im Büro melden. Seine Frau sei zu ihm ins Spital gekommen und habe ihm gesagt, er dürfe nicht mehr nach Hause kommen. Daraufhin sei er am (...) 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Frau erneut bedroht worden, er mache sich Sorgen um seine Familie. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1995 sei er verdächtigt worden, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. In diesem Zusammenhang sei er damals 21 Tage lang in G._______ in Haft gewesen und in dieser Zeit auch geschlagen und gefoltert worden. A.c Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 24. August 2015 war der Beschwerdeführer vom 18. bis 22. August 2015 hospitalisiert. Auf Anfrage hin erhielt das SEM vom Hausarzt Dr. med. I._______, FMH für Allgemeinmedizin, im Arztbericht vom 19. Oktober 2015 Auskunft zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin ans Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 26. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter anderem reichte er eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste J._______ vom 3. November 2015 ein. D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Zugleich eröffnete sie dem SEM bis zum 4. Januar 2015 eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. E.b Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. E.c Am 28. Dezember 2015 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seines abweisenden Entscheids hielt das SEM insbesondere fest, es gelinge dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unstimmigen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Ausführungen nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. So vermittelten seine Ausführungen zum Besuch des (...) TMVP und des Parlamentariers der TNA den Eindruck, dass sie sich zweimal am selben Erzählablauf orientierten und er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auf Letzteres weise auch sein Antwortverhalten hin, wonach er situativ auf die Fragen reagiere, zum Beispiel wenn er auf die Äusserung des SEM-Mitarbeiters, die unkomplizierte Kontaktaufnahme sei eher erstaunlich, angebe, der Parlamentarier habe mehrere Leibwächter gehabt und es habe sich um eine Ausnahme gehandelt. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer insofern widersprochen, als er einerseits zu Protokoll gegeben habe, im Wohnzimmer fern gesehen und nichts gehört zu haben, als er im Dezember 2014 von TMVP-Leuten zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sei. Andererseits aber habe er ausgeführt, zwei Personen auf einem Motorrad hätten ihn zu Hause aufgesucht und körperlich angegriffen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er angegeben, das Motorrad zehn Minuten vor dem Eindringen der Personen ins Haus gehört zu haben. Trotz mehreren Nachfragen habe der Beschwerdeführer zudem seine Tätigkeiten für die TNA nicht detailliert beschreiben können, und auch seine Ausführungen bezüglich der Drohungen und tätlichen Angriffe auf seine Person sowie zu deren mutmasslicher Ursache seien oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dem medizinischen Bericht sei kein Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen, auch wenn eine Verletzung in Sri Lanka nicht auszuschliessen sei. Bei den eingereichten Bestätigungsschreiben der Diözese C._______ und der TNA handle es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Beim eingereichten Drohbrief der TMVP, den polizeilichen Anzeigen und der Klagenummer-Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka sei festzustellen, dass diese leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Demnach komme auch diesen Dokumenten keine Beweiskraft zu. Die Mitgliederkarte der TMVP könne zwar auf seine Parteimitgliedschaft hinweisen, enthalte jedoch keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die achtmonatige Landesabwesenheit reichten nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Trotz der vorhandenen weiteren Faktoren - Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, letzter Wohnsitz im Osten Sri Lankas sowie das Alter zwischen 20 und 45 Jahren - bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten Background Check hinausgehen würden. Aufgrund der geltend gemachten Festnahme im Jahr 1995 wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE und wegen seiner (...), welche LTTE-Kämpferin gewesen und im Jahr (...) spurlos verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer nicht mit negativen Konsequenzen gemäss Art. 3 AsylG zu rechnen, zumal er Sri Lanka gemäss seinen eigenen Angaben legal mit seinem Reisepass verlassen habe. Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seien im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu befürchten. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich als möglich, zulässig und zumutbar. Auch die (...)probleme des Beschwerdeführers, welche regelmässige (...)kontrollen in Form von Blut- und Urinuntersuchungen bedingten, ständen einer Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegen, zumal das Gesundheitssystem in Sri Lanka einen bemerkenswert hohen Standard habe. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe insbesondere in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfreie deckungsgleiche Angaben in der BzP und der Bundesanhörung gemacht. Die Vorinstanz habe lediglich aufgrund dreier Punkte gewichtige (vermeintliche) Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers ausgemacht. Die Vorinstanz habe zudem Hinweise in den Protokollen übersehen, welche die Kontaktaufnahme mit dem stellvertretenden Chef der TMVP und dem Parlamentarier der TNA logisch erklärten. Bezüglich der Ereignisse vom (...) 2014 habe der Beschwerdeführer lediglich eine Ergänzung zu seinen Aussagen gemacht, welche sich mit seinen vorhergehenden Schilderungen nicht widerspreche. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit (...) für die TNA mehrfach zu Protokoll gegeben, diese bedürfe keiner weiteren detaillierten Erklärung. Die mit dem Überlaufen des Beschwerdeführers von der TMVP zur TNA kausal zusammenhängenden Bedrohungen durch die Mittelsmänner der TMVP seien fassbar und durch seine Mitgliedschaft bei der TNA sei er generell gefährdet. Die Vorinstanz habe aufgrund der mutmasslichen Fälschbarkeit der eingereichten Beweismittel ohne konkreten Nachweis den Schluss gezogen, die eingereichten Dokumente seien nicht authentisch. Eine solche Schlussfolgerung sei aus rechtstaatlichen Überlegungen abzulehnen.

5. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei aufgrund von Nachstellungen seitens der TMVP in Sri Lanka asylrechtlich erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: 5.1 Zwar überzeugen die vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten nur teilweise. So schilderte der Beschwerdeführer sowohl die Kontaktaufnahme mit D._______ beziehungsweise dessen Büro und jene mit E._______ sowohl in freier Rede als auch auf Nachfragen hin detailliert und ausführlich; gleichzeitig legte er nachvollziehbar dar, weshalb er ein Interesse an diesen Stellen gehabt habe (vgl. u.a. A4, 7.01 f. und A28 F45, 59 ff.). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind berechtigt. Zudem ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er einwendet, zwischen der Schilderung des Vorfalles vom (...) 2014 - einerseits habe er angegeben, nicht gehört zu haben, dass jemand reingekommen sei und andererseits habe er ausgesagt, die Angreifer seien zu zweit auf dem Motorrad gekommenen - sei, ziehe man sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in Betracht, kein Widerspruch zu sehen. Auch erkennt das Gericht diesbezüglich keine vagen und ausweichenden Ausführungen, sondern der Beschwerdeführer hat vielmehr konkrete und detaillierte Angaben gemacht. 5.2 Demgegenüber ist der Einschätzung der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun vermag, er sei seitens der TMVP in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden, beziehungsweise werde dies heute noch. So sind seine Ausführungen zu der angeblichen Suche, den Drohungen und den Schlägen auf der Strasse tatsächlich oberflächlich ausgefallen, und auch auf Rückfrage hin geblieben (vgl. u.a. A28/13 f. F95, F102). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die TMVP ein derart gesteigertes Interesse am Beschwerdeführer haben sollte, der sich ja - gemäss deutlichen eigenen Angaben - einzig um eine Arbeitsstelle bei der Partei bemüht hatte, und sich auch bei der TNA seine Tätigkeit nur auf die Arbeitsstelle (...) beschränkt habe. Auch auf Beschwerdestufe betont die Rechtsvertreterin weiterhin, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich (...) bei der TNA tätig gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits der TMVP nicht aus politischen Gründen angeschlossen hatte, sondern lediglich eine staatliche Anstellung hatte erwirken wollen (A28/9 F56-F59, A28/17 F138-F140), dürfte auch den Parteimitgliedern der TMVP nicht entgangen sein. Ebenso beteuerte der Beschwerdeführer, keine Geheimnisse der TMVP zu kennen und lediglich politische Wahlpropaganda in Zusammenhang mit den Lokalwahlen im September 2012 betrieben zu haben (A28/11 F76-F82). Angesichts dieser untergeordnete Rolle bei beiden Parteien ist nicht nachvollziehbar, warum er als Überläufer betrachtet worden sein sollte, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Bezeichnenderweise beruht denn auch die Annahme des Beschwerdeführers, die Angreifer am (...) 2014 seien Mitglieder der TMVP gewesen beziehungsweise von dieser Partei geschickt worden, einzig auf seiner Vermutung, gab er doch an, er habe die mutmasslichen Täter nicht identifizieren können, da sie Motorradhelme getragen hätten. Dem Anhörungsprotokoll ist ferner zu entnehmen, dass sich die unbekannten Personen nicht als Mitglieder der TMVP zu erkennen gegeben hätten (A28/7; A28/15 F114-F117). Trotz mehreren Nachfragen wiederholte der Beschwerdeführer zudem die in der BzP gemachte Aussage, wonach die mutmasslichen Täter ihn gefragt hätten ob er so mutig geworden sei um zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu erstatten, nicht (A4/9 7.01). Der Beschwerdeführer vermag deshalb nicht glaubhaft zu machen, dass die Täter tatsächlich etwas mit der TMVP zu tun gehabt haben. Ebenso naheliegend könnte es sich um rein kriminelle Machenschaften gehandelt haben. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Aussage des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe ihm berichtet, TMVP-Mitglieder hätten ihn während seines Spitalaufenthalts gesucht und sich so verhalten, wie wenn nichts geschehen wäre. Sie hätten sich auch mit der Erklärung der Ehefrau begnügt, dass der Beschwerdeführer unterwegs sei und ihr aufgetragen, er solle sich im Büro melden (A28/8 F54). Auf die Frage, was geschehen wäre, wenn er dieser Aufforderung Folge geleistet hätte, gab der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nur an, er wäre durch die TMVP erneut ohne Lohn beschäftigt worden (A28/13 F90 und F91). Die eingereichten Beweismittel vermögen nichts zu bewirken, zumal etwa der polizeilichen Anzeige vom (...) 2014 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei zu Hause geschlagen worden, und nicht, wie im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, irgendwo in C._______ auf der Strasse. Dem Unterstützungsschreiben der TNA ist nun plötzlich zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei ein aktiver Unterstützer der TNA gewesen, was er im Asylverfahren gerade stets verneint hatte. Wie das SEM im Übrigen zutreffend festhält, ist nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass auf den Beschwerdeführer körperliche Übergriffe stattgefunden haben, insbesondere am (...) 2014; demgegenüber ist der geltend gemachte Zusammenhang nicht glaubhaft dargetan. Der medizinische Bericht des Spitals C._______ vom (...) 2014 vermag demzufolge ebenfalls nichts zu bewirken. Das Gleiche gilt für die Registerkarte der Human Rights Commission of Sri Lanka. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.3 Unabhängig vom Gesagten, ist folgendes festzuhalten: Der Gründer der offiziell im Jahr 2007 registrierten pro-Regierungsgruppe TMVP, Vinayagamoorthy Muralitharan, besser bekannt unter dem Namen Oberst Karuna Amman, war ein ehemaliger Befehlshaber der LTTE, bis er sich im März 2004 von den LTTE abspaltete und die paramilitärische "Karuna-Gruppe" gründete (Freedom House [Hrsg.], Freedom in the World 2012 - Sri Lanka, 22. August 2012). Die von der "Karuna-Gruppe" gegründete TMVP gewann im Jahr 2008 während der Amtszeit von Mahinda Rajapaksa die Mehrheitswahlen der Eastern Provincial Council Elections. Wegen internen Streitigkeiten mit dem stellvertretenden Führer der TMVP, Pillayan verliess Karuna im März 2009 die TMVP und trat der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) bei. Pillayan blieb der Führer der TMVP und behielt seine im Mai 2008 angetretene Position als Chief Minister of Eastern Province in Sri Lanka bis September 2012. Gemäss einem Bericht der Immigration and Refugee Board of Canada vom 17. Februar 2012 war die TMVP als Teil der Regierung weiterhin in illegale Aktivitäten wie Erpressungen, Tötungen, Raubüberfälle und Wahlmanipulationen verwickelt. TMVP-Mitgliedern wurden teilweise polizeiliche Befugnisse übertragen (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada [Hrsg.], Sri Lanka: The Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP] and Karuna factions; their relationship with each other; reports concerning their treatment of Sinhalese and Tamil citizens; whether they are still active as paramilitary groups). Weitere Quellen berichten, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte in den letzten sechs Jahren vermehrt gegen TMVP-Mitglieder, insbesondere gegen Pillayan, vorgegangen sind. Pillayan war bereits im Juli 2011 in Zusammenhang mit einem Raubüberfall auf eine Bank verhaftet worden (https://lttewatch.wordpress.com/2011/07/21/tmvp-mitglied-im-zusammenhang-mit-bankraub-verhaftet/, abgerufen am 11. April 2017). Nach dem Amtsantritt von Maithripala Sirisena wurde er im Oktober 2015 wegen Mordverdachts an einem ehemaligen Mitglied der TNA und Parlamentarier in Untersuchungshaft genommen (http://www.ecoi.net/file_upload/90_1484030949_accord-coi-compilation-sri-lanka-december-2016.pdf,http://www.dailynews.lk/2016/12/14/local/101888, http://dailynews.lk/2016/04/22/security/79512, alle abgerufen am 11.04.2017). Ihm droht eine Anklage wegen zweifachen Mordes und wegen der Rekrutierung von Kindersoldaten (http://www.thesundayleader.lk/2015/10/18/pillayan-to-face-double-murder-charges/, https://www.newsradio.lk/pillayan-court-pararajasingham-murder/, alle abgerufen am 11.04.2017; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on Sri Lanka vom 10. Februar 2017). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die TMVP während der Amtszeit von Mahinda Rajapaksa zwar in der Ostprovinz noch eine starke Position innerhalb der Regierung inne hatte und zugleich in illegale Machenschaften verstrickt war. Im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit der TMVP in Kontakt trat, schwand der Einfluss der Partei in der Regierung jedoch bereits. Seit dem Amtsantritt von Sirisena - kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers - werden Straftaten von hochrangigen TMVP-Mitgliedern geahndet, wobei sich der Anführer der TMVP, Pillayan, in Untersuchungshaft befindet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die TMVP ist somit klarerweise nicht (mehr) dem sri-lankischen Staat zuzurechnen beziehungsweise könnte er sich im heutigen Zeitpunkt offensichtlich gegen allfällige Übergriffe seitens der TMVP zur Wehr setzen. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer ist Tamile und sein inzwischen gut (...) Aufenthalt in der Schweiz und ein abgewiesenes Asylgesuch könnten bei seiner Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen. Demgegenüber ist er legal mit seinem authentischen Pass über den Flughafen Colombo ausgereist. Und es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt wegen allfälliger Verbindungen zu den LTTE asylrelevante Nachteile zu befürchten. Seine Haft im Jahr (...) in Zusammenhang mit dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft wurde durch ein richterliches Urteil beendet und der Beschwerdeführer freigelassen (A28/19 F155). Bezeichnenderweise bringt der Beschwerdeführer denn auch gar nicht mit den LTTE in Zusammenhang stehende Gründe für seine Ausreise und sein Asylgesuch geltend, sondern erwähnt die über 20 Jahre zurückliegenden Ereignisse erst auf Nachfrage hin. Die Narbe (...), die sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Sri Lanka zugezogen habe, reicht für sich alleine als zusätzlicher Risikofaktor nicht aus, um eine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Der Beschwerdeführer macht denn auch grundsätzlich gar nicht geltend, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden oder von ihnen als ernsthafter Regimegegner eingestuft zu werden. Nach dem unter E. 5.3 Gesagten ist, jedenfalls heute, ausserdem davon auszugehen, gegen allfällig drohende Übergriffe seitens der TMVP sei der sri-lankische Staat schutzwillig und -fähig. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter E. 6.2 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden oder der TMVP in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Insbesondere die LTTE-Mitgliedschaft seiner (...) und seine Haft im Jahr (...) vermögen nicht glaubhaft auf eine konkrete Gefahr im heutigen Zeitpunkt hinzuweisen. Wie bereits oben erwähnt (E. 5.3 und E. 6.2) ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe von dritter Seite, spezifisch seitens der TMVP, mit einem entsprechenden Schutzersuchen an den sri-lankischen Staat wenden kann. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets"), von wo der Beschwerdeführer stammt und insbesondere in die Ostprovinz (C._______), wo er bis zur Ausreise gelebt hat, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. 8.3.3 In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da der ursprünglich aus B._______ stammende Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Ostprovinz gelebt habe und die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen seien. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt B._______), welches nicht im "Vanni-Gebiet" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 liegt, und lebte seit er 10 oder 15 Jahre alt war, beziehungsweise seit dem Jahr 2006, bis zu seiner Ausreise in C._______ (Ostprovinz, Distrikt C._______). Aus den Befragungen geht hervor, dass er die 10. Schulklasse abgeschlossen hat und zunächst als (...), später als (...), erwerbstätig war (A4, Ziff. 1.17.04 f., S. 4). Ferner gab er an, dass sich seine Ehefrau mit den beiden Kindern zurzeit bei seinem Schwager ([...] bei der Regierung) in K._______ aufhalte, ansonsten aber in C._______ wohne, wie die Eltern der Ehefrau auch (A28 F13 und F37). Weiter lebten zwei Tanten mütterlicherseits in B._______ und zwei Tanten väterlicherseits in C._______. Sein Vater, sein Bruder und seine Schwester seien - wie weitere entfernte Verwandte - in L._______ wohnhaft (A4 Ziff. 3.01 und 3.02). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Familiennetz und aufgrund seiner guten Schulbildung, wie auch seiner mehrjährigen Tätigkeit als (...) über eine günstige persönliche Ausgangslage, um sich bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Einwand in der Beschwerde, er wäre bei einer weiteren Ausübung dieser Tätigkeit noch stärker im Fadenkreuz der TMVP, vermag nach dem Erwogenen nichts zu bewirken. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, auch von seinem Schwager unterstützt zu werden. Die aufgrund der aktenkundigen (...)probleme des Beschwerdeführers notwendigen (...)kontrollen (insbesondere Blut- und Urinuntersuchungen; vgl. A32/3) sind in Sri Lanka gewährleistet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: