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E-7470/2010

E-7470/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

I. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende Eritreerin, verliess eigenen An­gaben zufolge ihre Heimat am 1. Januar 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 15. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens­zentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nachsuchte. Am 22. Januar 2009 wurde sie zur ihren Asylgründen befragt (vgl. A 1/9). Mit Ver­fügung vom 22. Juni 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylge­such der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Weg­weisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 trat das BFM auf das von der Beschwerdeführerin ein­gereichte Wiedererwägungs­gesuch vom 17. Mai 2010 mangels Leistung eines Kostenvor­schusses nicht ein. Die Beschwerde­führerin wurde im Rahmen des Dublin­abkommens am 24. Juni 2010 von der Schweiz nach Italien überstellt. II. A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2010 erneut in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asyl­verfahrens wurde sie dem Kanton D._______ zu­gewiesen. Am 3. August 2010 wurde die Be­schwerdeführerin im EVZ E._______ summarisch zu ihren Asyl- und Aus­reisegründen befragt. Anlässlich ihrer Befragung trug sie im Wesent­lichen Folgendes vor (vgl. B 1/13): Im Juni 2006 habe sie im Heimatland der Sicherheitsdienst als Spitzel engagieren wollen, was die Beschwerdeführerin jedoch ab­gelehnt habe, da sie lieber die Schule habe besuchen wollen. Wenn sie diese Tätigkeit ausgeführt hätte, hätte sie Angst vor der Bevölkerung gehabt und ihr Leben wäre zudem in Gefahr gewesen. Der Sicherheitsdienst habe jedoch gedroht, dass sie ins Gefängnis müsse, wenn sie nicht kooperiere. Als die Beschwerdeführerin versucht habe, die Stadt zu verlassen, sei sie verhaftet worden und für sechs Monate im Gefäng­nis gewesen. Ihr und zwei Männern sei es jedoch gelungen, sowohl aus dem Gefängnis als auch aus dem Heimatland zu flüchten. An der eritreisch-sudanesischen Grenze sei sie allerdings von Grenzsoldaten ge­schlagen und vergewaltigt worden; deshalb habe sie sich 15 Tage einer medizinischen Behandlung in einem Spital unterziehen müssen. Sie sei dann über Libyen nach Italien gegangen, wo sie ebenfalls medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie in Italien zwei Wochen auf der Strasse leben müssen, wo sie von Drogenabhängigen geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nachdem sie nach dem ersten Verfahren in der Schweiz nach Italien ausgeschafft worden sei, habe sie in Italien wieder auf der Strasse leben müssen und keine Hilfe erhalten; deshalb sei sie erneut in die Schweiz gekommen. B. Der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 3. August 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretens­entscheid und den allfälligen Weg­weisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die Tatsache, dass sie am 24. Juni 2010 im Rahmen des Dublinverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt worden sei, voraussichtlich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsver­fahren zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, Italien sei kein sicherer Ort für sie. Falls sie nach Italien zurückgehen müsste, würde sie sich das Leben nehmen. Zudem lebe ihr Freund, der ein an­erkannter Flüchtling sei und mit dem sie seit etwa einem Jahr zu­sammen sei, in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 10. August 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rücküber­nahme der Beschwerde­führerin an Italien. Mit E-Mail vom 1. September 2010 an die italienischen Be­hörden stellte die Vorinstanz das Ein­verständnis Italiens zur Wiederüber­nahme aufgrund Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am 14. Oktober 2010 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl­gesuch der Beschwerde­führerin nicht ein, ordnete die Weg­weisung nach Italien an und forderte die Be­schwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab­lauf der Beschwer­defrist zu ver­lassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Ent­scheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu­komme und die editionspflichtigen Verfahrens­akten der Beschwerde­führerin ausgehändigt würden.Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesent­lich - in den Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 (Poststempel) gegen die vor­instanzliche Ver­fügung beim Bundesver­waltungsgericht Be­schwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufzu­heben und die Vorinstanz anzuweisen sei, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asyl­verfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hin­sicht wurde um die Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie be­antragt, dass der Be­schwerde die auf­schiebende Wirkung zu er­teilen sei und die Vollzugs­behörden anzuweisen seien, von einer Über­stellung nach Italien ab­zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Kurzbericht der Be­ratungsstelle [...] ein­gereicht sowie auf den Bericht der Schweizerischen Be­obachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom Juni 2009, die Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009, den Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009, auf die Unter­suchungsergebnisse des Europäischen Parlaments zu den Aufent­haltsbedingungen von Asyl­suchenden aus dem Jahr 2007 und ein Dokument des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009 verwiesen.Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid relevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 20. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungs­gericht den Vollzug der Wegweisung sofort einst­weilen aus. G. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungs­gericht ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 an, dass die be­reits per Telefax vom 20. Oktober 2010 superprovisorisch angeordnete Aus­setzung des Vollzuges ge­stützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres auf­rechterhalten werde und die Beschwerdeführerin - ohne anderslautende Anordnung seitens des Bundesver­waltungsgerichts - den Ausgang des Beschwerde­verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde die Be­schwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arzt- oder Spitalbericht einzureichen, welcher eingehend Aufschluss über ihren der­zeitigen psychischen und physischen Gesundheitszustand, über allfällige gegenwärtig und zukünftig erforderliche Be­handlungs- und Therapie­massnahmen und deren voraussicht­liche Dauer sowie die Reisefähig­keit der Beschwerdeführerin gebe; zudem sei eine Ent­bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungs­gericht einzureichen. Ferner wurde der Be­schwerdeführerin die Ge­legenheit eingeräumt, sich zum ein­geforderten Bericht schrift­lich zu äussern. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut­geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Schreiben vom 14. November 2010 setzte der Rechtsver­treter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über die Mandatsüber­nahme in Kenntnis. Des Weiteren wurden die Ent­bindungserklärung sowie ein Kurzbericht von Dr. med. F._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin den im Be­richt vom [Beratungsstelle] geschilderten Sachverhalt bestätigt und berichtet habe, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizidgedanken gehabt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anlässlich der zahlreichen Konsultationen einmalig im Oktober 2010 (recte wohl: 2009) Zeichen einer leichten Depression auf­gezeigt habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Es sei allerdings nicht möglich ge­wesen, eine genaue psychiatrische Exploration durchzuführen und den vom Gericht ge­forderten Arztbericht mit den zur Ver­fügung stehenden Informationen über die Be­schwerdeführerin zu erstellen; hierzu wäre wohl eine psychiatrische Be­gutachtung nötig. Zur Ein­reichung eines aus­sagekräftigen Arztberichts ersuchte der Rechtsvertreter um eine Frist­verlängerung bis zum 13. Dezember 2010. I. Mit Verfügung vom 22. November 2010 des Bundesverwaltungs­gerichts wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen psychiatrischen Bericht beizubringen sowie einen Arztbericht des für die Zeitperiode vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zu­ständigen Arztes, Dr. G._______, einzu­reichen. J. Der Rechtsvertreter führte mit Schreiben vom 30. November 2010 aus, dass ein Arztbericht von Dr. G._______ nicht bei­gebracht werden könne; Herr Dr. G._______ habe am Telefon wiederholt, was bereits im Kurz­bericht von Herrn Dr. med. F._______ vom 13. November 2010 fest­gehalten worden sei, und ein Bericht wäre daher für das vorliegende Verfahren von keiner Bedeutung. Eingereicht wurde ein Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH All­gemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010 gemäss welchem die Beschwerdeführerin an Schlaf­problemen trotz Medikamentierung, Angstträumen und Er­innerung an Ver­gewaltigung, suizidalen Ge­danken, ins­besondere im Zu­sammenhang mit Angst vor Zwangsrück­kehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Ge­dankenflucht, Claustro­phobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen, Magen­schmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe leide. Die Be­schwerdeführerin weise zudem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von Schnittverletzungen auf. Die Be­schwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung; es bestehe auch eine Suizidalität. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf die psychische Ver­fassung der Beschwerdeführerin aus­wirken.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb­lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl).

E. 3.1 Zur Begründung des Entscheides vom 13. Oktober 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Euro­päischen Gemein­schaft über die Kri­terien und Verfahren zur Be­stimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkom­men vom 17. Dezember 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Republik Is­land und dem Kö­nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylan­trags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylver­fahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit auszugehen. Die Rück­führung habe - vorbehältlich einer all­fälligen Unterbre­chung oder Ver­längerung - bis spätestens am 27. Februar 2011 zu erfol­gen. Die Vor­instanz führte weiter aus, der Be­schwerdeführerin sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das recht­liche Gehör gewährt wor­den, wobei sie ausgesagt habe, sie sei lieber tot, als dass sie nach Italien zurück­gehe, da Italien kein sicheres Land für sie sei und sie bei ihrem ersten Aufenthalt dort geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe sie zudem auf der Strasse gelebt, keine medizinische Hilfe erhalten und nichts zu Essen gehabt. Es sei festzuhalten, dass Italien als Rechtsstaat über ein funktionierendes Polizeisystem verfüge; die Beschwerde­führerin könne sich bei Gefahr vor sexuellen Übergriffen jederzeit an die italienischen Behörden wenden, und diese um Schutz ersuchen, und es dürfe von einer tatsächlichen Schutzgewährung durch die Behörden aus­gegangen werden. Dublin-Rück­kehrende würden betreffend Unter­bringung von den italienischen Be­hörden bevorzugt be­handelt; daneben würden sich auch private Hilfs­organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht­lingen annehmen. Zudem stehe es ausser Frage, dass alle Dublin-Staaten nicht nur eine adäquate medizinische Be­handlung aller Krankheits­bilder gewährleisten, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellen würden. Diesen Zugang zu einer an­gemessenen medizinischen Ver­sorgung stelle u.a. die Aufnahmericht­linie sicher, wonach den Asyl­suchenden nicht nur die unbedingt er­forderliche Be­handlung von Krankheiten, sondern bei be­sonderen Bedürfnissen eine ent­sprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richt­linie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Zudem sei eine depressive Ent­wicklung mit Gedanken um suizidale Handlungen bei Personen, denen eine Wegweisung aus der Schweiz drohe, durchaus nach­vollziehbar. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen. Zudem könne es nicht angehen, dass sich die Behörden bei einer Suiziddrohung nach einer angedrohten Weg­weisung zum Einlenken zwingen liessen, zumal dieses Verhalten Nachahmer finden würde, welche auf diese Weise zu einem Aufent­haltsrecht in der Schweiz gelangen würden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem geltend gemacht, dass sie eine Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Mann pflege. Die Dublin-II-VO schränke unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familien­angehörige" auf die Kernfamilie ein. Die in der Dublin-II-VO vor­gesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie seien daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts­staates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr der Be­schwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Weg­weisung nach Italien sei auch technisch mög­lich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde auf die psychische Er­krankung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen sexuellen Ausbeutung sowie auf ihre er­höhte Suizidalität hin­gewiesen. Dem ein­gereichten Bericht der Be­ratungsstelle [...] sei zu entnehmen, dass die Beschwerde­führerin noch immer massiv unter der er­littenen sexuellen Gewalt leide und über Symptome klage, die gemäss Ein­schätzung der Beratungs­stelle für das Erleben von (sexuellen) Gewalt­situationen typisch seien; daher erscheine die Schilderung der Ge­waltsituation und deren Folgen nach­vollziehbar und schlüssig; er­fahrungsgemäss könne bestätigt werden, dass die Beschwerde­führerin gravierende sexuelle Gewalt er­fahren habe; ohne an­gemessene Behandlung sei es wahr­scheinlich, dass sich die Be­schwerden verstärken und chronifizieren würden. Vor diesem Hinter­grund wurde geltend gemacht, dass ihr die Rück­kehr an den Ort der Traumatisierung nicht zumutbar sei, zumal unter diesen Voraus­setzungen die Rückkehr zwangsläufig eine akute Gesundheitsver­schlechterung - verbunden mit dem Risiko einer er­höhten Suizidali­tät - bedeuten würde und die erfolg­reiche Bewältigung der Traumatisierung, sofern über­haupt aus­reichender Zugang zur ent­sprechenden Infrastruktur ge­währleistet würde, in Italien zum Vornherein in Zweifel ge­stellt sei. Zudem seien die heftigen psychischen Reaktionen der Be­schwerdeführerin während der Voll­zugsversuche im letzten Jahr aktenkundig. Überdies habe die Be­schwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Italien auch andere schlechte Er­fahrungen machen müssen (keine Hilfe, Leben auf der Strasse, abweisende Behörden); deshalb könne nicht davon aus­gegangen werden, dass ihr dort die notwendige Unter­stützung ge­währt werde. Diesbezüglich wurde auf den Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Aus­länderrecht: "Rück­schaffung in den "sicheren" Drittstaat Italien" vom Juni 2009, auf das Untersuchungsergebnis des EU-Parlaments zu den Aufenthalts­bedingungen von Asyl­suchenden aus dem Jahr 2007, auf ein Dokument des italienischen Innenministeriums, auf die Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009 und auf den Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009 verwiesen.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüg­lich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Überein­kommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Be­schwerdeführerin zuständig ist. Die An­frage des BFM zur Wiederauf­nahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vom 10. August 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung der Dublin-II-VO davon aus­gegangen werden kann, dass Italien der Wiederauf­nahme der Be­schwerdeführerin stillschweigend durch Verfristung zu­gestimmt hat.Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung aus­führte, fällt der in der Schweiz lebende Freund der Beschwerde­führerin nicht unter den Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, da der Begriff der Kernfamilie lediglich Ehegatten, LebenspartnerInnen, minderjährige Kinder und - bei unver­heirateten minderjährigen asylsuchenden Personen - den Vater, die Mutter oder den Vormund umfasst. Die der Dublin-II-VO zu­grunde liegenden Zuständigkeitskriterien betreffend Familien­angehörige sind somit in casu nicht anwendbar. In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass einerseits die psychische Er­krankung der Beschwerdeführerin, anderer­seits die in Italien herrschenden prekären Zustände einen Selbsteintritt der Schweiz be­gründen würden. Damit wurden vorrangig Gründe geltend gemacht, welche einem Voll­zug der Weg­weisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vor­gebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.

E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ge­walttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Über­griffen finden können.

E. 4.2.2 Sodann kann in den Ausführungen der Beschwerde­führerin kein Hinweis auf eine systematische Ver­letzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, sich in Italien über die ihrer Meinung nach unwürdigen Bedingungen ihres Aufent­haltes anlässlich der Prüfung ihres Asylgesuchs zu beklagen. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzulegen, dass ihr in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Ver­mutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. - 7.7.).

E. 4.2.3 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die von der Beschwerdeführerin geltend ge­machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Sie machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungs­störung und ins­besondere an erhöhter Suizidalität zu leiden. Ihre psychischen Probleme bestünden aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen Ver­gewaltigung sowie der Angst, durch eine Rückschaffung in ihr Heimat­land in eine lebens­bedrohende Situation zu geraten. Gemäss dem Kurzbericht von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 habe die Beschwerde­führerin den im Bericht der Be­ratungsstelle [...] geschilderten Sachverhalt bestätigt. Zudem habe sie be­richtet, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizid­gedanken ge­habt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim damals zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anläss­lich der zahlreichen Konsultationen ein­malig im Oktober 2010 (recte 2009) Zeichen einer leichten Depression aufgezeigt habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH All­gemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010 leide die Beschwerdeführerin an Schlaf­problemen trotz Medika­mentierung, Angstträumen und Er­innerung an Ver­gewaltigung, suizidalen Gedanken, ins­besondere im Zu­sammenhang mit Angst vor Zwangsrückkehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Ge­dankenflucht, Claustro­phobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen, Magen­schmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe. Die Be­schwerdeführerin weise ausserdem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von Schnitt­verletzungen auf. Die Be­schwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, und es bestehe eine Suizidalität. Aus ärzt­licher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf die psychische Ver­fassung der Beschwerdeführerin aus­wirken.

E. 4.2.4 Dem Dublin-System ist es - wie die Vorinstanz zu Recht aus­führte - immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende zuständige Staat die nötigen medizinischen Versorgungs­leistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat - so auch Italien - die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbar­keit der Wegweisung der Be­schwerdeführerin nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Er­krankung und einer erhöhten Suizidalität im Zu­sammenhang mit der Angst vor Zwangs­rückkehr nach Eritrea nicht angenommen werden; es darf davon aus­gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien adäquate medizinische und psycho­logische Betreuung findet (vgl. auch BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1vorliegend ein Selbsteintritt nicht vorzunehmen war.

E. 4.2.5 Hingegen ist der gesundheit­lichen Situation der Beschwerde­führerin bei der Aus­gestaltung der Vollzugsmodalitäten un­bedingt Rechnung zu tragen: Bei einer Überstellung der Be­schwerdeführerin von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Suizidalität mit einer gut organisierten Reise ent­gegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Be­hörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürf­nisse der Beschwerde­führerin präzise und umfassend informiert sind und die Beschwerde­führerin auch tat­sächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für sie übernehmen können.Es obliegt dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde, den gesundheitlichen Problemen der Be­schwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungs­modalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

E. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegende ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässig­keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel­mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nicht­eintretensentscheides (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2). So sind all­fällige Vollzugs­hindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der so­genannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vor­stehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbstein­tritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung der Beschwerde­führerin nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zu­lässig, zumut­bar und möglich erachtet.

E. 5.2 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesverwaltungs­gerichts wurde im vor­liegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus­gesetzt. Praxisgemäss (vgl. BVGE E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Voll­zugsaussetzung eine Unter­brechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesver­waltungsgerichts wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Kosten aufzu­erlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerde­führerin nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Be­schwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerde­führerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7470/2010 Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch Samuel Häberli, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N [...]. Sachverhalt: I. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende Eritreerin, verliess eigenen An­gaben zufolge ihre Heimat am 1. Januar 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 15. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens­zentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nachsuchte. Am 22. Januar 2009 wurde sie zur ihren Asylgründen befragt (vgl. A 1/9). Mit Ver­fügung vom 22. Juni 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylge­such der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Weg­weisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 trat das BFM auf das von der Beschwerdeführerin ein­gereichte Wiedererwägungs­gesuch vom 17. Mai 2010 mangels Leistung eines Kostenvor­schusses nicht ein. Die Beschwerde­führerin wurde im Rahmen des Dublin­abkommens am 24. Juni 2010 von der Schweiz nach Italien überstellt. II. A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2010 erneut in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asyl­verfahrens wurde sie dem Kanton D._______ zu­gewiesen. Am 3. August 2010 wurde die Be­schwerdeführerin im EVZ E._______ summarisch zu ihren Asyl- und Aus­reisegründen befragt. Anlässlich ihrer Befragung trug sie im Wesent­lichen Folgendes vor (vgl. B 1/13): Im Juni 2006 habe sie im Heimatland der Sicherheitsdienst als Spitzel engagieren wollen, was die Beschwerdeführerin jedoch ab­gelehnt habe, da sie lieber die Schule habe besuchen wollen. Wenn sie diese Tätigkeit ausgeführt hätte, hätte sie Angst vor der Bevölkerung gehabt und ihr Leben wäre zudem in Gefahr gewesen. Der Sicherheitsdienst habe jedoch gedroht, dass sie ins Gefängnis müsse, wenn sie nicht kooperiere. Als die Beschwerdeführerin versucht habe, die Stadt zu verlassen, sei sie verhaftet worden und für sechs Monate im Gefäng­nis gewesen. Ihr und zwei Männern sei es jedoch gelungen, sowohl aus dem Gefängnis als auch aus dem Heimatland zu flüchten. An der eritreisch-sudanesischen Grenze sei sie allerdings von Grenzsoldaten ge­schlagen und vergewaltigt worden; deshalb habe sie sich 15 Tage einer medizinischen Behandlung in einem Spital unterziehen müssen. Sie sei dann über Libyen nach Italien gegangen, wo sie ebenfalls medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie in Italien zwei Wochen auf der Strasse leben müssen, wo sie von Drogenabhängigen geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nachdem sie nach dem ersten Verfahren in der Schweiz nach Italien ausgeschafft worden sei, habe sie in Italien wieder auf der Strasse leben müssen und keine Hilfe erhalten; deshalb sei sie erneut in die Schweiz gekommen. B. Der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 3. August 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretens­entscheid und den allfälligen Weg­weisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die Tatsache, dass sie am 24. Juni 2010 im Rahmen des Dublinverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt worden sei, voraussichtlich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsver­fahren zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, Italien sei kein sicherer Ort für sie. Falls sie nach Italien zurückgehen müsste, würde sie sich das Leben nehmen. Zudem lebe ihr Freund, der ein an­erkannter Flüchtling sei und mit dem sie seit etwa einem Jahr zu­sammen sei, in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 10. August 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rücküber­nahme der Beschwerde­führerin an Italien. Mit E-Mail vom 1. September 2010 an die italienischen Be­hörden stellte die Vorinstanz das Ein­verständnis Italiens zur Wiederüber­nahme aufgrund Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am 14. Oktober 2010 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl­gesuch der Beschwerde­führerin nicht ein, ordnete die Weg­weisung nach Italien an und forderte die Be­schwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab­lauf der Beschwer­defrist zu ver­lassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Ent­scheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu­komme und die editionspflichtigen Verfahrens­akten der Beschwerde­führerin ausgehändigt würden.Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesent­lich - in den Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 (Poststempel) gegen die vor­instanzliche Ver­fügung beim Bundesver­waltungsgericht Be­schwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufzu­heben und die Vorinstanz anzuweisen sei, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asyl­verfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hin­sicht wurde um die Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie be­antragt, dass der Be­schwerde die auf­schiebende Wirkung zu er­teilen sei und die Vollzugs­behörden anzuweisen seien, von einer Über­stellung nach Italien ab­zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Kurzbericht der Be­ratungsstelle [...] ein­gereicht sowie auf den Bericht der Schweizerischen Be­obachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom Juni 2009, die Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009, den Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009, auf die Unter­suchungsergebnisse des Europäischen Parlaments zu den Aufent­haltsbedingungen von Asyl­suchenden aus dem Jahr 2007 und ein Dokument des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009 verwiesen.Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid relevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 20. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungs­gericht den Vollzug der Wegweisung sofort einst­weilen aus. G. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungs­gericht ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 an, dass die be­reits per Telefax vom 20. Oktober 2010 superprovisorisch angeordnete Aus­setzung des Vollzuges ge­stützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres auf­rechterhalten werde und die Beschwerdeführerin - ohne anderslautende Anordnung seitens des Bundesver­waltungsgerichts - den Ausgang des Beschwerde­verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde die Be­schwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arzt- oder Spitalbericht einzureichen, welcher eingehend Aufschluss über ihren der­zeitigen psychischen und physischen Gesundheitszustand, über allfällige gegenwärtig und zukünftig erforderliche Be­handlungs- und Therapie­massnahmen und deren voraussicht­liche Dauer sowie die Reisefähig­keit der Beschwerdeführerin gebe; zudem sei eine Ent­bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungs­gericht einzureichen. Ferner wurde der Be­schwerdeführerin die Ge­legenheit eingeräumt, sich zum ein­geforderten Bericht schrift­lich zu äussern. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut­geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Schreiben vom 14. November 2010 setzte der Rechtsver­treter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über die Mandatsüber­nahme in Kenntnis. Des Weiteren wurden die Ent­bindungserklärung sowie ein Kurzbericht von Dr. med. F._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin den im Be­richt vom [Beratungsstelle] geschilderten Sachverhalt bestätigt und berichtet habe, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizidgedanken gehabt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anlässlich der zahlreichen Konsultationen einmalig im Oktober 2010 (recte wohl: 2009) Zeichen einer leichten Depression auf­gezeigt habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Es sei allerdings nicht möglich ge­wesen, eine genaue psychiatrische Exploration durchzuführen und den vom Gericht ge­forderten Arztbericht mit den zur Ver­fügung stehenden Informationen über die Be­schwerdeführerin zu erstellen; hierzu wäre wohl eine psychiatrische Be­gutachtung nötig. Zur Ein­reichung eines aus­sagekräftigen Arztberichts ersuchte der Rechtsvertreter um eine Frist­verlängerung bis zum 13. Dezember 2010. I. Mit Verfügung vom 22. November 2010 des Bundesverwaltungs­gerichts wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen psychiatrischen Bericht beizubringen sowie einen Arztbericht des für die Zeitperiode vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zu­ständigen Arztes, Dr. G._______, einzu­reichen. J. Der Rechtsvertreter führte mit Schreiben vom 30. November 2010 aus, dass ein Arztbericht von Dr. G._______ nicht bei­gebracht werden könne; Herr Dr. G._______ habe am Telefon wiederholt, was bereits im Kurz­bericht von Herrn Dr. med. F._______ vom 13. November 2010 fest­gehalten worden sei, und ein Bericht wäre daher für das vorliegende Verfahren von keiner Bedeutung. Eingereicht wurde ein Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH All­gemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010 gemäss welchem die Beschwerdeführerin an Schlaf­problemen trotz Medikamentierung, Angstträumen und Er­innerung an Ver­gewaltigung, suizidalen Ge­danken, ins­besondere im Zu­sammenhang mit Angst vor Zwangsrück­kehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Ge­dankenflucht, Claustro­phobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen, Magen­schmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe leide. Die Be­schwerdeführerin weise zudem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von Schnittverletzungen auf. Die Be­schwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung; es bestehe auch eine Suizidalität. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf die psychische Ver­fassung der Beschwerdeführerin aus­wirken. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb­lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl). 3. 3.1. Zur Begründung des Entscheides vom 13. Oktober 2010 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Euro­päischen Gemein­schaft über die Kri­terien und Verfahren zur Be­stimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkom­men vom 17. Dezember 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Republik Is­land und dem Kö­nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylan­trags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylver­fahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit auszugehen. Die Rück­führung habe - vorbehältlich einer all­fälligen Unterbre­chung oder Ver­längerung - bis spätestens am 27. Februar 2011 zu erfol­gen. Die Vor­instanz führte weiter aus, der Be­schwerdeführerin sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das recht­liche Gehör gewährt wor­den, wobei sie ausgesagt habe, sie sei lieber tot, als dass sie nach Italien zurück­gehe, da Italien kein sicheres Land für sie sei und sie bei ihrem ersten Aufenthalt dort geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe sie zudem auf der Strasse gelebt, keine medizinische Hilfe erhalten und nichts zu Essen gehabt. Es sei festzuhalten, dass Italien als Rechtsstaat über ein funktionierendes Polizeisystem verfüge; die Beschwerde­führerin könne sich bei Gefahr vor sexuellen Übergriffen jederzeit an die italienischen Behörden wenden, und diese um Schutz ersuchen, und es dürfe von einer tatsächlichen Schutzgewährung durch die Behörden aus­gegangen werden. Dublin-Rück­kehrende würden betreffend Unter­bringung von den italienischen Be­hörden bevorzugt be­handelt; daneben würden sich auch private Hilfs­organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht­lingen annehmen. Zudem stehe es ausser Frage, dass alle Dublin-Staaten nicht nur eine adäquate medizinische Be­handlung aller Krankheits­bilder gewährleisten, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellen würden. Diesen Zugang zu einer an­gemessenen medizinischen Ver­sorgung stelle u.a. die Aufnahmericht­linie sicher, wonach den Asyl­suchenden nicht nur die unbedingt er­forderliche Be­handlung von Krankheiten, sondern bei be­sonderen Bedürfnissen eine ent­sprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richt­linie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Zudem sei eine depressive Ent­wicklung mit Gedanken um suizidale Handlungen bei Personen, denen eine Wegweisung aus der Schweiz drohe, durchaus nach­vollziehbar. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen. Zudem könne es nicht angehen, dass sich die Behörden bei einer Suiziddrohung nach einer angedrohten Weg­weisung zum Einlenken zwingen liessen, zumal dieses Verhalten Nachahmer finden würde, welche auf diese Weise zu einem Aufent­haltsrecht in der Schweiz gelangen würden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem geltend gemacht, dass sie eine Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Mann pflege. Die Dublin-II-VO schränke unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familien­angehörige" auf die Kernfamilie ein. Die in der Dublin-II-VO vor­gesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie seien daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts­staates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr der Be­schwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Weg­weisung nach Italien sei auch technisch mög­lich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege. 3.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde auf die psychische Er­krankung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen sexuellen Ausbeutung sowie auf ihre er­höhte Suizidalität hin­gewiesen. Dem ein­gereichten Bericht der Be­ratungsstelle [...] sei zu entnehmen, dass die Beschwerde­führerin noch immer massiv unter der er­littenen sexuellen Gewalt leide und über Symptome klage, die gemäss Ein­schätzung der Beratungs­stelle für das Erleben von (sexuellen) Gewalt­situationen typisch seien; daher erscheine die Schilderung der Ge­waltsituation und deren Folgen nach­vollziehbar und schlüssig; er­fahrungsgemäss könne bestätigt werden, dass die Beschwerde­führerin gravierende sexuelle Gewalt er­fahren habe; ohne an­gemessene Behandlung sei es wahr­scheinlich, dass sich die Be­schwerden verstärken und chronifizieren würden. Vor diesem Hinter­grund wurde geltend gemacht, dass ihr die Rück­kehr an den Ort der Traumatisierung nicht zumutbar sei, zumal unter diesen Voraus­setzungen die Rückkehr zwangsläufig eine akute Gesundheitsver­schlechterung - verbunden mit dem Risiko einer er­höhten Suizidali­tät - bedeuten würde und die erfolg­reiche Bewältigung der Traumatisierung, sofern über­haupt aus­reichender Zugang zur ent­sprechenden Infrastruktur ge­währleistet würde, in Italien zum Vornherein in Zweifel ge­stellt sei. Zudem seien die heftigen psychischen Reaktionen der Be­schwerdeführerin während der Voll­zugsversuche im letzten Jahr aktenkundig. Überdies habe die Be­schwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Italien auch andere schlechte Er­fahrungen machen müssen (keine Hilfe, Leben auf der Strasse, abweisende Behörden); deshalb könne nicht davon aus­gegangen werden, dass ihr dort die notwendige Unter­stützung ge­währt werde. Diesbezüglich wurde auf den Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Aus­länderrecht: "Rück­schaffung in den "sicheren" Drittstaat Italien" vom Juni 2009, auf das Untersuchungsergebnis des EU-Parlaments zu den Aufenthalts­bedingungen von Asyl­suchenden aus dem Jahr 2007, auf ein Dokument des italienischen Innenministeriums, auf die Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009 und auf den Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009 verwiesen. 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüg­lich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Überein­kommen zu Recht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Be­schwerdeführerin zuständig ist. Die An­frage des BFM zur Wiederauf­nahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vom 10. August 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung der Dublin-II-VO davon aus­gegangen werden kann, dass Italien der Wiederauf­nahme der Be­schwerdeführerin stillschweigend durch Verfristung zu­gestimmt hat.Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung aus­führte, fällt der in der Schweiz lebende Freund der Beschwerde­führerin nicht unter den Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, da der Begriff der Kernfamilie lediglich Ehegatten, LebenspartnerInnen, minderjährige Kinder und - bei unver­heirateten minderjährigen asylsuchenden Personen - den Vater, die Mutter oder den Vormund umfasst. Die der Dublin-II-VO zu­grunde liegenden Zuständigkeitskriterien betreffend Familien­angehörige sind somit in casu nicht anwendbar. In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass einerseits die psychische Er­krankung der Beschwerdeführerin, anderer­seits die in Italien herrschenden prekären Zustände einen Selbsteintritt der Schweiz be­gründen würden. Damit wurden vorrangig Gründe geltend gemacht, welche einem Voll­zug der Weg­weisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vor­gebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind. 4.2. 4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ge­walttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Über­griffen finden können. 4.2.2. Sodann kann in den Ausführungen der Beschwerde­führerin kein Hinweis auf eine systematische Ver­letzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, sich in Italien über die ihrer Meinung nach unwürdigen Bedingungen ihres Aufent­haltes anlässlich der Prüfung ihres Asylgesuchs zu beklagen. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzulegen, dass ihr in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Ver­mutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. - 7.7.). 4.2.3. Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die von der Beschwerdeführerin geltend ge­machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Sie machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungs­störung und ins­besondere an erhöhter Suizidalität zu leiden. Ihre psychischen Probleme bestünden aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen Ver­gewaltigung sowie der Angst, durch eine Rückschaffung in ihr Heimat­land in eine lebens­bedrohende Situation zu geraten. Gemäss dem Kurzbericht von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 habe die Beschwerde­führerin den im Bericht der Be­ratungsstelle [...] geschilderten Sachverhalt bestätigt. Zudem habe sie be­richtet, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizid­gedanken ge­habt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim damals zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anläss­lich der zahlreichen Konsultationen ein­malig im Oktober 2010 (recte 2009) Zeichen einer leichten Depression aufgezeigt habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH All­gemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010 leide die Beschwerdeführerin an Schlaf­problemen trotz Medika­mentierung, Angstträumen und Er­innerung an Ver­gewaltigung, suizidalen Gedanken, ins­besondere im Zu­sammenhang mit Angst vor Zwangsrückkehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Ge­dankenflucht, Claustro­phobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen, Magen­schmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe. Die Be­schwerdeführerin weise ausserdem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von Schnitt­verletzungen auf. Die Be­schwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, und es bestehe eine Suizidalität. Aus ärzt­licher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf die psychische Ver­fassung der Beschwerdeführerin aus­wirken. 4.2.4. Dem Dublin-System ist es - wie die Vorinstanz zu Recht aus­führte - immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende zuständige Staat die nötigen medizinischen Versorgungs­leistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat - so auch Italien - die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbar­keit der Wegweisung der Be­schwerdeführerin nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Er­krankung und einer erhöhten Suizidalität im Zu­sammenhang mit der Angst vor Zwangs­rückkehr nach Eritrea nicht angenommen werden; es darf davon aus­gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien adäquate medizinische und psycho­logische Betreuung findet (vgl. auch BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1vorliegend ein Selbsteintritt nicht vorzunehmen war. 4.2.5. Hingegen ist der gesundheit­lichen Situation der Beschwerde­führerin bei der Aus­gestaltung der Vollzugsmodalitäten un­bedingt Rechnung zu tragen: Bei einer Überstellung der Be­schwerdeführerin von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Suizidalität mit einer gut organisierten Reise ent­gegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Be­hörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürf­nisse der Beschwerde­führerin präzise und umfassend informiert sind und die Beschwerde­führerin auch tat­sächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für sie übernehmen können.Es obliegt dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde, den gesundheitlichen Problemen der Be­schwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungs­modalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen. 4.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 5. 5.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegende ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässig­keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel­mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nicht­eintretensentscheides (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2). So sind all­fällige Vollzugs­hindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der so­genannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vor­stehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbstein­tritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung der Beschwerde­führerin nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zu­lässig, zumut­bar und möglich erachtet. 5.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesverwaltungs­gerichts wurde im vor­liegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus­gesetzt. Praxisgemäss (vgl. BVGE E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Voll­zugsaussetzung eine Unter­brechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO. Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesver­waltungsgerichts wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Kosten aufzu­erlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerde­führerin nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Be­schwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerde­führerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: