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E-7386/2007

E-7386/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-28 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 23. März 1998 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl. B. Am 19. September 2007 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass diesem eine Heiratsurkunde vom (...) 2006 vorliege, gemäss welcher sie in (...) (Kosovo) geheiratet habe. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihr im Hinblick auf die Aberkennung der Flüchtlings-eigenschaft und einen Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur Stellung-nahme ein. C. Die Beschwerdeführerin teilte dem BFM am 25. September 2007 mit, dass sie und ihr Mann eigentlich in der Schweiz hätten heiraten wollen. Das Standesamt in (...) habe ihnen jedoch auf Anfrage hin mitgeteilt, dass dies, wenn beide Partner Ausländer seien, auch im Heimatland vollzogen werden könne. Da die Beschwerdeführerin standesamtlich habe heiraten müssen, um den Wohnortswechsel nach (...) bestätigen zu können und um hier auch eine Arbeitsstelle zu finden, hätten sie sich entschlossen, für zwei Tage in die Heimat zu reisen und zu heiraten. Sie sei sich sicher gewesen, dass der kurze Aufenthalt nicht gefährlich sei, da dort die Sicherheit von der KFOR (Kosovo Force) und der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) gewährleistet sei. Da sie nun auch volljährig sei, habe sie nicht daran gedacht, dass die Einreise in den Kosovo eine Gefahr für ihren asylrechtlichen Status darstelle, ansonsten sie wohl kaum dort geheiratet und dem BFM die Heiratsurkunde zugestellt hätte. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 aberkannte das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wider-rief das ihr gewährte Asyl. E. Mit Eingabe an das BFM (weitergeleitet an das Bundesverwaltungs-gericht) vom 28. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdeführerin implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 forderte der Instruk-tionsrichter die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintre-tens auf die Beschwerde auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu leisten. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Ein Flüchtling fällt dabei nicht mehr unter das Abkommen, wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis gehen grund-sätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestim-mung der FK darstellt; drei Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein: Der Flüchtling muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1996 Nr. 7 ). Es ist anzuerkennen, dass ein Flüchtling zwar zwischen zwei Staaten steht, sich jedoch für eine der beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden hat. Ein Flüchtling hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit den Inländern, in An-spruch nimmt, kann nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen ist davon auszu-gehen, dass, wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und in Zukunft auf Asyl zu verzichten hat. Gewisse Verhältnisse können den Flüchtling jedoch nahezu zwingen, mit den Heimatbehörden Kontakt aufzunehmen. Es ist daher den Betroffenen ohne Nachteile für deren Flüchtlingseigenschaft zuzubilli-gen, wenn diese aus beachtlichen Gründen geschehen. Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Jedenfalls führt nicht jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden unreflektiert zum Asyl-widerruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar zu betrachten sind beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erb-schafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führeraus-weises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteiles (vgl. EMARK 1993 Nr. 22).

E. 3.2 Das Urteil bestätigt eine am 2. Oktober 2007 ergangene Verfü-gung des BFM betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf für eine als Flüchtling anerkannte asylberechtigte Frau aus dem Kosovo, die Ende Juli / anfangs August 2006 nach Hause in den Kosovo gereist ist, um dort zu heiraten. Das Urteil stützt sich auf EMARK 2002 Nr. 8 (Unterschutzstellung nicht unter Heimatbehörden, sondern unter UN-Schutztruppen im fraglichen Gebiet, also UNMIK und KFOR im Kosovo) und wendet dies auch vor-liegend an.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im We-sentlichen aus, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK widerrufen werde. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Gemäss Recht-sprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) komme diese Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Be-hörden dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2007 mache die Be-schwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Reise in ihr Heimatland geltend. Die angebliche Auskunft durch das Standesamt (...) rechtfertige die Reise ins Heimatland nicht, zumal ihr mit dem positiven Asylentscheid ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass Heimatreisen nicht erlaubt seien. Dies gelte auch für den Kosovo, welcher nach wie vor ein Teil der Republik Serbien sei. Weil die obigen Bedingungen erfüllt seien, werde daher das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.

E. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Es sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass sie straffällig gehandelt habe. Ihre Familie werde in Serbien nach wie vor politisch verfolgt und sie würde sich nie getrauen, nach Serbien zu reisen. Die Situation im Heimatland der Be-schwerdeführerin sei nach wie vor verwirrend. Sie bedauere sehr, diesen Fehler gemacht zu haben.

E. 4.3 Wie von der Beschwerdeführerin eingeräumt, hat sie sich zwecks Heirat mit ihrem Mann im August 2006 für zwei Tage nach (...) in ihr Heimatland begeben. Diese Reise erfolgte zweifelsfrei freiwillig. Daran vermag auch die angebliche Auskunft des Standesamtes in (...) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hätte auch in der Schweiz heiraten können. Somit sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, welche sie praktisch gezwungen hätten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Durch die Heirat ist sie ausserdem mit den entsprechenden Behörden in Kontakt getreten. Was aber bleibt, sind die Fragen, ob die Beschwer-deführerin dadurch in rechtlich relevanter Weise in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten ist (Schutzbeanspruchung) und sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat (Schutzgewährung). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass in der von der Beschwerde-führerin besuchten Region, dem Kosovo, eine Sondersituation herrschte (und auch nach wie vor herrscht). Die faktische Macht im Kosovo wurde zum Zeitpunkt der Heirat nicht von der serbischen Regierung, sondern von der UNMIK, teilweise in Zusammenarbeit mit regionalen Verwaltungseinheiten, ausgeübt. Dass der Kosovo im Jahre 2006 formell dem jugoslawischen Staatsgebiet zugehört hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt jedoch voraus, dass eine Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattge-funden hat, was einen tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden bedingt. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, "dass mit den heimatlichen Behörden diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante Verfolgung verantwortlich waren" (vgl. EMARK 1996 Nr. 9, S. 72, unter Verweis auf S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 305). Die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung keinerlei Machtbefugnisse hat, kann nicht als Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet werden. Dasselbe gilt für die Heirat vor den lokalen Behörden Kosovos, zumal letztere von der UNMIK eingesetzt worden sind und nicht als Organe der serbischen Re-gierung betrachtet werden können. Hiebei ist daran zu erinnern, dass es ja gerade eine der Aufgaben der KFOR war, die Einwohner des Kosovos vor Übergriffen der serbischen Machthaber zu schützen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den tatsächlichen "Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben hat.

E. 4.4 Die Flüchtlingskonvention basiert bekanntlich auf dem Grund-gedanken der Subsidiarität; sie beurteilt den Schutz eines Flüchtlings dann nicht mehr als notwendig, wenn dieser den Schutz seines Heimatstaates beansprucht und diesen auch erhalten hat. Es stellt sich also zusätzlich die Frage, ob auch ein bloss regionaler Schutz in einem Teilgebiet des Heimatlandes für die Aberkennung der Flücht-lingseigenschaft und den Asylwiderruf zu genügen vermag. Die ARK hat dazu in einem Urteil (EMARK 2002 Nr. 8) zur Situation im Kosovo folgendes ausgeführt: "Die Ausgestaltung des UNO- (und NATO-) Mandates für Kosovo macht klar, dass hier eine umfassende Macht-substitution konzipiert und in der Folge auch umgesetzt wurde. In den Jahren der Entstehung der Flüchtlingskonvention (16. Januar 1950 bis 25. Juli 1951) war ein derartiger Ersatz des staatlichen Gewaltmono-pols durch die damals gerade fünf Jahre alte UNO in keiner Weise absehbar. In Anbetracht dieser veränderten Rolle, die die UNO in der heutigen Zeit spielen kann, ist es (...) im Sinne einer zeitgemässen Auslegung gerechtfertigt, eine gewisse Aufweichung des dem Wortlaut der Flüchtlingskonvention folgenden Prinzips, dass es das Heimatland sein muss, unter dessen Schutz sich der Flüchtling gestellt und dessen Schutz er tatsächlich erhalten hat, zuzulassen. (...) nach der für die Interpretation völkerrechtlicher Verträge massgebenden Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK; SR 0.111) ist ein Vertrag unter anderem "im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen", wobei jede gleichzeitig oder später geschlossene sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft für die Auslegung mit zu berücksichtigen ist (Art. 31 WVK). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll und all den vielen darauf bezugnehmenden Übereinkünften liegen das Ziel und der Zweck zugrunde, einem Verfolgten Schutz vor Verfolgung und eine gesicherte Rechtsstellung zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten Schutzes und der ihm eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt er mit einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vollumfäng-lich dem Ziel und dem Zweck der Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls konventionsimmanente Gebot, einen einmal gewährten Status nicht ständig zu überprüfen und nicht leichthin zu entziehen (...), beachtet. Neben dieser allgemein gültigen Feststellung, dass die zuständige UNMIK im Zusammenspiel mit der KFOR unter Umständen einer vormals verfolgten Person albanischer Ethnie Schutz gewähren und dass dieser Schutz in rechtlicher Hinsicht genügen kann, bedarf es allerdings zusätzlich des Erfordernisses, dass der erbrachte be-ziehungsweise zu erwartende Schutz vom Flüchtling als ausreichend betrachtet wird. Dieses Erfordernis, das hier zu den drei üblichen Voraussetzungen (...) dazu kommt, entspringt der Erkenntnis, dass ein regionaler und von supranationalen Institutionen erbrachter Schutz insbesondere in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht dem staatlichen Schutz nicht gleichkommen kann: Damit ist angezeigt, dass bei der Anwendung des Aberkennungsgrundes gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK bei einem kosovarischen Flüchtling in der gegenwärtigen Situation der durch die UNMIK gewährleisteten Interimsverwaltung massgebend auf das Verhalten des Flüchtlings abzustellen ist. Können aus seinen Äusserungen oder Handlungen unzweifelhafte Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden, so ist der betreffende Beendigungsgrund erfüllt" (EMARK 2002 Nr. 8 S. 69ff). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesen Erwä-gungen nahelegen würden.

E. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist anlässlich ihrer Reise in den Hei-matstaat durch die Anwesenheit der UNMIK, der KFOR und weiterer internationaler Organisationen offensichtlich effektiver Schutz vor Ver-folgung zuteil geworden. Sie war ausserdem in der Lage, sich vor regionalen Behörden trauen zu lassen und ihr wurden entsprechende Zivilstandsakten ausgehändigt. Insgesamt erfüllten die UNMIK (und mit ihr die KFOR) für die Beschwerdeführerin damit weitestgehend diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat erwartet werden können. Damit erlangte die Beschwerdeführerin effektiven und dauerhaften Schutz. Obwohl dieser Schutz nicht vom Heimatstaat, sondern von einer regionalen UN-Interimsverwaltung ausgeht, ist die Beschwerdeführerin auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz offen-sichtlich nicht mehr angewiesen; sie profitierte vielmehr von den Vorteilen, die ihr als anerkanntem Flüchtling erwachsen, wie auch von solchen, die ihr aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zustehen. Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichts unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall zu beurteilen-den Begleitumstände gerechtfertigt, den effektiven und umfassenden regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Sub-sidiarität des Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber dem-jenigen des Gebotes der engen Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten. Das BFM hat demnach zu Recht die Flücht-lingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr seinerzeit gewährte Asyl widerrufen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 19. September 2007 mitgeteilt hat, bedeutet der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht, dass sie die Schweiz verlassen muss, sondern einzig, dass sie nun nicht mehr dem AsylG, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem am 26. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss ver-rechnet.

E. 7 (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7386/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 28. August 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A_______, geboren _______, Serbien, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf ; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. März 1998 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl. B. Am 19. September 2007 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass diesem eine Heiratsurkunde vom (...) 2006 vorliege, gemäss welcher sie in (...) (Kosovo) geheiratet habe. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihr im Hinblick auf die Aberkennung der Flüchtlings-eigenschaft und einen Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur Stellung-nahme ein. C. Die Beschwerdeführerin teilte dem BFM am 25. September 2007 mit, dass sie und ihr Mann eigentlich in der Schweiz hätten heiraten wollen. Das Standesamt in (...) habe ihnen jedoch auf Anfrage hin mitgeteilt, dass dies, wenn beide Partner Ausländer seien, auch im Heimatland vollzogen werden könne. Da die Beschwerdeführerin standesamtlich habe heiraten müssen, um den Wohnortswechsel nach (...) bestätigen zu können und um hier auch eine Arbeitsstelle zu finden, hätten sie sich entschlossen, für zwei Tage in die Heimat zu reisen und zu heiraten. Sie sei sich sicher gewesen, dass der kurze Aufenthalt nicht gefährlich sei, da dort die Sicherheit von der KFOR (Kosovo Force) und der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) gewährleistet sei. Da sie nun auch volljährig sei, habe sie nicht daran gedacht, dass die Einreise in den Kosovo eine Gefahr für ihren asylrechtlichen Status darstelle, ansonsten sie wohl kaum dort geheiratet und dem BFM die Heiratsurkunde zugestellt hätte. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 aberkannte das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wider-rief das ihr gewährte Asyl. E. Mit Eingabe an das BFM (weitergeleitet an das Bundesverwaltungs-gericht) vom 28. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdeführerin implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 forderte der Instruk-tionsrichter die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintre-tens auf die Beschwerde auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu leisten. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Ein Flüchtling fällt dabei nicht mehr unter das Abkommen, wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis gehen grund-sätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestim-mung der FK darstellt; drei Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein: Der Flüchtling muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1996 Nr. 7 ). Es ist anzuerkennen, dass ein Flüchtling zwar zwischen zwei Staaten steht, sich jedoch für eine der beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden hat. Ein Flüchtling hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit den Inländern, in An-spruch nimmt, kann nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen ist davon auszu-gehen, dass, wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und in Zukunft auf Asyl zu verzichten hat. Gewisse Verhältnisse können den Flüchtling jedoch nahezu zwingen, mit den Heimatbehörden Kontakt aufzunehmen. Es ist daher den Betroffenen ohne Nachteile für deren Flüchtlingseigenschaft zuzubilli-gen, wenn diese aus beachtlichen Gründen geschehen. Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Jedenfalls führt nicht jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden unreflektiert zum Asyl-widerruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar zu betrachten sind beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erb-schafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führeraus-weises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteiles (vgl. EMARK 1993 Nr. 22). 3.2 Das Urteil bestätigt eine am 2. Oktober 2007 ergangene Verfü-gung des BFM betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf für eine als Flüchtling anerkannte asylberechtigte Frau aus dem Kosovo, die Ende Juli / anfangs August 2006 nach Hause in den Kosovo gereist ist, um dort zu heiraten. Das Urteil stützt sich auf EMARK 2002 Nr. 8 (Unterschutzstellung nicht unter Heimatbehörden, sondern unter UN-Schutztruppen im fraglichen Gebiet, also UNMIK und KFOR im Kosovo) und wendet dies auch vor-liegend an. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im We-sentlichen aus, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK widerrufen werde. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Gemäss Recht-sprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) komme diese Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Be-hörden dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2007 mache die Be-schwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Reise in ihr Heimatland geltend. Die angebliche Auskunft durch das Standesamt (...) rechtfertige die Reise ins Heimatland nicht, zumal ihr mit dem positiven Asylentscheid ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass Heimatreisen nicht erlaubt seien. Dies gelte auch für den Kosovo, welcher nach wie vor ein Teil der Republik Serbien sei. Weil die obigen Bedingungen erfüllt seien, werde daher das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Es sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass sie straffällig gehandelt habe. Ihre Familie werde in Serbien nach wie vor politisch verfolgt und sie würde sich nie getrauen, nach Serbien zu reisen. Die Situation im Heimatland der Be-schwerdeführerin sei nach wie vor verwirrend. Sie bedauere sehr, diesen Fehler gemacht zu haben. 4.3 Wie von der Beschwerdeführerin eingeräumt, hat sie sich zwecks Heirat mit ihrem Mann im August 2006 für zwei Tage nach (...) in ihr Heimatland begeben. Diese Reise erfolgte zweifelsfrei freiwillig. Daran vermag auch die angebliche Auskunft des Standesamtes in (...) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hätte auch in der Schweiz heiraten können. Somit sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, welche sie praktisch gezwungen hätten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Durch die Heirat ist sie ausserdem mit den entsprechenden Behörden in Kontakt getreten. Was aber bleibt, sind die Fragen, ob die Beschwer-deführerin dadurch in rechtlich relevanter Weise in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten ist (Schutzbeanspruchung) und sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat (Schutzgewährung). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass in der von der Beschwerde-führerin besuchten Region, dem Kosovo, eine Sondersituation herrschte (und auch nach wie vor herrscht). Die faktische Macht im Kosovo wurde zum Zeitpunkt der Heirat nicht von der serbischen Regierung, sondern von der UNMIK, teilweise in Zusammenarbeit mit regionalen Verwaltungseinheiten, ausgeübt. Dass der Kosovo im Jahre 2006 formell dem jugoslawischen Staatsgebiet zugehört hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt jedoch voraus, dass eine Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattge-funden hat, was einen tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden bedingt. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, "dass mit den heimatlichen Behörden diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante Verfolgung verantwortlich waren" (vgl. EMARK 1996 Nr. 9, S. 72, unter Verweis auf S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 305). Die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung keinerlei Machtbefugnisse hat, kann nicht als Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet werden. Dasselbe gilt für die Heirat vor den lokalen Behörden Kosovos, zumal letztere von der UNMIK eingesetzt worden sind und nicht als Organe der serbischen Re-gierung betrachtet werden können. Hiebei ist daran zu erinnern, dass es ja gerade eine der Aufgaben der KFOR war, die Einwohner des Kosovos vor Übergriffen der serbischen Machthaber zu schützen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den tatsächlichen "Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben hat. 4.4 Die Flüchtlingskonvention basiert bekanntlich auf dem Grund-gedanken der Subsidiarität; sie beurteilt den Schutz eines Flüchtlings dann nicht mehr als notwendig, wenn dieser den Schutz seines Heimatstaates beansprucht und diesen auch erhalten hat. Es stellt sich also zusätzlich die Frage, ob auch ein bloss regionaler Schutz in einem Teilgebiet des Heimatlandes für die Aberkennung der Flücht-lingseigenschaft und den Asylwiderruf zu genügen vermag. Die ARK hat dazu in einem Urteil (EMARK 2002 Nr. 8) zur Situation im Kosovo folgendes ausgeführt: "Die Ausgestaltung des UNO- (und NATO-) Mandates für Kosovo macht klar, dass hier eine umfassende Macht-substitution konzipiert und in der Folge auch umgesetzt wurde. In den Jahren der Entstehung der Flüchtlingskonvention (16. Januar 1950 bis 25. Juli 1951) war ein derartiger Ersatz des staatlichen Gewaltmono-pols durch die damals gerade fünf Jahre alte UNO in keiner Weise absehbar. In Anbetracht dieser veränderten Rolle, die die UNO in der heutigen Zeit spielen kann, ist es (...) im Sinne einer zeitgemässen Auslegung gerechtfertigt, eine gewisse Aufweichung des dem Wortlaut der Flüchtlingskonvention folgenden Prinzips, dass es das Heimatland sein muss, unter dessen Schutz sich der Flüchtling gestellt und dessen Schutz er tatsächlich erhalten hat, zuzulassen. (...) nach der für die Interpretation völkerrechtlicher Verträge massgebenden Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK; SR 0.111) ist ein Vertrag unter anderem "im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen", wobei jede gleichzeitig oder später geschlossene sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft für die Auslegung mit zu berücksichtigen ist (Art. 31 WVK). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll und all den vielen darauf bezugnehmenden Übereinkünften liegen das Ziel und der Zweck zugrunde, einem Verfolgten Schutz vor Verfolgung und eine gesicherte Rechtsstellung zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten Schutzes und der ihm eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt er mit einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vollumfäng-lich dem Ziel und dem Zweck der Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls konventionsimmanente Gebot, einen einmal gewährten Status nicht ständig zu überprüfen und nicht leichthin zu entziehen (...), beachtet. Neben dieser allgemein gültigen Feststellung, dass die zuständige UNMIK im Zusammenspiel mit der KFOR unter Umständen einer vormals verfolgten Person albanischer Ethnie Schutz gewähren und dass dieser Schutz in rechtlicher Hinsicht genügen kann, bedarf es allerdings zusätzlich des Erfordernisses, dass der erbrachte be-ziehungsweise zu erwartende Schutz vom Flüchtling als ausreichend betrachtet wird. Dieses Erfordernis, das hier zu den drei üblichen Voraussetzungen (...) dazu kommt, entspringt der Erkenntnis, dass ein regionaler und von supranationalen Institutionen erbrachter Schutz insbesondere in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht dem staatlichen Schutz nicht gleichkommen kann: Damit ist angezeigt, dass bei der Anwendung des Aberkennungsgrundes gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK bei einem kosovarischen Flüchtling in der gegenwärtigen Situation der durch die UNMIK gewährleisteten Interimsverwaltung massgebend auf das Verhalten des Flüchtlings abzustellen ist. Können aus seinen Äusserungen oder Handlungen unzweifelhafte Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden, so ist der betreffende Beendigungsgrund erfüllt" (EMARK 2002 Nr. 8 S. 69ff). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesen Erwä-gungen nahelegen würden. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist anlässlich ihrer Reise in den Hei-matstaat durch die Anwesenheit der UNMIK, der KFOR und weiterer internationaler Organisationen offensichtlich effektiver Schutz vor Ver-folgung zuteil geworden. Sie war ausserdem in der Lage, sich vor regionalen Behörden trauen zu lassen und ihr wurden entsprechende Zivilstandsakten ausgehändigt. Insgesamt erfüllten die UNMIK (und mit ihr die KFOR) für die Beschwerdeführerin damit weitestgehend diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat erwartet werden können. Damit erlangte die Beschwerdeführerin effektiven und dauerhaften Schutz. Obwohl dieser Schutz nicht vom Heimatstaat, sondern von einer regionalen UN-Interimsverwaltung ausgeht, ist die Beschwerdeführerin auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz offen-sichtlich nicht mehr angewiesen; sie profitierte vielmehr von den Vorteilen, die ihr als anerkanntem Flüchtling erwachsen, wie auch von solchen, die ihr aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zustehen. Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichts unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall zu beurteilen-den Begleitumstände gerechtfertigt, den effektiven und umfassenden regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Sub-sidiarität des Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber dem-jenigen des Gebotes der engen Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten. Das BFM hat demnach zu Recht die Flücht-lingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr seinerzeit gewährte Asyl widerrufen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 19. September 2007 mitgeteilt hat, bedeutet der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht, dass sie die Schweiz verlassen muss, sondern einzig, dass sie nun nicht mehr dem AsylG, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem am 26. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss ver-rechnet.

7. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: