Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. September 2006 und gelangte am 1. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 3. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Summarbefragung statt und am 7. November 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Lomé und sei von 1998 bis anfangs März 2005 für die Oppositionspartei "Union des Forces de Changement" (UFC) als (...) tätig gewesen. Zudem habe er auch an Protestumzügen teilgenommen. Nach einem frühzeitigen Abbruch seiner Schulzeit habe er eine Lehre als (...) absolviert, die er (...) erfolgreich abgeschlossen habe. Zu Beginn des Jahres 2006 habe er sodann eine eigene (...) in Lomé eröffnet, die er zusammen mit seinem älteren Bruder (...). betrieben habe (vgl. A 11, S 4 f.). Weil er sich auf Drängen der Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) geweigert habe, eine Autobombe unter einer Repräsentantenlimousine der UFC anzubringen, sei er von den staatlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Deshalb sei er im März 2005 nach (...) geflüchtet und am 6. Januar 2006 wieder nach Lomé zurückgekehrt. Am 21. September 2006 habe er in Lomé, im Quartier (...), an einer Versammlung der (...) der Partei UFC teilgenommen und sei dabei zusammen mit einem Parteikollegen (S.) von den Militärs festgenommen und abgeführt worden. Während der Haft seien sie mit Schlägen und Peitschenhieben misshandelt worden. Nach drei Tagen Haft habe ihnen ein Militärangehöriger vermutlich aus Mitleid angeboten, sie je gegen zwei Millionen Francs CFA freizulassen, unter der Bedingung, das Land für immer zu verlassen. Sein Vater habe sich mit den Armeeangehörigen arrangiert und für ihn sowie für S. das Lösegeld bezahlt. Am 30. September 2006 seien sie von drei Militärs abgeholt und mit dem Wagen nach (...) gefahren worden. Noch gleichentags seien sie zusammen mit einem Schlepper von (...) nach Genf geflogen, wo sie am 1. Oktober 2006 angekommen seien. Zwei Tage später habe sie der Schlepper zum (...) geführt, worauf sie an das EVZ Vallorbe verwiesen worden seien. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte der Republik Togo, eine Mitgliederkarte und zwei Bestätigungen der UFC zu seiner Mitgliedschaft sowie vier Fotographien in einem Umschlag des (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei daher die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerde legte er ein Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 21. September 2006 mit dem Titel "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" sowie ein medizinisches Attest von Dr. med. S. M. in Kopie bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder alternativ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 3. April 2007 legte der Beschwerdeführer fristgerecht eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht, worauf mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 - entsprechend den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. März 2007 - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, beziehungsweise das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es auf seinen Entscheid vom 16. Februar 2007 und hielt vollumfänglich an diesem fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zugestellt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. So sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen, konkrete Angaben bezüglich der Versammlung vom 21. September 2006, anlässlich welcher er verhaftet worden sei, wiederzugeben. Beispielsweise habe er keine Angaben über die Örtlichkeiten der Veranstaltung, zum Namen des Veranstalters sowie zur Anzahl der festgenommenen Personen machen können. Sodann habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Darlegungen bezüglich seiner Tätigkeit bei der UFC in Widersprüche verstrickt und sei nicht in der Lage gewesen darzulegen, wann er zum letzten Mal als (...) tätig gewesen sei. Des Weiteren sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers zum Inhalt der ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben der UFC widersprüchlich, zumal er in diesem Zusammenhang einerseits zu Protokoll gegeben habe, (...) bei Anlässen gewesen zu sein, hingegen aus den Bestätigungen der UFC hervorgehe, dass er sich im - von ihm nie erwähnten - Bereich der (...) engagiert habe. Erstaunlich sei zudem, dass er im September 2006 als (...) für eine Versammlung aufgeboten worden sei, obwohl er seinen Angaben zufolge seit März 2005 nicht mehr für die UFC tätig gewesen sein wolle. Zudem könne aufgrund der Zugehörigkeit einer Person zur UFC nicht auf deren Gefährdung geschlossen werden. Daran würden auch die ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben der UFC nichts ändern, zumal aufgrund des Vorgebrachten von deren Gefälligkeitscharakter auszugehen sei. Im Übrigen handle es sich bei der UFC um eine legale Partei, deren einfache Mitglieder keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt seien. Keinen Sinn ergebe schliesslich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Parteizugehörigkeit zur UFC von Leuten der RPT aufgefordert sein wolle, eine Bombe unter einen parteieigenen Wagen der UFC anzubringen, da die Möglichkeit einer Warnung seiner Parteigenossen bestanden habe. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotographien, auf welchen er in einem T-Shirt der UFC abgebildet sei, sowie der eingereichte Parteiausweis der UFC keine asylrelevante Verfolgung zu belegen.
E. 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, das BFM habe wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt, indem es unterlassen habe, sich zu den Narben des Beschwerdeführers, die von den erwähnten körperlichen Misshandlungen (vgl. A1, S. 5; A11, S. 8) herrühren würden, zu äussern.
E. 3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Demzufolge kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der zwei Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, worauf in der Beschwerde verwiesen wird, und der kantonalen Anhörung gab er zu Protokoll, er weise Narben (...) auf, welche auf Misshandlungen anlässlich der Inhaftierung zurückzuführen seien (vgl. A1, S. 5; A11, S. 8). Über allfällige bleibende gesundheitliche Beschwerden dieser Verletzungen wurde indessen nichts Weiteres protokolliert. Ebenso wenig ist dergleichen aus der ärztlichen Bescheinigung zu entnehmen, worin lediglich attestiert wurde, dass er mehrere Blessuren nach Misshandlungen aufweise, wofür ihm eine Salbe (Fucidin®) verschrieben worden ist, welche die Wundheilung unterstützen soll (vgl. (...)). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass weitere Behandlungen nötig gewesen wären. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass Narben verschiedene Ursachen haben können. Ein Zusammenhang mit der - wie sich in den nachfolgenden Erwägungen zeigen wird - vom BFM zu Recht als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen ist nicht belegt. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund verschiedener Indizien als unglaubhaft zu werten, sah sie sich in der Folge - zu Recht - nicht veranlasst, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu treffen oder zusätzliche, vertiefte Fragen zu stellen, weshalb sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers als unzutreffend erweist.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt.
E. 3.3.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz - unter Vorbehalt der Einschränkung in der nachfolgenden Ziffer 3.3.4 der Erwägungen - zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 3.3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich seine anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Ausführungen betreffend die Örtlichkeiten und den Namen des Gastgebers der Versammlung der (...) der UFC vom 21. September 2006 und bestätigt sein Unwissen darüber, ob in deren Rahmen auch andere Parteimitglieder verhaftet worden seien. Zudem ist mit der Vorinstanz als wenig nachvollziehbar zu werten, warum der Beschwerdeführer zu der angeblichen Versammlung vom 21. September 2006 überhaupt eingeladen worden sein will, obschon seine letzten politischen Aktivitäten eigenen Angaben gemäss im März 2005 stattgefunden hätten (vgl. A11, S. 10). In der Beschwerde wird mit Verweis auf die Anhörungsprotokolle nochmals bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Wahlen vom Juni 2003 zum letzten Mal als Verantwortlicher der Wahllistenkontrolle tätig gewesen sei und er für die Wahlen vom April 2005 nicht mehr verantwortlich gewesen sein könne, weil er seit März 2005 keine Tätigkeiten für die UFC mehr ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang erweist sich als zweifach widersprüchlich, dass das Schreiben der UFC vom 5. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer noch immer eine aktive Mitgliedschaft attestiert und darüber hinaus festgehalten wird, er sei im Bereich der (...) tätig. Insofern ist mit dem BFM einig zu gehen, dass es sich zumindest bei der zweiten Parteibestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handeln muss, da sich jene inhaltlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers deckt. im Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Rahmen der besagten Versammlung festgenommen worden sei. Denn wäre er anlässlich dieser Veranstaltung tatsächlich von Armeeangehörigen der RPT festgenommen und verhaftet worden, ist nicht einsehbar, dass er sich nicht mehr an die genauen Umstände des Überfalles und insbesondere an die ungefähre Anzahl der festgenommenen Personen erinnern mag. Erfahrungsgemäss sind Personen, die solches erlebt haben, imstande, solch zentrale Elemente der Verfolgung detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei wiederzugeben. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Profils für die RPT von Interesse gewesen und festgenommen worden wäre. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass eine einfache Mitgliedschaft bei der UFC nicht auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lässt. in diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Togo seit Ende des Jahres 2005 zusehends stabilisiert hat und die UFC heute eine legale Oppositionspartei darstellt (vgl. dazu E. 5.4.1 hienach). Was die Vorbringen bezüglich seines ersten Fluchtgrundes nach Ghana im März 2005 anbelangt, erachtete die Vorinstanz als realitätsfremd und damit unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von angeblichen Freunden der Regierungspartei RPT zwei Mal aufgesucht worden sein will, um ihn dazu zu bewegen, eine Autobombe unter einem Auto der UFC anzubringen. Zwar ist die Entgegnung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach sein Freund und Mitarbeiter bei der RPT (S.) die Einstellung der Aktivitäten für die UFC falsch interpretiert und gedacht habe, er sei aufgrund von Problemen mit der UFC aus dieser Partei ausgetreten, durchaus nachvollziehbar. Ebenso ist die Erklärung, S. habe aufgrunddessen angenommen, der Beschwerdeführer sei nun gegen Entgelt willens, mit der RPT gegen die UFC zu kollaborieren, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Eine genauere Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann aber letztlich unterbleiben, da es auch bei Annahme, dass sich dieses Ereignis wirklich zugetragen hätte, es diesbezüglich offensichtlich am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht im September 2006 mangelt. Sodann vermögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur erfolgten Flucht nicht zu überzeugen. Es erscheint äusserst fragwürdig, dass ein Armeeangehöriger bereits nach drei Hafttagen Mitleid mit dem Beschwerdeführer und mit dessen Kollegen S. gehabt und ihnen spontan zur Flucht verholfen haben soll. Diese Behauptung vermag insbesondere nicht zu überzeugen, weil dieser in der Folge mit einer harten Bestrafung hätte rechnen müssen und deshalb wohl kaum ein solches Risiko auf sich genommen hätte. Des Weiteren erscheint als wirklichkeitsfern, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege S. aus einem Gefängnis hätten fliehen können, ohne von weiteren Armeeangehörigen entdeckt und aufgehalten zu werden. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wie sein Vater in kurzer Zeit ein Lösegeld von insgesamt 4 Millionen FCFA (etwa CHF 9'632.--) für die Freilassung seines Sohnes und von S. hätte aufbringen können, zumal jener als (...) und die Mutter als (...) tätig seien und die Geschwister noch zuhause leben würden, wobei von deren finanziellen Abhängigkeit auszugehen ist. Zum Vergleich sei an dieser Stelle erwähnt, dass das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Togo bei ungefähr 300 Euro, mithin etwa bei CHF 450 liegt (vgl. www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Togo/Wirtschaft.html). Ferner ist nicht plausibel, dass dieser Fluchthelfer auch noch die Ausreise des Beschwerdeführers mithilfe eines Schleppers bis in die Schweiz organisiert hätte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen. Schliesslich vermögen auch die im Verfahren ins Recht gelegten Dokumente (Gutachten der SFH-Länderanalyse "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten", Parteiausweis sowie zwei Bestätigungen der UFC und vier Fotographien) keine andere Beurteilung zu bewirken. So wurde die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UFC nie in Zweifel gezogen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die blosse Mitgliedschaft bei dieser legalen Partei nicht asylrelevant ist. Weder den Fotographien, auf denen der Beschwerdeführer abgelichtet ist, noch der Mitgliedschaftsbestätigung der UFC aus dem Jahre 2000 oder der Mitgliederkarte dieser Partei lassen sich konkrete und stichhaltige Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation entnehmen. Zudem sind den Bestätigungsschreiben des UFC vom 20. April 2000 respektive vom 5. Dezember 2006 - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - angesichts der Praktik in Togo, wonach diese und ähnliche Dokumente käuflich erworben werden können, kein grosser Beweiswert beizumessen. Ebenso wenig lassen sich dem - sich nicht auf den Beschwerdeführer konkret beziehenden - Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 21. September 2006 konkrete Hinweise auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers entnehmen, zumal er nie geltend gemacht hat, er habe sich exilpolitisch engagiert. Es werden mit diesem Dokument mithin keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG dargetan.
E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo (vgl. E. 7.6.2) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4.1 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Unruhen, die seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Bekanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 ergangen sind, das Land sich nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. Sodann zeigte die Regierung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung, indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai 2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission geschaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April 2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädigungen festzustellen und eine gerichtliche Verfolgung der mutmasslichen Verantwortlichen sowie deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle geflüchteten Personen sind bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zurückgekehrt. Weiter hat sich die Situation in Togo zusehends stabilisiert. Namentlich unterzeichneten im August 2006 die Regierung und sechs politische Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Übergangsregierung, welche auch Oppositionsparteien zugelassen hat. Die Parlamentswahlen im Oktober 2007, an der alle Oppositionsparteien teilnahmen, wurden von internationalen Beobachtern als frei und fair bezeichnet. Zeichen der politischen Entspannung in Togo ist auch, dass der Anführer der UFC, Gilchrist Olympio, am 12. Juni 2008 in Lomé eine regierungskritische Rede hielt, ohne dass UFC-Anhänger Repressalien ausgesetzt wurden. So nahm denn auch die Europäische Union im November 2007 nach 14 Jahren aufgrund der demokratischen Reformen und der positiven Entwicklung die Zusammenarbeit mit Togo wieder auf (vgl. Délégation de la Commission Européenne auprès de la République Togolaise, Communiqué de presse, 30.11.2007). Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine Lage in Togo auch heute nicht als dergestalt bezeichnet werden, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme.
E. 5.4.2 Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der heute beinahe (...)-jährige Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatstaat gelebt und dort eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder als (...) gearbeitet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben seine Eltern und Geschwister in (...). Zudem ist davon auszugehen, dass er in (...) Freunde und Bekannte hat. Bei dieser Sachlage verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen.
E. 5.4.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten körperlichen Misshandlungen und den daraus entstandenen Vernarbungen auf seinem Rücken ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als Wesentlich die allgemein und dringliche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 25 E. 5b S. 154 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz aufgrund von Narben auf dem Körper durch einen Facharzt untersucht, der ihm lediglich eine narbenheilende Salbe (Fucidin®) verschrieb, ohne weitere Verlaufs- und Kontrolluntersuchungen zu indizieren (vgl. A4). Dementsprechend machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch keine gesundheitlichen Probleme geltend, womit sich der Schluss aufdrängt, dass er im heutigen Zeitpunkt (drei Jahre nach dem Befund) keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme hat, welche eine weitere ärztliche Behandlung notwendig erscheinen liesse. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er benötige eine ärztliche Behandlung, woraus der Schluss gezogen werden kann, eine solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis zu den Akten gereicht und auch keinerlei Angaben über den bisherigen Verlauf einer allfälligen Behandlung vorgelegt hat. Zwar stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und muss für das Verfahren die notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Damit drängt sich ein Aufenthalt in der Schweiz deswegen auch nicht auf.
E. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1944/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 4. März 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien X._______, Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. September 2006 und gelangte am 1. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 3. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Summarbefragung statt und am 7. November 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Lomé und sei von 1998 bis anfangs März 2005 für die Oppositionspartei "Union des Forces de Changement" (UFC) als (...) tätig gewesen. Zudem habe er auch an Protestumzügen teilgenommen. Nach einem frühzeitigen Abbruch seiner Schulzeit habe er eine Lehre als (...) absolviert, die er (...) erfolgreich abgeschlossen habe. Zu Beginn des Jahres 2006 habe er sodann eine eigene (...) in Lomé eröffnet, die er zusammen mit seinem älteren Bruder (...). betrieben habe (vgl. A 11, S 4 f.). Weil er sich auf Drängen der Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) geweigert habe, eine Autobombe unter einer Repräsentantenlimousine der UFC anzubringen, sei er von den staatlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Deshalb sei er im März 2005 nach (...) geflüchtet und am 6. Januar 2006 wieder nach Lomé zurückgekehrt. Am 21. September 2006 habe er in Lomé, im Quartier (...), an einer Versammlung der (...) der Partei UFC teilgenommen und sei dabei zusammen mit einem Parteikollegen (S.) von den Militärs festgenommen und abgeführt worden. Während der Haft seien sie mit Schlägen und Peitschenhieben misshandelt worden. Nach drei Tagen Haft habe ihnen ein Militärangehöriger vermutlich aus Mitleid angeboten, sie je gegen zwei Millionen Francs CFA freizulassen, unter der Bedingung, das Land für immer zu verlassen. Sein Vater habe sich mit den Armeeangehörigen arrangiert und für ihn sowie für S. das Lösegeld bezahlt. Am 30. September 2006 seien sie von drei Militärs abgeholt und mit dem Wagen nach (...) gefahren worden. Noch gleichentags seien sie zusammen mit einem Schlepper von (...) nach Genf geflogen, wo sie am 1. Oktober 2006 angekommen seien. Zwei Tage später habe sie der Schlepper zum (...) geführt, worauf sie an das EVZ Vallorbe verwiesen worden seien. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte der Republik Togo, eine Mitgliederkarte und zwei Bestätigungen der UFC zu seiner Mitgliedschaft sowie vier Fotographien in einem Umschlag des (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei daher die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerde legte er ein Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 21. September 2006 mit dem Titel "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" sowie ein medizinisches Attest von Dr. med. S. M. in Kopie bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder alternativ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 3. April 2007 legte der Beschwerdeführer fristgerecht eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht, worauf mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 - entsprechend den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. März 2007 - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, beziehungsweise das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es auf seinen Entscheid vom 16. Februar 2007 und hielt vollumfänglich an diesem fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. So sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen, konkrete Angaben bezüglich der Versammlung vom 21. September 2006, anlässlich welcher er verhaftet worden sei, wiederzugeben. Beispielsweise habe er keine Angaben über die Örtlichkeiten der Veranstaltung, zum Namen des Veranstalters sowie zur Anzahl der festgenommenen Personen machen können. Sodann habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Darlegungen bezüglich seiner Tätigkeit bei der UFC in Widersprüche verstrickt und sei nicht in der Lage gewesen darzulegen, wann er zum letzten Mal als (...) tätig gewesen sei. Des Weiteren sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers zum Inhalt der ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben der UFC widersprüchlich, zumal er in diesem Zusammenhang einerseits zu Protokoll gegeben habe, (...) bei Anlässen gewesen zu sein, hingegen aus den Bestätigungen der UFC hervorgehe, dass er sich im - von ihm nie erwähnten - Bereich der (...) engagiert habe. Erstaunlich sei zudem, dass er im September 2006 als (...) für eine Versammlung aufgeboten worden sei, obwohl er seinen Angaben zufolge seit März 2005 nicht mehr für die UFC tätig gewesen sein wolle. Zudem könne aufgrund der Zugehörigkeit einer Person zur UFC nicht auf deren Gefährdung geschlossen werden. Daran würden auch die ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben der UFC nichts ändern, zumal aufgrund des Vorgebrachten von deren Gefälligkeitscharakter auszugehen sei. Im Übrigen handle es sich bei der UFC um eine legale Partei, deren einfache Mitglieder keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt seien. Keinen Sinn ergebe schliesslich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Parteizugehörigkeit zur UFC von Leuten der RPT aufgefordert sein wolle, eine Bombe unter einen parteieigenen Wagen der UFC anzubringen, da die Möglichkeit einer Warnung seiner Parteigenossen bestanden habe. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotographien, auf welchen er in einem T-Shirt der UFC abgebildet sei, sowie der eingereichte Parteiausweis der UFC keine asylrelevante Verfolgung zu belegen. 3.2 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, das BFM habe wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt, indem es unterlassen habe, sich zu den Narben des Beschwerdeführers, die von den erwähnten körperlichen Misshandlungen (vgl. A1, S. 5; A11, S. 8) herrühren würden, zu äussern. 3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Demzufolge kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der zwei Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, worauf in der Beschwerde verwiesen wird, und der kantonalen Anhörung gab er zu Protokoll, er weise Narben (...) auf, welche auf Misshandlungen anlässlich der Inhaftierung zurückzuführen seien (vgl. A1, S. 5; A11, S. 8). Über allfällige bleibende gesundheitliche Beschwerden dieser Verletzungen wurde indessen nichts Weiteres protokolliert. Ebenso wenig ist dergleichen aus der ärztlichen Bescheinigung zu entnehmen, worin lediglich attestiert wurde, dass er mehrere Blessuren nach Misshandlungen aufweise, wofür ihm eine Salbe (Fucidin®) verschrieben worden ist, welche die Wundheilung unterstützen soll (vgl. (...)). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass weitere Behandlungen nötig gewesen wären. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass Narben verschiedene Ursachen haben können. Ein Zusammenhang mit der - wie sich in den nachfolgenden Erwägungen zeigen wird - vom BFM zu Recht als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen ist nicht belegt. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund verschiedener Indizien als unglaubhaft zu werten, sah sie sich in der Folge - zu Recht - nicht veranlasst, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu treffen oder zusätzliche, vertiefte Fragen zu stellen, weshalb sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers als unzutreffend erweist. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. 3.3.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz - unter Vorbehalt der Einschränkung in der nachfolgenden Ziffer 3.3.4 der Erwägungen - zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 3.3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 3.3.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich seine anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Ausführungen betreffend die Örtlichkeiten und den Namen des Gastgebers der Versammlung der (...) der UFC vom 21. September 2006 und bestätigt sein Unwissen darüber, ob in deren Rahmen auch andere Parteimitglieder verhaftet worden seien. Zudem ist mit der Vorinstanz als wenig nachvollziehbar zu werten, warum der Beschwerdeführer zu der angeblichen Versammlung vom 21. September 2006 überhaupt eingeladen worden sein will, obschon seine letzten politischen Aktivitäten eigenen Angaben gemäss im März 2005 stattgefunden hätten (vgl. A11, S. 10). In der Beschwerde wird mit Verweis auf die Anhörungsprotokolle nochmals bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Wahlen vom Juni 2003 zum letzten Mal als Verantwortlicher der Wahllistenkontrolle tätig gewesen sei und er für die Wahlen vom April 2005 nicht mehr verantwortlich gewesen sein könne, weil er seit März 2005 keine Tätigkeiten für die UFC mehr ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang erweist sich als zweifach widersprüchlich, dass das Schreiben der UFC vom 5. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer noch immer eine aktive Mitgliedschaft attestiert und darüber hinaus festgehalten wird, er sei im Bereich der (...) tätig. Insofern ist mit dem BFM einig zu gehen, dass es sich zumindest bei der zweiten Parteibestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handeln muss, da sich jene inhaltlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers deckt. im Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Rahmen der besagten Versammlung festgenommen worden sei. Denn wäre er anlässlich dieser Veranstaltung tatsächlich von Armeeangehörigen der RPT festgenommen und verhaftet worden, ist nicht einsehbar, dass er sich nicht mehr an die genauen Umstände des Überfalles und insbesondere an die ungefähre Anzahl der festgenommenen Personen erinnern mag. Erfahrungsgemäss sind Personen, die solches erlebt haben, imstande, solch zentrale Elemente der Verfolgung detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei wiederzugeben. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Profils für die RPT von Interesse gewesen und festgenommen worden wäre. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass eine einfache Mitgliedschaft bei der UFC nicht auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lässt. in diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Togo seit Ende des Jahres 2005 zusehends stabilisiert hat und die UFC heute eine legale Oppositionspartei darstellt (vgl. dazu E. 5.4.1 hienach). Was die Vorbringen bezüglich seines ersten Fluchtgrundes nach Ghana im März 2005 anbelangt, erachtete die Vorinstanz als realitätsfremd und damit unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von angeblichen Freunden der Regierungspartei RPT zwei Mal aufgesucht worden sein will, um ihn dazu zu bewegen, eine Autobombe unter einem Auto der UFC anzubringen. Zwar ist die Entgegnung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach sein Freund und Mitarbeiter bei der RPT (S.) die Einstellung der Aktivitäten für die UFC falsch interpretiert und gedacht habe, er sei aufgrund von Problemen mit der UFC aus dieser Partei ausgetreten, durchaus nachvollziehbar. Ebenso ist die Erklärung, S. habe aufgrunddessen angenommen, der Beschwerdeführer sei nun gegen Entgelt willens, mit der RPT gegen die UFC zu kollaborieren, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Eine genauere Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann aber letztlich unterbleiben, da es auch bei Annahme, dass sich dieses Ereignis wirklich zugetragen hätte, es diesbezüglich offensichtlich am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht im September 2006 mangelt. Sodann vermögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur erfolgten Flucht nicht zu überzeugen. Es erscheint äusserst fragwürdig, dass ein Armeeangehöriger bereits nach drei Hafttagen Mitleid mit dem Beschwerdeführer und mit dessen Kollegen S. gehabt und ihnen spontan zur Flucht verholfen haben soll. Diese Behauptung vermag insbesondere nicht zu überzeugen, weil dieser in der Folge mit einer harten Bestrafung hätte rechnen müssen und deshalb wohl kaum ein solches Risiko auf sich genommen hätte. Des Weiteren erscheint als wirklichkeitsfern, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege S. aus einem Gefängnis hätten fliehen können, ohne von weiteren Armeeangehörigen entdeckt und aufgehalten zu werden. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wie sein Vater in kurzer Zeit ein Lösegeld von insgesamt 4 Millionen FCFA (etwa CHF 9'632.--) für die Freilassung seines Sohnes und von S. hätte aufbringen können, zumal jener als (...) und die Mutter als (...) tätig seien und die Geschwister noch zuhause leben würden, wobei von deren finanziellen Abhängigkeit auszugehen ist. Zum Vergleich sei an dieser Stelle erwähnt, dass das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Togo bei ungefähr 300 Euro, mithin etwa bei CHF 450 liegt (vgl. www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Togo/Wirtschaft.html). Ferner ist nicht plausibel, dass dieser Fluchthelfer auch noch die Ausreise des Beschwerdeführers mithilfe eines Schleppers bis in die Schweiz organisiert hätte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen. Schliesslich vermögen auch die im Verfahren ins Recht gelegten Dokumente (Gutachten der SFH-Länderanalyse "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten", Parteiausweis sowie zwei Bestätigungen der UFC und vier Fotographien) keine andere Beurteilung zu bewirken. So wurde die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UFC nie in Zweifel gezogen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die blosse Mitgliedschaft bei dieser legalen Partei nicht asylrelevant ist. Weder den Fotographien, auf denen der Beschwerdeführer abgelichtet ist, noch der Mitgliedschaftsbestätigung der UFC aus dem Jahre 2000 oder der Mitgliederkarte dieser Partei lassen sich konkrete und stichhaltige Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation entnehmen. Zudem sind den Bestätigungsschreiben des UFC vom 20. April 2000 respektive vom 5. Dezember 2006 - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - angesichts der Praktik in Togo, wonach diese und ähnliche Dokumente käuflich erworben werden können, kein grosser Beweiswert beizumessen. Ebenso wenig lassen sich dem - sich nicht auf den Beschwerdeführer konkret beziehenden - Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 21. September 2006 konkrete Hinweise auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers entnehmen, zumal er nie geltend gemacht hat, er habe sich exilpolitisch engagiert. Es werden mit diesem Dokument mithin keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG dargetan. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo (vgl. E. 7.6.2) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Unruhen, die seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Bekanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 ergangen sind, das Land sich nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. Sodann zeigte die Regierung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung, indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai 2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission geschaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April 2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädigungen festzustellen und eine gerichtliche Verfolgung der mutmasslichen Verantwortlichen sowie deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle geflüchteten Personen sind bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zurückgekehrt. Weiter hat sich die Situation in Togo zusehends stabilisiert. Namentlich unterzeichneten im August 2006 die Regierung und sechs politische Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Übergangsregierung, welche auch Oppositionsparteien zugelassen hat. Die Parlamentswahlen im Oktober 2007, an der alle Oppositionsparteien teilnahmen, wurden von internationalen Beobachtern als frei und fair bezeichnet. Zeichen der politischen Entspannung in Togo ist auch, dass der Anführer der UFC, Gilchrist Olympio, am 12. Juni 2008 in Lomé eine regierungskritische Rede hielt, ohne dass UFC-Anhänger Repressalien ausgesetzt wurden. So nahm denn auch die Europäische Union im November 2007 nach 14 Jahren aufgrund der demokratischen Reformen und der positiven Entwicklung die Zusammenarbeit mit Togo wieder auf (vgl. Délégation de la Commission Européenne auprès de la République Togolaise, Communiqué de presse, 30.11.2007). Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine Lage in Togo auch heute nicht als dergestalt bezeichnet werden, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme. 5.4.2 Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der heute beinahe (...)-jährige Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatstaat gelebt und dort eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder als (...) gearbeitet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben seine Eltern und Geschwister in (...). Zudem ist davon auszugehen, dass er in (...) Freunde und Bekannte hat. Bei dieser Sachlage verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. 5.4.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten körperlichen Misshandlungen und den daraus entstandenen Vernarbungen auf seinem Rücken ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als Wesentlich die allgemein und dringliche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 25 E. 5b S. 154 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz aufgrund von Narben auf dem Körper durch einen Facharzt untersucht, der ihm lediglich eine narbenheilende Salbe (Fucidin®) verschrieb, ohne weitere Verlaufs- und Kontrolluntersuchungen zu indizieren (vgl. A4). Dementsprechend machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch keine gesundheitlichen Probleme geltend, womit sich der Schluss aufdrängt, dass er im heutigen Zeitpunkt (drei Jahre nach dem Befund) keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme hat, welche eine weitere ärztliche Behandlung notwendig erscheinen liesse. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er benötige eine ärztliche Behandlung, woraus der Schluss gezogen werden kann, eine solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis zu den Akten gereicht und auch keinerlei Angaben über den bisherigen Verlauf einer allfälligen Behandlung vorgelegt hat. Zwar stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und muss für das Verfahren die notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Damit drängt sich ein Aufenthalt in der Schweiz deswegen auch nicht auf. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: