Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 stellte das BFM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 22. November 2004 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Eingabe vom 4. März 2005 erhob die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Diese vereinigte das Rechtsmittelverfahren der Gesuchstellerin mit prozessleitender Verfügung vom (...) 2005 mit jenem ihres Ehemannes F._______. A.b Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel und wies mit Urteil (...) die mit Eingaben vom (...) 2005 und vom (...) 2005 gegen die Verfügungen des BFM vom (...) 2005 erhobenen Beschwerden ab. B. Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin respektive deren Substituten um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 6. Februar 2009 ersuchen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei (revisionsweise) die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung als zweites Asylgesuch ans BFM zu überweisen, subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Gesuchstellerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen, der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2009 (per Telefax) an die kantonale Migrationsbehörde setzte die zuständige Instruktionsrichterin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aus. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2009 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Verfahrens aus und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zugleich wurde festgestellt, dass die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...), soweit F._______ betreffend, unberührt bleibe. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung scheine angesichts der neuen Sachlage nicht mehr zumutbar.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl., zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
E. 4.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird unter Verweis auf ein entsprechendes ärztliches Gutachten von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom (...), geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe erst nach intensiver Therapie und unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Rückreise von den nachstehenden traumatisierenden Ereignissen in der Türkei berichten können. Sie sei in ihrer Kindheit (...) regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Um dem Elternhaus entfliehen zu können, habe sie bereits im Alter von (...) Jahren geheiratet und habe fortan im Elternhaus ihres Ehemannes gelebt. Auch von diesem sei sie in der Folge wiederholt misshandelt und einmal so heftig geschlagen worden, dass sie (...) geflüchtet sei, (...) sie aber nicht aufgenommen sondern wieder zu ihrem Ehemann zurückgeschickt habe. Nach der Geburt ihres ersten Kindes sei sie von H._______ zu einem Treffen genötigt und vergewaltigt worden. (...) Trotz aller Verheimlichungsversuche seien Gerüchte über ein allfälliges Verhältnis zu diesem Mann aufgekommen, aufgrund derer sie von ihrer eigenen als auch von der Familie ihres Mannes mehrfach bedroht worden sei. Aufgrund der in ihrem Herkunftsmilieu geltenden Wertvorstellungen und insbesondere in Ausnützung ihrer Furcht vor einem drohenden Ehrenmord (...). Bis heute hätten ihre Familienangehörigen keine Kenntnis vom vorstehenden Vorfall. Ihr Ehemann habe sein Verhalten ihr gegenüber seit ihrer Einreise in die Schweiz grundlegend geändert. Im Falle einer Rückkehr sei jedoch davon auszugehen, dass dieses fragile Gleichgewicht sofort durch die dort herrschenden Bräuche beseitigt würde. H.______ stelle ihr auch in der Schweiz nach und behaupte, Fotos von ihr zu besitzen. Bei einer Offenlegung des damaligen Vorfalls würden ihre und die in der Türkei verbliebene Familie ihres Ehemannes versuchen, den Ehrenkodex an ihr zu vollziehen, wobei ihr Ehemann sich dort nicht vor sie stellen würde, wie er dies vor der Ausreise auch in keiner Weise getan habe. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin unter (...) leide. Dabei sei es zu (...) gekommen. Erst im Verlauf der Therapie habe die Gesuchstellerin davon überzeugt werden können, die Ärzte in der Klinik, ihren Rechtsvertreter und letztlich die öffentlichen Organe ins Vertrauen zu ziehen. Dabei habe sie sich jeweils höchste Diskretion zusichern lassen. Angesichts des Krankheitsverlaufs und nach einer intensiven Auseinandersetzung mit der Gesuchstellerin und ihrer Umgebung sei verständlich, dass sie die wahren Hintergründe ihrer Leidensgeschichte erst im Verlauf der Behandlung offengelegt habe.
E. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass diese von der Gesuchstellerin neu vorgetragenen Umstände bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden und sich das zu deren Beleg eingereichte ärztliche Zeugnis auf dieselben bezieht. Sodann vermochte sie überzeugend darzulegen, dass ihr auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Dies ergibt sich - auch bei praxisgemässer Zurückhaltung bei der Annahme, die neuen Tatsachen hätten aus "anderen Gründen" als der Unkenntnis bisher nicht vorgebracht werden können - ohne weiteres aus der Tatsache, dass ein entsprechendes Vorbringen im - gemeinsam mit dem Ehemann bestrittenen - ordentlichen Verfahren zur Folge gehabt hätte, dass ihre Familie von den geschilderten Umständen Kenntnis erhalten hätte. In diesem Zusammenhang führt der behandelnde Arzt aus, angesichts der neuen Erkenntnisse könne ihr Verhalten in der Klinik im Nachhinein verstanden werden. (...) Zusammenfassend steht fest, dass die auf Revisionsebene geltend gemachten Tatsachen insoweit neu sind, als sie aus verschiedenen entschuldbaren Gründen nicht bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden konnten. Hinsichtlich des ärztlichen Zeugnisses ergibt sich die Neuheit aus dem Umstand, dass es sich auf die neuen Tatsachen bezieht.
E. 4.3 Den vorliegenden dargelegten Tatsachen kommt klarerweise die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu. Wären sie bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht und allenfalls bereits dort das nun vorliegende Beweismittel beigebracht worden, so wäre dies grundsätzlich geeignet gewesen, die Situation der Gesuchstellerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, mithin zu einem anderen Beschwerdeentscheid zu führen. Werden nämlich die neu geltend gemachten Vorkommnisse als glaubhaft erkannt, hat dies zur Folge, dass die Situation der Gesuchstellerin - zumindest im Vollzugspunkt - neu geprüft werden muss.
E. 4.4 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gegeben. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) ist, soweit die Gesuchstellerin und deren Kinder betreffend, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang wieder aufzunehmen ist.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Der Gesuchstellerin ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen. Diese ist aufgrund der Akten pauschal auf 800.- (inklusive Auslagen und allfälligem Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) wird, soweit die Gesuchstellerin und deren Kinder betreffend, aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Die Gesuchstellerin und deren Kinder können den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7373/2009 {T 0/2} Urteil vom 13. Januar 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren 15. Januar 1980, Türkei, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, substituiert durch Dr. iur. Oliver Brunetti, (...), Gesuchstellerin, und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Türkei, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 stellte das BFM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 22. November 2004 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Eingabe vom 4. März 2005 erhob die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Diese vereinigte das Rechtsmittelverfahren der Gesuchstellerin mit prozessleitender Verfügung vom (...) 2005 mit jenem ihres Ehemannes F._______. A.b Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel und wies mit Urteil (...) die mit Eingaben vom (...) 2005 und vom (...) 2005 gegen die Verfügungen des BFM vom (...) 2005 erhobenen Beschwerden ab. B. Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin respektive deren Substituten um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 6. Februar 2009 ersuchen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei (revisionsweise) die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung als zweites Asylgesuch ans BFM zu überweisen, subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Gesuchstellerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen, der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2009 (per Telefax) an die kantonale Migrationsbehörde setzte die zuständige Instruktionsrichterin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aus. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2009 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Verfahrens aus und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zugleich wurde festgestellt, dass die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...), soweit F._______ betreffend, unberührt bleibe. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung scheine angesichts der neuen Sachlage nicht mehr zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl., zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4. 4.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird unter Verweis auf ein entsprechendes ärztliches Gutachten von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom (...), geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe erst nach intensiver Therapie und unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Rückreise von den nachstehenden traumatisierenden Ereignissen in der Türkei berichten können. Sie sei in ihrer Kindheit (...) regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Um dem Elternhaus entfliehen zu können, habe sie bereits im Alter von (...) Jahren geheiratet und habe fortan im Elternhaus ihres Ehemannes gelebt. Auch von diesem sei sie in der Folge wiederholt misshandelt und einmal so heftig geschlagen worden, dass sie (...) geflüchtet sei, (...) sie aber nicht aufgenommen sondern wieder zu ihrem Ehemann zurückgeschickt habe. Nach der Geburt ihres ersten Kindes sei sie von H._______ zu einem Treffen genötigt und vergewaltigt worden. (...) Trotz aller Verheimlichungsversuche seien Gerüchte über ein allfälliges Verhältnis zu diesem Mann aufgekommen, aufgrund derer sie von ihrer eigenen als auch von der Familie ihres Mannes mehrfach bedroht worden sei. Aufgrund der in ihrem Herkunftsmilieu geltenden Wertvorstellungen und insbesondere in Ausnützung ihrer Furcht vor einem drohenden Ehrenmord (...). Bis heute hätten ihre Familienangehörigen keine Kenntnis vom vorstehenden Vorfall. Ihr Ehemann habe sein Verhalten ihr gegenüber seit ihrer Einreise in die Schweiz grundlegend geändert. Im Falle einer Rückkehr sei jedoch davon auszugehen, dass dieses fragile Gleichgewicht sofort durch die dort herrschenden Bräuche beseitigt würde. H.______ stelle ihr auch in der Schweiz nach und behaupte, Fotos von ihr zu besitzen. Bei einer Offenlegung des damaligen Vorfalls würden ihre und die in der Türkei verbliebene Familie ihres Ehemannes versuchen, den Ehrenkodex an ihr zu vollziehen, wobei ihr Ehemann sich dort nicht vor sie stellen würde, wie er dies vor der Ausreise auch in keiner Weise getan habe. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin unter (...) leide. Dabei sei es zu (...) gekommen. Erst im Verlauf der Therapie habe die Gesuchstellerin davon überzeugt werden können, die Ärzte in der Klinik, ihren Rechtsvertreter und letztlich die öffentlichen Organe ins Vertrauen zu ziehen. Dabei habe sie sich jeweils höchste Diskretion zusichern lassen. Angesichts des Krankheitsverlaufs und nach einer intensiven Auseinandersetzung mit der Gesuchstellerin und ihrer Umgebung sei verständlich, dass sie die wahren Hintergründe ihrer Leidensgeschichte erst im Verlauf der Behandlung offengelegt habe. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass diese von der Gesuchstellerin neu vorgetragenen Umstände bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden und sich das zu deren Beleg eingereichte ärztliche Zeugnis auf dieselben bezieht. Sodann vermochte sie überzeugend darzulegen, dass ihr auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Dies ergibt sich - auch bei praxisgemässer Zurückhaltung bei der Annahme, die neuen Tatsachen hätten aus "anderen Gründen" als der Unkenntnis bisher nicht vorgebracht werden können - ohne weiteres aus der Tatsache, dass ein entsprechendes Vorbringen im - gemeinsam mit dem Ehemann bestrittenen - ordentlichen Verfahren zur Folge gehabt hätte, dass ihre Familie von den geschilderten Umständen Kenntnis erhalten hätte. In diesem Zusammenhang führt der behandelnde Arzt aus, angesichts der neuen Erkenntnisse könne ihr Verhalten in der Klinik im Nachhinein verstanden werden. (...) Zusammenfassend steht fest, dass die auf Revisionsebene geltend gemachten Tatsachen insoweit neu sind, als sie aus verschiedenen entschuldbaren Gründen nicht bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden konnten. Hinsichtlich des ärztlichen Zeugnisses ergibt sich die Neuheit aus dem Umstand, dass es sich auf die neuen Tatsachen bezieht. 4.3 Den vorliegenden dargelegten Tatsachen kommt klarerweise die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu. Wären sie bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht und allenfalls bereits dort das nun vorliegende Beweismittel beigebracht worden, so wäre dies grundsätzlich geeignet gewesen, die Situation der Gesuchstellerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, mithin zu einem anderen Beschwerdeentscheid zu führen. Werden nämlich die neu geltend gemachten Vorkommnisse als glaubhaft erkannt, hat dies zur Folge, dass die Situation der Gesuchstellerin - zumindest im Vollzugspunkt - neu geprüft werden muss. 4.4 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gegeben. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) ist, soweit die Gesuchstellerin und deren Kinder betreffend, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang wieder aufzunehmen ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der Gesuchstellerin ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen. Diese ist aufgrund der Akten pauschal auf 800.- (inklusive Auslagen und allfälligem Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) wird, soweit die Gesuchstellerin und deren Kinder betreffend, aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Die Gesuchstellerin und deren Kinder können den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: