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E-7504/2024

E-7504/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Kamerun am (…) 2022 und arbeitete vor- erst in Rumänien. Am (…) 2023 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um Asyl. B. B.a Das SEM führte am 8. August 2023 (e-Vorakten A14/10) eine erwei- terte Personalienaufnahme in englischer Sprache durch. Eine Rechtsver- tretung war nicht anwesend. Eine Rückübersetzung des Protokolls erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wies hierbei darauf hin, dass er Hörprobleme habe. Die Anhörung erfolgte am 28. November 2023 (A19/8). An der Anhö- rung waren auch ein Dolmetscher und eine Rechtsvertretung anwesend. Der Beschwerdeführer erwähnte auch hierbei Probleme mit den Ohren und dass er deswegen medizinisch untersucht worden sei. Am 4. Juli 2024 er- folgte eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren (A37/15). Es waren wiederum ein Dolmetscher und eine Rechtsvertreterin anwesend. Zu seinen Ohrenproblemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Gehörhilfe nun viel besser höre als vorher. B.b Zu den Asylgründen befragt, machte er zusammengefasst geltend, er sei Staatsangehöriger Kameruns und habe von 2009 bis 2021 in B._______ gelebt. Dort habe er ein (…)geschäft geführt. Ende Oktober 2021 seien Militäroffiziere in sein Geschäft gekommen und hätten von ihm verlangt, den Wohnort von Amba-Boys preiszugeben. Er habe dazu keine Angaben machen können, weshalb man ihn aus dem Geschäft gezerrt und zusammengeschlagen habe. Er sei deswegen während fünf Tagen hospi- talisiert gewesen. Sein Geschäft sei niedergebrannt worden. Nach fünf Ta- gen sei er dann zu seiner Familie ins Dorf C._______ zurückgekehrt. Eine Nachbarin habe ihm am (…) 2021 mitgeteilt, dass man ihn zweimal in sei- nem Zuhause in B._______ gesucht habe. Am (…) 2021 habe er über ei- nen befreundeten Anwalt erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausge- stellt worden sei. Am (…) 2022 sei er dann nach Rumänien ausgereist. B.c Im Laufe des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen ka- merunischen Identitätsausweis, ein rechtsmedizinisches Attest des kame- runischen Staates vom (…) 2021, eine eidesstattliche Erklärung der Ehe- frau vom (…) 2023 inkl. fünf Fotos eines niedergerannten Gebäudes, eine Kopie eines Haftbefehls des kamerunischen Staates vom (…) 2021, eine eidesstattliche Erklärung einer Nachbarin vom (…) sowie eine eidesstattli- che Erklärung eines Freundes vom (…) ins Recht.

E-7504/2024 Seite 3 B.d Mit Asylentscheid vom 29. Oktober 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl- gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz aus, wobei es den Beschwerde- führer verpflichtete, die Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, andernfalls eine zwangsweise Wegweisung erfolgen könne. Das SEM beauftragte den Kan- ton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Gegen diesen Asylentscheid liess der Beschwerdeführer am 29. November 2024 durch seine Rechtsvertreterin elektronisch Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erheben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024 sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von MLaw Ladina Hautle eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

29. November 2024 in elektronischer Form vor.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-7504/2024 Seite 4 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentli- chen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall vor seinem Laden am (…) 2021, den daraus resultierenden Kran- kenhausaufenthalt, die Heimfahrt vom Krankenhaus, das Telefongespräch mit der Nachbarin vom (…) 2021 und das Gespräch mit dem Anwalt vom (…) 2021 aufgrund der mangelnden Substanz und den Widersprüchen in seinen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht ge- nügen würden. Die Aussagen würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn ein (…)-jähriger Mann, der bei guter Gesundheit sei und in Kamerun einen eigenen Laden geführt habe, solche Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Selbst wenn der Laden tatsächlich niedergebrannt worden sei, sei nicht erstellt, dass es sich um einen gezielten Anschlag

E-7504/2024 Seite 5 gegen ihn gehandelt habe, zumal auch die Nachbarn vom Brand betroffen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bis vor seiner Ausreise im (…) des Landes gelebt und gehöre nicht zu den Personengruppen, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage gefährdet sei. Er sei ein (…)-jähriger Mann bei guter Gesundheit. Seine aktenkundige Schwerhörigkeit stehe einer Rückkehr nicht entgegen, zumal er über Hör- geräte verfüge, dank derer er gemäss seinen Angaben nun viel besser höre. Ausserdem verfüge er über eine mehrjährige Berufserfahrung, habe als (…) gearbeitet und einen Laden geführt, weshalb er sich in Kamerun erneut in den Arbeitsmarkt integrieren und seine Familie ernähren werde können, zumal er bei der Reintegration in Kamerun nicht auf sich alleine gestellt sei.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem beschwerdeweise unter anderem ent- gegen, dass er an einer beidseitigen hochgradigen Innenohrschwerhörig- keit leide und erst im (…) 2024 von der Krankenkasse eine Kostengutspra- che für Hörgeräte erhalten habe. Zuvor habe er keine Hörgeräte besessen, weshalb dannzumal die Kommunikation mit ihm sehr erschwert gewesen sei. Unter Berücksichtigung seines tiefen Bildungsniveaus und seiner Schwerhörigkeit sowie der daraus resultierenden eingeschränkten Kom- munikationsfähigkeit seien seine Ausführungen durchaus glaubhaft. Auch die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien letztlich keine sol- chen.

E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge- mäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-6617/2024 vom 28. November 2024 E. 6.1; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1043, BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

E-7504/2024 Seite 6 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 5.1 Die Aufnahme der Personalien am 8. August 2023 erfolgte in englischer Sprache. Dem Arztbericht vom 23. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stark schwerhörig ist und eine Kommunikation mit ihm sehr schwierig ist. Es bestehen daher hinreichende Anzeichen dafür, dass die am 8. August 2023 durchgeführte Aufnahme der Personalien an einem schweren Mangel leidet und dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu genügen vermag.

E. 5.2 Das Protokoll der Anhörung vom 28. November 2023 enthält zu den Asylgründen lediglich die Aufforderung diese zu nennen. Darauf folgt eine rund eineinhalbseitige Schilderung der Ereignisse um den 21. Oktober 2021 und die nachfolgende Zeit. Rückfragen seitens der befragenden Per- son wurden nicht protokolliert. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er ver- stehe den Dolmetscher, erwähnt aber seine Hörprobleme. Dem Protokoll lässt sich jedoch weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweimal Fragen nicht verstanden hat (vgl. A19/8 F2, F22, total 29 Fragen) und auch von der befragenden Person unterbrochen werden musste (vgl. A19/8 F4). Insoweit bestehen Hinweise dafür, dass die Kommunikation mit dem Be- schwerdeführer sehr erschwert gewesen sein muss. Darauf deutet auch der ärztliche Bericht vom 23. Januar 2024 (A35), in dem ein Hörverlust von 85% links und ein Hörverlust von 84% rechts, vor allem bei tiefen Frequen- zen diagnostiziert wird. Es scheint auch, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher sonst nur schwer verstanden hat wie sich aus seinen Ausfüh- rungen anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. Juli 2024 ergibt (A37 F20). Es ergeben sich daher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Anhörung gemachten Aussagen nicht verwertbar sind. Infolge- dessen erscheint es daher unter dem Aspekt des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) fragwürdig, wenn die Vorinstanz für die Würdigung der Aussa- gen des Beschwerdeführers auf diese Anhörung abstellt oder als Ver- gleichsbasis heranzieht wie sie das im angefochtenen Entscheid zumin- dest teilweise getan hat (angefochtener Entscheid II Ziffn. 1.3 und 1.5).

E. 5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhö- rung vom 4. Juli 2024 zeigen denn auch eine gänzlich andere Qualität, mithin gestaltete sich die Kommunikation grössten Teils über Fragen und Antworten. Der Beschwerdeführer führte hierbei aus, dass er den

E-7504/2024 Seite 7 Dolmetscher sehr gut verstehe (A37/15 F2 und F20) und es ihm mit der Gehörhilfe viel besser gehe als vorher (A37/15 F1). Allerdings bat er den Dolmetscher auch lauter zu sprechen (A37/15 F96) und musste der Dol- metscher wiederum Fragen erklären (A37/15 F91 und F112). Der Be- schwerdeführer fragte auch mehrfach bei der befragenden Person nach (A37/15 F47, F86, F97), was sie mit ihrer Frage meine. Ferner musste der Beschwerdeführer von der befragenden Person unterbrochen werden (A37/15 F25 und F69). Gemäss diversen Protokollnotizen drückte sich der Beschwerdeführer über Gestik aus (A37/15 F28, F39, F51, F54) und zeigte starke Emotionen (A37/15 F23, F58, F69, F78, F80, F110, F113). Es be- stehen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommunikation des Beschwerdeführers spezifischer Art ist und daher einer besonderen Analyse bedarf, wobei seine Schwerhörigkeit und deren Folgen auf die Kommunikation beziehungsweise die Erlebnisdichte zu berücksichtigen sind. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Sachverhaltsermittlung als unvollständig. Die Vorinstanz beziehungsweise die befragende Person hat anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. Juli 2024 den Beschwerdeführer wiederholt angehalten detailliert auszusagen (A37/15 F22, F24, F28) und auch mit einem Beispiel illustriert, was sie darunter versteht und erwartet (A37/15 F22). Die befragende Person hat auch wiederholt nachgefragt um Details zu erfahren (z.B. A37/15 F26-F36). Die Vorinstanz zog daraus im ange- fochtenen Entscheid den Schluss, die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten seien oberflächlich, undifferenziert und ohne Nennung von De- tails, ohne jedoch die spezifischen Kommunikationsmerkmale zu berück- sichtigen (vgl. Protokollnotizen). Hierbei liess sie auch Angaben des Be- schwerdeführers unbeachtet (z.B. dass er an den Kleidern festgehalten und nach draussen gezogen worden sei, dass ihm einer einen Tritt gege- ben habe und er zu Boden gefallen sei, worauf sie begonnen hätten ihn zu schlagen, A37/15 F28) und fokussierte sich in der Folge auf Widersprüche. Auch insoweit erscheint die Sachverhaltsermittlung unvollständig. Auch beim von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten Wi- derspruch, wonach die Militäroffiziere nach der ersten Schilderung des Be- schwerdeführers während des Vorfalls immer französisch gesprochen hät- ten, der Beschwerdeführer später aber angegeben habe, sie hätten ihn auf «broken English» angesprochen, bleibt unerwähnt, dass der Beschwerde- führer im Anschluss daran ebenfalls ausgesagt hat, während sie ihn ge- schlagen hätten, hätten sie französisch gesprochen (A37/15 F32).

E-7504/2024 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zumindest teilweise als unglaubhaft erscheinen, insbesondere erscheint es fraglich, wie der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus von einem Nachbarn (A37/15 F69) am (…) 2021 telefonisch informiert worden sein soll, wenn die mündliche Kom- munikation anlässlich der Personalienaufnahme am 8. August 2023 und der ersten Anhörung vom 28. November 2023 wegen seiner Schwerhörig- keit sehr stark beeinträchtigt war. Gleiches gilt für das erwähnte Telefonge- spräch mit dem Anwalt-Freund (A37/15 F69). Ergänzend fällt in Betracht, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. vorne Sachver- halt B.c) bei ihrer Würdigung gänzlich unerwähnt gelassen hat. Insoweit erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu sogleich).

E. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet- zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Ent- scheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Da die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt B.c) nicht behandelt hat, ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben (vgl. auch BVGE 2014/22 E. 5) und die Sache an die Vo- rinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteil des BVGer E-6617/2024 vom

28. November 2024 E. 8.1).

E-7504/2024 Seite 9 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung – neben der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs – in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Wiese der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsge- richt letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit subeventualiter bean- tragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die Erhebung eines Kostenvor- schusses.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos ge- worden.

E. 9.1 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1050.- zuzusprechen (Art. 102m AsylG; Stundensatz: Fr. 150.- ). (Dispositiv nächste Seite)

E-7504/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird auf- gehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1050.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7504/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Kamerun am (...) 2022 und arbeitete vorerst in Rumänien. Am (...) 2023 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um Asyl. B. B.a Das SEM führte am 8. August 2023 (e-Vorakten A14/10) eine erweiterte Personalienaufnahme in englischer Sprache durch. Eine Rechtsvertretung war nicht anwesend. Eine Rückübersetzung des Protokolls erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wies hierbei darauf hin, dass er Hörprobleme habe. Die Anhörung erfolgte am 28. November 2023 (A19/8). An der Anhörung waren auch ein Dolmetscher und eine Rechtsvertretung anwesend. Der Beschwerdeführer erwähnte auch hierbei Probleme mit den Ohren und dass er deswegen medizinisch untersucht worden sei. Am 4. Juli 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren (A37/15). Es waren wiederum ein Dolmetscher und eine Rechtsvertreterin anwesend. Zu seinen Ohrenproblemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Gehörhilfe nun viel besser höre als vorher. B.b Zu den Asylgründen befragt, machte er zusammengefasst geltend, er sei Staatsangehöriger Kameruns und habe von 2009 bis 2021 in B._______ gelebt. Dort habe er ein (...)geschäft geführt. Ende Oktober 2021 seien Militäroffiziere in sein Geschäft gekommen und hätten von ihm verlangt, den Wohnort von Amba-Boys preiszugeben. Er habe dazu keine Angaben machen können, weshalb man ihn aus dem Geschäft gezerrt und zusammengeschlagen habe. Er sei deswegen während fünf Tagen hospitalisiert gewesen. Sein Geschäft sei niedergebrannt worden. Nach fünf Tagen sei er dann zu seiner Familie ins Dorf C._______ zurückgekehrt. Eine Nachbarin habe ihm am (...) 2021 mitgeteilt, dass man ihn zweimal in seinem Zuhause in B._______ gesucht habe. Am (...) 2021 habe er über einen befreundeten Anwalt erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Am (...) 2022 sei er dann nach Rumänien ausgereist. B.c Im Laufe des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen kamerunischen Identitätsausweis, ein rechtsmedizinisches Attest des kamerunischen Staates vom (...) 2021, eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau vom (...) 2023 inkl. fünf Fotos eines niedergerannten Gebäudes, eine Kopie eines Haftbefehls des kamerunischen Staates vom (...) 2021, eine eidesstattliche Erklärung einer Nachbarin vom (...) sowie eine eidesstattliche Erklärung eines Freundes vom (...) ins Recht. B.d Mit Asylentscheid vom 29. Oktober 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz aus, wobei es den Beschwerdeführer verpflichtete, die Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, andernfalls eine zwangsweise Wegweisung erfolgen könne. Das SEM beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Gegen diesen Asylentscheid liess der Beschwerdeführer am 29. November 2024 durch seine Rechtsvertreterin elektronisch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024 sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von MLaw Ladina Hautle eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall vor seinem Laden am (...) 2021, den daraus resultierenden Krankenhausaufenthalt, die Heimfahrt vom Krankenhaus, das Telefongespräch mit der Nachbarin vom (...) 2021 und das Gespräch mit dem Anwalt vom (...) 2021 aufgrund der mangelnden Substanz und den Widersprüchen in seinen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Die Aussagen würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn ein (...)-jähriger Mann, der bei guter Gesundheit sei und in Kamerun einen eigenen Laden geführt habe, solche Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Selbst wenn der Laden tatsächlich niedergebrannt worden sei, sei nicht erstellt, dass es sich um einen gezielten Anschlag gegen ihn gehandelt habe, zumal auch die Nachbarn vom Brand betroffen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bis vor seiner Ausreise im (...) des Landes gelebt und gehöre nicht zu den Personengruppen, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage gefährdet sei. Er sei ein (...)-jähriger Mann bei guter Gesundheit. Seine aktenkundige Schwerhörigkeit stehe einer Rückkehr nicht entgegen, zumal er über Hörgeräte verfüge, dank derer er gemäss seinen Angaben nun viel besser höre. Ausserdem verfüge er über eine mehrjährige Berufserfahrung, habe als (...) gearbeitet und einen Laden geführt, weshalb er sich in Kamerun erneut in den Arbeitsmarkt integrieren und seine Familie ernähren werde können, zumal er bei der Reintegration in Kamerun nicht auf sich alleine gestellt sei. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem beschwerdeweise unter anderem entgegen, dass er an einer beidseitigen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leide und erst im (...) 2024 von der Krankenkasse eine Kostengutsprache für Hörgeräte erhalten habe. Zuvor habe er keine Hörgeräte besessen, weshalb dannzumal die Kommunikation mit ihm sehr erschwert gewesen sei. Unter Berücksichtigung seines tiefen Bildungsniveaus und seiner Schwerhörigkeit sowie der daraus resultierenden eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit seien seine Ausführungen durchaus glaubhaft. Auch die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien letztlich keine solchen. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-6617/2024 vom 28. November 2024 E. 6.1; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1043, BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5. 5.1 Die Aufnahme der Personalien am 8. August 2023 erfolgte in englischer Sprache. Dem Arztbericht vom 23. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stark schwerhörig ist und eine Kommunikation mit ihm sehr schwierig ist. Es bestehen daher hinreichende Anzeichen dafür, dass die am 8. August 2023 durchgeführte Aufnahme der Personalien an einem schweren Mangel leidet und dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu genügen vermag. 5.2 Das Protokoll der Anhörung vom 28. November 2023 enthält zu den Asylgründen lediglich die Aufforderung diese zu nennen. Darauf folgt eine rund eineinhalbseitige Schilderung der Ereignisse um den 21. Oktober 2021 und die nachfolgende Zeit. Rückfragen seitens der befragenden Person wurden nicht protokolliert. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er verstehe den Dolmetscher, erwähnt aber seine Hörprobleme. Dem Protokoll lässt sich jedoch weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweimal Fragen nicht verstanden hat (vgl. A19/8 F2, F22, total 29 Fragen) und auch von der befragenden Person unterbrochen werden musste (vgl. A19/8 F4). Insoweit bestehen Hinweise dafür, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sehr erschwert gewesen sein muss. Darauf deutet auch der ärztliche Bericht vom 23. Januar 2024 (A35), in dem ein Hörverlust von 85% links und ein Hörverlust von 84% rechts, vor allem bei tiefen Frequenzen diagnostiziert wird. Es scheint auch, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher sonst nur schwer verstanden hat wie sich aus seinen Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. Juli 2024 ergibt (A37 F20). Es ergeben sich daher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Anhörung gemachten Aussagen nicht verwertbar sind. Infolgedessen erscheint es daher unter dem Aspekt des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) fragwürdig, wenn die Vorinstanz für die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers auf diese Anhörung abstellt oder als Vergleichsbasis heranzieht wie sie das im angefochtenen Entscheid zumindest teilweise getan hat (angefochtener Entscheid II Ziffn. 1.3 und 1.5). 5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung vom 4. Juli 2024 zeigen denn auch eine gänzlich andere Qualität, mithin gestaltete sich die Kommunikation grössten Teils über Fragen und Antworten. Der Beschwerdeführer führte hierbei aus, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe (A37/15 F2 und F20) und es ihm mit der Gehörhilfe viel besser gehe als vorher (A37/15 F1). Allerdings bat er den Dolmetscher auch lauter zu sprechen (A37/15 F96) und musste der Dolmetscher wiederum Fragen erklären (A37/15 F91 und F112). Der Beschwerdeführer fragte auch mehrfach bei der befragenden Person nach (A37/15 F47, F86, F97), was sie mit ihrer Frage meine. Ferner musste der Beschwerdeführer von der befragenden Person unterbrochen werden (A37/15 F25 und F69). Gemäss diversen Protokollnotizen drückte sich der Beschwerdeführer über Gestik aus (A37/15 F28, F39, F51, F54) und zeigte starke Emotionen (A37/15 F23, F58, F69, F78, F80, F110, F113). Es bestehen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kommunikation des Beschwerdeführers spezifischer Art ist und daher einer besonderen Analyse bedarf, wobei seine Schwerhörigkeit und deren Folgen auf die Kommunikation beziehungsweise die Erlebnisdichte zu berücksichtigen sind. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Sachverhaltsermittlung als unvollständig. Die Vorinstanz beziehungsweise die befragende Person hat anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. Juli 2024 den Beschwerdeführer wiederholt angehalten detailliert auszusagen (A37/15 F22, F24, F28) und auch mit einem Beispiel illustriert, was sie darunter versteht und erwartet (A37/15 F22). Die befragende Person hat auch wiederholt nachgefragt um Details zu erfahren (z.B. A37/15 F26-F36). Die Vorinstanz zog daraus im angefochtenen Entscheid den Schluss, die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten seien oberflächlich, undifferenziert und ohne Nennung von Details, ohne jedoch die spezifischen Kommunikationsmerkmale zu berücksichtigen (vgl. Protokollnotizen). Hierbei liess sie auch Angaben des Beschwerdeführers unbeachtet (z.B. dass er an den Kleidern festgehalten und nach draussen gezogen worden sei, dass ihm einer einen Tritt gegeben habe und er zu Boden gefallen sei, worauf sie begonnen hätten ihn zu schlagen, A37/15 F28) und fokussierte sich in der Folge auf Widersprüche. Auch insoweit erscheint die Sachverhaltsermittlung unvollständig. Auch beim von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten Widerspruch, wonach die Militäroffiziere nach der ersten Schilderung des Beschwerdeführers während des Vorfalls immer französisch gesprochen hätten, der Beschwerdeführer später aber angegeben habe, sie hätten ihn auf «broken English» angesprochen, bleibt unerwähnt, dass der Beschwerde-führer im Anschluss daran ebenfalls ausgesagt hat, während sie ihn geschlagen hätten, hätten sie französisch gesprochen (A37/15 F32). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zumindest teilweise als unglaubhaft erscheinen, insbesondere erscheint es fraglich, wie der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus von einem Nachbarn (A37/15 F69) am (...) 2021 telefonisch informiert worden sein soll, wenn die mündliche Kommunikation anlässlich der Personalienaufnahme am 8. August 2023 und der ersten Anhörung vom 28. November 2023 wegen seiner Schwerhörigkeit sehr stark beeinträchtigt war. Gleiches gilt für das erwähnte Telefongespräch mit dem Anwalt-Freund (A37/15 F69). Ergänzend fällt in Betracht, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel (vgl. vorne Sachverhalt B.c) bei ihrer Würdigung gänzlich unerwähnt gelassen hat. Insoweit erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu sogleich). 6. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Da die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt B.c) nicht behandelt hat, ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben (vgl. auch BVGE 2014/22 E. 5) und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteil des BVGer E-6617/2024 vom 28. November 2024 E. 8.1). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung - neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs - in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Wiese der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit subeventualiter beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die Erhebung eines Kostenvorschusses. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1050.- zuzusprechen (Art. 102m AsylG; Stundensatz: Fr. 150.- ). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1050.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: