Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) reichte im Februar 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums für sich, ihren Ehegatten (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 2), ihre beiden erwachsenen Söhne (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer 3; und [...], nachfolgend Beschwerdeführer 4) sowie ihren Neffen (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 5) ein. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass (Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 im Jahr (...) ermordet worden seien. Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 würden als Augenzeugen im Prozess gegen die Täter gelten. Im (Monat, Jahr) seien die mutmasslichen Täter - namentlich (Mitglieder) der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal Partei (nachfolgend: TMVP) - in Untersuchungshaft genommen worden. Seither würden die Beschwerdeführenden von Unterstützern der TMVP verfolgt und attackiert werden (vgl. SEM act. 2/11-56, insb. 35-38). B. Mit Formularentscheid vom 20. Juni 2016 wies die schweizerische Botschaft in Colombo das Gesuch der erwähnten sri-lankischen Staatsangehörigen ab (vgl. SEM act. 8/86-111). C. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2016 ebenfalls ab (vgl. SEM act. 8/112-118 sowie act. 12/174-177). Gemäss Begründung der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas in Erwägung zu ziehen. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, liege nicht vor. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 31. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Ausstellung eines humanitären Visums. Der Eingabe ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden von Unterstützern der TMVP nach wie vor massiv bedroht und verfolgt würden. Die gesamte Familie müsse sich versteckt halten und könne nicht in Sicherheit leben (vgl. BVGer act. 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer act. 4). F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Als Beleg für die bestehende Gefahr an Leib und Leben reichten sie diverse Zeitungsartikel sowie Fotografien ein (vgl. BVGer act. 5-7) G. In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage von weiteren Zeitungsartikeln erneut um Einreise in die Schweiz (vgl. BVGer act. 10-11 sowie BVGer act. 16). H. Die Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 replikweise fest, dass sie sich nach wie vor aufgrund der gegenwärtigen Bedrohung versteckt halten müssten. Verbündete der TMVP würden sie nach wie vor suchen und nach ihrem Leben trachten (vgl. BVGer act. 18-20). I. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 berichteten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf mehrere beigelegte Zeitungsartikel wiederholt von einer massiven Gefährdung ihres Lebens durch die TMVP (vgl. BVGer act. 21 und 22). J. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 schilderte die Beschwerdeführerin 1 einen Übergriff von Mitgliedern der TMVP auf einen ihrer Unterstützer, der sie und ihre Familie versteckt gehalten habe. Zudem hätten der Ehemann und ihr Sohn vor der Human Rights Comission of Sri Lanka (nachfolgend: HRCSL) eine Klage eingereicht, worauf diese von der Polizei befragt worden seien (vgl. BVGer act. 23). K. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer act. 25). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Entscheide bezüglich die Verweigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 3 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise - insbesondere der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) - gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
E. 4.2 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
E. 4.3 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
E. 4.4 Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).
E. 4.5 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwerdeführenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines humanitären Visums (vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht verneint hat.
E. 5 Die Beschwerdeführenden haben vorliegend weder die Absicht eines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. In Anbetracht der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist daher nicht weiter einzugehen und nachfolgend die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums zu prüfen.
E. 6.1 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass mit dem Regierungswechsel (...) der Mord an (Verwandten) der Beschwerdeführerin 1 neu aufgerollt worden sei. Da die Beschwerdeführerin 1 und ihre Söhne als Augenzeugen gelten, würden sie und ihre Familie durch die TMVP verfolgt und mit dem Tod bedroht. Diese Gefahr habe mit Entlassung der Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zugenommen und sie müssten sich an unterschiedlichen Orten versteckt halten.
E. 6.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass den Beschwerdeführenden Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas offen stünden. Eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, könne somit weder für die Beschwerdeführerin 1 noch ihre Familie angenommen werden.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stammen aus (Provinz in Sri Lanka). Ihr Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 als Augenzeugen am erwähnten Mord erachtet würden und daher einer besonderen Gefahr ausgesetzt seien, kann aufgrund der Akten nicht hinreichend nachvollzogen werden. In einem Schreiben an die Polizei vom (...) hält die Beschwerdeführerin 1 zunächst fest, dass F._______ Hauptzeugin des Mordes (...) sei (vgl. SEM act. 2/19; vgl. zum Familienverhältnis SEM act. 4/61). Im nachfolgenden Ersuchen um Ausstellung eines humanitären Visums erachtet die Beschwerdeführerin 1 sich und ihre beiden Söhne als Augenzeugen im erwähnten Prozess (vgl. SEM act. 2/36, 38). Demgegenüber ist in den eingereichten Zeitungsberichten lediglich (eine Person) offiziell als (Zeuge bzw. Zeugin) erwähnt (vgl. SEM act. 2/24, 25, 27, 31; BVGer act. 1 Beilage "[...]"; vgl. ebenfalls [...]). Im persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft hielt die Beschwerdeführerin 1 wiederum fest, dass sie eine Zeugenaussage getätigt habe (vgl. SEM act. 1/2). Insgesamt bleibt somit unklar, welche Stellung den Beschwerdeführenden im erwähnten Prozess tatsächlich zukommt. Ungeachtet dessen bleibt jedoch unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden als Verwandte des Ermordeten zweifellos in einer schwierigen Situation wiederfinden. Es ist nachvollziehbar, dass sie ihre Situation aufgrund der von ihnen geschilderten Umstände als äusserst belastend empfinden. Obwohl sie sich Ende 2015 an die Behörden wandten und diese ihr Schutz zusicherten (vgl. SEM act. 2/20 f.), kam es kurz darauf zu einem gewalttätigen Übergriff auf (Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 (...). Die Beschwerdeführerin 1 konnte gemäss eigenen Angaben fliehen. Seither würden sich die Beschwerdeführenden versteckt halten (vgl. SEM act. 6/80). Eine potenzielle Gefährdung - zumindest in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 - ist nicht auszuschliessen (vgl. SEM act. 6/82). Inwiefern die Beschwerdeführenden angesichts der von ihnen geschilderten Gefährdung durch Unterstützer der TMVP alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb ihres Heimatlandes ernsthaft geprüft haben, wird aus den Eingaben dennoch nicht ersichtlich. Die Gesuchstellenden geben lediglich an, dass sie sich im gesamten Land nicht in Sicherheit bringen könnten (vgl. BVGer act. 1). Dieses Vorbringen ist dahingehend zu relativieren, als sich ein möglicher Einfluss der TMVP grundsätzlich auf die Ostprovinz des Landes beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 5.3 m.w.H.). Auch wenn - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - unter Berücksichtigung der Entlassung der angeschuldigten Personen (vgl. SEM act. 13/186-195) und deren Einfluss auf die örtliche Polizei von einer erhöhten Gefährdung auszugehen wäre, so erscheint es ihnen angesichts des Dargelegten zumutbar, alternative Aufenthaltsorte innerhalb des Landes in Erwägung zu ziehen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführenden stets dieselbe identische Adresse in ihrem Heimatdorf angeben und über diese grundsätzlich erreichbar sind. Dies scheint im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführenden zu stehen, wonach sich die gesamte Familie versteckt halte und den Ort stetig wechseln müsse (vgl. beispielweise BVGer act. 1 und act. 16). Im Weiteren verfügen sie in ihrer Heimat offenbar über ein gutes Netzwerk an sozialer und verwandtschaftlicher Unterstützung (vgl. beispielsweise die Unterstützungsschreiben: SEM act. 2/14 und 15). Eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der Ausführungen zum humanitären Visum (siehe oben E. 4.4) kann zudem auch aus den eingereichten Fotografien (vgl. Beilagen zu BVGer act. 7) nicht genügend nachgewiesen werden. Letztere sind weder datiert noch mit weiteren Hinweisen versehen. Es ist nicht nachvollziehbar, um welche Personen und Ereignisse es sich hierbei handelt. Auch die eingereichten Zeitungsartikel zu verschiedenen Vorkommnissen im Zusammenhang mit begangenen Straftaten in der östlichen Provinz Sri Lankas sowie zum Prozess um Mitglieder der TMVP können in keinen offensichtlichen Zusammenhang mit einer tatsächlichen und konkreten Bedrohung der Beschwerdeführenden gebracht werden. Festzuhalten ist im Weiteren, dass Polizei und Sicherheitskräfte in den letzten Jahren vermehrt straffälliges Verhalten hochrangiger TMVP-Mitglieder ahndet (vgl. Urteil des BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 5.3 m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall schritt die Regierung ein und nahm die angeschuldigten Mitglieder der TMVP in Untersuchungshaft (vgl. [...]). Eine allfällige Gefährdung kann folglich auch im vorliegenden Fall nicht unbesehen der Regierung zugeschrieben werden (vgl. Urteil des BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden haben sich zunächst an die sri-lankischen Behörden und Organisationen zu wenden. Ob sie etwa den oben erwähnten Übergriff der Polizei gemeldet oder sich als Zeugen an die richterliche Institutionen gewendet hätten, bleibt unklar (vgl. SEM act. 6/82). Demgegenüber lässt die eingereichte Klage der Beschwerdeführerin 1 vom (...) sowie der Beschwerdeführenden 2 und 4 vom (...) vor der HRCSL (vgl. SEM act. 2/17 sowie BVGer act. 23 [...]) darauf schliessen, dass es ihnen zumutbar ist, und sie in der Lage sind, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Insgesamt kann trotz der schwierigen Situation der Beschwerdeführerenden nicht von einer besonderen Notsituation respektive einer unmittelbaren und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen und es rechtfertigen würde, den Beschwerdeführenden - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-schwerde ist daher abzuweisen. Da die Sache eilt, wurde auf eine vorgängige Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden verzichtet (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 125 ff.). Die Zustellung ist folglich mit der Eröffnung des vorliegenden Urteils nachzuholen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier] unter Beilage von BVGer act. 25) - die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5664/2016 Urteil vom 25. September 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, alle wohnhaft in (...), Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) reichte im Februar 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums für sich, ihren Ehegatten (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 2), ihre beiden erwachsenen Söhne (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer 3; und [...], nachfolgend Beschwerdeführer 4) sowie ihren Neffen (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 5) ein. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass (Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 im Jahr (...) ermordet worden seien. Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 würden als Augenzeugen im Prozess gegen die Täter gelten. Im (Monat, Jahr) seien die mutmasslichen Täter - namentlich (Mitglieder) der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal Partei (nachfolgend: TMVP) - in Untersuchungshaft genommen worden. Seither würden die Beschwerdeführenden von Unterstützern der TMVP verfolgt und attackiert werden (vgl. SEM act. 2/11-56, insb. 35-38). B. Mit Formularentscheid vom 20. Juni 2016 wies die schweizerische Botschaft in Colombo das Gesuch der erwähnten sri-lankischen Staatsangehörigen ab (vgl. SEM act. 8/86-111). C. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2016 ebenfalls ab (vgl. SEM act. 8/112-118 sowie act. 12/174-177). Gemäss Begründung der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas in Erwägung zu ziehen. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, liege nicht vor. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 31. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Ausstellung eines humanitären Visums. Der Eingabe ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden von Unterstützern der TMVP nach wie vor massiv bedroht und verfolgt würden. Die gesamte Familie müsse sich versteckt halten und könne nicht in Sicherheit leben (vgl. BVGer act. 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer act. 4). F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Als Beleg für die bestehende Gefahr an Leib und Leben reichten sie diverse Zeitungsartikel sowie Fotografien ein (vgl. BVGer act. 5-7) G. In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage von weiteren Zeitungsartikeln erneut um Einreise in die Schweiz (vgl. BVGer act. 10-11 sowie BVGer act. 16). H. Die Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 replikweise fest, dass sie sich nach wie vor aufgrund der gegenwärtigen Bedrohung versteckt halten müssten. Verbündete der TMVP würden sie nach wie vor suchen und nach ihrem Leben trachten (vgl. BVGer act. 18-20). I. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 berichteten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf mehrere beigelegte Zeitungsartikel wiederholt von einer massiven Gefährdung ihres Lebens durch die TMVP (vgl. BVGer act. 21 und 22). J. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 schilderte die Beschwerdeführerin 1 einen Übergriff von Mitgliedern der TMVP auf einen ihrer Unterstützer, der sie und ihre Familie versteckt gehalten habe. Zudem hätten der Ehemann und ihr Sohn vor der Human Rights Comission of Sri Lanka (nachfolgend: HRCSL) eine Klage eingereicht, worauf diese von der Polizei befragt worden seien (vgl. BVGer act. 23). K. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer act. 25). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Entscheide bezüglich die Verweigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3. Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise - insbesondere der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) - gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV). 4.2 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen. 4.3 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.). 4.4 Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3). 4.5 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwerdeführenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines humanitären Visums (vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht verneint hat.
5. Die Beschwerdeführenden haben vorliegend weder die Absicht eines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. In Anbetracht der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist daher nicht weiter einzugehen und nachfolgend die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums zu prüfen. 6. 6.1 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass mit dem Regierungswechsel (...) der Mord an (Verwandten) der Beschwerdeführerin 1 neu aufgerollt worden sei. Da die Beschwerdeführerin 1 und ihre Söhne als Augenzeugen gelten, würden sie und ihre Familie durch die TMVP verfolgt und mit dem Tod bedroht. Diese Gefahr habe mit Entlassung der Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zugenommen und sie müssten sich an unterschiedlichen Orten versteckt halten. 6.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass den Beschwerdeführenden Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas offen stünden. Eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, könne somit weder für die Beschwerdeführerin 1 noch ihre Familie angenommen werden. 6.3 Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stammen aus (Provinz in Sri Lanka). Ihr Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 als Augenzeugen am erwähnten Mord erachtet würden und daher einer besonderen Gefahr ausgesetzt seien, kann aufgrund der Akten nicht hinreichend nachvollzogen werden. In einem Schreiben an die Polizei vom (...) hält die Beschwerdeführerin 1 zunächst fest, dass F._______ Hauptzeugin des Mordes (...) sei (vgl. SEM act. 2/19; vgl. zum Familienverhältnis SEM act. 4/61). Im nachfolgenden Ersuchen um Ausstellung eines humanitären Visums erachtet die Beschwerdeführerin 1 sich und ihre beiden Söhne als Augenzeugen im erwähnten Prozess (vgl. SEM act. 2/36, 38). Demgegenüber ist in den eingereichten Zeitungsberichten lediglich (eine Person) offiziell als (Zeuge bzw. Zeugin) erwähnt (vgl. SEM act. 2/24, 25, 27, 31; BVGer act. 1 Beilage "[...]"; vgl. ebenfalls [...]). Im persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft hielt die Beschwerdeführerin 1 wiederum fest, dass sie eine Zeugenaussage getätigt habe (vgl. SEM act. 1/2). Insgesamt bleibt somit unklar, welche Stellung den Beschwerdeführenden im erwähnten Prozess tatsächlich zukommt. Ungeachtet dessen bleibt jedoch unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden als Verwandte des Ermordeten zweifellos in einer schwierigen Situation wiederfinden. Es ist nachvollziehbar, dass sie ihre Situation aufgrund der von ihnen geschilderten Umstände als äusserst belastend empfinden. Obwohl sie sich Ende 2015 an die Behörden wandten und diese ihr Schutz zusicherten (vgl. SEM act. 2/20 f.), kam es kurz darauf zu einem gewalttätigen Übergriff auf (Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 (...). Die Beschwerdeführerin 1 konnte gemäss eigenen Angaben fliehen. Seither würden sich die Beschwerdeführenden versteckt halten (vgl. SEM act. 6/80). Eine potenzielle Gefährdung - zumindest in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 - ist nicht auszuschliessen (vgl. SEM act. 6/82). Inwiefern die Beschwerdeführenden angesichts der von ihnen geschilderten Gefährdung durch Unterstützer der TMVP alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb ihres Heimatlandes ernsthaft geprüft haben, wird aus den Eingaben dennoch nicht ersichtlich. Die Gesuchstellenden geben lediglich an, dass sie sich im gesamten Land nicht in Sicherheit bringen könnten (vgl. BVGer act. 1). Dieses Vorbringen ist dahingehend zu relativieren, als sich ein möglicher Einfluss der TMVP grundsätzlich auf die Ostprovinz des Landes beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 5.3 m.w.H.). Auch wenn - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - unter Berücksichtigung der Entlassung der angeschuldigten Personen (vgl. SEM act. 13/186-195) und deren Einfluss auf die örtliche Polizei von einer erhöhten Gefährdung auszugehen wäre, so erscheint es ihnen angesichts des Dargelegten zumutbar, alternative Aufenthaltsorte innerhalb des Landes in Erwägung zu ziehen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführenden stets dieselbe identische Adresse in ihrem Heimatdorf angeben und über diese grundsätzlich erreichbar sind. Dies scheint im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführenden zu stehen, wonach sich die gesamte Familie versteckt halte und den Ort stetig wechseln müsse (vgl. beispielweise BVGer act. 1 und act. 16). Im Weiteren verfügen sie in ihrer Heimat offenbar über ein gutes Netzwerk an sozialer und verwandtschaftlicher Unterstützung (vgl. beispielsweise die Unterstützungsschreiben: SEM act. 2/14 und 15). Eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der Ausführungen zum humanitären Visum (siehe oben E. 4.4) kann zudem auch aus den eingereichten Fotografien (vgl. Beilagen zu BVGer act. 7) nicht genügend nachgewiesen werden. Letztere sind weder datiert noch mit weiteren Hinweisen versehen. Es ist nicht nachvollziehbar, um welche Personen und Ereignisse es sich hierbei handelt. Auch die eingereichten Zeitungsartikel zu verschiedenen Vorkommnissen im Zusammenhang mit begangenen Straftaten in der östlichen Provinz Sri Lankas sowie zum Prozess um Mitglieder der TMVP können in keinen offensichtlichen Zusammenhang mit einer tatsächlichen und konkreten Bedrohung der Beschwerdeführenden gebracht werden. Festzuhalten ist im Weiteren, dass Polizei und Sicherheitskräfte in den letzten Jahren vermehrt straffälliges Verhalten hochrangiger TMVP-Mitglieder ahndet (vgl. Urteil des BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 5.3 m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall schritt die Regierung ein und nahm die angeschuldigten Mitglieder der TMVP in Untersuchungshaft (vgl. [...]). Eine allfällige Gefährdung kann folglich auch im vorliegenden Fall nicht unbesehen der Regierung zugeschrieben werden (vgl. Urteil des BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden haben sich zunächst an die sri-lankischen Behörden und Organisationen zu wenden. Ob sie etwa den oben erwähnten Übergriff der Polizei gemeldet oder sich als Zeugen an die richterliche Institutionen gewendet hätten, bleibt unklar (vgl. SEM act. 6/82). Demgegenüber lässt die eingereichte Klage der Beschwerdeführerin 1 vom (...) sowie der Beschwerdeführenden 2 und 4 vom (...) vor der HRCSL (vgl. SEM act. 2/17 sowie BVGer act. 23 [...]) darauf schliessen, dass es ihnen zumutbar ist, und sie in der Lage sind, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Insgesamt kann trotz der schwierigen Situation der Beschwerdeführerenden nicht von einer besonderen Notsituation respektive einer unmittelbaren und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen und es rechtfertigen würde, den Beschwerdeführenden - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-schwerde ist daher abzuweisen. Da die Sache eilt, wurde auf eine vorgängige Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden verzichtet (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 125 ff.). Die Zustellung ist folglich mit der Eröffnung des vorliegenden Urteils nachzuholen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier] unter Beilage von BVGer act. 25)
- die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier])
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: