Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak im Jahr 2007. Am 10. November 2011 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Bevor die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfinden konnte, tauchte er am 16. November 2011 unter. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2008 in Deutschland und am 12. August 2009 in Belgien um Asyl ersucht hatte. Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers. Das Ersuchen wurde am 2. Februar 2012 gutgeheissen. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Deutschland. A.c Am 5. Mai 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Die Verfügung vom 14. Februar 2012 sei deshalb aufzuheben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufzunehmen. A.d Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 26. November 2014 zu seinen Personalien sowie vertieft zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz Mosul, wo er sein ganzes Leben verbracht habe. Die ersten fünfzehn Lebensjahre habe er in B._______ bei Mosul verbracht. Unter anderem habe er auch in einem (...) gelebt. Über seine Herkunft wisse er nichts. Er kenne weder die Personalien noch die Ethnie seiner leiblichen Eltern. Als Kind sei er am (...)-Fest unter einem Baum von einem (...) muslimischen Ehepaar gefunden worden. Als die Ehefrau ein Kind gebar, sei er zu einer christlichen Familie abgeschoben worden beziehungsweise seit seinem siebten Lebensjahr sei er bei einer christlichen Familie aufgewachsen. Diese hätten ihm den Namen ihres verstorbenen Sohnes gegeben. Bei dieser Familie habe er zwölf Jahre lang gelebt. In der Zwischenzeit hätten diese Asyl in C._______ erhalten. Er habe das (...) in Mosul absolviert. Ein Jahr lang habe er eine Ausbildung in einem (...) in Mosul gemacht, diese jedoch nicht abschliessen können. Er habe ein bis zwei Jahre in einem (...) sowie für eine Organisation namens (...) in Mosul gearbeitet. Er sei auch (...) und habe (...) für bekannte (...) geschrieben. Im Jahr 2005 oder 2006 sei er wegen seiner Tätigkeit für die (...) von D._______, dem Leibwächter des stellvertretenden Gouverneurs von Mosul, entführt worden. Er sei ungefähr fünf Wochen festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen worden. Als er erkrankt sei und die Entführer Angst um sein Leben bekommen hätten, sei er verlegt worden. Nachdem er zugegeben habe, über Geld zu verfügen, sei er gegen die Bezahlung von (...) US Dollar freigelassen worden. Wenige Monate später - irgendwann im Laufe des Jahres 2007 - sei er in die Türkei ausgereist. Dort habe er D._______ bei Interpol angezeigt. Er habe sodann Kontakt zur Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) aufgenommen, um nach Kurdistan zurückgehen zu können. Ihm sei indes gesagt worden, er könne nicht zurückkommen, weil niemand für ihn bürge. Nach Mosul könne er ebenfalls nicht zurückkehren, da dort die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) sei. Dort gebe es keine Rechte. Sodann habe er als Waisenkind keine Bezugspersonen mehr in seinem Heimatstaat. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung weiter aus, er habe gesundheitliche Probleme. Die Vorinstanz forderte ihn deshalb auf, einen aktuellen Arztbericht über seinen Gesundheitszustand einzureichen. A.e Gemäss dem Bericht des Spitals (...) vom 26. November 2014 verlor der Beschwerdeführer gleichentags nach der Anhörung auf dem Nachhauseweg am (...) das Bewusstsein, weshalb er von der Ambulanz zur Behandlung ins Spital gebracht worden sei. A.f Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 äusserte sich Dr. med. E._______ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. A.g Am 25. Februar 2015 wurde beim Beschwerdeführer durch einen externen LINGUA-Analysten ein Sprach- und Ländertest durchgeführt. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht in der Provinz Mosul, sondern im Nordirak sozialisiert wurde. A.h Dem Beschwerdeführer wurde am 12. sowie 18. Februar 2016 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse sowie zum Formular "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person", welche die Analyse erstellte, gewährt. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. A.i Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. A.j Mit Eingaben vom 21. Juni 2016 sowie 13. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 22. Juni 2016, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom 16. Juni 2016, einen Bericht des Kantonsspitals (...) vom 16. Juni 2015, einen Kurzbericht des Stadtspitals (...) vom 15. Juni 2015, einen Verlegungsbericht des Spitals (...) vom 28. Mai 2015, einen Schlussbericht des Kantonsspitals (...) vom 12. Februar 2015 sowie ein Überweisungsschreiben an die (...) vom 3. November 2014. B. Mit Verfügung vom 2. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die editionspflichtigen Akten stellte sie dem zum damaligen Zeitpunkt mandatieren Rechtsvertreter zu. C. C.a Am 16. November 2016 zeigte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz sein Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht sowie Offenlegung des LINGUA-Gutachtens. C.b Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, er solle sich für die Akteneinsicht an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wenden, da nur einmal Einsicht in dieselben Akten gewährt werde. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Offenlegung des LINGUA-Gutachtens ab. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm das LINGUA-Gutachten in Kopie zuzustellen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in das LINGUA-Gutachten sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin ein. Mit Urteil E-7888/2016 vom 21. März 2017 wies das Gericht das Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin ab. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass der von ihm am 4. Januar 2017 einbezahlte Betrag von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. H. Am 27. März 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BVGer E-7888/2016 vom 21. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_332/2017 vom 30. März 2017 trat dieses auf die Eingabe vom nicht ein und überwies sie an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese leistete der Aufsichtsanzeige mit Urteil 12T_1/2017 vom 3. Juli 2017 keine Folge. I. Am 1. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein. J. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem neu mandatierten Rechtsvertreter seien die Akten nicht zur Einsicht zugestellt worden. Insbesondere sei ihm das LINGUA-Gutachten nicht übermittelt und die Identität des Sachverständigen nicht offengelegt worden. Aufgrund der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts könne er sich mit dem Gutachten nicht angemessen auseinandersetzen, wodurch ihm eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz verunmöglicht werde.
E. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem vormalig mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die editionspflichten Akten zugestellt. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte sie dem jetzigen Vertreter mit, die Akten würden nicht erneut zugestellt. Unter Bekanntgabe des Namens und der Adresse des vormaligen Rechtsvertreters führte sie weiter aus, er können sich für den Erhalt der Akten an diesen wenden. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der jetzige Rechtsvertreter zunächst beim Beschwerdeführer den Namen des vormaligen Rechtsvertreters habe in Erfahrung bringen müssen, die Grundlage entzogen. Mit Blick auf die übermittelten Kontaktdaten des vormaligen Rechtsvertreters wäre es dem aktuellen Rechtsvertreter sodann möglich und zumutbar gewesen, in der verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Vorakten beim ebenfalls in Zürich praktizierenden Kollegen erhältlich zu machen. Somit erweist sich diesbezüglich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie bereits aus der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 hervorgeht - als unbegründet. Im Übrigen spielt es keine Rolle, wie umfangreich das Dossier ist.
E. 3.3 Wie ebenfalls in der vorgenannten Zwischenverfügung dargelegt, dürfen LINGUA-Berichte und die Identität der damit betrauten sachverständigen Personen aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Interessen (Art. 27 VwVG) geheim gehalten werden. Die ehemalige Asylrekurskommission und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ihrer Rechtsprechung ausführlich dazu geäussert, wie sich die grundsätzlich für zulässig befundene Geheimhaltung des LINGUA-Berichtes und der Identität der damit betrauten sachverständigen Person mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) vereinbaren lässt. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichtes vor Erlass der Verfügung Kenntnis gegeben werden (Art. 28 VwVG); zudem muss ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Inhalt zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 30 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die sachverständige Person besteht der Anspruch, dass Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes im umstrittenen Herkunftsland sowie der Werdegang, auf welchen sich die Sachkompetenz abstützt, vollständig offengelegt werden (vgl. BVGE 2015/10, E. 5.2).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der obgenannten Vorgehensweise eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des LINGUA-Gutachtens sowie den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offengelegt und ihm diesbezüglich vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist das Gutachten sodann nicht kompetenzüberschreitend. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da die Vorinstanz sich nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die vorinstanzliche Begründung ist hinreichend abgefasst. In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Überlegungen vorhanden, von denen sich das SEM leiten liess und die zum Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Wie die vorliegende Beschwerde denn auch zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer das Vorbringen nicht weiter. Die erhobene Rüge geht daher fehl.
E. 3.6 Insgesamt hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe keine Nachbarstädte in der Nähe von B._______ nennen können. Sodann würden ihm Kenntnisse zu den grösseren Wasserquellen in Mosul fehlen. Wichtige Bauwerke oder Wahrzeichen von Mosul habe er nicht bezeichnen können. Gewisse Kenntnisse zur Geografie von Mosul besitze er zwar, diese würden aber eklatante Lücken aufweisen. Er habe zwar allgemeine Angaben zu Schulen und öffentlichen Gebäuden im Irak machen können. Indes würden ihm spezifische Kenntnisse zu den Schulen in seiner Umgebung fehlen. Seine Angaben betreffend die Voraussetzungen für einen Schuleintritt seien realitätsfremd. Sodann seien seine Schilderungen über seine Tätigkeit als (...) unglaubhaft. Weder er noch die angeblich berühmten (...), für die er (...) habe, seien der Öffentlichkeit bekannt. Den Namen des einzigen (...), der bekannt sei, habe er für einen Iraker ungewohnt ausgesprochen. Auffallend sei weiter, dass er nichts über Traditionen von Christen wisse und keine Kirche in B._______ habe nennen können, obwohl er in einem christlichen Haushalt aufgewachsen sein soll, zum Christentum übertreten wolle und in einer Kirche in Belgien geheiratet habe. Weiter sei auch aufgrund der Sprach- und Sprechkompetenzen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nicht in der Region Mosul aufgewachsen sei. Sein Badini würde Elemente des nordirakischen Sorani beinhalten. Sein Arabisch sei fehlerhaft und stark vom Badini aus dem Nordirak beeinflusst, was typisch für Badini-Sprechende aus dem Nordirak sei, aber unüblich für Personen, die ihr Leben unter Arabern in Mosul verbracht haben wollen. Schliesslich würde er über keine Aramäisch-Kenntnisse verfügen, was indes zu erwarten wäre. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er nicht im Gouvernement Mosul, sondern im Nordirak gelebt habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden die Wahrheit über seine Herkunft vorenthalte, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken beziehungsweise einer Wegweisung entgegenzuwirken. Seine Aussagen würden das Resultat der LINGUA-Analyse stützen. Bei der Registrierung seines Asylgesuches habe er H._______, Nordirak, als Herkunftsort angegeben. Bezüglich der Personalien seiner Eltern habe er anlässlich der Registrierung des Asylgesuchs und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Hinsichtlich seines Geburtsdatums habe er sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. Einerseits habe er ausgeführt, die Personalien des verstorbenen Kindes seiner Pflegefamilie übernommen zu haben, welches am 21. März 1979 geboren sei. Andererseits habe er beim LINGUA-Gespräch angegeben, sein Geburtsdatum entspreche dem Tag, als er unter einem Baum gefunden worden sei. Dies sei an Newroz gewesen. Im Rahmen des LINGUA-Gesprächs habe er weiter ausgesagt, er habe sieben Jahre bei einer christlichen Familie gelebt. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe zwölf Jahre bei dieser christlichen Familie verbracht. Seinen Ausreise- beziehungsweise Asylgründen würden aufgrund der LINGUA-Analyse die Grundlage entzogen. Trotz Gelegenheit, die angeblichen Probleme detailliert darlegen zu können, seien seine Ausführungen unglaubhaft, ausweichend, widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Seine Vorwürfe, wonach die Schweizer Behörden ihn nicht korrekt behandeln, ihm den Zugang zur notwendigen Medizin verweigern würden, und ihm anlässlich der Anhörung eine Pause verweigert worden sei, obwohl er sich nicht wohl gefühlt habe, seien haltlos.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen, wonach seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen würden, nicht ansatzweise auseinander. Diesbezüglich rügt er somit keine Rechtsverletzung, obwohl ihm eine rechtliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung möglich gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 3). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist denn auch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe als unglaubhaft erachtet. Eine Verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG lässt sich den Akten nicht entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen (Art. 8 AsylG). Wie vorstehend dargelegt, ist die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil Halabdscha und Suleimaniya stammt (vgl. dazu: Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015). Die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer (...) sowie chronischen Kopfschmerzen. Die von ihm benötigten Medikamente ([...]) seien in seiner Herkunftsregion nicht oder nur schwer erhältlich. Mangels geeigneten Institutionen beziehungsweise aufgrund seiner durch die (...) bedingten Arbeitsunfähigkeit könne er weder die Therapien noch die Medikamente bezahlen.
E. 7.4.3 Der letzte eingereichte Arztbericht datiert vom 22. Juni 2016. Im Rahmen der bereits vorstehend erwähnten Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) wäre es dem anwaltlich vertretene Beschwerdeführer oblegen, aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. Auf die Nachforderung solcher kann vorliegend indes verzichtet werden. Aus dem undatierten Schreiben (Eingang Gericht: 1. November 2017) und jenem vom 15. Januar 2018 des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass sich dessen Gesundheitszustand nicht weiter verändert hat, mithin kann auf die vorliegenden Arztberichte abgestützt werden.
E. 7.4.4 Soweit der Beschwerdeführer als Beleg für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf eine Individualanfrage an die IOM-Verbindungsstelle bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juni 2014 verweist, ist festzustellen, dass diese bereits über drei Jahre alt ist, sich auf Erbil als Zielort sowie auf eine andere Person als den Beschwerdeführer bezieht. Insofern vermag er aus diesem Beweismittel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.4.5 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, über welche Möglichkeiten der Beschwerdeführer in den kurdischen Gebieten des Nordirak in Bezug auf seine gesundheitliche und medizinische Versorgung verfügt. Da er seine wahre Herkunft den Schweizer Behörden offensichtlich vorenthält, können keine konkreten Abklärungen in Bezug auf die medizinische Versorgung in seinem Herkunftsort gemacht werden. Generell ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente ([...]) im Nordirak erhältlich sind. Für (...) sowie (...) sind die Ersatzmedikamente (...) sowie (...) verfügbar. Sodann besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in H._______ ambulant oder allenfalls auch stationär behandeln zu lassen. Mit Blick auf eine Rückkehr in die Heimat hat der Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten und dabei auch den seinerzeit im Zusammenhang mit dem Erhalt der angefochtenen Verfügung begangenen Suizidversuch zu thematisieren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse.
E. 7.4.6 Mit der Vorinstanz sowie aufgrund der Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Umfeld verfügt, das ihn bei einer Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unterstützen kann. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ist weiter davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Gemäss seinen Angaben hat er das (...) besucht und eine Ausbildung in einem (...) begonnen, diese aber nicht abschliessen können (vgl. SEM-Akten A28/20 F46 und 48). Sodann gab er an, ein bis zwei Jahre für ein (...) sowie in den Jahren 2005/2006 für die Organisation (...) gearbeitet zu haben (vgl. SEM-Akten A28/20 F44 ff.). Zudem spricht er gemäss seinen eigenen Angaben neben seiner Muttersprache (...), perfekt (...), sehr gut (...),(...),(...) und (...) sowie gut (...) und (...) (vgl. SEM-Akten A28/20 F20).
E. 7.4.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak in eine existentielle Notlage geraten wird. Somit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen den Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7585/2016 Urteil vom 19. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak im Jahr 2007. Am 10. November 2011 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Bevor die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfinden konnte, tauchte er am 16. November 2011 unter. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2008 in Deutschland und am 12. August 2009 in Belgien um Asyl ersucht hatte. Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers. Das Ersuchen wurde am 2. Februar 2012 gutgeheissen. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Deutschland. A.c Am 5. Mai 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Die Verfügung vom 14. Februar 2012 sei deshalb aufzuheben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufzunehmen. A.d Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 26. November 2014 zu seinen Personalien sowie vertieft zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz Mosul, wo er sein ganzes Leben verbracht habe. Die ersten fünfzehn Lebensjahre habe er in B._______ bei Mosul verbracht. Unter anderem habe er auch in einem (...) gelebt. Über seine Herkunft wisse er nichts. Er kenne weder die Personalien noch die Ethnie seiner leiblichen Eltern. Als Kind sei er am (...)-Fest unter einem Baum von einem (...) muslimischen Ehepaar gefunden worden. Als die Ehefrau ein Kind gebar, sei er zu einer christlichen Familie abgeschoben worden beziehungsweise seit seinem siebten Lebensjahr sei er bei einer christlichen Familie aufgewachsen. Diese hätten ihm den Namen ihres verstorbenen Sohnes gegeben. Bei dieser Familie habe er zwölf Jahre lang gelebt. In der Zwischenzeit hätten diese Asyl in C._______ erhalten. Er habe das (...) in Mosul absolviert. Ein Jahr lang habe er eine Ausbildung in einem (...) in Mosul gemacht, diese jedoch nicht abschliessen können. Er habe ein bis zwei Jahre in einem (...) sowie für eine Organisation namens (...) in Mosul gearbeitet. Er sei auch (...) und habe (...) für bekannte (...) geschrieben. Im Jahr 2005 oder 2006 sei er wegen seiner Tätigkeit für die (...) von D._______, dem Leibwächter des stellvertretenden Gouverneurs von Mosul, entführt worden. Er sei ungefähr fünf Wochen festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen worden. Als er erkrankt sei und die Entführer Angst um sein Leben bekommen hätten, sei er verlegt worden. Nachdem er zugegeben habe, über Geld zu verfügen, sei er gegen die Bezahlung von (...) US Dollar freigelassen worden. Wenige Monate später - irgendwann im Laufe des Jahres 2007 - sei er in die Türkei ausgereist. Dort habe er D._______ bei Interpol angezeigt. Er habe sodann Kontakt zur Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) aufgenommen, um nach Kurdistan zurückgehen zu können. Ihm sei indes gesagt worden, er könne nicht zurückkommen, weil niemand für ihn bürge. Nach Mosul könne er ebenfalls nicht zurückkehren, da dort die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) sei. Dort gebe es keine Rechte. Sodann habe er als Waisenkind keine Bezugspersonen mehr in seinem Heimatstaat. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung weiter aus, er habe gesundheitliche Probleme. Die Vorinstanz forderte ihn deshalb auf, einen aktuellen Arztbericht über seinen Gesundheitszustand einzureichen. A.e Gemäss dem Bericht des Spitals (...) vom 26. November 2014 verlor der Beschwerdeführer gleichentags nach der Anhörung auf dem Nachhauseweg am (...) das Bewusstsein, weshalb er von der Ambulanz zur Behandlung ins Spital gebracht worden sei. A.f Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 äusserte sich Dr. med. E._______ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. A.g Am 25. Februar 2015 wurde beim Beschwerdeführer durch einen externen LINGUA-Analysten ein Sprach- und Ländertest durchgeführt. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht in der Provinz Mosul, sondern im Nordirak sozialisiert wurde. A.h Dem Beschwerdeführer wurde am 12. sowie 18. Februar 2016 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse sowie zum Formular "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person", welche die Analyse erstellte, gewährt. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. A.i Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. A.j Mit Eingaben vom 21. Juni 2016 sowie 13. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 22. Juni 2016, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom 16. Juni 2016, einen Bericht des Kantonsspitals (...) vom 16. Juni 2015, einen Kurzbericht des Stadtspitals (...) vom 15. Juni 2015, einen Verlegungsbericht des Spitals (...) vom 28. Mai 2015, einen Schlussbericht des Kantonsspitals (...) vom 12. Februar 2015 sowie ein Überweisungsschreiben an die (...) vom 3. November 2014. B. Mit Verfügung vom 2. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die editionspflichtigen Akten stellte sie dem zum damaligen Zeitpunkt mandatieren Rechtsvertreter zu. C. C.a Am 16. November 2016 zeigte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz sein Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht sowie Offenlegung des LINGUA-Gutachtens. C.b Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, er solle sich für die Akteneinsicht an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wenden, da nur einmal Einsicht in dieselben Akten gewährt werde. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Offenlegung des LINGUA-Gutachtens ab. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm das LINGUA-Gutachten in Kopie zuzustellen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in das LINGUA-Gutachten sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin ein. Mit Urteil E-7888/2016 vom 21. März 2017 wies das Gericht das Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin ab. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass der von ihm am 4. Januar 2017 einbezahlte Betrag von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. H. Am 27. März 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BVGer E-7888/2016 vom 21. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_332/2017 vom 30. März 2017 trat dieses auf die Eingabe vom nicht ein und überwies sie an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese leistete der Aufsichtsanzeige mit Urteil 12T_1/2017 vom 3. Juli 2017 keine Folge. I. Am 1. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein. J. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem neu mandatierten Rechtsvertreter seien die Akten nicht zur Einsicht zugestellt worden. Insbesondere sei ihm das LINGUA-Gutachten nicht übermittelt und die Identität des Sachverständigen nicht offengelegt worden. Aufgrund der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts könne er sich mit dem Gutachten nicht angemessen auseinandersetzen, wodurch ihm eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz verunmöglicht werde. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem vormalig mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die editionspflichten Akten zugestellt. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte sie dem jetzigen Vertreter mit, die Akten würden nicht erneut zugestellt. Unter Bekanntgabe des Namens und der Adresse des vormaligen Rechtsvertreters führte sie weiter aus, er können sich für den Erhalt der Akten an diesen wenden. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der jetzige Rechtsvertreter zunächst beim Beschwerdeführer den Namen des vormaligen Rechtsvertreters habe in Erfahrung bringen müssen, die Grundlage entzogen. Mit Blick auf die übermittelten Kontaktdaten des vormaligen Rechtsvertreters wäre es dem aktuellen Rechtsvertreter sodann möglich und zumutbar gewesen, in der verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Vorakten beim ebenfalls in Zürich praktizierenden Kollegen erhältlich zu machen. Somit erweist sich diesbezüglich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie bereits aus der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 hervorgeht - als unbegründet. Im Übrigen spielt es keine Rolle, wie umfangreich das Dossier ist. 3.3 Wie ebenfalls in der vorgenannten Zwischenverfügung dargelegt, dürfen LINGUA-Berichte und die Identität der damit betrauten sachverständigen Personen aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Interessen (Art. 27 VwVG) geheim gehalten werden. Die ehemalige Asylrekurskommission und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ihrer Rechtsprechung ausführlich dazu geäussert, wie sich die grundsätzlich für zulässig befundene Geheimhaltung des LINGUA-Berichtes und der Identität der damit betrauten sachverständigen Person mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) vereinbaren lässt. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichtes vor Erlass der Verfügung Kenntnis gegeben werden (Art. 28 VwVG); zudem muss ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Inhalt zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 30 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die sachverständige Person besteht der Anspruch, dass Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes im umstrittenen Herkunftsland sowie der Werdegang, auf welchen sich die Sachkompetenz abstützt, vollständig offengelegt werden (vgl. BVGE 2015/10, E. 5.2). 3.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der obgenannten Vorgehensweise eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des LINGUA-Gutachtens sowie den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offengelegt und ihm diesbezüglich vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist das Gutachten sodann nicht kompetenzüberschreitend. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da die Vorinstanz sich nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die vorinstanzliche Begründung ist hinreichend abgefasst. In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Überlegungen vorhanden, von denen sich das SEM leiten liess und die zum Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Wie die vorliegende Beschwerde denn auch zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer das Vorbringen nicht weiter. Die erhobene Rüge geht daher fehl. 3.6 Insgesamt hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe keine Nachbarstädte in der Nähe von B._______ nennen können. Sodann würden ihm Kenntnisse zu den grösseren Wasserquellen in Mosul fehlen. Wichtige Bauwerke oder Wahrzeichen von Mosul habe er nicht bezeichnen können. Gewisse Kenntnisse zur Geografie von Mosul besitze er zwar, diese würden aber eklatante Lücken aufweisen. Er habe zwar allgemeine Angaben zu Schulen und öffentlichen Gebäuden im Irak machen können. Indes würden ihm spezifische Kenntnisse zu den Schulen in seiner Umgebung fehlen. Seine Angaben betreffend die Voraussetzungen für einen Schuleintritt seien realitätsfremd. Sodann seien seine Schilderungen über seine Tätigkeit als (...) unglaubhaft. Weder er noch die angeblich berühmten (...), für die er (...) habe, seien der Öffentlichkeit bekannt. Den Namen des einzigen (...), der bekannt sei, habe er für einen Iraker ungewohnt ausgesprochen. Auffallend sei weiter, dass er nichts über Traditionen von Christen wisse und keine Kirche in B._______ habe nennen können, obwohl er in einem christlichen Haushalt aufgewachsen sein soll, zum Christentum übertreten wolle und in einer Kirche in Belgien geheiratet habe. Weiter sei auch aufgrund der Sprach- und Sprechkompetenzen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nicht in der Region Mosul aufgewachsen sei. Sein Badini würde Elemente des nordirakischen Sorani beinhalten. Sein Arabisch sei fehlerhaft und stark vom Badini aus dem Nordirak beeinflusst, was typisch für Badini-Sprechende aus dem Nordirak sei, aber unüblich für Personen, die ihr Leben unter Arabern in Mosul verbracht haben wollen. Schliesslich würde er über keine Aramäisch-Kenntnisse verfügen, was indes zu erwarten wäre. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er nicht im Gouvernement Mosul, sondern im Nordirak gelebt habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden die Wahrheit über seine Herkunft vorenthalte, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken beziehungsweise einer Wegweisung entgegenzuwirken. Seine Aussagen würden das Resultat der LINGUA-Analyse stützen. Bei der Registrierung seines Asylgesuches habe er H._______, Nordirak, als Herkunftsort angegeben. Bezüglich der Personalien seiner Eltern habe er anlässlich der Registrierung des Asylgesuchs und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Hinsichtlich seines Geburtsdatums habe er sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. Einerseits habe er ausgeführt, die Personalien des verstorbenen Kindes seiner Pflegefamilie übernommen zu haben, welches am 21. März 1979 geboren sei. Andererseits habe er beim LINGUA-Gespräch angegeben, sein Geburtsdatum entspreche dem Tag, als er unter einem Baum gefunden worden sei. Dies sei an Newroz gewesen. Im Rahmen des LINGUA-Gesprächs habe er weiter ausgesagt, er habe sieben Jahre bei einer christlichen Familie gelebt. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe zwölf Jahre bei dieser christlichen Familie verbracht. Seinen Ausreise- beziehungsweise Asylgründen würden aufgrund der LINGUA-Analyse die Grundlage entzogen. Trotz Gelegenheit, die angeblichen Probleme detailliert darlegen zu können, seien seine Ausführungen unglaubhaft, ausweichend, widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Seine Vorwürfe, wonach die Schweizer Behörden ihn nicht korrekt behandeln, ihm den Zugang zur notwendigen Medizin verweigern würden, und ihm anlässlich der Anhörung eine Pause verweigert worden sei, obwohl er sich nicht wohl gefühlt habe, seien haltlos. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen, wonach seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen würden, nicht ansatzweise auseinander. Diesbezüglich rügt er somit keine Rechtsverletzung, obwohl ihm eine rechtliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung möglich gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 3). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist denn auch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe als unglaubhaft erachtet. Eine Verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG lässt sich den Akten nicht entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen (Art. 8 AsylG). Wie vorstehend dargelegt, ist die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil Halabdscha und Suleimaniya stammt (vgl. dazu: Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015). Die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.4 7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer (...) sowie chronischen Kopfschmerzen. Die von ihm benötigten Medikamente ([...]) seien in seiner Herkunftsregion nicht oder nur schwer erhältlich. Mangels geeigneten Institutionen beziehungsweise aufgrund seiner durch die (...) bedingten Arbeitsunfähigkeit könne er weder die Therapien noch die Medikamente bezahlen. 7.4.3 Der letzte eingereichte Arztbericht datiert vom 22. Juni 2016. Im Rahmen der bereits vorstehend erwähnten Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) wäre es dem anwaltlich vertretene Beschwerdeführer oblegen, aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. Auf die Nachforderung solcher kann vorliegend indes verzichtet werden. Aus dem undatierten Schreiben (Eingang Gericht: 1. November 2017) und jenem vom 15. Januar 2018 des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass sich dessen Gesundheitszustand nicht weiter verändert hat, mithin kann auf die vorliegenden Arztberichte abgestützt werden. 7.4.4 Soweit der Beschwerdeführer als Beleg für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf eine Individualanfrage an die IOM-Verbindungsstelle bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Juni 2014 verweist, ist festzustellen, dass diese bereits über drei Jahre alt ist, sich auf Erbil als Zielort sowie auf eine andere Person als den Beschwerdeführer bezieht. Insofern vermag er aus diesem Beweismittel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.4.5 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, über welche Möglichkeiten der Beschwerdeführer in den kurdischen Gebieten des Nordirak in Bezug auf seine gesundheitliche und medizinische Versorgung verfügt. Da er seine wahre Herkunft den Schweizer Behörden offensichtlich vorenthält, können keine konkreten Abklärungen in Bezug auf die medizinische Versorgung in seinem Herkunftsort gemacht werden. Generell ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente ([...]) im Nordirak erhältlich sind. Für (...) sowie (...) sind die Ersatzmedikamente (...) sowie (...) verfügbar. Sodann besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in H._______ ambulant oder allenfalls auch stationär behandeln zu lassen. Mit Blick auf eine Rückkehr in die Heimat hat der Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten und dabei auch den seinerzeit im Zusammenhang mit dem Erhalt der angefochtenen Verfügung begangenen Suizidversuch zu thematisieren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse. 7.4.6 Mit der Vorinstanz sowie aufgrund der Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Umfeld verfügt, das ihn bei einer Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unterstützen kann. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ist weiter davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Gemäss seinen Angaben hat er das (...) besucht und eine Ausbildung in einem (...) begonnen, diese aber nicht abschliessen können (vgl. SEM-Akten A28/20 F46 und 48). Sodann gab er an, ein bis zwei Jahre für ein (...) sowie in den Jahren 2005/2006 für die Organisation (...) gearbeitet zu haben (vgl. SEM-Akten A28/20 F44 ff.). Zudem spricht er gemäss seinen eigenen Angaben neben seiner Muttersprache (...), perfekt (...), sehr gut (...),(...),(...) und (...) sowie gut (...) und (...) (vgl. SEM-Akten A28/20 F20). 7.4.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak in eine existentielle Notlage geraten wird. Somit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen den Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: