Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
I. A. Auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2024 trat das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-3289/2024 vom 29. Mai 2024 im einzelrich- terlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Am 24. September 2024 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien über- stellt. II. B. Am 28. Oktober 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und sprach am Folgetag beim Amt für Migration des Kantons B._______ vor. Im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt vom
31. Oktober 2024 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroa- tiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) gewährt. C. Mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 6. No- vember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl, wobei er be- antragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei zu einer Anhö- rung zu den Asylgründen vorzuladen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Situation habe sich seit der Ausstellung des ersten Nichteintretensentscheids stark verschlech- tert. Er sei nach seiner Überstellung nach Kroatien erniedrigend behandelt
E-7462/2024 Seite 3 worden. Die Lebensumstände in der ihm zugewiesenen Unterkunft seien sehr schlecht gewesen und er habe die notwendige medizinische Behand- lung nicht erhalten. Beim Versuch der Überquerung der der kroatisch- slowenischen Grenze sei er mehrfach festgenommen und brutal geschla- gen worden, wovon er noch immer starke Schmerzen habe. Gemäss ver- schiedenen Länderberichten und Medienartikeln weise das kroatische Asylverfahren systemische Mängel auf, weshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Überstellungen dorthin verzichtet werden sollte. Eventualiter hätte das SEM von seinem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch machen müssen, da er bei der Rückschaffung nach Kroatien einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausge- setzt sei. Den Umständen des Einzelfalls sei vorliegend nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation sei ungenügend berück- sichtigt worden. D. Am 1. November 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. November 2024 entspro- chen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines weiteren Verfahrens sowie der be- absichtigen Überstellung nach Kroatien. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
14. November 2024 eine Stellungnahme ein, wobei er im Wesentlichen auf seine prekären Lebensbedingungen in Kroatien hinwies. Eine Rückschaf- fung wäre mit unverhältnismässigen Härten und menschenunwürdigen Be- dingungen verbunden, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Non- Refoulement-Gebots stünden und ihm speziell keine rechtliche Überprü- fung seiner Asylgründe ermöglichen würden. G. Mit Verfügung vom 21. November 2024 – eröffnet am 26. November 2024
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wiederum auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an, welches gemäss Dublin-III-VO für die
E-7462/2024 Seite 4 Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 28. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 21. No- vember 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen in Be- zug auf die Gewährleistung von Obdach, Nahrung, sowie eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung einzuholen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlas- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie darum, es sei er vorliegenden Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Der Instruktionsrichter setzte am 28. November 2024 den Vollzug der Weg- weisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundes- verwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-7462/2024 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf den Antrag, wonach kein Einreiseverbot gegen den Beschwerde- führer zu verhängen sei, ist nicht einzutreten, da dieser nicht vom Streitge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfasst ist.
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes, weil das SEM wichtige Tatsachen betreffend die Frage der Zustän- digkeit der Schweizer Behörden für sein Asylverfahren nicht abgeklärt habe.
E-7462/2024 Seite 6
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), gemäss welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER / ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer in seinem Mehrfachge- such vorgebrachten Argumente sowie die von ihm zitierten Quellen in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und letztere hinreichend begründet. Sie ist zum Schluss gekommen, dass aus diesen nicht auf eine Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren zu schliessen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich ge- wesen wären, zumal sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungs- gericht sich bereits im ersten Nichteintretensverfahren mit der allgemeinen Lage Asylsuchender in Kroatien sowie der individuellen Situation des Be- schwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hatten. Im Übrigen lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, per se nicht auf eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts schliessen, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E-7462/2024 Seite 7 Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person ver- füge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufent- haltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht).
E. 6 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden am 14. November 2024 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht (ausdrücklich ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 7.1.2 Im Rahmen des ersten Dublin-Verfahrens des Beschwerdeführers wurde unter Verweis auf das Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig
E-7462/2024 Seite 9 erscheinen lassen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie die von ihm zitierten Länderberichte, welche aus der Zeit vor Abschluss des ersten Verfahrens datieren, lassen nicht auf eine seither wesentlich veränderte Sachlage schliessen, die zu einer anderen Einschätzung führen würde.
E. 7.1.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Lebens- umstände, die er nach seiner Überstellung in Kroatien erlebt habe, recht- fertigen nicht die Annahme, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbe- sondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unter- bringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschrän- kung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden:
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder auf- zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die den Beschwer- deführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 7.2.2 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft ge- fährdet würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Däne-
E-7462/2024 Seite 10 mark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposh- vili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gege- ben, weil die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beein- trächtigungen (Schulter- und Nackenschmerzen) nicht besonders gravie- rend erscheinen.
E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Ver- sorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E‑1488/2020 a.a.O. E. 12). Vorliegend bestehen keine stichhaltigen Gründe, die ein Ab- weichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Sube- ventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – wel- che den Selbsteintritt im Landesrecht konkretisiert – über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän- kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange- messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We- sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden.
E. 7.4 Zusammenfassend liegt kein zwingender Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E-7462/2024 Seite 11
E. 7.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroa- tien ist verpflichtet, das hängige Asylverfahren weiterzuführen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugs- stopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit – abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit diesem Urteil ebenfalls gegenstandslos.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7462/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7462/2024 Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Liliya Zinkovska, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2024. Sachverhalt: I. A. Auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2024 trat das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-verwaltungsgericht mit Urteil D-3289/2024 vom 29. Mai 2024 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Am 24. September 2024 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt. II. B. Am 28. Oktober 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und sprach am Folgetag beim Amt für Migration des Kantons B._______ vor. Im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt vom 31. Oktober 2024 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) gewährt. C. Mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 6. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl, wobei er beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Situation habe sich seit der Ausstellung des ersten Nichteintretensentscheids stark verschlech-tert. Er sei nach seiner Überstellung nach Kroatien erniedrigend behandelt worden. Die Lebensumstände in der ihm zugewiesenen Unterkunft seien sehr schlecht gewesen und er habe die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten. Beim Versuch der Überquerung der der kroatisch-slowenischen Grenze sei er mehrfach festgenommen und brutal geschlagen worden, wovon er noch immer starke Schmerzen habe. Gemäss verschiedenen Länderberichten und Medienartikeln weise das kroatische Asylverfahren systemische Mängel auf, weshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Überstellungen dorthin verzichtet werden sollte. Eventualiter hätte das SEM von seinem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch machen müssen, da er bei der Rückschaffung nach Kroatien einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Den Umständen des Einzelfalls sei vorliegend nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation sei ungenügend berücksichtigt worden. D. Am 1. November 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. November 2024 entsprochen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines weiteren Verfahrens sowie der beabsichtigen Überstellung nach Kroatien. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. November 2024 eine Stellungnahme ein, wobei er im Wesentlichen auf seine prekären Lebensbedingungen in Kroatien hinwies. Eine Rückschaffung wäre mit unverhältnismässigen Härten und menschenunwürdigen Bedingungen verbunden, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Non-Refoulement-Gebots stünden und ihm speziell keine rechtliche Überprüfung seiner Asylgründe ermöglichen würden. G. Mit Verfügung vom 21. November 2024 - eröffnet am 26. November 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wiederum auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 28. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 21. November 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen in Bezug auf die Gewährleistung von Obdach, Nahrung, sowie eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung einzuholen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie darum, es sei er vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Der Instruktionsrichter setzte am 28. November 2024 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf den Antrag, wonach kein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu verhängen sei, ist nicht einzutreten, da dieser nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfasst ist. 1.5 Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil das SEM wichtige Tatsachen betreffend die Frage der Zuständigkeit der Schweizer Behörden für sein Asylverfahren nicht abgeklärt habe. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), gemäss welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 4.3 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vorgebrachten Argumente sowie die von ihm zitierten Quellen in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und letztere hinreichend begründet. Sie ist zum Schluss gekommen, dass aus diesen nicht auf eine Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren zu schliessen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wären, zumal sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht sich bereits im ersten Nichteintretensverfahren mit der allgemeinen Lage Asylsuchender in Kroatien sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hatten. Im Übrigen lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, per se nicht auf eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden am 14. November 2024 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht (ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.2 Im Rahmen des ersten Dublin-Verfahrens des Beschwerdeführers wurde unter Verweis auf das Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie die von ihm zitierten Länderberichte, welche aus der Zeit vor Abschluss des ersten Verfahrens datieren, lassen nicht auf eine seither wesentlich veränderte Sachlage schliessen, die zu einer anderen Einschätzung führen würde. 7.1.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Lebensumstände, die er nach seiner Überstellung in Kroatien erlebt habe, rechtfertigen nicht die Annahme, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden: 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2.2 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Däne-mark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposh-vili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schulter- und Nackenschmerzen) nicht besonders gravierend erscheinen. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 12). Vorliegend bestehen keine stichhaltigen Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.3 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - welche den Selbsteintritt im Landesrecht konkretisiert - über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.4 Zusammenfassend liegt kein zwingender Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das hängige Asylverfahren weiterzuführen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit diesem Urteil ebenfalls gegenstandslos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: