Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. März wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei Tamile und stamme aus B._______. Im Jahr 2006 habe es in seiner Nähe eine Claymore Explosion gegeben. Da er verdächtigt worden sei, etwas damit zu tun gehabt zu haben, sei er mitgenommen und geschlagen worden. Im Jahr 2015 habe er als (...) gearbeitet. Am (...), als er nicht auf der Baustelle gewesen sei, seien explosive Materialien gefunden worden. Drei Tage später seien Soldaten beziehungsweise Leute vom CID (Criminal Investigation Departement) zu ihm gekommen und er sei mitgenommen worden. Mit Hilfe seiner Mutter und eines Anwalts sei er gleichentags wieder freigelassen worden. Aus Angst habe er das Dorf sofort verlassen und sei am (...) 2015 über den Flughafen Colombo mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist. Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, sein Vater sei im Jahr 1990, als er selbst erst (...) Jahre alt gewesen sei, erschossen worden, weil er Verbindungen zur Bewegung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt habe. Die Cousine seiner Mutter sei ebenfalls erschossen worden und ein Cousin mütterlicherseits sei verschollen. Im Jahr 2006 sei er nach einer Claymore-Explosion von Soldaten befragt worden. Er sei geschlagen worden, ein (...) und er habe seither Schmerzen (...). Er sei am selben Tag entlassen worden und habe danach drei Monate lang regelmässig (SEM-Akte A11/11 F26), jeden Tag (SEM-Akte A11/11 F37) beziehungsweise jeden Freitag (SEM-Akte A11/11 F23) Unterschrift leisten müssen. Er habe wegen den Verbindungen seines Vaters immer wieder Schwierigkeiten gehabt und sei bei jedem Round-Up kontrolliert worden. Bis im (...) 2015 habe er keine Probleme mit der Armee und dem CID mehr gehabt. Damals habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen einen Auftrag in C._______ erledigt. Am (...) 2015 hätten sie zunächst (...) entfernt und dann eine (...) geöffnet, um diese zu reinigen. Dort hätten sie Munition gefunden. Sie hätten sofort die Besitzerfamilie des Grundstücks über den Fund informiert und den Arbeitsort verlassen (SEM-Akte A11/11 F23), beziehungsweise sei er an jenem Tag alleine am Arbeitsort gewesen, habe die Grube geöffnet, "Handgranaten und so weiter" gefunden und die Besitzerfamilie informiert (SEM-Akte A11/11 F25, F27 ff.). Über diesen Vorfall sei später in den Zeitungen berichtet worden. Am (...) seien CID-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er für eine Befragung zu einem Camp in D._______ kommen solle. Er sei zusammen mit seiner Mutter dorthin gegangen. Während seine Mutter habe draussen warten müssen, sei er in einen Raum gebracht worden. Ihm seien viele Fragen zur Munition gestellt und er sei beschuldigt worden, Gewehre mitgenommen zu haben. Als er dies verneint habe, sei er mit Füssen getreten worden. Ihm sei vorgehalten worden, dass er aus einer "Bewegungs-Familie" sei. Weiter sei er gefragt worden, ob er zu E._______ und F._______, welche aus seinem Heimatdorf stammten, Kontakt habe. Seine Mutter habe geweint, geschrien und sei ohnmächtig geworden. Nur weil seine Mutter anwesend gewesen sei, hätten sie ihn gehen lassen. Er sei in der gleichen Nacht nach Colombo gegangen. Drei Tage danach sei er zu Hause gesucht worden. Am (...) beziehungsweise am (...) 2015 sei er aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 65 zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 bestätigt.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, zwischen der BzP und der Anhörung sei eine Zeitspanne von zwei Jahren verstrichen, womit die Vorinstanz erreicht habe, dass Abweichungen in seinen Aussagen überhaupt erst hätten entstehen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein nicht zu grosser Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seine Anhörung lediglich zwei Stunden und 40 Minuten (inklusive Rückübersetzung) gedauert habe und ihm nur 69 Fragen gestellt worden seien. Es mag zutreffen, dass 69 Fragen auf den ersten Blick wenig erscheinen. Bei der Durchsicht des Protokolls zeigt sich aber, dass der Beschwerdeführer hinreichend zu seinen Asylgründen befragt wurde. Der Mitarbeiter des SEM stellte ihm sowohl offene als auch konkrete Fragen zu einzelnen Punkten. Die Antworten des Beschwerdeführers fielen jedoch einsilbig, knapp und ausweichend aus. Dabei ist es unbehelflich, wenn sich der Beschwerdeführer auf seine schweigsame Art berufen will. Schliesslich wurde er zu Beginn der Anhörung (wie bereits an der BzP) auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angehalten, alle wichtigen Geschehnisse zu nennen und die Fragen vollständig zu beantworten. Nebst den gezielten Fragen wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu einzelnen Widersprüchen Stellung zu nehmen, wobei es ihm nicht gelungen ist, diese aufzulösen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, die Rüge geht fehl.
E. 5.5 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch die gleiche sachbearbeitende Person durchgeführt worden. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht fehl.
E. 5.6 Weiter wird vorgebracht, da das SEM den Asylentscheid erst ein Jahr nach der Anhörung verfasst habe, hätte es dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen, denn er habe sich in der Zwischenzeit exilpolitisch engagiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der BzP auf seine Mitwirkungsflicht (Art. 8 AsylG) aufmerksam gemacht, das SEM über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. SEM-Akte A4/12 S. 2). Auch bei der Anhörung vom 25. Januar 2018 wurde er einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist er hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 5.7 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem es einzelne Parteivorbringen nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz muss nicht jede Aussage des Beschwerdeführers einzeln widerlegen. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz. Sodann konnte der Beschwerdeführer die Verfügung rechtsgenüglich anfechten, eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 5.8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, da das SEM den Sachverhalt bezüglich der Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer und seines exilpolitischen Engagements nicht abgeklärt habe. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe in den Jahren 2008 und 2009 Transporte für die LTTE gemacht und ein 15-tägiges Basistraining absolvieren müssen, hat der Beschwerdeführer diese Aktivitäten an der Anhörung nicht erwähnt. Dies obwohl er konkret danach gefragt wurde, ob er selbst irgendeine Verbindung zur Bewegung gehabt habe (SEM-Akte A11/11 F36). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hätte es diesbezüglich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) an ihm gelegen, seine für die LTTE getätigten Aufgaben anzuführen. Die behauptete Tätigkeit für die LTTE ist daher als nachgeschoben zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu erwähnen, dass es nicht Sache des Mitarbeiters der Vorinstanz ist, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Gleiches gilt für seine angebliche exilpolitische Tätigkeit, welche erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und bis dato nicht belegt worden ist. Es ist nicht Sache der Vorinstanz, nach subjektiven Nachfluchtgründen zu forschen.
E. 5.8.2 Ferner hält der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 5.8.3 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten, die Rüge geht fehl.
E. 5.9 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge. Er sei erneut anzuhören, durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1). Seitens des Gerichts seien beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gehabt habe (Antrag 2). Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit er seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz dokumentieren könne (Antrag 3).
E. 6.2 Zunächst ist zu Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung auszuführen, dass hierzu kein Anlass besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz vollständig und substanziiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. Antrag 1 ist daher abzuweisen.
E. 6.3 Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa). Selbst wenn interne Akten betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen existieren würden - was nicht der Fall ist -, würden sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Der Antrag (2) auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten ist somit abzuweisen.
E. 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in den drei Jahren, seit er sich in der Schweiz befindet, bisher nicht nachweislich exilpolitisch betätigt hat. Zumindest konkretisiert er sein Engagement in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Der Antrag (3) auf die Ansetzung einer Frist für die Einreichung von Belegen für sein exilpolitisches Engagement ist ebenfalls abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe an der Erstbefragung ausgesagt, an seiner Arbeitsstelle sei während seiner Abwesenheit explosives Material gefunden worden. An der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er sei selbst auf die Handgranaten gestossen und habe die Besitzer des Grundstücks darüber informiert. An der BzP habe er weiter zu Protokoll gegeben, er sei festgenommen worden, woraufhin seine Mutter Anzeige bei der Polizei erstattet und einen Anwalt organisiert habe, wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe, seine Mutter habe ihn zum Befragungstermin begleitet und er sei freigelassen worden, weil seine Mutter anwesend gewesen sei. Die Ausführungen zu seiner Befragung seien oberflächlich ausgefallen, es fehle ihnen an erlebnisorientierten Angaben, da er lediglich angegeben habe, er sei von zwei Männern befragt und mit Füssen getreten worden. Sein Antwortverhalten erwecke den Eindruck, die Vorbringen seien konstruiert. Soweit er geltend mache, er sei nach einer Explosion im Jahr 2006 befragt und gefoltert worden, bestehe zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang. Denn er habe nach der geltend gemachten Befragung und Misshandlung im Jahr 2006 noch weitere neun Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Die Vorkommnisse im Jahre 2015 seien nicht glaubhaft. Demnach bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die vorgebrachte Befragung im Jahr 2006 in Zukunft asylrelevante Folgen nach sich ziehen würde. Ferner seien diesbezüglich auch Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit anzubringen. Was schliesslich das Vorbringen betrifft, er habe aufgrund der Verbindungen seines Vaters zur Bewegung wiederholt Probleme gehabt, fehle es an konkreten Hinweisen auf das Profil seines Vaters, gebe es keine Hinweise auf gezielte gegen ihn gerichtete Massnahmen und hätten er, seine Geschwister und seine Mutter unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Ferner hätten gemäss eigenen Angaben seine Familienangehörigen auch bis zum aktuellen Zeitpunkt keine ernsthaften Schwierigkeiten zu gewärtigen.
E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, mithin rügt er, das SEM habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat sei er asylrechtlich gefährdet. Dazu macht der Beschwerdeführer ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Die Gefährdungslage für abgewiesene tamilische Asylsuchende beziehungsweise das "real risk" habe sich dabei insbesondere seit Februar 2018 erheblich vergrössert. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und aus einem Exilzentrum der LTTE nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert. Das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zeige nun, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Es handle sich bei diesem Urteil nicht um einen Einzelfall sondern um ein neues Verfolgungsmuster. Das SEM habe die Risikoeinschätzung gemäss erwähntem Urteil falsch durchgeführt. Bereits aufgrund seiner tamilische Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas sei von einem erhöhten Grundverdacht auszugehen. Er erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen und Tätigkeiten für die LTTE (Familie mit LTTE-Mitgliedern, persönliche Unterstützung während des Bürgerkrieges), frühere Inhaftierungen, exilpolitisches Engagement, keine gültigen Identitätspapiere, zwangsweise Rückschaffung und langer Auslandaufenthalt in der tamilischen Diaspora.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle betreffend den Waffenfund an seiner Arbeitsstelle nicht glaubhaft und die Vorbringen bezüglich der Befragung im Jahr 2006 nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Abweichungen in seinen Aussagen seien nur entstanden, weil zwischen BzP und Anhörung zwei Jahre verstrichen seien, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, weshalb sich seine Schilderungen lediglich aufgrund des Zeitablaufs in diametraler Weise widersprechen sollten. Ferner vermag er damit nicht zu erklären, weshalb seine Ausführungen - insbesondere zu den geltend gemachten Inhaftierungen - knapp, oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind. Es handelt sich dabei um einschneidende Erlebnisse, zumal der Beschwerdeführer auch von Misshandlungen sprach, ohne dies jedoch weiter zu vertiefen. Er hatte nur über persönliche Erlebnisse zu berichten, weshalb diesbezüglich eine detaillierte, erlebnisnahe Schilderung erwartet werden darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei seinen Ausführungen an der Anhörung denn auch nicht um Präzisierungen zum bereits an der BzP Gesagten. Das Gericht schliesst sich daher der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht an. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 9.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sein im Jahr 1990 verstorbener Vater Verbindungen zu den LTTE gehabt. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen und habe selbst nie Kontakt mit den LTTE gehabt. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten eigenen Tätigkeiten für die LTTE sind, wie bereits erwähnt, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu beurteilen. Im Jahr 2006 sei er verdächtigt worden, an einer Explosion beteiligt gewesen zu sein. Bis zum geltend gemachten Waffenfund im Jahr 2015 hätten er und seine Familie unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Er sei zwar verhaftet, aber am selben Tag wieder frei gelassen worden. Gemäss seinen Angaben stehe er in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, die keinerlei Schwierigkeiten hätten (SEM-Akte A11/11 F7 f.). Der Beschwerdeführer hat im Jahr (...) einen Pass beantragt und konnte diesen im Jahr (...) problemlos erneuern lassen (SEM-Akte A4/12 S. 5 Ziff. 4.02). Er verfügt zwar nicht mehr über seinen Pass, kann sich aber mit seiner originalen Identitätskarte ausweisen. An der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit bestehen mangels Belegen erhebliche Zweifel. Allein aus der tamilischen Ethnie, dem (...) und der mittlerweile (...) Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 9.3 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt.
E. 9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
E. 11.4 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 11.5.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über mehrjährige Berufserfahrung als (...). Ferner leben seine Mutter und vier Geschwister nach wie vor in Sri Lanka (SEM-Akte A11/11 F18), womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 11.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-760/2019 Urteil vom 7. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. März wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei Tamile und stamme aus B._______. Im Jahr 2006 habe es in seiner Nähe eine Claymore Explosion gegeben. Da er verdächtigt worden sei, etwas damit zu tun gehabt zu haben, sei er mitgenommen und geschlagen worden. Im Jahr 2015 habe er als (...) gearbeitet. Am (...), als er nicht auf der Baustelle gewesen sei, seien explosive Materialien gefunden worden. Drei Tage später seien Soldaten beziehungsweise Leute vom CID (Criminal Investigation Departement) zu ihm gekommen und er sei mitgenommen worden. Mit Hilfe seiner Mutter und eines Anwalts sei er gleichentags wieder freigelassen worden. Aus Angst habe er das Dorf sofort verlassen und sei am (...) 2015 über den Flughafen Colombo mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist. Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, sein Vater sei im Jahr 1990, als er selbst erst (...) Jahre alt gewesen sei, erschossen worden, weil er Verbindungen zur Bewegung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt habe. Die Cousine seiner Mutter sei ebenfalls erschossen worden und ein Cousin mütterlicherseits sei verschollen. Im Jahr 2006 sei er nach einer Claymore-Explosion von Soldaten befragt worden. Er sei geschlagen worden, ein (...) und er habe seither Schmerzen (...). Er sei am selben Tag entlassen worden und habe danach drei Monate lang regelmässig (SEM-Akte A11/11 F26), jeden Tag (SEM-Akte A11/11 F37) beziehungsweise jeden Freitag (SEM-Akte A11/11 F23) Unterschrift leisten müssen. Er habe wegen den Verbindungen seines Vaters immer wieder Schwierigkeiten gehabt und sei bei jedem Round-Up kontrolliert worden. Bis im (...) 2015 habe er keine Probleme mit der Armee und dem CID mehr gehabt. Damals habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen einen Auftrag in C._______ erledigt. Am (...) 2015 hätten sie zunächst (...) entfernt und dann eine (...) geöffnet, um diese zu reinigen. Dort hätten sie Munition gefunden. Sie hätten sofort die Besitzerfamilie des Grundstücks über den Fund informiert und den Arbeitsort verlassen (SEM-Akte A11/11 F23), beziehungsweise sei er an jenem Tag alleine am Arbeitsort gewesen, habe die Grube geöffnet, "Handgranaten und so weiter" gefunden und die Besitzerfamilie informiert (SEM-Akte A11/11 F25, F27 ff.). Über diesen Vorfall sei später in den Zeitungen berichtet worden. Am (...) seien CID-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er für eine Befragung zu einem Camp in D._______ kommen solle. Er sei zusammen mit seiner Mutter dorthin gegangen. Während seine Mutter habe draussen warten müssen, sei er in einen Raum gebracht worden. Ihm seien viele Fragen zur Munition gestellt und er sei beschuldigt worden, Gewehre mitgenommen zu haben. Als er dies verneint habe, sei er mit Füssen getreten worden. Ihm sei vorgehalten worden, dass er aus einer "Bewegungs-Familie" sei. Weiter sei er gefragt worden, ob er zu E._______ und F._______, welche aus seinem Heimatdorf stammten, Kontakt habe. Seine Mutter habe geweint, geschrien und sei ohnmächtig geworden. Nur weil seine Mutter anwesend gewesen sei, hätten sie ihn gehen lassen. Er sei in der gleichen Nacht nach Colombo gegangen. Drei Tage danach sei er zu Hause gesucht worden. Am (...) beziehungsweise am (...) 2015 sei er aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 65 zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, zwischen der BzP und der Anhörung sei eine Zeitspanne von zwei Jahren verstrichen, womit die Vorinstanz erreicht habe, dass Abweichungen in seinen Aussagen überhaupt erst hätten entstehen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein nicht zu grosser Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seine Anhörung lediglich zwei Stunden und 40 Minuten (inklusive Rückübersetzung) gedauert habe und ihm nur 69 Fragen gestellt worden seien. Es mag zutreffen, dass 69 Fragen auf den ersten Blick wenig erscheinen. Bei der Durchsicht des Protokolls zeigt sich aber, dass der Beschwerdeführer hinreichend zu seinen Asylgründen befragt wurde. Der Mitarbeiter des SEM stellte ihm sowohl offene als auch konkrete Fragen zu einzelnen Punkten. Die Antworten des Beschwerdeführers fielen jedoch einsilbig, knapp und ausweichend aus. Dabei ist es unbehelflich, wenn sich der Beschwerdeführer auf seine schweigsame Art berufen will. Schliesslich wurde er zu Beginn der Anhörung (wie bereits an der BzP) auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angehalten, alle wichtigen Geschehnisse zu nennen und die Fragen vollständig zu beantworten. Nebst den gezielten Fragen wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu einzelnen Widersprüchen Stellung zu nehmen, wobei es ihm nicht gelungen ist, diese aufzulösen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, die Rüge geht fehl. 5.5 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch die gleiche sachbearbeitende Person durchgeführt worden. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht fehl. 5.6 Weiter wird vorgebracht, da das SEM den Asylentscheid erst ein Jahr nach der Anhörung verfasst habe, hätte es dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen, denn er habe sich in der Zwischenzeit exilpolitisch engagiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der BzP auf seine Mitwirkungsflicht (Art. 8 AsylG) aufmerksam gemacht, das SEM über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. SEM-Akte A4/12 S. 2). Auch bei der Anhörung vom 25. Januar 2018 wurde er einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist er hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5.7 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem es einzelne Parteivorbringen nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz muss nicht jede Aussage des Beschwerdeführers einzeln widerlegen. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz. Sodann konnte der Beschwerdeführer die Verfügung rechtsgenüglich anfechten, eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5.8 5.8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, da das SEM den Sachverhalt bezüglich der Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer und seines exilpolitischen Engagements nicht abgeklärt habe. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe in den Jahren 2008 und 2009 Transporte für die LTTE gemacht und ein 15-tägiges Basistraining absolvieren müssen, hat der Beschwerdeführer diese Aktivitäten an der Anhörung nicht erwähnt. Dies obwohl er konkret danach gefragt wurde, ob er selbst irgendeine Verbindung zur Bewegung gehabt habe (SEM-Akte A11/11 F36). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hätte es diesbezüglich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) an ihm gelegen, seine für die LTTE getätigten Aufgaben anzuführen. Die behauptete Tätigkeit für die LTTE ist daher als nachgeschoben zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu erwähnen, dass es nicht Sache des Mitarbeiters der Vorinstanz ist, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Gleiches gilt für seine angebliche exilpolitische Tätigkeit, welche erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und bis dato nicht belegt worden ist. Es ist nicht Sache der Vorinstanz, nach subjektiven Nachfluchtgründen zu forschen. 5.8.2 Ferner hält der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 5.8.3 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten, die Rüge geht fehl. 5.9 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge. Er sei erneut anzuhören, durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1). Seitens des Gerichts seien beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gehabt habe (Antrag 2). Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit er seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz dokumentieren könne (Antrag 3). 6.2 Zunächst ist zu Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung auszuführen, dass hierzu kein Anlass besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz vollständig und substanziiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. Antrag 1 ist daher abzuweisen. 6.3 Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa). Selbst wenn interne Akten betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen existieren würden - was nicht der Fall ist -, würden sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Der Antrag (2) auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten ist somit abzuweisen. 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in den drei Jahren, seit er sich in der Schweiz befindet, bisher nicht nachweislich exilpolitisch betätigt hat. Zumindest konkretisiert er sein Engagement in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Der Antrag (3) auf die Ansetzung einer Frist für die Einreichung von Belegen für sein exilpolitisches Engagement ist ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe an der Erstbefragung ausgesagt, an seiner Arbeitsstelle sei während seiner Abwesenheit explosives Material gefunden worden. An der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er sei selbst auf die Handgranaten gestossen und habe die Besitzer des Grundstücks darüber informiert. An der BzP habe er weiter zu Protokoll gegeben, er sei festgenommen worden, woraufhin seine Mutter Anzeige bei der Polizei erstattet und einen Anwalt organisiert habe, wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe, seine Mutter habe ihn zum Befragungstermin begleitet und er sei freigelassen worden, weil seine Mutter anwesend gewesen sei. Die Ausführungen zu seiner Befragung seien oberflächlich ausgefallen, es fehle ihnen an erlebnisorientierten Angaben, da er lediglich angegeben habe, er sei von zwei Männern befragt und mit Füssen getreten worden. Sein Antwortverhalten erwecke den Eindruck, die Vorbringen seien konstruiert. Soweit er geltend mache, er sei nach einer Explosion im Jahr 2006 befragt und gefoltert worden, bestehe zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang. Denn er habe nach der geltend gemachten Befragung und Misshandlung im Jahr 2006 noch weitere neun Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Die Vorkommnisse im Jahre 2015 seien nicht glaubhaft. Demnach bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die vorgebrachte Befragung im Jahr 2006 in Zukunft asylrelevante Folgen nach sich ziehen würde. Ferner seien diesbezüglich auch Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit anzubringen. Was schliesslich das Vorbringen betrifft, er habe aufgrund der Verbindungen seines Vaters zur Bewegung wiederholt Probleme gehabt, fehle es an konkreten Hinweisen auf das Profil seines Vaters, gebe es keine Hinweise auf gezielte gegen ihn gerichtete Massnahmen und hätten er, seine Geschwister und seine Mutter unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Ferner hätten gemäss eigenen Angaben seine Familienangehörigen auch bis zum aktuellen Zeitpunkt keine ernsthaften Schwierigkeiten zu gewärtigen. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, mithin rügt er, das SEM habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat sei er asylrechtlich gefährdet. Dazu macht der Beschwerdeführer ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Die Gefährdungslage für abgewiesene tamilische Asylsuchende beziehungsweise das "real risk" habe sich dabei insbesondere seit Februar 2018 erheblich vergrössert. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und aus einem Exilzentrum der LTTE nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert. Das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zeige nun, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Es handle sich bei diesem Urteil nicht um einen Einzelfall sondern um ein neues Verfolgungsmuster. Das SEM habe die Risikoeinschätzung gemäss erwähntem Urteil falsch durchgeführt. Bereits aufgrund seiner tamilische Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas sei von einem erhöhten Grundverdacht auszugehen. Er erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen und Tätigkeiten für die LTTE (Familie mit LTTE-Mitgliedern, persönliche Unterstützung während des Bürgerkrieges), frühere Inhaftierungen, exilpolitisches Engagement, keine gültigen Identitätspapiere, zwangsweise Rückschaffung und langer Auslandaufenthalt in der tamilischen Diaspora. 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle betreffend den Waffenfund an seiner Arbeitsstelle nicht glaubhaft und die Vorbringen bezüglich der Befragung im Jahr 2006 nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Abweichungen in seinen Aussagen seien nur entstanden, weil zwischen BzP und Anhörung zwei Jahre verstrichen seien, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, weshalb sich seine Schilderungen lediglich aufgrund des Zeitablaufs in diametraler Weise widersprechen sollten. Ferner vermag er damit nicht zu erklären, weshalb seine Ausführungen - insbesondere zu den geltend gemachten Inhaftierungen - knapp, oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind. Es handelt sich dabei um einschneidende Erlebnisse, zumal der Beschwerdeführer auch von Misshandlungen sprach, ohne dies jedoch weiter zu vertiefen. Er hatte nur über persönliche Erlebnisse zu berichten, weshalb diesbezüglich eine detaillierte, erlebnisnahe Schilderung erwartet werden darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei seinen Ausführungen an der Anhörung denn auch nicht um Präzisierungen zum bereits an der BzP Gesagten. Das Gericht schliesst sich daher der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht an. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 9.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sein im Jahr 1990 verstorbener Vater Verbindungen zu den LTTE gehabt. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen und habe selbst nie Kontakt mit den LTTE gehabt. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten eigenen Tätigkeiten für die LTTE sind, wie bereits erwähnt, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu beurteilen. Im Jahr 2006 sei er verdächtigt worden, an einer Explosion beteiligt gewesen zu sein. Bis zum geltend gemachten Waffenfund im Jahr 2015 hätten er und seine Familie unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Er sei zwar verhaftet, aber am selben Tag wieder frei gelassen worden. Gemäss seinen Angaben stehe er in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, die keinerlei Schwierigkeiten hätten (SEM-Akte A11/11 F7 f.). Der Beschwerdeführer hat im Jahr (...) einen Pass beantragt und konnte diesen im Jahr (...) problemlos erneuern lassen (SEM-Akte A4/12 S. 5 Ziff. 4.02). Er verfügt zwar nicht mehr über seinen Pass, kann sich aber mit seiner originalen Identitätskarte ausweisen. An der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit bestehen mangels Belegen erhebliche Zweifel. Allein aus der tamilischen Ethnie, dem (...) und der mittlerweile (...) Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 9.3 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. 9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. 11.4 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 11.5.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über mehrjährige Berufserfahrung als (...). Ferner leben seine Mutter und vier Geschwister nach wie vor in Sri Lanka (SEM-Akte A11/11 F18), womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger