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E-2865/2020

E-2865/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-28 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 20. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer, so- malischer Staatsangehöriger, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Im Jahr 2011 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer von ihm missbräuchlich beantragten und aufgrund von Falschangaben bewilligten Familienzusammenführung eine Frau in die Schweiz. Er gab zu, das Ge- such für sie unter der Identität seiner ersten Ehefrau gestellt zu haben, die gebrechlich und bettlägrig sei, und von der er sich habe scheiden lassen. C. Am 11. Januar 2018 wurden im Rahmen einer Polizeikontrolle beim Badi- schen Bahnhof in Basel im Gepäck des Beschwerdeführers mehrere Do- kumente sichergestellt und dem SEM wegen des Verdachts auf Heimat- reise mit einem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge übermittelt (Rei- seausweis für Flüchtlinge mit Aufenthaltsvisum für Dschibuti, Flugbu- chungsbestätigungen, «Go Home Document» der somaliländischen Ver- tretung in Dschibuti, Gerichtsurteil des Supreme Courts Somaliland vom […] 2017, aus dem hervorgeht, dass er seit 2014 gegen seine zweite Ehe- frau beziehungsweise deren Verwandte in Somaliland prozessiert hat). D. Aufgrund der sichergestellten Dokumente eröffnete das SEM ein Verfahren zur Prüfung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft. Zur Feststellung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs führte es schriftliche Abklärungen sowie eine Anhörung durch (Schreiben vom 27. Februar 2018, Anhörung vom 18. Mai 2018, Schreiben vom 15. Oktober 2018 und vom 19. Juli 2019). Der Beschwerdeführer führte in seinen Stellungnahmen vom 26. März 2018, vom 26. November 2018 und vom 31. Juli 2019 sowie im Rahmen der Anhörung vom 18. Mai 2018 im Wesentlichen aus, seine Reise nach Somaliland sei nur kurz und durch ein Gerichtsverfahren begründet gewe- sen, in welchem er zwingend habe erscheinen müssen. Er habe sich damit nicht unter den Schutz seines Heimatlandes begeben. Zudem sei Somali- land ein von Somalia faktisch unabhängiges Land. Es gebe keinen Grund, ihm wegen dieser Reise die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen bezie- hungsweise sein Asyl zu widerrufen.

E-2865/2020 Seite 3 Zur Stützung seiner Angaben legte der Beschwerdeführer Bestätigungen des Gerichtstermins vom (…) 2017 (undatierte Bestätigung seines An- walts; Bestätigung des Gerichts vom 3. Oktober 2019) sowie weitere Be- weismittel vor (Militärausweis, […], militärische Bestätigung für die Kontroll- stellen, Bestätigung der Wahl als Clanführer). E. Mit Verfügung vom 28. April 2020 aberkannte das SEM dem Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Zur Begründung führte das SEM an, der Beschwerdeführer habe die Heimat- reise freiwillig vorgenommen, um gegen den Vater seiner zweiten Ehefrau zu prozessieren (gemäss Stellungnahmen des Beschwerdeführers habe sie sich ohne seine Zustimmung von ihm getrennt und mit Zustimmung ih- res Vaters einen anderen Mann geheiratet). Das Gerichtsverfahren vor dem Supreme Court scheine finanzieller Natur zu sein. Den vorgelegten Dokumenten lasse sich nicht entnehmen, dass sein Erscheinen zwingend notwendig gewesen sei. Dies sei nach einem mehrjährigen zivilrechtlichen Verfahren, in welchem er sich seinen Angaben zufolge immer von einem Anwalt habe vertreten lassen können, auch ungewöhnlich. Wie aus dem sichergestellten Urteil hervorgehe, sei bereits von mehreren Instanzen zu seinen Gunsten entschieden worden. Er habe aber gegen die Entscheide rekurriert, um höhere Entschädigungsbeträge für das Brautgeld, Visakos- ten und den erlittenen moralischen Schaden einzufordern. Im Weiteren falle auf, dass sein früherer Pass für eine ausländische Person äthiopische Visa für die Jahre 2014, 2015 und 2016 mit Ein- und Ausreisestempeln des Flughafens in B._______ aufweise, welche jeweils einen Aufenthalt im Zeitraum der nächsten Beschwerdeeinreichung beziehungsweise der rele- vanten Urteilsverkündungen nachwiesen. Diese Reisen habe er mit der Fa- milienzusammenführung erklärt, welche aber bereits im Jahr 2012 abge- schlossen gewesen sei. Demnach bestünden Zweifel an seinem Vorbrin- gen, erst im Jahr 2017 nach Somaliland gereist zu sein. Im Weiteren habe er unstimmige Angaben zu seinen (familiären) Verbindungen in Somaliland gemacht. Da seine Heimatreise freiwillig stattgefunden habe, seien die Vo- raussetzungen zum Asylwiderruf erfüllt. Im Weiteren seien auch die Krite- rien der beabsichtigten Unterschutzstellung und der effektiven Schutzge- währung erfüllt. Somaliland gelte völkerrechtlich als Teil Somalias. Der Schutz der autonomen Region reiche aus, den regionalen Schutz demje- nigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Abs. 1 FK gleichzusetzen. Diesen Schutz habe er auch erhalten. Aus seinen Handlungen sei unzwei- felhaft erkennbar, dass er dies auch subjektiv so empfunden habe und keine Furcht vor Verfolgung bestehe. Er habe vor den somaliländischen

E-2865/2020 Seite 4 Behörden eine Frau geheiratet und ein Gerichtsverfahren geführt. Dabei habe er sich auch mit seinem Schweizer Reisepass für Flüchtlinge, in wel- chem der Geburtsort C._______ vermerkt sei, an die Justizbehörden ge- wandt. Es sei ihm möglich gewesen, rechtlich gegen einen Somaliländer vorzugehen, und er habe vom Obersten Gericht Somalilands grosse Geld- beträge zugesprochen erhalten. Insgesamt erfülle damit die somaliländi- sche Regierung diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat erwartet werden könnten. Der regionale Schutz sei dem eines Heimatlan- des gleichzusetzen. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung, dass ihm weiterhin die Flüchtlings- eigenschaft zukomme, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung. Er sei nicht freiwillig, sondern nur aufgrund der Anordnung eines Gerichts nach Somaliland gereist. Dies stelle einen wichtigen Grund dar. Wegen der einmaligen, kurzen Reise für einen Gerichtstermin habe er sich nicht freiwillig unter den Schutz seines Landes gestellt. Das SEM habe ihm keine weiteren Reisen nachweisen können. Auch sei er nicht mit somali- schen Behörden in Kontakt gestanden. Somaliland gelte seit 1991 de facto als eigener Staat und sei unabhängig von Somalia. Wie das SEM wieder- holt festgehalten habe, gelte das formal zu Somalia gehörende Somaliland aufgrund der vorhandenen Strukturen (Verwaltung, Polizei, Rechtspre- chung) zwar grundsätzlich als sicher für somalische Flüchtlinge. Deshalb werde Somaliland als inländische Fluchtalternative betrachtet, wenn enge Verbindungen zur Region bestünden und mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans zu rechnen sei (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5). Für die Anerkennung und Beendigung der Flüchtlingseigenschaft sei aber nicht die gleiche Betrachtungsweise angezeigt. Im Weiteren wäre selbst unter An- nahme einer analog anwendbaren Auslegung im Sinn einer inländischen Fluchtalternative bei Beendigung deren Inanspruchnahme nicht zumutbar. Er sei 59-jährig, habe Gesundheitsprobleme, keine Familien- und keine Clanverbindungen. Er gehöre dem D._______-Clan an, der im zentralen Osten und Westen von Somaliland angesiedelt sei, und er kenne nur den Berater und den Anwalt, welcher ihn vor Gericht vertreten habe. Ansonsten habe er keine Kontakte in Somaliland. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter das

E-2865/2020 Seite 5 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 hielt das SEM an der angefochte- nen Verfügung fest und verzichtete auf Ausführungen zur Beschwerde- schrift. I. Am 30. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäss Lehre und Rechtspre- chung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) müssen für eine Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft und den Widerruf des Asyls die folgenden drei Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling aner- kannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimat- staat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzge- währung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit be- achtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5).

E. 3.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte.

E. 4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einem von der somalilän- dischen Vertretung ausgestellten Heimreisezertifikat in Somaliland einge- reist ist, um an einem von ihm angestrengten Schadenersatzprozess teil- zunehmen. Bei den Akten liegt ein Heimreisezertifikat der somaliländi- schen Vertretung in Dschibuti, welches auf seinen Namen ausgestellt ist. Seinen Angaben zufolge ist er damit am (…) 2017 über den Flughafen Har- geisa in Somaliland eingereist. Nach der Gerichtsverhandlung ist er seinen Angaben zufolge am (…) 2017 illegal über die Grenze von Somaliland nach Dschibuti ausgereist. Im Folgenden ist unter Würdigung der Erklärungen des Beschwerdeführers und des Beweismaterials auf die strittige Freiwilligkeit der Heimatreise (E. 4.1) sowie auf die Frage der Unterschutzstellung und der Schutzge- währung (E. 4.2) einzugehen.

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E. 4.1.1 In der Stellungnahme vom 26. März 2018 erklärte der Beschwerde- führer, er habe im Dezember 2011 nach Brauch eine Frau aus Somaliland geheiratet, die im Jahr 2014 mit einem anderen Mann eine Ehe eingegan- gen sei. In dem Rechtsstreit vor dem Supreme Court Somaliland sei es um die Frage gegangen, ob ein Familienangehöriger seiner Frau zu Unrecht in eine zweite Heirat nach Brauch eingewilligt habe und er (der Beschwer- deführer) dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten müsse. Er werde in dem Prozess durch zwei Personen, nämlich seinen Anwalt und seinen Freund M. vertreten, der ihn bereits bei seiner Hochzeit nach Brauch ver- treten habe. Die Gegenseite habe versucht, ihre rechtliche Position zu ver- bessern, und behauptet, dass er alt und gebrechlich sei. Um dies zu wider- legen, sei er am (…) 2017 nach Dschibuti geflogen und habe sich dort ein Reisedokument für Somaliland besorgt. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Anwalts bei, aus der hervorgeht, dass er einen Gerichtstermin in Somali- land wahrgenommen habe, in dem es um den Nachweis des Alters bezie- hungsweise Gesundheitszustands gegangen sei: «(…) we would like to confirm that the Civil Court of Hargeisa had requested our client to appear personally in court (…) to form its own view on this matter. Therefore, upon our advice our client came to Hargeisa and presented himself to the Civil Court on (…) 2017. To our knowledge, this was the only reason for our client’s travel to Somaliland. We would like to add that our client’s personal appearance successfully convinced the Court that he is neither old nor de- crepit.» In der Anhörung vom 18. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, der Rechtsvertreter habe ihn lange Zeit immer wieder unter Druck gesetzt und gesagt, um ihn richtig vertreten zu können, solle er vor Gericht erscheinen. Die gerichtliche Vorladung sei beim Rechtsvertreter geblieben, er selbst habe keine solche erhalten. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte er geltend, er sei entgegen seines besseren Wissens zum Gerichtstermin ge- reist, weil sein Freund sonst im Gefängnis gelandet wäre. Auf Nachfrage erklärte er, dies habe ihm sein Freund gesagt. Man hätte jenen beschuldigt, vor Gericht gelogen zu haben. Die Gegner hätten Recht bekommen, wenn er vom Gericht für 80-jährig, gebrechlich und nicht heiratsfähig erachtet worden wäre.

E. 4.1.2 Aus dem sichergestellten Urteil des Supreme Court Somaliland vom (…) 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Datum vom (…)

E-2865/2020 Seite 8 2016 Beschwerde gegen ein Provinzgerichtsurteil eingelegt und Ersatz für einen erlittenen Schaden in der Höhe von 124'690.– Dollar begehrt hat. Am (…) 2017 habe eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattgefunden. Das Urteil des Gemeindegerichts vom (…) 2015, welches zunächst seine Ex-Frau zur Zahlung von 3'000.– Dollar verurteilt habe, und das vorinstanzliche Provinzgerichtsurteil vom (…) 2016, in welchem der Schaden auf 18'000.– Dollar geschätzt worden sei, würden aufgehoben. Der Beschwerdegegner werde verurteilt, dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigungssumme in der Höhe von insgesamt 60'000.– Dollar zu bezah- len.

E. 4.1.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lässt sich aus einem Scha- denersatzprozess, welchen der Beschwerdeführer an den Supreme Court weitergezogen hat, kein zwingender Grund für eine Heimatreise ableiten. Das Verfahren, welches er eingeleitet hatte, konnte – wie der Beschwerde- führer selbst anführt – vor den Vorinstanzen ohne sein Beisein geführt wer- den. Offensichtlich hatten jene trotzdem zu seinen Gunsten entschieden. Er hat danach das Verfahren weitergezogen, um eine höhere Entschädi- gung zu fordern. Das in der Anhörung vom 18. Mai 2018 erstmals geäus- serte Vorbringen, sein Freund wäre ohne sein Erscheinen vor dem Sup- reme Court ins Gefängnis gekommen, findet keine Grundlage in den Akten und ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Schreiben seines Anwaltes (vgl. E. 4.1.1) wird sein Erscheinen vor Gericht ausschliesslich mit einer vermeintlich verbesserten Beweislage im Zivilprozess begründet. Das Ge- richtsurteil vom (…) 2017 erwähnt im Weiteren keine Beweisabnahme vom (…) 2017, sondern eine Verhandlung vom (…) 2017, welche in Anwesen- heit der Parteien durchgeführt worden sei. Dass ein Erscheinen des Be- schwerdeführers zwingend notwendig gewesen wäre, lässt sich auch nicht aus einer nachträglichen Bestätigung des Gerichts vom 3. Oktober 2019 ableiten, welche der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 nachgereicht hat. Im Widerspruch dazu hat er zuvor in der Stellungnahme vom 26. No- vember 2018 ausgeführt, das Gericht könne seine Teilnahme nicht bestä- tigen; solche Bestätigungen müssten vom Justizdepartement ausgestellt werden und seien zudem vom Aussenministerium zu bewilligen; auf An- frage habe ihm das Aussenministerium erklärt, dass die Bestätigung nur bewilligt werde, wenn ein Beleg seiner legalen Ein- und Ausreise vorliege; dies habe er aber nicht belegen können, da er mit einem gefälschten «Go Home Document» eingereist und illegal ausgereist sei. Bereits aufgrund dieser Aussagen zu den Ausstellungsmodalitäten hat eine Bestätigung, die offensichtlich im Gegensatz dazu entstanden ist, keine ausreichende Be- weiskraft und ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten.

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E. 4.1.4 Im Weiteren hat das SEM auch berechtigterweise ernsthafte Zweifel an der Einmaligkeit der Heimatreise geäussert. Die Aktenlage und das Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass er in So- maliland persönliche Kontakte pflegt und sich bereits öfter dort aufgehalten haben muss, als er bereit ist, anzugeben. Im Schreiben vom 15. Oktober 2018 teilte ihm das SEM mit, in den aktenkundigen Beweismitteln für eine Heimatreise seien Hinweise auf falsche Angaben zu seiner Herkunft ent- halten. Bei den Asylakten befinde sich ein Armeeausweis seines Bruders, mit dessen vermerkter Herkunft aus E._______, F._______, Somaliland. Im Weiteren habe er in seiner Bundesanhörung vorgebracht, alle Doku- mente seien bei seiner Tante in E._______ gewesen. Weshalb die Tante seine Dokumente mitgenommen haben soll, als jene etwa im Jahr 2005 nach E._______ gezogen sei, habe er schon damals nicht schlüssig erklä- ren können. Im Zusammenhang mit den von ihm am 18. Mai 2018 nach- gereichten Armeedokumenten dränge sich die Frage nach seinem Bezug zu Somaliland auf. Auf dem am 18. Mai 2018 nachgereichten Originaldo- kument der Armee sei vermerkt, dass ihm bereits im Februar 1983 auf- grund seines Gesundheitszustandes ein 60-tägiger Urlaub für eine Reise nach E._______ bewilligt worden sei. Die Beweismittel stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwer- deführers im Rahmen der Anhörung, sich selbst während der Zeit in der Armee nie in Somaliland aufgehalten zu haben und nur einmal drei Monate in G._______ ([…]) gewesen zu sein. Insbesondere hat er auch auf Nach- frage zu seinem Bruder, der gemäss den im Jahr 2010 sichergestellten Dokumenten aus E._______ stammt, keine Erklärung abgegeben. Seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. November 2018, seine Tante sei mit einem Nordsomalier verheiratet, lebe nun wieder in C._______ und sei die einzige ältere Verwandte gewesen, weshalb er seine Ausweise we- gen der ersichtlichen Clanzugehörigkeit bei ihr gelassen habe, genügen hierfür nicht. Im Weiteren geht aus der Stellungnahme mit Bezug auf si- chergestellte Telefonnummern aus Somaliland hervor, dass er weitere Be- ziehungen in Somaliland hat. Die Telefonnummern aus Nordsomalia er- klärte er damit, Kollegen aus Somaliland aus der Zeit im Militärdienst sowie aufgrund seiner Heilaufenthalte in E._______ zu haben. Vom Militär sei er aus gesundheitlichen Gründen nach E._______ geschickt worden, weil er dort (…) besucht habe. Demgegenüber führt er aber in der Beschwerde aus, vor 2017 noch nie in Somaliland gewesen zu sein, dort niemand zu kennen und niemand zu haben. In der Beschwerde bringt er im Weiteren vor, dass sein Clan im Norden und Osten Somalilands präsent sei. Als vor

E-2865/2020 Seite 10 Jahren gewählter Clanführer mit Kontakten in Somaliland ist aber anzu- nehmen, dass er sich vor Ort entsprechend vernetzen kann und auch ver- netzt hat. Aufgrund der genannten Widersprüche ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bereits früher und länger als behauptet in Somali- land aufgehalten haben muss. Wie dargelegt, vermögen seine Beschwer- devorbringen, er kenne ausser seinem Anwalt und seinem Freund M. nie- manden in Somaliland, nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für seine Aus- sagen in der Anhörung vom 18. Mai 2018, vor der strittigen Reise zum Ge- richtsprozess noch nie in Somaliland gewesen zu sein.

E. 4.1.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer freiwillig eine Heimatreise vorgenommen hat. Ob wegen der erheblichen Zweifel an seinen Vorbringen zu seiner Herkunft bezie- hungsweise seinen Familienangehörigen in Somaliland von einem Er- schleichen des Asyls oder der Flüchtlingseigenschaft durch falsche Anga- ben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen auszugehen ist, hat das SEM offenlassen können.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Reise nach Somaliland ei- nen Beendigungsgrund für seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl er- fülle. Er habe damit nicht auf rechtlich relevante Weise Kontakt zu seinem Heimatstaat aufgenommen (Schutzbeanspruchung) und sich nicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt (Schutzgewährung). Er sei zwar mithilfe eines von Somaliland ausgestellten Heimreisezertifikats in Somalia eingereist, ohne sich dafür aber an die somalischen Behörden zu wenden. Das SEM habe sich zu Unrecht auf das Urteil betreffend eine Heimatreise in den Kosovo gestützt (EMARK 2002 Nr. 8). Im damals von der ARK zu beurteilenden Fall sei es um einen Tatbestand gegangen, welcher in der FK nicht geregelt sei. Die Annahme einer Lücke und die ausnahmsweise analoge Auslegung der Beendigungsklausel, welche nur im Kontext des UNO-Mandats im Kosovo stattgefunden habe, rechtfertige sich nicht in Be- zug auf Somaliland. Die Konstellation autonomer staatlicher Teilgebiete sei nämlich – im Gegensatz zum nicht vorhersehbaren UNO-Mandat im Ko- sovo – bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der FK bekannt gewesen. Wie das SEM ausgeführt hat, ist mit Bezug auf Somaliland von einer Son- dersituation auszugehen. Die Frage, unter welchen Umständen neben Hei-

E-2865/2020 Seite 11 mat- und Herkunftsstaaten auch de-facto staatliche Entitäten – wie vorlie- gend die den somalischen Zentralstaat substituierende autonome Region Somaliland – bei Beendigung der Flüchtlingseigenschaft als schutzgewäh- rend gelten können, ist selbst bei einer zurückhaltenden Auslegung der Be- endigungsgründe nicht allein durch eine Versteinerung der Bestimmungen der FK zu ermitteln, sondern – in Anwendung auf den konkreten Einzelfall – nach deren Ziel und Zweck zu beantworten (vgl. Art. 31 Abs. 1 Wiener Ver- tragsrechtskonvention [SR 0.111]). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Pro- tokoll und den darauf bezugnehmenden Übereinkünften liegen das Ziel und der Zweck zugrunde, einer verfolgten Person Schutz vor Verfolgung und einen entsprechenden Rechtsstatus zu gewähren. Kann vom Signa- tarstaat der Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling des einmal ge- währten Schutzes und der ihm eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt er mit einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Ziel und dem Zweck der Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls konven- tionsimmanente Gebot, einen einmal gewährten Status nicht ständig zu überprüfen und nicht leichthin zu entziehen, beachtet. Das zusätzliche Er- fordernis, welches in der konkreten Anwendung auf den Einzelfall bei Be- endigung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten ist, ist das Verhalten des Flüchtlings. Demnach kommt es darauf an, ob der erbrachte beziehungs- weise zu erwartende Schutz von ihm als ausreichend betrachtet wird, ob also aus seinen Äusserungen oder Handlungen unzweifelhafte Rück- schlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, aus- reichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden können (vgl. Urteil des BVGer E-7386/2007 vom 28. August 2008 E. 4.4; EMARK 2002 Nr. 8 c) ff).

E. 4.2.2 Zur Schutzbeanspruchung ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer sich unter Bekanntgabe seines Namens von der somaliländischen Ver- tretung in Dschibuti ein Heimreisezertifikat hat ausstellen lassen und die- ses auch bei der Einreise am Flughafen in Hargeisa benutzt hat. Er ist auch

– wie bereits oben festgehalten – ohne äusseren Zwang im von ihm ge- führten Gerichtsprozess mit den Behörden in Kontakt getreten.

E. 4.2.3 Zur Schutzgewährung ist zunächst festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nichtstaatlichen Verfolgung seitens der Al-Shabaab zuerkannt wurde. Dass durch diese Mi- liz in Somaliland Verfolgung droht, ist nicht ersichtlich und bringt der Be- schwerdeführer auch nicht vor. Wie sich aus der bereits vom Beschwerde- führer zitierten Rechtsprechung zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt, besteht in Somaliland grundsätzlich Schutz vor Verfolgung. Er

E-2865/2020 Seite 12 konnte sich problemlos an die Behörden wenden, hat dort eine Frau gehei- ratet und schliesslich auch seine finanziellen Ansprüche gegen einen So- maliländer mit Hilfe der Justizbehörden erfolgreich durchgesetzt. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit bestand für ihn selbst offensichtlich kein Zweifel. Wie bereits weiter oben festgehalten, verfügt er über Familie und persönliche Kontakte in Somaliland. Dass das SEM darin auch Hin- weise erkennt, dass er selbst aus Somaliland stammen könnte, ist nicht zu beanstanden, wurde doch auch sein Heimreisezertifikat in seinem Namen für einen Somaliländer ausgestellt. Für die vorliegend zu prüfende Schutz- fähigkeit und -willigkeit kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer auf- grund des festgestellten Sachverhalts offensichtlich in einer anderen Posi- tion befindet als somalische Flüchtlinge, die in Hargeisa leben (vgl. UN- HCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, HCR/IPC/SOM/2022/01, S. 136). Wäh- rend seiner freiwilligen Aufenthalte in seiner Heimat hatte er keine Situation zu bewältigen, in welcher er keine sozialen Verbindungen zu Somalilän- dern aufweisen könnte, Schwierigkeiten hätte, Zugang zur Justiz zu finden, oder Schwierigkeiten hätte, staatliche Services – wie beispielsweise jenes der Somaliländischen Vertretung in Dschibuti – in Anspruch zu nehmen.

E. 4.3 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwer- deführers nichts zu ändern. Seine Angaben, er sei als ehemaliger Armee- angehöriger, der aus C._______ stamme, mit einem gefälschten Heimrei- sezertifikat nach Hargeisa gereist, weil er ansonsten von den somaliländi- schen Behörden Schwierigkeiten bekommen hätte beziehungsweise nach Somalia ausgeschafft worden wäre, stehen im Widerspruch zur Aktenlage und zum Verhalten der Behörden.

E. 4.3.1 In der Stellungnahme vom 26. März 2018 brachte er vor, wäre er mit seinem Reisepass für Flüchtlinge nach Somaliland gereist, hätten die Be- hörden gesehen, dass er aus C._______ komme und bei seinem Jahrgang auch herausgefunden, dass er für Somalia gekämpft habe (obwohl nie ak- tiv gegen Somaliland). Dies wäre für ihn sehr gefährlich gewesen. Deshalb habe er sich ein «Go Home Document» besorgt, in welchem er als Ge- burtsort H._______ und als Nationalität Somaliland angegeben habe.

E. 4.3.2 Wie das SEM festgestellt hat, hat er sich seinen Angaben zufolge im Gerichtsverfahren mit seinem Schweizer Reisepass ausgewiesen, in wel- chem der Geburtsort C._______ vermerkt ist, ohne hierfür Konsequenzen befürchtet zu haben. Dass Somaliland ihm keinen Schutz gewähren würde, da er aus C._______ stamme und in der Armee gedient habe, widerspricht

E-2865/2020 Seite 13 zudem seinen eigenen Angaben, sein Freund M. sei ein Kollege aus C._______, den er noch von der Armee her kenne. Auf Vorhalt, weshalb dann ihm (dem Beschwerdeführer) im Gegensatz zu seinem Kollegen Kon- sequenzen drohen sollten, hat er angegeben, dass sich jener in H._______ als (…) aufhalte beziehungsweise als Händler über Kontakte verfüge. An- gesichts der Vernetzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers bis in die somaliländische Vertretung in Dschibuti, welche ihm ohne persönliche Vor- sprache ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat, vermag dies nicht zu über- zeugen. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung mit Be- zug auf das Somaliland Immigration Law festgehalten, dass Somalier in Somaliland rechtlich nicht als Ausländer gelten würden. Bei dieser Sach- lage ist die Annahme der Vorinstanz, dass er sich allein aus dem Grund von der somaliländischen Vertretung ein Heimreisezertifikat besorgt hat, um Ein- beziehungsweise Ausreisestempel Somalilands im Schweizer Rei- sepass für Flüchtlinge zu vermeiden, nicht zu beanstanden. In der Anhö- rung hat er auch eingeräumt, dass seine Reise nach Somaliland ein Fehler gewesen und er sich dessen auch bewusst gewesen sei. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass ihm in Somaliland keine Verfolgung droht und er auch in subjektiver Hinsicht zweifellos davon ausgegangen ist, von den Behörden ausreichenden und effektiven Schutz zu erhalten.

E. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegen.

E. 5.2 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erweisen sich auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hält sich seinen Angaben zufolge in der Schweiz aufgrund einer Niederlas- sungsbewilligung auf. Wie das SEM festgehalten hat, untersteht der Be- schwerdeführer damit dem allgemeinen Ausländerrecht.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2865/2020 Seite 14

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2865/2020 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2865/2020 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 28. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer, somalischer Staatsangehöriger, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Im Jahr 2011 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer von ihm missbräuchlich beantragten und aufgrund von Falschangaben bewilligten Familienzusammenführung eine Frau in die Schweiz. Er gab zu, das Gesuch für sie unter der Identität seiner ersten Ehefrau gestellt zu haben, die gebrechlich und bettlägrig sei, und von der er sich habe scheiden lassen. C. Am 11. Januar 2018 wurden im Rahmen einer Polizeikontrolle beim Badischen Bahnhof in Basel im Gepäck des Beschwerdeführers mehrere Dokumente sichergestellt und dem SEM wegen des Verdachts auf Heimatreise mit einem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge übermittelt (Reiseausweis für Flüchtlinge mit Aufenthaltsvisum für Dschibuti, Flugbuchungsbestätigungen, «Go Home Document» der somaliländischen Vertretung in Dschibuti, Gerichtsurteil des Supreme Courts Somaliland vom [...] 2017, aus dem hervorgeht, dass er seit 2014 gegen seine zweite Ehefrau beziehungsweise deren Verwandte in Somaliland prozessiert hat). D. Aufgrund der sichergestellten Dokumente eröffnete das SEM ein Verfahren zur Prüfung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Feststellung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs führte es schriftliche Abklärungen sowie eine Anhörung durch (Schreiben vom 27. Februar 2018, Anhörung vom 18. Mai 2018, Schreiben vom 15. Oktober 2018 und vom 19. Juli 2019). Der Beschwerdeführer führte in seinen Stellungnahmen vom 26. März 2018, vom 26. November 2018 und vom 31. Juli 2019 sowie im Rahmen der Anhörung vom 18. Mai 2018 im Wesentlichen aus, seine Reise nach Somaliland sei nur kurz und durch ein Gerichtsverfahren begründet gewesen, in welchem er zwingend habe erscheinen müssen. Er habe sich damit nicht unter den Schutz seines Heimatlandes begeben. Zudem sei Somaliland ein von Somalia faktisch unabhängiges Land. Es gebe keinen Grund, ihm wegen dieser Reise die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen beziehungsweise sein Asyl zu widerrufen. Zur Stützung seiner Angaben legte der Beschwerdeführer Bestätigungen des Gerichtstermins vom (...) 2017 (undatierte Bestätigung seines Anwalts; Bestätigung des Gerichts vom 3. Oktober 2019) sowie weitere Beweismittel vor (Militärausweis, [...], militärische Bestätigung für die Kontrollstellen, Bestätigung der Wahl als Clanführer). E. Mit Verfügung vom 28. April 2020 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Zur Begründung führte das SEM an, der Beschwerdeführer habe die Heimatreise freiwillig vorgenommen, um gegen den Vater seiner zweiten Ehefrau zu prozessieren (gemäss Stellungnahmen des Beschwerdeführers habe sie sich ohne seine Zustimmung von ihm getrennt und mit Zustimmung ihres Vaters einen anderen Mann geheiratet). Das Gerichtsverfahren vor dem Supreme Court scheine finanzieller Natur zu sein. Den vorgelegten Dokumenten lasse sich nicht entnehmen, dass sein Erscheinen zwingend notwendig gewesen sei. Dies sei nach einem mehrjährigen zivilrechtlichen Verfahren, in welchem er sich seinen Angaben zufolge immer von einem Anwalt habe vertreten lassen können, auch ungewöhnlich. Wie aus dem sichergestellten Urteil hervorgehe, sei bereits von mehreren Instanzen zu seinen Gunsten entschieden worden. Er habe aber gegen die Entscheide rekurriert, um höhere Entschädigungsbeträge für das Brautgeld, Visakosten und den erlittenen moralischen Schaden einzufordern. Im Weiteren falle auf, dass sein früherer Pass für eine ausländische Person äthiopische Visa für die Jahre 2014, 2015 und 2016 mit Ein- und Ausreisestempeln des Flughafens in B._______ aufweise, welche jeweils einen Aufenthalt im Zeitraum der nächsten Beschwerdeeinreichung beziehungsweise der relevanten Urteilsverkündungen nachwiesen. Diese Reisen habe er mit der Familienzusammenführung erklärt, welche aber bereits im Jahr 2012 abgeschlossen gewesen sei. Demnach bestünden Zweifel an seinem Vorbringen, erst im Jahr 2017 nach Somaliland gereist zu sein. Im Weiteren habe er unstimmige Angaben zu seinen (familiären) Verbindungen in Somaliland gemacht. Da seine Heimatreise freiwillig stattgefunden habe, seien die Voraussetzungen zum Asylwiderruf erfüllt. Im Weiteren seien auch die Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung und der effektiven Schutzgewährung erfüllt. Somaliland gelte völkerrechtlich als Teil Somalias. Der Schutz der autonomen Region reiche aus, den regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Abs. 1 FK gleichzusetzen. Diesen Schutz habe er auch erhalten. Aus seinen Handlungen sei unzweifelhaft erkennbar, dass er dies auch subjektiv so empfunden habe und keine Furcht vor Verfolgung bestehe. Er habe vor den somaliländischen Behörden eine Frau geheiratet und ein Gerichtsverfahren geführt. Dabei habe er sich auch mit seinem Schweizer Reisepass für Flüchtlinge, in welchem der Geburtsort C._______ vermerkt sei, an die Justizbehörden gewandt. Es sei ihm möglich gewesen, rechtlich gegen einen Somaliländer vorzugehen, und er habe vom Obersten Gericht Somalilands grosse Geldbeträge zugesprochen erhalten. Insgesamt erfülle damit die somaliländische Regierung diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat erwartet werden könnten. Der regionale Schutz sei dem eines Heimatlandes gleichzusetzen. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass ihm weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er sei nicht freiwillig, sondern nur aufgrund der Anordnung eines Gerichts nach Somaliland gereist. Dies stelle einen wichtigen Grund dar. Wegen der einmaligen, kurzen Reise für einen Gerichtstermin habe er sich nicht freiwillig unter den Schutz seines Landes gestellt. Das SEM habe ihm keine weiteren Reisen nachweisen können. Auch sei er nicht mit somalischen Behörden in Kontakt gestanden. Somaliland gelte seit 1991 de facto als eigener Staat und sei unabhängig von Somalia. Wie das SEM wiederholt festgehalten habe, gelte das formal zu Somalia gehörende Somaliland aufgrund der vorhandenen Strukturen (Verwaltung, Polizei, Rechtsprechung) zwar grundsätzlich als sicher für somalische Flüchtlinge. Deshalb werde Somaliland als inländische Fluchtalternative betrachtet, wenn enge Verbindungen zur Region bestünden und mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans zu rechnen sei (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5). Für die Anerkennung und Beendigung der Flüchtlingseigenschaft sei aber nicht die gleiche Betrachtungsweise angezeigt. Im Weiteren wäre selbst unter Annahme einer analog anwendbaren Auslegung im Sinn einer inländischen Fluchtalternative bei Beendigung deren Inanspruchnahme nicht zumutbar. Er sei 59-jährig, habe Gesundheitsprobleme, keine Familien- und keine Clanverbindungen. Er gehöre dem D._______-Clan an, der im zentralen Osten und Westen von Somaliland angesiedelt sei, und er kenne nur den Berater und den Anwalt, welcher ihn vor Gericht vertreten habe. Ansonsten habe er keine Kontakte in Somaliland. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und verzichtete auf Ausführungen zur Beschwerdeschrift. I. Am 30. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) müssen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5). 3.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. 4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einem von der somaliländischen Vertretung ausgestellten Heimreisezertifikat in Somaliland eingereist ist, um an einem von ihm angestrengten Schadenersatzprozess teilzunehmen. Bei den Akten liegt ein Heimreisezertifikat der somaliländischen Vertretung in Dschibuti, welches auf seinen Namen ausgestellt ist. Seinen Angaben zufolge ist er damit am (...) 2017 über den Flughafen Hargeisa in Somaliland eingereist. Nach der Gerichtsverhandlung ist er seinen Angaben zufolge am (...) 2017 illegal über die Grenze von Somaliland nach Dschibuti ausgereist. Im Folgenden ist unter Würdigung der Erklärungen des Beschwerdeführers und des Beweismaterials auf die strittige Freiwilligkeit der Heimatreise (E. 4.1) sowie auf die Frage der Unterschutzstellung und der Schutzgewährung (E. 4.2) einzugehen. 4.1 4.1.1 In der Stellungnahme vom 26. März 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Dezember 2011 nach Brauch eine Frau aus Somaliland geheiratet, die im Jahr 2014 mit einem anderen Mann eine Ehe eingegangen sei. In dem Rechtsstreit vor dem Supreme Court Somaliland sei es um die Frage gegangen, ob ein Familienangehöriger seiner Frau zu Unrecht in eine zweite Heirat nach Brauch eingewilligt habe und er (der Beschwerdeführer) dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten müsse. Er werde in dem Prozess durch zwei Personen, nämlich seinen Anwalt und seinen Freund M. vertreten, der ihn bereits bei seiner Hochzeit nach Brauch vertreten habe. Die Gegenseite habe versucht, ihre rechtliche Position zu verbessern, und behauptet, dass er alt und gebrechlich sei. Um dies zu widerlegen, sei er am (...) 2017 nach Dschibuti geflogen und habe sich dort ein Reisedokument für Somaliland besorgt. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Anwalts bei, aus der hervorgeht, dass er einen Gerichtstermin in Somaliland wahrgenommen habe, in dem es um den Nachweis des Alters beziehungsweise Gesundheitszustands gegangen sei: «(...) we would like to confirm that the Civil Court of Hargeisa had requested our client to appear personally in court (...) to form its own view on this matter. Therefore, upon our advice our client came to Hargeisa and presented himself to the Civil Court on (...) 2017. To our knowledge, this was the only reason for our client's travel to Somaliland. We would like to add that our client's personal appearance successfully convinced the Court that he is neither old nor decrepit.» In der Anhörung vom 18. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, der Rechtsvertreter habe ihn lange Zeit immer wieder unter Druck gesetzt und gesagt, um ihn richtig vertreten zu können, solle er vor Gericht erscheinen. Die gerichtliche Vorladung sei beim Rechtsvertreter geblieben, er selbst habe keine solche erhalten. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte er geltend, er sei entgegen seines besseren Wissens zum Gerichtstermin gereist, weil sein Freund sonst im Gefängnis gelandet wäre. Auf Nachfrage erklärte er, dies habe ihm sein Freund gesagt. Man hätte jenen beschuldigt, vor Gericht gelogen zu haben. Die Gegner hätten Recht bekommen, wenn er vom Gericht für 80-jährig, gebrechlich und nicht heiratsfähig erachtet worden wäre. 4.1.2 Aus dem sichergestellten Urteil des Supreme Court Somaliland vom (...) 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Datum vom (...) 2016 Beschwerde gegen ein Provinzgerichtsurteil eingelegt und Ersatz für einen erlittenen Schaden in der Höhe von 124'690.- Dollar begehrt hat. Am (...) 2017 habe eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattgefunden. Das Urteil des Gemeindegerichts vom (...) 2015, welches zunächst seine Ex-Frau zur Zahlung von 3'000.- Dollar verurteilt habe, und das vorinstanzliche Provinzgerichtsurteil vom (...) 2016, in welchem der Schaden auf 18'000.- Dollar geschätzt worden sei, würden aufgehoben. Der Beschwerdegegner werde verurteilt, dem Beschwerdeführer eine Entschädigungssumme in der Höhe von insgesamt 60'000.- Dollar zu bezahlen. 4.1.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lässt sich aus einem Schadenersatzprozess, welchen der Beschwerdeführer an den Supreme Court weitergezogen hat, kein zwingender Grund für eine Heimatreise ableiten. Das Verfahren, welches er eingeleitet hatte, konnte - wie der Beschwerdeführer selbst anführt - vor den Vorinstanzen ohne sein Beisein geführt werden. Offensichtlich hatten jene trotzdem zu seinen Gunsten entschieden. Er hat danach das Verfahren weitergezogen, um eine höhere Entschädigung zu fordern. Das in der Anhörung vom 18. Mai 2018 erstmals geäusserte Vorbringen, sein Freund wäre ohne sein Erscheinen vor dem Supreme Court ins Gefängnis gekommen, findet keine Grundlage in den Akten und ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Schreiben seines Anwaltes (vgl. E. 4.1.1) wird sein Erscheinen vor Gericht ausschliesslich mit einer vermeintlich verbesserten Beweislage im Zivilprozess begründet. Das Gerichtsurteil vom (...) 2017 erwähnt im Weiteren keine Beweisabnahme vom (...) 2017, sondern eine Verhandlung vom (...) 2017, welche in Anwesenheit der Parteien durchgeführt worden sei. Dass ein Erscheinen des Beschwerdeführers zwingend notwendig gewesen wäre, lässt sich auch nicht aus einer nachträglichen Bestätigung des Gerichts vom 3. Oktober 2019 ableiten, welche der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 nachgereicht hat. Im Widerspruch dazu hat er zuvor in der Stellungnahme vom 26. November 2018 ausgeführt, das Gericht könne seine Teilnahme nicht bestätigen; solche Bestätigungen müssten vom Justizdepartement ausgestellt werden und seien zudem vom Aussenministerium zu bewilligen; auf Anfrage habe ihm das Aussenministerium erklärt, dass die Bestätigung nur bewilligt werde, wenn ein Beleg seiner legalen Ein- und Ausreise vorliege; dies habe er aber nicht belegen können, da er mit einem gefälschten «Go Home Document» eingereist und illegal ausgereist sei. Bereits aufgrund dieser Aussagen zu den Ausstellungsmodalitäten hat eine Bestätigung, die offensichtlich im Gegensatz dazu entstanden ist, keine ausreichende Beweiskraft und ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. 4.1.4 Im Weiteren hat das SEM auch berechtigterweise ernsthafte Zweifel an der Einmaligkeit der Heimatreise geäussert. Die Aktenlage und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass er in Somaliland persönliche Kontakte pflegt und sich bereits öfter dort aufgehalten haben muss, als er bereit ist, anzugeben. Im Schreiben vom 15. Oktober 2018 teilte ihm das SEM mit, in den aktenkundigen Beweismitteln für eine Heimatreise seien Hinweise auf falsche Angaben zu seiner Herkunft enthalten. Bei den Asylakten befinde sich ein Armeeausweis seines Bruders, mit dessen vermerkter Herkunft aus E._______, F._______, Somaliland. Im Weiteren habe er in seiner Bundesanhörung vorgebracht, alle Dokumente seien bei seiner Tante in E._______ gewesen. Weshalb die Tante seine Dokumente mitgenommen haben soll, als jene etwa im Jahr 2005 nach E._______ gezogen sei, habe er schon damals nicht schlüssig erklären können. Im Zusammenhang mit den von ihm am 18. Mai 2018 nachgereichten Armeedokumenten dränge sich die Frage nach seinem Bezug zu Somaliland auf. Auf dem am 18. Mai 2018 nachgereichten Originaldokument der Armee sei vermerkt, dass ihm bereits im Februar 1983 aufgrund seines Gesundheitszustandes ein 60-tägiger Urlaub für eine Reise nach E._______ bewilligt worden sei. Die Beweismittel stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung, sich selbst während der Zeit in der Armee nie in Somaliland aufgehalten zu haben und nur einmal drei Monate in G._______ ([...]) gewesen zu sein. Insbesondere hat er auch auf Nachfrage zu seinem Bruder, der gemäss den im Jahr 2010 sichergestellten Dokumenten aus E._______ stammt, keine Erklärung abgegeben. Seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. November 2018, seine Tante sei mit einem Nordsomalier verheiratet, lebe nun wieder in C._______ und sei die einzige ältere Verwandte gewesen, weshalb er seine Ausweise wegen der ersichtlichen Clanzugehörigkeit bei ihr gelassen habe, genügen hierfür nicht. Im Weiteren geht aus der Stellungnahme mit Bezug auf sichergestellte Telefonnummern aus Somaliland hervor, dass er weitere Beziehungen in Somaliland hat. Die Telefonnummern aus Nordsomalia erklärte er damit, Kollegen aus Somaliland aus der Zeit im Militärdienst sowie aufgrund seiner Heilaufenthalte in E._______ zu haben. Vom Militär sei er aus gesundheitlichen Gründen nach E._______ geschickt worden, weil er dort (...) besucht habe. Demgegenüber führt er aber in der Beschwerde aus, vor 2017 noch nie in Somaliland gewesen zu sein, dort niemand zu kennen und niemand zu haben. In der Beschwerde bringt er im Weiteren vor, dass sein Clan im Norden und Osten Somalilands präsent sei. Als vor Jahren gewählter Clanführer mit Kontakten in Somaliland ist aber anzunehmen, dass er sich vor Ort entsprechend vernetzen kann und auch vernetzt hat. Aufgrund der genannten Widersprüche ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bereits früher und länger als behauptet in Somaliland aufgehalten haben muss. Wie dargelegt, vermögen seine Beschwerdevorbringen, er kenne ausser seinem Anwalt und seinem Freund M. niemanden in Somaliland, nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für seine Aussagen in der Anhörung vom 18. Mai 2018, vor der strittigen Reise zum Gerichtsprozess noch nie in Somaliland gewesen zu sein. 4.1.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer freiwillig eine Heimatreise vorgenommen hat. Ob wegen der erheblichen Zweifel an seinen Vorbringen zu seiner Herkunft beziehungsweise seinen Familienangehörigen in Somaliland von einem Erschleichen des Asyls oder der Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen auszugehen ist, hat das SEM offenlassen können. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Reise nach Somaliland einen Beendigungsgrund für seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl erfülle. Er habe damit nicht auf rechtlich relevante Weise Kontakt zu seinem Heimatstaat aufgenommen (Schutzbeanspruchung) und sich nicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt (Schutzgewährung). Er sei zwar mithilfe eines von Somaliland ausgestellten Heimreisezertifikats in Somalia eingereist, ohne sich dafür aber an die somalischen Behörden zu wenden. Das SEM habe sich zu Unrecht auf das Urteil betreffend eine Heimatreise in den Kosovo gestützt (EMARK 2002 Nr. 8). Im damals von der ARK zu beurteilenden Fall sei es um einen Tatbestand gegangen, welcher in der FK nicht geregelt sei. Die Annahme einer Lücke und die ausnahmsweise analoge Auslegung der Beendigungsklausel, welche nur im Kontext des UNO-Mandats im Kosovo stattgefunden habe, rechtfertige sich nicht in Bezug auf Somaliland. Die Konstellation autonomer staatlicher Teilgebiete sei nämlich - im Gegensatz zum nicht vorhersehbaren UNO-Mandat im Kosovo - bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der FK bekannt gewesen. Wie das SEM ausgeführt hat, ist mit Bezug auf Somaliland von einer Sondersituation auszugehen. Die Frage, unter welchen Umständen neben Heimat- und Herkunftsstaaten auch de-facto staatliche Entitäten - wie vorliegend die den somalischen Zentralstaat substituierende autonome Region Somaliland - bei Beendigung der Flüchtlingseigenschaft als schutzgewährend gelten können, ist selbst bei einer zurückhaltenden Auslegung der Beendigungsgründe nicht allein durch eine Versteinerung der Bestimmungen der FK zu ermitteln, sondern - in Anwendung auf den konkreten Einzelfall - nach deren Ziel und Zweck zu beantworten (vgl. Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention [SR 0.111]). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll und den darauf bezugnehmenden Übereinkünften liegen das Ziel und der Zweck zugrunde, einer verfolgten Person Schutz vor Verfolgung und einen entsprechenden Rechtsstatus zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten Schutzes und der ihm eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt er mit einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Ziel und dem Zweck der Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls konventionsimmanente Gebot, einen einmal gewährten Status nicht ständig zu überprüfen und nicht leichthin zu entziehen, beachtet. Das zusätzliche Erfordernis, welches in der konkreten Anwendung auf den Einzelfall bei Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten ist, ist das Verhalten des Flüchtlings. Demnach kommt es darauf an, ob der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz von ihm als ausreichend betrachtet wird, ob also aus seinen Äusserungen oder Handlungen unzweifelhafte Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden können (vgl. Urteil des BVGer E-7386/2007 vom 28. August 2008 E. 4.4; EMARK 2002 Nr. 8 c) ff). 4.2.2 Zur Schutzbeanspruchung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich unter Bekanntgabe seines Namens von der somaliländischen Vertretung in Dschibuti ein Heimreisezertifikat hat ausstellen lassen und dieses auch bei der Einreise am Flughafen in Hargeisa benutzt hat. Er ist auch - wie bereits oben festgehalten - ohne äusseren Zwang im von ihm geführten Gerichtsprozess mit den Behörden in Kontakt getreten. 4.2.3 Zur Schutzgewährung ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nichtstaatlichen Verfolgung seitens der Al-Shabaab zuerkannt wurde. Dass durch diese Miliz in Somaliland Verfolgung droht, ist nicht ersichtlich und bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Wie sich aus der bereits vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt, besteht in Somaliland grundsätzlich Schutz vor Verfolgung. Er konnte sich problemlos an die Behörden wenden, hat dort eine Frau geheiratet und schliesslich auch seine finanziellen Ansprüche gegen einen Somaliländer mit Hilfe der Justizbehörden erfolgreich durchgesetzt. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit bestand für ihn selbst offensichtlich kein Zweifel. Wie bereits weiter oben festgehalten, verfügt er über Familie und persönliche Kontakte in Somaliland. Dass das SEM darin auch Hinweise erkennt, dass er selbst aus Somaliland stammen könnte, ist nicht zu beanstanden, wurde doch auch sein Heimreisezertifikat in seinem Namen für einen Somaliländer ausgestellt. Für die vorliegend zu prüfende Schutzfähigkeit und -willigkeit kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts offensichtlich in einer anderen Position befindet als somalische Flüchtlinge, die in Hargeisa leben (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, HCR/IPC/SOM/2022/01, S. 136). Während seiner freiwilligen Aufenthalte in seiner Heimat hatte er keine Situation zu bewältigen, in welcher er keine sozialen Verbindungen zu Somaliländern aufweisen könnte, Schwierigkeiten hätte, Zugang zur Justiz zu finden, oder Schwierigkeiten hätte, staatliche Services - wie beispielsweise jenes der Somaliländischen Vertretung in Dschibuti - in Anspruch zu nehmen. 4.3 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Seine Angaben, er sei als ehemaliger Armeeangehöriger, der aus C._______ stamme, mit einem gefälschten Heimreisezertifikat nach Hargeisa gereist, weil er ansonsten von den somaliländischen Behörden Schwierigkeiten bekommen hätte beziehungsweise nach Somalia ausgeschafft worden wäre, stehen im Widerspruch zur Aktenlage und zum Verhalten der Behörden. 4.3.1 In der Stellungnahme vom 26. März 2018 brachte er vor, wäre er mit seinem Reisepass für Flüchtlinge nach Somaliland gereist, hätten die Behörden gesehen, dass er aus C._______ komme und bei seinem Jahrgang auch herausgefunden, dass er für Somalia gekämpft habe (obwohl nie aktiv gegen Somaliland). Dies wäre für ihn sehr gefährlich gewesen. Deshalb habe er sich ein «Go Home Document» besorgt, in welchem er als Geburtsort H._______ und als Nationalität Somaliland angegeben habe. 4.3.2 Wie das SEM festgestellt hat, hat er sich seinen Angaben zufolge im Gerichtsverfahren mit seinem Schweizer Reisepass ausgewiesen, in welchem der Geburtsort C._______ vermerkt ist, ohne hierfür Konsequenzen befürchtet zu haben. Dass Somaliland ihm keinen Schutz gewähren würde, da er aus C._______ stamme und in der Armee gedient habe, widerspricht zudem seinen eigenen Angaben, sein Freund M. sei ein Kollege aus C._______, den er noch von der Armee her kenne. Auf Vorhalt, weshalb dann ihm (dem Beschwerdeführer) im Gegensatz zu seinem Kollegen Konsequenzen drohen sollten, hat er angegeben, dass sich jener in H._______ als (...) aufhalte beziehungsweise als Händler über Kontakte verfüge. Angesichts der Vernetzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers bis in die somaliländische Vertretung in Dschibuti, welche ihm ohne persönliche Vorsprache ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf das Somaliland Immigration Law festgehalten, dass Somalier in Somaliland rechtlich nicht als Ausländer gelten würden. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Vorinstanz, dass er sich allein aus dem Grund von der somaliländischen Vertretung ein Heimreisezertifikat besorgt hat, um Ein- beziehungsweise Ausreisestempel Somalilands im Schweizer Reisepass für Flüchtlinge zu vermeiden, nicht zu beanstanden. In der Anhörung hat er auch eingeräumt, dass seine Reise nach Somaliland ein Fehler gewesen und er sich dessen auch bewusst gewesen sei. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass ihm in Somaliland keine Verfolgung droht und er auch in subjektiver Hinsicht zweifellos davon ausgegangen ist, von den Behörden ausreichenden und effektiven Schutz zu erhalten. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegen. 5.2 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erweisen sich auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hält sich seinen Angaben zufolge in der Schweiz aufgrund einer Niederlassungsbewilligung auf. Wie das SEM festgehalten hat, untersteht der Beschwerdeführer damit dem allgemeinen Ausländerrecht.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anna Wildt Versand: