Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 6. November 2009 aus Togo aus und gelangte am 14. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Dezember 2009 führte er Folgendes aus: Sein Geburtsort sei das Dorf C._______ in der Präfektur D._______. Er gehöre der Ethnie der (...) sowie der (...) an. Er sei zum (...) Mal verheiratet und habe (...) Kinder. Seine Ehefrau lebe bei einer (...) in B._______. Er habe vor seiner Ausreise seit September 2008 für eine (...)-Firma gearbeitet. Togo habe er verlassen, weil er Opfer von Verfolgung geworden sei. Er sei zweimal willkürlich festgenommen, verletzt und physisch sowie psychisch gefoltert und bedroht worden. Die Verhaftungen hätten am 14. Dezember 2007 und am 6. November 2009 stattgefunden. Die erste Verhaftung sei im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 gestanden. Er habe sich damals als (...) Kandidat aufstellen lassen. Zwei Monate nach den Wahlen sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von vier Männern aufgehalten und unter Pistolengewalt aufgefordert worden, ihnen für ein Interview zu folgen. Einer seiner Mitarbeiter habe diesen Vorfall glücklicherweise beobachtet. Man habe ihn in ein Camp gebracht, befragt und geschlagen worden. Es sei ihm gedroht worden, dass er totgeschlagen würde, wenn er nicht die Wahrheit sage. Am nächsten Tag sei er durch die Hilfe seines Bruders, welcher von seinem Mitarbeiter kontaktiert worden sei und sich an einen Richter gewandt habe, freigekommen. Er habe schriftlich erklären müssen, dass er während der Haft mit Würde behandelt worden sei und er sich nicht an die Medien wenden werde. Nur die Gendarmerie habe eine Kopie dieses Vereinbarung bekommen. Bis zur nächsten Festnahme habe es keine nennenswerten Vorkommnisse mehr gegeben. Am 2. November 2009 sei er von einem früheren Minister und Abgeordneten der Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) in B._______ namens E._______ ([...]) telefonisch kontaktiert worden. E._______, (...), habe ihm erklärt, die (...) Wahlkandidaten des Jahres 2007 treffen zu wollen. Als (...) dieser Gruppe habe er in der Folge für den 5. November 2009 eine Versammlung in einem Restaurant organisiert. E._______ sei im Auftrag des Präsidenten gekommen und habe sie für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen von 2010 gewinnen wollen. Er habe ihnen viele Vorteile in Form von Autos und höheren Geldbeträgen versprochen. Auch hätten sie die Leute zur Aufnahme von Krediten anheuern sollen, welche im Falle des Sieges des Präsidenten nicht mehr hätten zurückbezahlt werden müssen, und es seien ihnen 2000 Telefone zum Verteilen in Aussicht gestellt worden. Er habe sich eine Woche Zeit für eine Antwort ausbedungen. E._______ habe den Anwesenden vor Ort einen Betrag von sieben Millionen CFA-Francs (Communauté Financière d'Afrique, Gemeinschaftswährung mehrerer Staaten) ausgehändigt. Sie hätten noch am selben Abend eine weitere Sitzung abgehalten. Die Meinungen zur Zusammenarbeit seien geteilt gewesen: Er und zwei weitere Personen hätten sich gegen eine Zusammenarbeit ausgesprochen, sechs dafür. Eine Frau habe sich ganz besonders für die Zusammenarbeit eingesetzt und gedroht, die drei Gegner E._______ zu melden. Er und die zwei weiteren Gegner einer Zusammenarbeit hätten das Geld, welches zuvor unter den neun Anwesenden aufgeteilt worden sei, zurückgegeben und seien gegangen. Am nächsten Tag sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von einem vorbeifahrenden Wagen zum Anhalten aufgefordert worden. Drei Personen in Zivil hätten ihn aufgefordert, ihnen zu folgen. Weil er sich geweigert habe, diesen Männern zu folgen, sei er mit Pistolen bedroht worden. Dann sei ihm plötzlich ein Schlag versetzt worden und er sei ohnmächtig geworden. Er sei auf dem Boden liegend an einem ihm nicht bekannten Ort aufgewacht. Er habe erfahren, dass die Ursache der Festnahme die Verweigerung sei, das Geld des Staatschefs anzunehmen. Er sei nach dem Aufenthalt der beiden anderen Personen gefragt worden, die das von E._______ offerierte Geld nicht angenommen hätten. Während seiner Haft sei er misshandelt und der prallen Sonne ausgesetzt worden. Er habe um seine Freilassung gebeten und dafür eineinhalb Millionen CFA geboten. Dieses Geld, das eigentlich für den Kauf von Zement für sein Grundstück bestimmt gewesen sei, habe er im Auto unter dem Sitz deponiert gehabt. Der Beamte habe dieses Bestechungsangebot angenommen, ihn daraufhin an die Grenze zu Ghana chauffiert und ihm gesagt, dass er sich nicht nochmal sehen lassen solle, ansonsten er getötet werde. Er solle auch seine Frau und die Kinder zum Gehen auffordern. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Liste der (...) Kandidaten der Wahlen vom Oktober 2007, auf welcher unter anderen sein Name und sein Foto figurieren, sowie einen Todesschein des auf der erwähnten Liste aufgeführten (...) Kandidaten F._______ vom 5. April 2008 zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte des Weiteren eine togolesische Identitätskarte sowie einen heimatlichen Führerschein ein. Hinsichtlich des Verbleibs seines Passes führte er aus, er habe zwei Pässe besessen, doch seien diese abgelaufen, weshalb er sie zu Hause gelassen habe. Gereist sei er mit dem französischen Pass einer Person aus den Antillen, die ihm sehr geglichen habe. Er sei von Ghana aus am 12. Dezember 2009 nach Kairo und von dort nach Mailand geflogen. Schliesslich sei er im Zug in die Schweiz gelangt. B. Am 23. Dezember 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die in der Empfangsstelle gemachten Angaben, soweit er vom Befrager nochmals darauf angesprochen wurde. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 (Eingang beim BFM am 9. Februar 2010) und vom 11. März 2010 (Eingang beim BFM am 18.März 2010) reichte der Beschwerdeführer Dokumente und Fotos im Zusammenhang mit den Wahlen des Jahres 2007 zu den Akten. Zudem verwies er auf die Misshandlungen, die er im Nachgang zu den Wahlen erlitten habe. D. Mit Verfügung vom 23. September 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die per Einschreiben mit Rückschein versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Kopie des Entscheides wurde ihm jedoch anlässlich seiner Vorsprache beim [Kantonale Behörede] am 14. Oktober 2010 ausgehändigt. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Für die einlässliche Begründung des Entscheides wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Todesbescheinigung von G._______ (Anmerkung Gericht: dabei handelt es sich um eine der beiden weiteren, angeblich gesuchten Personen, welche das Geld von E._______ refüsiert haben) sowie weitere, mit dessen Tod zusammenhängende Unterlagen, eine Ausweiskopie und eine in Benin ausgestellte Kopie einer Wohnsitzbescheinigung von H._______ (Anmerkung Gericht: dabei handelt es sich um die andere das Geld von E._______ refüsierende Person), ein Spital-Austrittsbericht den Beschwerdeführer betreffend sowie eine Kopie eines Grundbuchauszuges bei. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann lud sie das BFM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen den Tod von G._______ betreffend (Kopie einer Identitätskarte, Todesbescheinigung und Obduktionsbericht, attestierend Misshandlungen und Schussverletzungen), Zeitungsberichte (zur politischen Situation in Togo) sowie einen Arztbericht von Dr. med. (...), (...), vom 22. Oktober 2010 (attestierend muskuläre Schmerzen nach Blinddarmoperation und eine depressive Störung mit Schafstörung) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 4. November 2011 reichte der Beschwerdeführer das Original der bereits eingereichten Wohnsitzbescheinigung von H._______, das Original einer bereits eingereichten Fotografie dieser Person, enthaltend auf der Rückseite eine Aussage betreffend Flucht ins Ausland, sowie das entsprechende Zustellcouvert zu den Akten. Am 10. November 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen Ausweis der Partei "(...)" aus dem Jahre 2004 im Original nach. K. Am 8. April 2011 aberkannte die zuständige kantonale Behörde die Gültigkeit des togolesischen Führerausweises des Beschwerdeführers für die Schweiz, nachdem dieser zu einer Kontrollfahrt im Rahmen des von ihm beantragten Umtausches des heimatlichen Ausweises in einen schweizerischen Führerschein nicht erschienen war. Der Ausweis wurde von den Behörden im Interesse der Verkehrssicherheit eingezogen. L. Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 5. September 2011 wurde der Beschwerdeführer von der Anklage des Betrugs und des in Umlaufsetzens falschen Geldes freigesprochen, nachdem ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Fälschung der Banknoten, welche er in Umlauf habe bringen wollen, zuvor erkannt habe. Gegen dieses Urteil ging die Staatsanwaltschaft in der Folge in Berufung. Die Staatsanwaltsschaft zog das Rechtsmittel jedoch gemäss telefonischer Auskunft des Obergerichts Zürich vom 12. Januar 2012 zurück, so dass die Berufung per 12. Januar 2012 abgeschrieben wurde. M. Gemäss Bericht der Kantonspolizei (...) kam es am 9. Dezember 2011 in der Asylbewerberunterkunft (...) zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einer Person, welche Hausverbot gehabt habe. Es sei zu einer Tätlichkeit seitens des Beschwerdeführers gekommen. Der Angegriffene, eine Person aus Guinea-Bissau, habe jedoch auf das Stellen eines Strafantrages verzichtet.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides an, die das Jahr 2007 betreffenden Vorbringen lägen zu weit zurück, als dass sie noch als kausal für die Ausreise im Jahre 2009 erachtet werden könnten, zumal der Beschwerdeführer danach bis ins Jahr 2009 keine weiteren Schwierigkeiten geltend gemacht habe. Hinsichtlich der der Flucht vorausgehenden Vorfälle erwog das BFM, diese genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Vorbringen rund um die anstehende Wahlkampagne als erfahrungswidrig beziehungsweise der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend zu bezeichnen. Als zweifelhaft wertete das BFM, dass der hohe Regierungsvertreter die (...) Kandidaten unter Bezugnahme auf den Präsidenten in einem öffentlichen Lokal zu bestechen versucht habe, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Politiker das Geld des Regierungsvertreters als Geschenk (statt als Korruptionsversuch) betrachtet und vorerst angenommen habe, oder dass er das Geld in der Gewissheit angenommen habe, sich nicht für die RTP und den Präsidenten engagieren zu wollen. Weitere Zweifel würden sowohl die Höhe der Geschenke in Form von Geld, Fahrzeugen und anderen Gütern, die für den Fall der Zusammenarbeit in Aussicht gestellt worden seien, als auch der Umstand, dass die Geschenke im Fall der Nichtwahl des Präsidenten hätten retourniert werden müssen, wecken. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass der Beschwerdeführer als (...) der (...) Kandidaten die genaue Funktion des Regierungsvertreters nicht gekannt habe, zumal er das Treffen mit diesem persönlich organisiert haben wolle. Angesichts des Umstandes, dass die Festnahme des Beschwerdeführers auf Geheiss des Staatspräsidenten erfolgt sei, sei sodann nicht nachvollziehbar, dass der Wächter ihn gegen ein Bestechungsgeld wieder freigelassen habe. Die Freilassung mache sodann auch unter dem Aspekt keinen Sinn, dass die Festnahme ja dem Zweck gedient haben solle, den Aufenthaltsort der beiden anderen, eine Zusammenarbeit ausschlagenden Personen ausfindig zu machen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei sodann, dass sich der Beschwerdeführer nie nach dem Schicksal seiner Kollegen erkundigt habe. Schliesslich seien die beiden Schilderungen der Festnahmen zu abenteuerlich und zu ähnlich ausgefallen, als dass sie geglaubt werden könnten. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten führten insgesamt zum Schluss, dass die Vorbringen als Art. 7 AsylG nicht genügend bezeichnet werden müssten. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2010 Folgendes entgegen. Das Treffen mit dem Regierungsvertreter sei anders verlaufen als vom BFM dargestellt. Zum einen sei der Regierungsvertreter E._______ nicht alleine erschienen, zum anderen hätten sie sich nicht in einem öffentlichen Lokal getroffen, sondern in einem für VIP-Leute vorgesehenen Teil eines Restaurants. Es sei auch unrichtig, dass er die genaue Funktion des Regierungsvertreters nicht gekannt habe. Hinsichtlich seiner Verhaftung und Freilassung gegen Bestechung führte er aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich ein Wächter bestechen lasse. Zur Untermauerung seines Vorbringens, Geld für den Betonkauf zur Bebauung seines Grundstückes mitgeführt zu haben, verwies er auf einen eingereichten Grundbuchauszug, auf welchem seine Parzelle "doppelt markiert" sei. Nach den beiden weiteren Gesuchten habe er sich nicht erkundigen können, da er deren Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Seit Februar 2010 stehe er aber in Kontakt mit derjenigen Person, die sich nach Benin abgesetzt habe. Von dieser habe er nun gar eine Fotografie, eine Kopie der Identitätskarte und eine Wohnsitzbescheinigung aus Benin einreichen können. Zur dritten gesuchten Person führte der Beschwerdeführer aus, diese sei am 8. November 2009 ermordet worden. Als Beweis dafür habe er der Beschwerde die Todesanzeige, die Danksagung und die Quittung des Begräbnisses beigelegt. Es liege auf der Hand, dass ihm und der in Benin lebenden Person das Gleiche passieren würde. Letztere sei in Benin an ihrem Wohnort übrigens bereits aufgesucht worden, habe aber flüchten können. Die Vorinstanz habe mit der Behauptung, die Vorbringen seien realitätsfremd, die Begründungspflicht verletzt, da sie keine Beweise für diese Einschätzung geliefert habe. Seine Vorbringen seien vielmehr widerspruchsfrei und schlüssig ausgefallen und daher glaubhaft. Der Beschwerdeführer verwies sodann darauf, dass er während seiner Inhaftierung Fäkalien habe essen müssen. Er sei deswegen in der Schweiz an einer Blinddarmentzündung erkrankt. Zur Untermauerung seiner Blinddarmerkrankung reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des [Spitals] vom 13. April 2010 zu den Akten. Auch machte er geltend, das BFM habe die Lage in Togo unrichtig und beschönigend dargestellt. Er verwies dabei auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) zur (...). Der Beschwerdeführer machte abschliessend geltend, seine Vorbringen erfüllten auch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Am 28. Oktober, 4. und 10. November 2010 reichte er folgende weiteren Unterlagen samt Zustellcouverts nach:
- einen Arztbericht von Dr. med. (...), Innere Medizin FMH, (...), vom 22. Oktober 2010, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit der Blinddarmoperation an muskulären Schmerzen leide. Diese würden manualtherapeutisch und mit Übungen zu Hause behandelt. Der Arzt attestierte sodann eine depressive Störung mit Schlafstörung, welche mit dem Medikament Anafranil 25mg behandelt werde;
- Dokumente den Tod von G._______ betreffend, darunter eine Rechnung über die Bestattungskosten im Original; eine Todesbescheinigung, welcher als Todesursache Misshandlung/Folter und eine Schussverletzung zu entnehmen ist; eine Kopie der Identitätskarte, versehen mit einer Erklärung von I._______ (angeblich Bruder des Ermordeten), dass G._______ einem politischen Mord zum Opfer gefallen sei, sowie eine Danksagung der Familie;
- Zeitungsartikel vom 17. und 20. September 2010 die politische Lage in Togo betreffend;
- eine Wohnsitzbestätigung von H._______ aus Benin sowie eine Fotografie mit der handschriftlichen Erklärung, dass er nach dem Ereignis im Jahre 2009 nach Benin habe flüchten müssen;
- den (...)-Parteiausweis des Beschwerdeführers im Original.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zur selben Einschätzung wie die Vorinstanz. Einleitend zu bestätigen sind die Erwägungen zu den Ereignissen im Jahre 2007, hinsichtlich welcher - wie vom BFM zu Recht erwogen - in der Tat kein Kausalzusammenhang zur erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise zu erblicken ist. Erwähnenswert erscheint dabei auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der kurzfristigen Haft im Jahre 2007 eigenen Angaben zufolge keinerlei Probleme mehr im Heimatland gehabt haben will. Den nachfolgenden Erwägungen liegen somit einzig die Ereignisse zugrunde, die sich zwischen dem 5. und 7. November 2009 zugetragen haben sollen. Das BFM hat diese laut Beschwerdeführer fluchtbegründenden Ereignisse als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend und in vielen Bereichen als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Die einzelnen Erwägungen, die zu dieser Einschätzung geführt haben, werden vom Bundesverwaltungsgericht weitestgehend geteilt. Nach Auffassung des Gerichts wird die Geschichte des Beschwerdeführers bereits dadurch in ihrem Fundament erschüttert, als das Wahlergebnis der (...) derart bescheiden ausgefallen ist, dass quasi auszuschliessen ist, der Regierungsvertreter E._______ habe sich angesichts dieses Wahlresultats im Jahre 2007 für den anstehenden Wahlkampf an diese Gruppierung gewandt. Der Umstand, dass der Kopf der zu den Akten gereichten Liste der (...), F._______ (gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel hat dieser - als Einziger der Liste überhaupt - wenige Stimmen, nämlich (...) von 367 383, auf sich verbucht) bereits am (...) verstorben ist (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichte Todesanzeige), stellt das behauptete Interesse der Regierung sodann weiter in Frage. Letzteres kann auch bei Betrachtung des landesweiten Abschneidens der (...) nicht nachvollzogen werden. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Quellen vermochten die (...) nicht einmal zwei Prozent der Stimmen auf sich vereinen; für einen Sitz im Parlament hat es klarerweise nicht gereicht (vgl. Mission d'Observation Electorale de l'Union Européenne au Togo, Elections législatives du 14 octobre 2007, Rapport final, S. 54, http://www.eueom-togo.org /Main/PDF/Rapport_final_MOE_TOGO.pdf, abgerufen am 17.01.2012). Angesichts dieses unbedeutenden Ergebnisses erscheinen des Weiteren auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Anreize der Regierung (allein der in Aussicht gestellte Bargeldbetrag für die neun angeblich Angefragten erreicht um die 100 Mio CFA, was damals dem Betrag von etwa 230'000 CHF entsprach) in einem völligen Missverhältnis - erst recht in Anbetracht des jährlichen Pro-Kopf-Einkommens von damals 440 USDollar. Auch die übrigen vom BFM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sind - wie eingangs erwähnt - weitgehend zu stützen. So ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Politiker von E._______ zuerst 7 Mio. CFA gegen Unterschrift entgegengenommen, gleichzeitig aber von Anfang an (für sich) eine Zusammenarbeit mit der zu den (...) ohnehin in Opposition stehenden Regierungspartei ausgeschlossen haben will. Dass er mit seinem politischen Hintergrund diese 7 Mio CFA als von einer Zusammenarbeit losgelöstes Geschenk betrachtet habe und - gemäss seiner Betrachtungsweise - auch als das habe sehen dürfen, erscheint ebenfalls fern jeglicher Realität. Mit dem BFM ist auch die vom Beschwerdeführer gewählte Örtlichkeit für die von E._______ beabsichtigen Geschäfte als ungewöhnlich zu bezeichnen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Nachhinein geltend gemachten Umstände des Treffens wenig. Auch wenn im Heimatstaat des Beschwerdeführers bekanntermassen Korruption weit verbreitet ist, erscheinen dem Gericht die vom ihm geltend gemachten Umstände der Freilassung nicht glaubhaft. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass der zur Bestechung des Wächters eingesetzte Geldbetrag im Wagen des Beschwerdeführers bereits früher entdeckt worden wäre. Zum anderen ist mit der Vorinstanz als zweifelhaft zu bezeichnen, dass der Wächter aufgrund des angeblichen Auftrags der Regierung, die beiden anderen (...) Kandidaten ausfindig zu machen, den Beschwerdeführer tatsächlich freigelassen hätte, zumal er nach der vorgängigen Behändigung des im Auto versteckten Geldes das mit einer Freilassung für ihn verbundene Risiko gar nicht mehr hätte eingehen müssen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gericht die geschilderten Ereignisse nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben erachtet. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Erklärungen und Einwände, bei denen es sich vor allem um nachträgliche Ausschmückungen oder Wiederholungen handelt, vermögen die überwiegenden Zweifel nicht auszuräumen. Dass der Wächter ihm beispielsweise gesagt haben solle, er wisse schon, was er den anderen beiden Wächtern (welche angeblich nach den anderen Listenmitgliedern suchten) sagen müsse, vermag die Freilassungsumstände nicht glaubhafter erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag zur Glaubhaftigkeit die wiederholte Darstellung der in Aussicht gestellten Vorteile oder die Aussage beizutragen, sie hätten bei einer Zusage der Zusammenarbeit die ihnen versprochenen Autos behalten können (vgl. Beschwerdeschrift Seite 5). Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Angesichts der Aktenlage muss die Bestätigung des (...) Listenmitgliedes H._______, dass sich dieser seit ihrer Verfolgung im November 2009 heimlich in Benin aufhalten müsse, als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt aufgrund der eingereichten Wohnsitzbescheinigung nicht, dass dieser im benachbarten Benin wohnhaft ist. Aus diesem Umstand allein vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich bereits bei der letzten Volkszählung im Jahre 2002 über 31 000 Togolesen in Benin aufgehalten haben. Auch die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Tod des weiteren Listenmitglieds G._______ vermögen nicht aufzuzeigen, dass dessen Tod mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeinem Zusammenhang steht. Die zeitliche Koinzidenz des Todes unter Folter mit der angeblichen Verhaftung, Misshandlung und Freilassung des Beschwerdeführers könnte Letzterer auch gezielt nach Erhalt des Todesmeldung herbeigeführt haben, durch Einbettung einer eigenen Verfolgungssituation in eine wahre, nachweisbare Gegebenheit. Auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Blinddarmoperation hat unterziehen müssen, lassen sich keine Hinweise auf eine frühere Verfolgung entnehmen. Dass diese Entzündung im Jahre 2010 eine Folge eines im Jahre 2009 erlittenen Zwangs, Fäkalien zu essen, gewesen sein soll, entbehrt einer medizinischen Grundlage. Auf die übrigen Beweismittel ist schliesslich nicht einzugehen, da diese zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen.
E. 3.3 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie vorliegend auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen waren, um ein Sachverhaltskonstrukt. Es kann somit nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Togo asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffenderweise als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat. Das Asylgesuch ist zu Recht abgelehnt worden. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen bezüglich den Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Togo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E- 6558/2007 vom 5. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.1.), E-8354/2007 vom 22. Februar 2010 (vgl. E.5.5.2) und E-1944/2007 vom 4. März 2009 (vgl. E. 5.4.1) einlässlich mit der allgemeinen Situation in Togo auseinandergesetzt und die positive Entwicklung der letzten Jahre dargestellt. Diese Lagebeurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und es darf auf die umfassenden Ausführungen in den erwähnten Urteilen verwiesen werden. Das Land befindet sich demnach nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss generell zumutbar ist. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht der SFH aus dem Jahre 2006 zur damaligen Lage (...) vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen (...)-jährigen Mann ohne gewichtige gesundheitliche Probleme. Er musste sich in der Schweiz am 11. April 2010 einer Blinddarmoperation unterziehen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 22. Oktober 2010 musste er danach wegen Folgeschmerzen in grösseren Abständen manualtherapeutisch behandelt werden. Dem ärztlichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine depressive Störung mit Schlafstörung hatte und medikamentös behandelt wurde. Er hat seither keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts verfügt der Herkunftsort B._______ über diverse Kliniken, an die sich der Beschwerdeführer bei allfälligem Fortbestehen der im ärztlichen Bericht vom 22. Oktober 2010 erwähnten Beschwerden wenden könnte. Des Weiteren ist hinsichtlich der persönlichen Rückkehrsituation festzustellen, dass er über eine universitäre Ausbildung verfügt, sich unter anderem in [Europa] weitergebildet hat und vor seiner Ausreise über Jahre auf dem Gebiet der (...) - auch in leitender Stellungtätig - gewesen ist. Es darf aufgrund des beruflichen Werdegangs davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer vermöge sich nach seiner Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er verfügt im Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz (unter anderem hat er seine Ehefrau und mehrere Kinder zurückgelassen), auf welches er zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo ist daher insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor bedürftig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird demnach verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7525/2010 Urteil vom 14. März 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 6. November 2009 aus Togo aus und gelangte am 14. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Dezember 2009 führte er Folgendes aus: Sein Geburtsort sei das Dorf C._______ in der Präfektur D._______. Er gehöre der Ethnie der (...) sowie der (...) an. Er sei zum (...) Mal verheiratet und habe (...) Kinder. Seine Ehefrau lebe bei einer (...) in B._______. Er habe vor seiner Ausreise seit September 2008 für eine (...)-Firma gearbeitet. Togo habe er verlassen, weil er Opfer von Verfolgung geworden sei. Er sei zweimal willkürlich festgenommen, verletzt und physisch sowie psychisch gefoltert und bedroht worden. Die Verhaftungen hätten am 14. Dezember 2007 und am 6. November 2009 stattgefunden. Die erste Verhaftung sei im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 gestanden. Er habe sich damals als (...) Kandidat aufstellen lassen. Zwei Monate nach den Wahlen sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von vier Männern aufgehalten und unter Pistolengewalt aufgefordert worden, ihnen für ein Interview zu folgen. Einer seiner Mitarbeiter habe diesen Vorfall glücklicherweise beobachtet. Man habe ihn in ein Camp gebracht, befragt und geschlagen worden. Es sei ihm gedroht worden, dass er totgeschlagen würde, wenn er nicht die Wahrheit sage. Am nächsten Tag sei er durch die Hilfe seines Bruders, welcher von seinem Mitarbeiter kontaktiert worden sei und sich an einen Richter gewandt habe, freigekommen. Er habe schriftlich erklären müssen, dass er während der Haft mit Würde behandelt worden sei und er sich nicht an die Medien wenden werde. Nur die Gendarmerie habe eine Kopie dieses Vereinbarung bekommen. Bis zur nächsten Festnahme habe es keine nennenswerten Vorkommnisse mehr gegeben. Am 2. November 2009 sei er von einem früheren Minister und Abgeordneten der Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) in B._______ namens E._______ ([...]) telefonisch kontaktiert worden. E._______, (...), habe ihm erklärt, die (...) Wahlkandidaten des Jahres 2007 treffen zu wollen. Als (...) dieser Gruppe habe er in der Folge für den 5. November 2009 eine Versammlung in einem Restaurant organisiert. E._______ sei im Auftrag des Präsidenten gekommen und habe sie für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen von 2010 gewinnen wollen. Er habe ihnen viele Vorteile in Form von Autos und höheren Geldbeträgen versprochen. Auch hätten sie die Leute zur Aufnahme von Krediten anheuern sollen, welche im Falle des Sieges des Präsidenten nicht mehr hätten zurückbezahlt werden müssen, und es seien ihnen 2000 Telefone zum Verteilen in Aussicht gestellt worden. Er habe sich eine Woche Zeit für eine Antwort ausbedungen. E._______ habe den Anwesenden vor Ort einen Betrag von sieben Millionen CFA-Francs (Communauté Financière d'Afrique, Gemeinschaftswährung mehrerer Staaten) ausgehändigt. Sie hätten noch am selben Abend eine weitere Sitzung abgehalten. Die Meinungen zur Zusammenarbeit seien geteilt gewesen: Er und zwei weitere Personen hätten sich gegen eine Zusammenarbeit ausgesprochen, sechs dafür. Eine Frau habe sich ganz besonders für die Zusammenarbeit eingesetzt und gedroht, die drei Gegner E._______ zu melden. Er und die zwei weiteren Gegner einer Zusammenarbeit hätten das Geld, welches zuvor unter den neun Anwesenden aufgeteilt worden sei, zurückgegeben und seien gegangen. Am nächsten Tag sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von einem vorbeifahrenden Wagen zum Anhalten aufgefordert worden. Drei Personen in Zivil hätten ihn aufgefordert, ihnen zu folgen. Weil er sich geweigert habe, diesen Männern zu folgen, sei er mit Pistolen bedroht worden. Dann sei ihm plötzlich ein Schlag versetzt worden und er sei ohnmächtig geworden. Er sei auf dem Boden liegend an einem ihm nicht bekannten Ort aufgewacht. Er habe erfahren, dass die Ursache der Festnahme die Verweigerung sei, das Geld des Staatschefs anzunehmen. Er sei nach dem Aufenthalt der beiden anderen Personen gefragt worden, die das von E._______ offerierte Geld nicht angenommen hätten. Während seiner Haft sei er misshandelt und der prallen Sonne ausgesetzt worden. Er habe um seine Freilassung gebeten und dafür eineinhalb Millionen CFA geboten. Dieses Geld, das eigentlich für den Kauf von Zement für sein Grundstück bestimmt gewesen sei, habe er im Auto unter dem Sitz deponiert gehabt. Der Beamte habe dieses Bestechungsangebot angenommen, ihn daraufhin an die Grenze zu Ghana chauffiert und ihm gesagt, dass er sich nicht nochmal sehen lassen solle, ansonsten er getötet werde. Er solle auch seine Frau und die Kinder zum Gehen auffordern. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Liste der (...) Kandidaten der Wahlen vom Oktober 2007, auf welcher unter anderen sein Name und sein Foto figurieren, sowie einen Todesschein des auf der erwähnten Liste aufgeführten (...) Kandidaten F._______ vom 5. April 2008 zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte des Weiteren eine togolesische Identitätskarte sowie einen heimatlichen Führerschein ein. Hinsichtlich des Verbleibs seines Passes führte er aus, er habe zwei Pässe besessen, doch seien diese abgelaufen, weshalb er sie zu Hause gelassen habe. Gereist sei er mit dem französischen Pass einer Person aus den Antillen, die ihm sehr geglichen habe. Er sei von Ghana aus am 12. Dezember 2009 nach Kairo und von dort nach Mailand geflogen. Schliesslich sei er im Zug in die Schweiz gelangt. B. Am 23. Dezember 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die in der Empfangsstelle gemachten Angaben, soweit er vom Befrager nochmals darauf angesprochen wurde. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 (Eingang beim BFM am 9. Februar 2010) und vom 11. März 2010 (Eingang beim BFM am 18.März 2010) reichte der Beschwerdeführer Dokumente und Fotos im Zusammenhang mit den Wahlen des Jahres 2007 zu den Akten. Zudem verwies er auf die Misshandlungen, die er im Nachgang zu den Wahlen erlitten habe. D. Mit Verfügung vom 23. September 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die per Einschreiben mit Rückschein versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Kopie des Entscheides wurde ihm jedoch anlässlich seiner Vorsprache beim [Kantonale Behörede] am 14. Oktober 2010 ausgehändigt. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Für die einlässliche Begründung des Entscheides wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Todesbescheinigung von G._______ (Anmerkung Gericht: dabei handelt es sich um eine der beiden weiteren, angeblich gesuchten Personen, welche das Geld von E._______ refüsiert haben) sowie weitere, mit dessen Tod zusammenhängende Unterlagen, eine Ausweiskopie und eine in Benin ausgestellte Kopie einer Wohnsitzbescheinigung von H._______ (Anmerkung Gericht: dabei handelt es sich um die andere das Geld von E._______ refüsierende Person), ein Spital-Austrittsbericht den Beschwerdeführer betreffend sowie eine Kopie eines Grundbuchauszuges bei. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann lud sie das BFM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen den Tod von G._______ betreffend (Kopie einer Identitätskarte, Todesbescheinigung und Obduktionsbericht, attestierend Misshandlungen und Schussverletzungen), Zeitungsberichte (zur politischen Situation in Togo) sowie einen Arztbericht von Dr. med. (...), (...), vom 22. Oktober 2010 (attestierend muskuläre Schmerzen nach Blinddarmoperation und eine depressive Störung mit Schafstörung) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 4. November 2011 reichte der Beschwerdeführer das Original der bereits eingereichten Wohnsitzbescheinigung von H._______, das Original einer bereits eingereichten Fotografie dieser Person, enthaltend auf der Rückseite eine Aussage betreffend Flucht ins Ausland, sowie das entsprechende Zustellcouvert zu den Akten. Am 10. November 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen Ausweis der Partei "(...)" aus dem Jahre 2004 im Original nach. K. Am 8. April 2011 aberkannte die zuständige kantonale Behörde die Gültigkeit des togolesischen Führerausweises des Beschwerdeführers für die Schweiz, nachdem dieser zu einer Kontrollfahrt im Rahmen des von ihm beantragten Umtausches des heimatlichen Ausweises in einen schweizerischen Führerschein nicht erschienen war. Der Ausweis wurde von den Behörden im Interesse der Verkehrssicherheit eingezogen. L. Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 5. September 2011 wurde der Beschwerdeführer von der Anklage des Betrugs und des in Umlaufsetzens falschen Geldes freigesprochen, nachdem ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Fälschung der Banknoten, welche er in Umlauf habe bringen wollen, zuvor erkannt habe. Gegen dieses Urteil ging die Staatsanwaltschaft in der Folge in Berufung. Die Staatsanwaltsschaft zog das Rechtsmittel jedoch gemäss telefonischer Auskunft des Obergerichts Zürich vom 12. Januar 2012 zurück, so dass die Berufung per 12. Januar 2012 abgeschrieben wurde. M. Gemäss Bericht der Kantonspolizei (...) kam es am 9. Dezember 2011 in der Asylbewerberunterkunft (...) zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einer Person, welche Hausverbot gehabt habe. Es sei zu einer Tätlichkeit seitens des Beschwerdeführers gekommen. Der Angegriffene, eine Person aus Guinea-Bissau, habe jedoch auf das Stellen eines Strafantrages verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides an, die das Jahr 2007 betreffenden Vorbringen lägen zu weit zurück, als dass sie noch als kausal für die Ausreise im Jahre 2009 erachtet werden könnten, zumal der Beschwerdeführer danach bis ins Jahr 2009 keine weiteren Schwierigkeiten geltend gemacht habe. Hinsichtlich der der Flucht vorausgehenden Vorfälle erwog das BFM, diese genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Vorbringen rund um die anstehende Wahlkampagne als erfahrungswidrig beziehungsweise der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend zu bezeichnen. Als zweifelhaft wertete das BFM, dass der hohe Regierungsvertreter die (...) Kandidaten unter Bezugnahme auf den Präsidenten in einem öffentlichen Lokal zu bestechen versucht habe, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Politiker das Geld des Regierungsvertreters als Geschenk (statt als Korruptionsversuch) betrachtet und vorerst angenommen habe, oder dass er das Geld in der Gewissheit angenommen habe, sich nicht für die RTP und den Präsidenten engagieren zu wollen. Weitere Zweifel würden sowohl die Höhe der Geschenke in Form von Geld, Fahrzeugen und anderen Gütern, die für den Fall der Zusammenarbeit in Aussicht gestellt worden seien, als auch der Umstand, dass die Geschenke im Fall der Nichtwahl des Präsidenten hätten retourniert werden müssen, wecken. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass der Beschwerdeführer als (...) der (...) Kandidaten die genaue Funktion des Regierungsvertreters nicht gekannt habe, zumal er das Treffen mit diesem persönlich organisiert haben wolle. Angesichts des Umstandes, dass die Festnahme des Beschwerdeführers auf Geheiss des Staatspräsidenten erfolgt sei, sei sodann nicht nachvollziehbar, dass der Wächter ihn gegen ein Bestechungsgeld wieder freigelassen habe. Die Freilassung mache sodann auch unter dem Aspekt keinen Sinn, dass die Festnahme ja dem Zweck gedient haben solle, den Aufenthaltsort der beiden anderen, eine Zusammenarbeit ausschlagenden Personen ausfindig zu machen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei sodann, dass sich der Beschwerdeführer nie nach dem Schicksal seiner Kollegen erkundigt habe. Schliesslich seien die beiden Schilderungen der Festnahmen zu abenteuerlich und zu ähnlich ausgefallen, als dass sie geglaubt werden könnten. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten führten insgesamt zum Schluss, dass die Vorbringen als Art. 7 AsylG nicht genügend bezeichnet werden müssten. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2010 Folgendes entgegen. Das Treffen mit dem Regierungsvertreter sei anders verlaufen als vom BFM dargestellt. Zum einen sei der Regierungsvertreter E._______ nicht alleine erschienen, zum anderen hätten sie sich nicht in einem öffentlichen Lokal getroffen, sondern in einem für VIP-Leute vorgesehenen Teil eines Restaurants. Es sei auch unrichtig, dass er die genaue Funktion des Regierungsvertreters nicht gekannt habe. Hinsichtlich seiner Verhaftung und Freilassung gegen Bestechung führte er aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich ein Wächter bestechen lasse. Zur Untermauerung seines Vorbringens, Geld für den Betonkauf zur Bebauung seines Grundstückes mitgeführt zu haben, verwies er auf einen eingereichten Grundbuchauszug, auf welchem seine Parzelle "doppelt markiert" sei. Nach den beiden weiteren Gesuchten habe er sich nicht erkundigen können, da er deren Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Seit Februar 2010 stehe er aber in Kontakt mit derjenigen Person, die sich nach Benin abgesetzt habe. Von dieser habe er nun gar eine Fotografie, eine Kopie der Identitätskarte und eine Wohnsitzbescheinigung aus Benin einreichen können. Zur dritten gesuchten Person führte der Beschwerdeführer aus, diese sei am 8. November 2009 ermordet worden. Als Beweis dafür habe er der Beschwerde die Todesanzeige, die Danksagung und die Quittung des Begräbnisses beigelegt. Es liege auf der Hand, dass ihm und der in Benin lebenden Person das Gleiche passieren würde. Letztere sei in Benin an ihrem Wohnort übrigens bereits aufgesucht worden, habe aber flüchten können. Die Vorinstanz habe mit der Behauptung, die Vorbringen seien realitätsfremd, die Begründungspflicht verletzt, da sie keine Beweise für diese Einschätzung geliefert habe. Seine Vorbringen seien vielmehr widerspruchsfrei und schlüssig ausgefallen und daher glaubhaft. Der Beschwerdeführer verwies sodann darauf, dass er während seiner Inhaftierung Fäkalien habe essen müssen. Er sei deswegen in der Schweiz an einer Blinddarmentzündung erkrankt. Zur Untermauerung seiner Blinddarmerkrankung reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des [Spitals] vom 13. April 2010 zu den Akten. Auch machte er geltend, das BFM habe die Lage in Togo unrichtig und beschönigend dargestellt. Er verwies dabei auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) zur (...). Der Beschwerdeführer machte abschliessend geltend, seine Vorbringen erfüllten auch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Am 28. Oktober, 4. und 10. November 2010 reichte er folgende weiteren Unterlagen samt Zustellcouverts nach:
- einen Arztbericht von Dr. med. (...), Innere Medizin FMH, (...), vom 22. Oktober 2010, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit der Blinddarmoperation an muskulären Schmerzen leide. Diese würden manualtherapeutisch und mit Übungen zu Hause behandelt. Der Arzt attestierte sodann eine depressive Störung mit Schlafstörung, welche mit dem Medikament Anafranil 25mg behandelt werde;
- Dokumente den Tod von G._______ betreffend, darunter eine Rechnung über die Bestattungskosten im Original; eine Todesbescheinigung, welcher als Todesursache Misshandlung/Folter und eine Schussverletzung zu entnehmen ist; eine Kopie der Identitätskarte, versehen mit einer Erklärung von I._______ (angeblich Bruder des Ermordeten), dass G._______ einem politischen Mord zum Opfer gefallen sei, sowie eine Danksagung der Familie;
- Zeitungsartikel vom 17. und 20. September 2010 die politische Lage in Togo betreffend;
- eine Wohnsitzbestätigung von H._______ aus Benin sowie eine Fotografie mit der handschriftlichen Erklärung, dass er nach dem Ereignis im Jahre 2009 nach Benin habe flüchten müssen;
- den (...)-Parteiausweis des Beschwerdeführers im Original. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zur selben Einschätzung wie die Vorinstanz. Einleitend zu bestätigen sind die Erwägungen zu den Ereignissen im Jahre 2007, hinsichtlich welcher - wie vom BFM zu Recht erwogen - in der Tat kein Kausalzusammenhang zur erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise zu erblicken ist. Erwähnenswert erscheint dabei auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der kurzfristigen Haft im Jahre 2007 eigenen Angaben zufolge keinerlei Probleme mehr im Heimatland gehabt haben will. Den nachfolgenden Erwägungen liegen somit einzig die Ereignisse zugrunde, die sich zwischen dem 5. und 7. November 2009 zugetragen haben sollen. Das BFM hat diese laut Beschwerdeführer fluchtbegründenden Ereignisse als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend und in vielen Bereichen als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Die einzelnen Erwägungen, die zu dieser Einschätzung geführt haben, werden vom Bundesverwaltungsgericht weitestgehend geteilt. Nach Auffassung des Gerichts wird die Geschichte des Beschwerdeführers bereits dadurch in ihrem Fundament erschüttert, als das Wahlergebnis der (...) derart bescheiden ausgefallen ist, dass quasi auszuschliessen ist, der Regierungsvertreter E._______ habe sich angesichts dieses Wahlresultats im Jahre 2007 für den anstehenden Wahlkampf an diese Gruppierung gewandt. Der Umstand, dass der Kopf der zu den Akten gereichten Liste der (...), F._______ (gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel hat dieser - als Einziger der Liste überhaupt - wenige Stimmen, nämlich (...) von 367 383, auf sich verbucht) bereits am (...) verstorben ist (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichte Todesanzeige), stellt das behauptete Interesse der Regierung sodann weiter in Frage. Letzteres kann auch bei Betrachtung des landesweiten Abschneidens der (...) nicht nachvollzogen werden. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Quellen vermochten die (...) nicht einmal zwei Prozent der Stimmen auf sich vereinen; für einen Sitz im Parlament hat es klarerweise nicht gereicht (vgl. Mission d'Observation Electorale de l'Union Européenne au Togo, Elections législatives du 14 octobre 2007, Rapport final, S. 54, http://www.eueom-togo.org /Main/PDF/Rapport_final_MOE_TOGO.pdf, abgerufen am 17.01.2012). Angesichts dieses unbedeutenden Ergebnisses erscheinen des Weiteren auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Anreize der Regierung (allein der in Aussicht gestellte Bargeldbetrag für die neun angeblich Angefragten erreicht um die 100 Mio CFA, was damals dem Betrag von etwa 230'000 CHF entsprach) in einem völligen Missverhältnis - erst recht in Anbetracht des jährlichen Pro-Kopf-Einkommens von damals 440 USDollar. Auch die übrigen vom BFM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sind - wie eingangs erwähnt - weitgehend zu stützen. So ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Politiker von E._______ zuerst 7 Mio. CFA gegen Unterschrift entgegengenommen, gleichzeitig aber von Anfang an (für sich) eine Zusammenarbeit mit der zu den (...) ohnehin in Opposition stehenden Regierungspartei ausgeschlossen haben will. Dass er mit seinem politischen Hintergrund diese 7 Mio CFA als von einer Zusammenarbeit losgelöstes Geschenk betrachtet habe und - gemäss seiner Betrachtungsweise - auch als das habe sehen dürfen, erscheint ebenfalls fern jeglicher Realität. Mit dem BFM ist auch die vom Beschwerdeführer gewählte Örtlichkeit für die von E._______ beabsichtigen Geschäfte als ungewöhnlich zu bezeichnen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Nachhinein geltend gemachten Umstände des Treffens wenig. Auch wenn im Heimatstaat des Beschwerdeführers bekanntermassen Korruption weit verbreitet ist, erscheinen dem Gericht die vom ihm geltend gemachten Umstände der Freilassung nicht glaubhaft. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass der zur Bestechung des Wächters eingesetzte Geldbetrag im Wagen des Beschwerdeführers bereits früher entdeckt worden wäre. Zum anderen ist mit der Vorinstanz als zweifelhaft zu bezeichnen, dass der Wächter aufgrund des angeblichen Auftrags der Regierung, die beiden anderen (...) Kandidaten ausfindig zu machen, den Beschwerdeführer tatsächlich freigelassen hätte, zumal er nach der vorgängigen Behändigung des im Auto versteckten Geldes das mit einer Freilassung für ihn verbundene Risiko gar nicht mehr hätte eingehen müssen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gericht die geschilderten Ereignisse nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben erachtet. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Erklärungen und Einwände, bei denen es sich vor allem um nachträgliche Ausschmückungen oder Wiederholungen handelt, vermögen die überwiegenden Zweifel nicht auszuräumen. Dass der Wächter ihm beispielsweise gesagt haben solle, er wisse schon, was er den anderen beiden Wächtern (welche angeblich nach den anderen Listenmitgliedern suchten) sagen müsse, vermag die Freilassungsumstände nicht glaubhafter erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag zur Glaubhaftigkeit die wiederholte Darstellung der in Aussicht gestellten Vorteile oder die Aussage beizutragen, sie hätten bei einer Zusage der Zusammenarbeit die ihnen versprochenen Autos behalten können (vgl. Beschwerdeschrift Seite 5). Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Angesichts der Aktenlage muss die Bestätigung des (...) Listenmitgliedes H._______, dass sich dieser seit ihrer Verfolgung im November 2009 heimlich in Benin aufhalten müsse, als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt aufgrund der eingereichten Wohnsitzbescheinigung nicht, dass dieser im benachbarten Benin wohnhaft ist. Aus diesem Umstand allein vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich bereits bei der letzten Volkszählung im Jahre 2002 über 31 000 Togolesen in Benin aufgehalten haben. Auch die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Tod des weiteren Listenmitglieds G._______ vermögen nicht aufzuzeigen, dass dessen Tod mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeinem Zusammenhang steht. Die zeitliche Koinzidenz des Todes unter Folter mit der angeblichen Verhaftung, Misshandlung und Freilassung des Beschwerdeführers könnte Letzterer auch gezielt nach Erhalt des Todesmeldung herbeigeführt haben, durch Einbettung einer eigenen Verfolgungssituation in eine wahre, nachweisbare Gegebenheit. Auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Blinddarmoperation hat unterziehen müssen, lassen sich keine Hinweise auf eine frühere Verfolgung entnehmen. Dass diese Entzündung im Jahre 2010 eine Folge eines im Jahre 2009 erlittenen Zwangs, Fäkalien zu essen, gewesen sein soll, entbehrt einer medizinischen Grundlage. Auf die übrigen Beweismittel ist schliesslich nicht einzugehen, da diese zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen. 3.3. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie vorliegend auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen waren, um ein Sachverhaltskonstrukt. Es kann somit nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Togo asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffenderweise als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat. Das Asylgesuch ist zu Recht abgelehnt worden. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen bezüglich den Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Togo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E- 6558/2007 vom 5. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.1.), E-8354/2007 vom 22. Februar 2010 (vgl. E.5.5.2) und E-1944/2007 vom 4. März 2009 (vgl. E. 5.4.1) einlässlich mit der allgemeinen Situation in Togo auseinandergesetzt und die positive Entwicklung der letzten Jahre dargestellt. Diese Lagebeurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und es darf auf die umfassenden Ausführungen in den erwähnten Urteilen verwiesen werden. Das Land befindet sich demnach nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss generell zumutbar ist. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht der SFH aus dem Jahre 2006 zur damaligen Lage (...) vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen (...)-jährigen Mann ohne gewichtige gesundheitliche Probleme. Er musste sich in der Schweiz am 11. April 2010 einer Blinddarmoperation unterziehen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 22. Oktober 2010 musste er danach wegen Folgeschmerzen in grösseren Abständen manualtherapeutisch behandelt werden. Dem ärztlichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine depressive Störung mit Schlafstörung hatte und medikamentös behandelt wurde. Er hat seither keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts verfügt der Herkunftsort B._______ über diverse Kliniken, an die sich der Beschwerdeführer bei allfälligem Fortbestehen der im ärztlichen Bericht vom 22. Oktober 2010 erwähnten Beschwerden wenden könnte. Des Weiteren ist hinsichtlich der persönlichen Rückkehrsituation festzustellen, dass er über eine universitäre Ausbildung verfügt, sich unter anderem in [Europa] weitergebildet hat und vor seiner Ausreise über Jahre auf dem Gebiet der (...) - auch in leitender Stellungtätig - gewesen ist. Es darf aufgrund des beruflichen Werdegangs davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer vermöge sich nach seiner Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er verfügt im Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz (unter anderem hat er seine Ehefrau und mehrere Kinder zurückgelassen), auf welches er zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo ist daher insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor bedürftig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird demnach verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: