Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
I. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende Eritreerin, verliess eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 1. Januar 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 15. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nachsuchte. Am 22. Januar 2009 wurde sie zur ihren Asylgründen befragt (vgl. A 1/9). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 trat das BFM auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2010 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Dublinabkommens am 24. Juni 2010 von der Schweiz nach Italien überstellt. II. A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2010 erneut in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 3. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ E._______ summarisch zu ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt. Anlässlich ihrer Befragung trug sie im Wesentlichen Folgendes vor (vgl. B 1/13): Im Juni 2006 habe sie im Heimatland der Sicherheitsdienst als Spitzel engagieren wollen, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe, da sie lieber die Schule habe besuchen wollen. Wenn sie diese Tätigkeit ausgeführt hätte, hätte sie Angst vor der Bevölkerung gehabt und ihr Leben wäre zudem in Gefahr gewesen. Der Sicherheitsdienst habe jedoch gedroht, dass sie ins Gefängnis müsse, wenn sie nicht kooperiere. Als die Beschwerdeführerin versucht habe, die Stadt zu verlassen, sei sie verhaftet worden und für sechs Monate im Gefängnis gewesen. Ihr und zwei Männern sei es jedoch gelungen, sowohl aus dem Gefängnis als auch aus dem Heimatland zu flüchten. An der eritreisch-sudanesischen Grenze sei sie allerdings von Grenzsoldaten geschlagen und vergewaltigt worden; deshalb habe sie sich 15 Tage einer medizinischen Behandlung in einem Spital unterziehen müssen. Sie sei dann über Libyen nach Italien gegangen, wo sie ebenfalls medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie in Italien zwei Wochen auf der Strasse leben müssen, wo sie von Drogenabhängigen geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nachdem sie nach dem ersten Verfahren in der Schweiz nach Italien ausgeschafft worden sei, habe sie in Italien wieder auf der Strasse leben müssen und keine Hilfe erhalten; deshalb sei sie erneut in die Schweiz gekommen. B. Der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 3. August 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die Tatsache, dass sie am 24. Juni 2010 im Rahmen des Dublinverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt worden sei, voraussichtlich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, Italien sei kein sicherer Ort für sie. Falls sie nach Italien zurückgehen müsste, würde sie sich das Leben nehmen. Zudem lebe ihr Freund, der ein anerkannter Flüchtling sei und mit dem sie seit etwa einem Jahr zusammen sei, in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 10. August 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an Italien. Mit E-Mail vom 1. September 2010 an die italienischen Behörden stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme aufgrund Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am 14. Oktober 2010 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten der Beschwerdeführerin ausgehändigt würden.Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 (Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Kurzbericht der Beratungsstelle [...] eingereicht sowie auf den Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom Juni 2009, die Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009, den Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009, auf die Untersuchungsergebnisse des Europäischen Parlaments zu den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden aus dem Jahr 2007 und ein Dokument des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009 verwiesen.Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid relevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 20. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. G. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 an, dass die bereits per Telefax vom 20. Oktober 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechterhalten werde und die Beschwerdeführerin - ohne anderslautende Anordnung seitens des Bundesverwaltungsgerichts - den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arzt- oder Spitalbericht einzureichen, welcher eingehend Aufschluss über ihren derzeitigen psychischen und physischen Gesundheitszustand, über allfällige gegenwärtig und zukünftig erforderliche Behandlungs- und Therapiemassnahmen und deren voraussichtliche Dauer sowie die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin gebe; zudem sei eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum eingeforderten Bericht schriftlich zu äussern. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Schreiben vom 14. November 2010 setzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über die Mandatsübernahme in Kenntnis. Des Weiteren wurden die Entbindungserklärung sowie ein Kurzbericht von Dr. med. F._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin den im Bericht vom [Beratungsstelle] geschilderten Sachverhalt bestätigt und berichtet habe, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizidgedanken gehabt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anlässlich der zahlreichen Konsultationen einmalig im Oktober 2010 (recte wohl: 2009) Zeichen einer leichten Depression aufgezeigt habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Es sei allerdings nicht möglich gewesen, eine genaue psychiatrische Exploration durchzuführen und den vom Gericht geforderten Arztbericht mit den zur Verfügung stehenden Informationen über die Beschwerdeführerin zu erstellen; hierzu wäre wohl eine psychiatrische Begutachtung nötig. Zur Einreichung eines aussagekräftigen Arztberichts ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristverlängerung bis zum 13. Dezember 2010. I. Mit Verfügung vom 22. November 2010 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen psychiatrischen Bericht beizubringen sowie einen Arztbericht des für die Zeitperiode vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zuständigen Arztes, Dr. G._______, einzureichen. J. Der Rechtsvertreter führte mit Schreiben vom 30. November 2010 aus, dass ein Arztbericht von Dr. G._______ nicht beigebracht werden könne; Herr Dr. G._______ habe am Telefon wiederholt, was bereits im Kurzbericht von Herrn Dr. med. F._______ vom 13. November 2010 festgehalten worden sei, und ein Bericht wäre daher für das vorliegende Verfahren von keiner Bedeutung. Eingereicht wurde ein Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010 gemäss welchem die Beschwerdeführerin an Schlafproblemen trotz Medikamentierung, Angstträumen und Erinnerung an Vergewaltigung, suizidalen Gedanken, insbesondere im Zusammenhang mit Angst vor Zwangsrückkehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Gedankenflucht, Claustrophobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen, Magenschmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe leide. Die Beschwerdeführerin weise zudem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von Schnittverletzungen auf. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung; es bestehe auch eine Suizidalität. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin auswirken.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl).
E. 3.1 Zur Begründung des Entscheides vom 13. Oktober 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit auszugehen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 27. Februar 2011 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei sie ausgesagt habe, sie sei lieber tot, als dass sie nach Italien zurückgehe, da Italien kein sicheres Land für sie sei und sie bei ihrem ersten Aufenthalt dort geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe sie zudem auf der Strasse gelebt, keine medizinische Hilfe erhalten und nichts zu Essen gehabt. Es sei festzuhalten, dass Italien als Rechtsstaat über ein funktionierendes Polizeisystem verfüge; die Beschwerdeführerin könne sich bei Gefahr vor sexuellen Übergriffen jederzeit an die italienischen Behörden wenden, und diese um Schutz ersuchen, und es dürfe von einer tatsächlichen Schutzgewährung durch die Behörden ausgegangen werden. Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt; daneben würden sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Zudem stehe es ausser Frage, dass alle Dublin-Staaten nicht nur eine adäquate medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder gewährleisten, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellen würden. Diesen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung stelle u.a. die Aufnahmerichtlinie sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Zudem sei eine depressive Entwicklung mit Gedanken um suizidale Handlungen bei Personen, denen eine Wegweisung aus der Schweiz drohe, durchaus nachvollziehbar. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen. Zudem könne es nicht angehen, dass sich die Behörden bei einer Suiziddrohung nach einer angedrohten Wegweisung zum Einlenken zwingen liessen, zumal dieses Verhalten Nachahmer finden würde, welche auf diese Weise zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen würden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem geltend gemacht, dass sie eine Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Mann pflege. Die Dublin-II-VO schränke unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige" auf die Kernfamilie ein. Die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie seien daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen sexuellen Ausbeutung sowie auf ihre erhöhte Suizidalität hingewiesen. Dem eingereichten Bericht der Beratungsstelle [...] sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch immer massiv unter der erlittenen sexuellen Gewalt leide und über Symptome klage, die gemäss Einschätzung der Beratungsstelle für das Erleben von (sexuellen) Gewaltsituationen typisch seien; daher erscheine die Schilderung der Gewaltsituation und deren Folgen nachvollziehbar und schlüssig; erfahrungsgemäss könne bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin gravierende sexuelle Gewalt erfahren habe; ohne angemessene Behandlung sei es wahrscheinlich, dass sich die Beschwerden verstärken und chronifizieren würden. Vor diesem Hintergrund wurde geltend gemacht, dass ihr die Rückkehr an den Ort der Traumatisierung nicht zumutbar sei, zumal unter diesen Voraussetzungen die Rückkehr zwangsläufig eine akute Gesundheitsverschlechterung - verbunden mit dem Risiko einer erhöhten Suizidalität - bedeuten würde und die erfolgreiche Bewältigung der Traumatisierung, sofern überhaupt ausreichender Zugang zur entsprechenden Infrastruktur gewährleistet würde, in Italien zum Vornherein in Zweifel gestellt sei. Zudem seien die heftigen psychischen Reaktionen der Beschwerdeführerin während der Vollzugsversuche im letzten Jahr aktenkundig. Überdies habe die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Italien auch andere schlechte Erfahrungen machen müssen (keine Hilfe, Leben auf der Strasse, abweisende Behörden); deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr dort die notwendige Unterstützung gewährt werde. Diesbezüglich wurde auf den Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht: "Rückschaffung in den "sicheren" Drittstaat Italien" vom Juni 2009, auf das Untersuchungsergebnis des EU-Parlaments zu den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden aus dem Jahr 2007, auf ein Dokument des italienischen Innenministeriums, auf die Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009 und auf den Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009 verwiesen.
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist. Die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vom 10. August 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung der Dublin-II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, fällt der in der Schweiz lebende Freund der Beschwerdeführerin nicht unter den Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, da der Begriff der Kernfamilie lediglich Ehegatten, LebenspartnerInnen, minderjährige Kinder und - bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen - den Vater, die Mutter oder den Vormund umfasst. Die der Dublin-II-VO zugrunde liegenden Zuständigkeitskriterien betreffend Familienangehörige sind somit in casu nicht anwendbar. In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass einerseits die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, andererseits die in Italien herrschenden prekären Zustände einen Selbsteintritt der Schweiz begründen würden. Damit wurden vorrangig Gründe geltend gemacht, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können.
E. 4.2.2 Sodann kann in den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, sich in Italien über die ihrer Meinung nach unwürdigen Bedingungen ihres Aufenthaltes anlässlich der Prüfung ihres Asylgesuchs zu beklagen. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzulegen, dass ihr in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. - 7.7.).
E. 4.2.3 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Sie machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und insbesondere an erhöhter Suizidalität zu leiden. Ihre psychischen Probleme bestünden aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen Vergewaltigung sowie der Angst, durch eine Rückschaffung in ihr Heimatland in eine lebensbedrohende Situation zu geraten. Gemäss dem Kurzbericht von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 habe die Beschwerdeführerin den im Bericht der Beratungsstelle [...] geschilderten Sachverhalt bestätigt. Zudem habe sie berichtet, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizidgedanken gehabt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim damals zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anlässlich der zahlreichen Konsultationen einmalig im Oktober 2010 (recte 2009) Zeichen einer leichten Depression aufgezeigt habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010 leide die Beschwerdeführerin an Schlafproblemen trotz Medikamentierung, Angstträumen und Erinnerung an Vergewaltigung, suizidalen Gedanken, insbesondere im Zusammenhang mit Angst vor Zwangsrückkehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Gedankenflucht, Claustrophobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen, Magenschmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe. Die Beschwerdeführerin weise ausserdem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von Schnittverletzungen auf. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, und es bestehe eine Suizidalität. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin auswirken.
E. 4.2.4 Dem Dublin-System ist es - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende zuständige Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat - so auch Italien - die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung und einer erhöhten Suizidalität im Zusammenhang mit der Angst vor Zwangsrückkehr nach Eritrea nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet (vgl. auch BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1vorliegend ein Selbsteintritt nicht vorzunehmen war.
E. 4.2.5 Hingegen ist der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen: Bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Suizidalität mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin präzise und umfassend informiert sind und die Beschwerdeführerin auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für sie übernehmen können.Es obliegt dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde, den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
E. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegende ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E. 5.2 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesverwaltungsgerichts wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Praxisgemäss (vgl. BVGE E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7470/2010 Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch Samuel Häberli, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N [...]. Sachverhalt: I. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende Eritreerin, verliess eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 1. Januar 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 15. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nachsuchte. Am 22. Januar 2009 wurde sie zur ihren Asylgründen befragt (vgl. A 1/9). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 trat das BFM auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2010 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Dublinabkommens am 24. Juni 2010 von der Schweiz nach Italien überstellt. II. A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2010 erneut in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 3. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ E._______ summarisch zu ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt. Anlässlich ihrer Befragung trug sie im Wesentlichen Folgendes vor (vgl. B 1/13): Im Juni 2006 habe sie im Heimatland der Sicherheitsdienst als Spitzel engagieren wollen, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe, da sie lieber die Schule habe besuchen wollen. Wenn sie diese Tätigkeit ausgeführt hätte, hätte sie Angst vor der Bevölkerung gehabt und ihr Leben wäre zudem in Gefahr gewesen. Der Sicherheitsdienst habe jedoch gedroht, dass sie ins Gefängnis müsse, wenn sie nicht kooperiere. Als die Beschwerdeführerin versucht habe, die Stadt zu verlassen, sei sie verhaftet worden und für sechs Monate im Gefängnis gewesen. Ihr und zwei Männern sei es jedoch gelungen, sowohl aus dem Gefängnis als auch aus dem Heimatland zu flüchten. An der eritreisch-sudanesischen Grenze sei sie allerdings von Grenzsoldaten geschlagen und vergewaltigt worden; deshalb habe sie sich 15 Tage einer medizinischen Behandlung in einem Spital unterziehen müssen. Sie sei dann über Libyen nach Italien gegangen, wo sie ebenfalls medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie in Italien zwei Wochen auf der Strasse leben müssen, wo sie von Drogenabhängigen geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nachdem sie nach dem ersten Verfahren in der Schweiz nach Italien ausgeschafft worden sei, habe sie in Italien wieder auf der Strasse leben müssen und keine Hilfe erhalten; deshalb sei sie erneut in die Schweiz gekommen. B. Der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 3. August 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die Tatsache, dass sie am 24. Juni 2010 im Rahmen des Dublinverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt worden sei, voraussichtlich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, Italien sei kein sicherer Ort für sie. Falls sie nach Italien zurückgehen müsste, würde sie sich das Leben nehmen. Zudem lebe ihr Freund, der ein anerkannter Flüchtling sei und mit dem sie seit etwa einem Jahr zusammen sei, in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 10. August 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an Italien. Mit E-Mail vom 1. September 2010 an die italienischen Behörden stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme aufgrund Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am 14. Oktober 2010 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten der Beschwerdeführerin ausgehändigt würden.Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 (Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Kurzbericht der Beratungsstelle [...] eingereicht sowie auf den Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom Juni 2009, die Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009, den Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009, auf die Untersuchungsergebnisse des Europäischen Parlaments zu den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden aus dem Jahr 2007 und ein Dokument des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009 verwiesen.Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid relevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 20. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. G. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 an, dass die bereits per Telefax vom 20. Oktober 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechterhalten werde und die Beschwerdeführerin - ohne anderslautende Anordnung seitens des Bundesverwaltungsgerichts - den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arzt- oder Spitalbericht einzureichen, welcher eingehend Aufschluss über ihren derzeitigen psychischen und physischen Gesundheitszustand, über allfällige gegenwärtig und zukünftig erforderliche Behandlungs- und Therapiemassnahmen und deren voraussichtliche Dauer sowie die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin gebe; zudem sei eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum eingeforderten Bericht schriftlich zu äussern. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Schreiben vom 14. November 2010 setzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über die Mandatsübernahme in Kenntnis. Des Weiteren wurden die Entbindungserklärung sowie ein Kurzbericht von Dr. med. F._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin den im Bericht vom [Beratungsstelle] geschilderten Sachverhalt bestätigt und berichtet habe, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizidgedanken gehabt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anlässlich der zahlreichen Konsultationen einmalig im Oktober 2010 (recte wohl: 2009) Zeichen einer leichten Depression aufgezeigt habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Es sei allerdings nicht möglich gewesen, eine genaue psychiatrische Exploration durchzuführen und den vom Gericht geforderten Arztbericht mit den zur Verfügung stehenden Informationen über die Beschwerdeführerin zu erstellen; hierzu wäre wohl eine psychiatrische Begutachtung nötig. Zur Einreichung eines aussagekräftigen Arztberichts ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristverlängerung bis zum 13. Dezember 2010. I. Mit Verfügung vom 22. November 2010 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen psychiatrischen Bericht beizubringen sowie einen Arztbericht des für die Zeitperiode vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zuständigen Arztes, Dr. G._______, einzureichen. J. Der Rechtsvertreter führte mit Schreiben vom 30. November 2010 aus, dass ein Arztbericht von Dr. G._______ nicht beigebracht werden könne; Herr Dr. G._______ habe am Telefon wiederholt, was bereits im Kurzbericht von Herrn Dr. med. F._______ vom 13. November 2010 festgehalten worden sei, und ein Bericht wäre daher für das vorliegende Verfahren von keiner Bedeutung. Eingereicht wurde ein Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010 gemäss welchem die Beschwerdeführerin an Schlafproblemen trotz Medikamentierung, Angstträumen und Erinnerung an Vergewaltigung, suizidalen Gedanken, insbesondere im Zusammenhang mit Angst vor Zwangsrückkehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Gedankenflucht, Claustrophobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen, Magenschmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe leide. Die Beschwerdeführerin weise zudem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von Schnittverletzungen auf. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung; es bestehe auch eine Suizidalität. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl). 3. 3.1. Zur Begründung des Entscheides vom 13. Oktober 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit auszugehen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 27. Februar 2011 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei sie ausgesagt habe, sie sei lieber tot, als dass sie nach Italien zurückgehe, da Italien kein sicheres Land für sie sei und sie bei ihrem ersten Aufenthalt dort geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe sie zudem auf der Strasse gelebt, keine medizinische Hilfe erhalten und nichts zu Essen gehabt. Es sei festzuhalten, dass Italien als Rechtsstaat über ein funktionierendes Polizeisystem verfüge; die Beschwerdeführerin könne sich bei Gefahr vor sexuellen Übergriffen jederzeit an die italienischen Behörden wenden, und diese um Schutz ersuchen, und es dürfe von einer tatsächlichen Schutzgewährung durch die Behörden ausgegangen werden. Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt; daneben würden sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Zudem stehe es ausser Frage, dass alle Dublin-Staaten nicht nur eine adäquate medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder gewährleisten, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellen würden. Diesen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung stelle u.a. die Aufnahmerichtlinie sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Zudem sei eine depressive Entwicklung mit Gedanken um suizidale Handlungen bei Personen, denen eine Wegweisung aus der Schweiz drohe, durchaus nachvollziehbar. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen. Zudem könne es nicht angehen, dass sich die Behörden bei einer Suiziddrohung nach einer angedrohten Wegweisung zum Einlenken zwingen liessen, zumal dieses Verhalten Nachahmer finden würde, welche auf diese Weise zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen würden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem geltend gemacht, dass sie eine Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Mann pflege. Die Dublin-II-VO schränke unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige" auf die Kernfamilie ein. Die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie seien daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege. 3.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen sexuellen Ausbeutung sowie auf ihre erhöhte Suizidalität hingewiesen. Dem eingereichten Bericht der Beratungsstelle [...] sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch immer massiv unter der erlittenen sexuellen Gewalt leide und über Symptome klage, die gemäss Einschätzung der Beratungsstelle für das Erleben von (sexuellen) Gewaltsituationen typisch seien; daher erscheine die Schilderung der Gewaltsituation und deren Folgen nachvollziehbar und schlüssig; erfahrungsgemäss könne bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin gravierende sexuelle Gewalt erfahren habe; ohne angemessene Behandlung sei es wahrscheinlich, dass sich die Beschwerden verstärken und chronifizieren würden. Vor diesem Hintergrund wurde geltend gemacht, dass ihr die Rückkehr an den Ort der Traumatisierung nicht zumutbar sei, zumal unter diesen Voraussetzungen die Rückkehr zwangsläufig eine akute Gesundheitsverschlechterung - verbunden mit dem Risiko einer erhöhten Suizidalität - bedeuten würde und die erfolgreiche Bewältigung der Traumatisierung, sofern überhaupt ausreichender Zugang zur entsprechenden Infrastruktur gewährleistet würde, in Italien zum Vornherein in Zweifel gestellt sei. Zudem seien die heftigen psychischen Reaktionen der Beschwerdeführerin während der Vollzugsversuche im letzten Jahr aktenkundig. Überdies habe die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Italien auch andere schlechte Erfahrungen machen müssen (keine Hilfe, Leben auf der Strasse, abweisende Behörden); deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr dort die notwendige Unterstützung gewährt werde. Diesbezüglich wurde auf den Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht: "Rückschaffung in den "sicheren" Drittstaat Italien" vom Juni 2009, auf das Untersuchungsergebnis des EU-Parlaments zu den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden aus dem Jahr 2007, auf ein Dokument des italienischen Innenministeriums, auf die Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009 und auf den Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009 verwiesen. 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist. Die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vom 10. August 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung der Dublin-II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, fällt der in der Schweiz lebende Freund der Beschwerdeführerin nicht unter den Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, da der Begriff der Kernfamilie lediglich Ehegatten, LebenspartnerInnen, minderjährige Kinder und - bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen - den Vater, die Mutter oder den Vormund umfasst. Die der Dublin-II-VO zugrunde liegenden Zuständigkeitskriterien betreffend Familienangehörige sind somit in casu nicht anwendbar. In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass einerseits die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, andererseits die in Italien herrschenden prekären Zustände einen Selbsteintritt der Schweiz begründen würden. Damit wurden vorrangig Gründe geltend gemacht, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind. 4.2. 4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können. 4.2.2. Sodann kann in den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, sich in Italien über die ihrer Meinung nach unwürdigen Bedingungen ihres Aufenthaltes anlässlich der Prüfung ihres Asylgesuchs zu beklagen. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzulegen, dass ihr in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. - 7.7.). 4.2.3. Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Sie machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und insbesondere an erhöhter Suizidalität zu leiden. Ihre psychischen Probleme bestünden aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen Vergewaltigung sowie der Angst, durch eine Rückschaffung in ihr Heimatland in eine lebensbedrohende Situation zu geraten. Gemäss dem Kurzbericht von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 habe die Beschwerdeführerin den im Bericht der Beratungsstelle [...] geschilderten Sachverhalt bestätigt. Zudem habe sie berichtet, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizidgedanken gehabt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim damals zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anlässlich der zahlreichen Konsultationen einmalig im Oktober 2010 (recte 2009) Zeichen einer leichten Depression aufgezeigt habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010 leide die Beschwerdeführerin an Schlafproblemen trotz Medikamentierung, Angstträumen und Erinnerung an Vergewaltigung, suizidalen Gedanken, insbesondere im Zusammenhang mit Angst vor Zwangsrückkehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Gedankenflucht, Claustrophobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen, Magenschmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe. Die Beschwerdeführerin weise ausserdem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von Schnittverletzungen auf. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, und es bestehe eine Suizidalität. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin auswirken. 4.2.4. Dem Dublin-System ist es - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende zuständige Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat - so auch Italien - die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung und einer erhöhten Suizidalität im Zusammenhang mit der Angst vor Zwangsrückkehr nach Eritrea nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet (vgl. auch BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1vorliegend ein Selbsteintritt nicht vorzunehmen war. 4.2.5. Hingegen ist der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen: Bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Suizidalität mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin präzise und umfassend informiert sind und die Beschwerdeführerin auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für sie übernehmen können.Es obliegt dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde, den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen. 4.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 5. 5.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegende ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 5.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesverwaltungsgerichts wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Praxisgemäss (vgl. BVGE E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: