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E-4050/2010

E-4050/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren zwei älteren Kindern im November 2004 und gelangte am 21. November 2004 illegal in die Schweiz, wo sie für sich und die beiden vorerwähnten Kinder am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (eröffnet am 3. Februar 2005) wies das BFM die Asylgesuche mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde mit der Beschwerde ihres Ehemannes, dessen Asylgesuch vom BFM ebenfalls abgelehnt worden war, vereinigt. Mit Urteil (...) wies das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht die beiden vereinigten Beschwerden ab. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens waren zwei weitere Kinder zur Welt gekommen, die vom Gericht ins Verfahren aufgenommen wurden. B. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin respektive deren Substituten um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 6. Februar 2009 ersuchen, soweit sie und ihre Kinder davon betroffen waren. Darin machte sie den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde unter Verweis auf ein entsprechendes ärztliches Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2009, vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe erst nach intensiver Therapie und unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Rückreise von den nachstehenden traumatisierenden Ereignissen in der Türkei berichten können. Sie sei in ihrer Kindheit von ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrem (...) regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Um dem Elternhaus entfliehen zu können, habe sie bereits im Alter von 16 Jahren geheiratet und habe fortan im Elternhaus ihres Ehemannes gelebt. Auch von diesem sei sie in der Folge wiederholt misshandelt und einmal so heftig geschlagen worden, dass sie zu ihrer Mutter geflüchtet sei, welche sie aber nicht aufgenommen, sondern wieder zu ihrem Ehemann zurückgeschickt habe. Nach der Geburt ihres ersten Kindes sei sie von einem mit ihrem Ehemann befreundeten (...)besitzer zu einem Treffen genötigt und vergewaltigt worden. Dabei sei sie schwanger geworden, habe das Kind aber abgetrieben. Trotz aller Verheimlichungsversuche seien Gerüchte über ein allfälliges Verhältnis zu diesem Mann aufgekommen, aufgrund derer sie von ihrer eigenen Familie als auch von derjenigen ihres Mannes mehrfach bedroht worden sei. Aufgrund der in ihrem Herkunftsmilieu geltenden Wertvorstellungen und insbesondere in Ausnützung ihrer Furcht vor einem drohenden Ehrenmord sei es dem (...)besitzer gelungen, sie unter Androhung der Bekanntmachung ihrer abgebrochenen Schwangerschaft zu erneuten Treffen zu nötigen. Bis heute hätten ihre Familienangehörigen keine Kenntnis von jenem Vorfall. Ihr Ehemann habe sein Verhalten ihr gegenüber seit ihrer Einreise in die Schweiz grundlegend geändert. Im Falle einer Rückkehr sei jedoch davon auszugehen, dass dieses fragile Gleichgewicht sofort durch die dort herrschenden Bräuche beseitigt würde. Der (...)besitzer aus der Türkei stelle ihr auch in der Schweiz nach und behaupte, Fotos von ihr zu besitzen. Bei einer Offenlegung des damaligen Vorfalls würde die in der Türkei verbliebene Familie versuchen, den Ehrenkodex an ihr zu vollziehen, wobei ihr Ehemann sich dort nicht vor sie stellen würde, wie er dies vor der Ausreise auch in keiner Weise getan habe. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) leide. Dabei sei es zu wiederholten (...) bei weiterhin bestehender starker (...) gekommen. Erst im Verlauf der Therapie habe die Beschwerdeführerin davon überzeugt werden können, die Ärzte in der Klinik, ihren Rechtsvertreter und letztlich die öffentlichen Organe ins Vertrauen zu ziehen. Dabei habe sie sich jeweils höchste Diskretion zusichern lassen. Angesichts des Krankheitsverlaufs und nach einer intensiven Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin und ihrer Umgebung sei verständlich, dass sie die wahren Hintergründe ihrer Leidensgeschichte erst im Verlauf der Behandlung offengelegt habe. B.b Das BFM führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 ohne Begründung aus, "in diesem Fall" erscheine der Vollzug der Wegweisung nicht mehr als zumutbar. B.c Mit Urteil E-7373/2009 vom 13. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung gut, dass sie im revisionsrechtlichen Sinne neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel beigebracht habe, hob das Urteil (...), soweit es die Beschwerdeführenden betrifft, auf und nahm das Beschwerdeverfahren (...) unter der Verfahrensnummer E-4050/2010 (und unter Einschluss der Kinder der Beschwerdeführerin) wieder auf. C. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 lud die zuständige Instruktionsrichterin das BFM mit Hinweis auf dessen Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 (vgl. Bst. B.b) sowie auf das Revisionsurteil vom 13. Januar 2010 zu einem Schriftenwechsel ein. D. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 zog das BFM seine Verfügung vom 27. Januar 2005 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Juli 2010 wiedererwägungsweise vorläufig auf. Zur Begründung gab es lediglich an, in Würdigung aller Umstände sehe es vom Vollzug der Wegweisung ab, weil ein solcher zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2010 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Mitteilung an, ob sie angesichts der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 an ihrer Beschwerde vom 4. März 2005 festhalten wollten. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juli 2010 teilten die Beschwerdeführenden fristgerecht mit, an ihrer Beschwerde festzuhalten. G. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte das BFM mit, dass die vorläufige Aufnahme sowie die Wegweisung mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Härtefallregelung durch die zuständige kantonale Behörde erloschen bzw. dahingefallen seien.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist, wie bereits im Urteil vom 6. Februar 2009 festgestellt worden ist, frist- und formgerecht eingereicht und die Beschwerde-führenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem deren erste beschwerdeinstanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 13. Januar 2010 wieder aufgehoben wurde, einzutreten.

E. 1.4 Mit Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 wurden die Beschwerdeführenden widererwägungsweise vorläufig aufgenommen, womit die Anfechtung des Vollzugs der Wegweisung dahingefallen ist. Im weiteren Verlaufe des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens wurde ihnen zudem von der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so dass auch die Wegweisung als solche dahingefallen ist und sich der Beschwerdegegenstand im Folgenden auf den Asylpunkt beschränkt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder er sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt dabei auch davon ab, on der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). Falls sich herausstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Landesteil von Verfolgung betroffen ist, ist zudem zu prüfen, ob in einem andern Landesteil eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, was nur gegeben ist, wenn sie dort nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 und E. 8.7.3; D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 In ihrem Revisionsgesuch machte die Beschwerdeführerin neue Tatsachen geltend und legte dazu Arztzeugnisse ins Recht (vgl. Bst. B.a). Mit Urteil vom 13. Januar 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne neu sind, weil sie sich bereits vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ereignet hatten und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, und insofern erheblich sind, als sie grundsätzlich geeignet gewesen wären, sich auf den Beschwerdeentscheid auszuwirken. Zudem stellte es ebenso die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel fest. Zur Glaubhaftigkeit und der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der neuen Vorbringen äusserte sich das Gericht indes nicht. Das BFM erhielt in der Folge zweimal Gelegenheit, sich mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln auseinanderzusetzen. Weder in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 im Rahmen des Revisionsverfahrens noch in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 ging es aber auf die neuen Tatsachen näher ein. Ohne weitergehende Begründung hielt es im Rahmen des Revisionsverfahrens den Wegweisungsvollzug "in diesem Fall" (vgl. Bst. B.b) und im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren "in Würdigung aller Umstände" (vgl. Bst. D) für nicht mehr zumutbar. Aus den Vernehmlassungen geht indes nicht hervor, von welchen Überlegungen sich das BFM bei seinem Entscheid hat leiten lassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob es seinen Wiedererwägungsentscheid alleine auf die in den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztzeugnissen ausgewiesenen Symptome ((...)) stützte oder auch die anamnestischen Angaben einbezog. Es prüfte weder die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen noch gegebenenfalls deren flüchtlingsrechtliche Relevanz ausdrücklich. Damit verletzte es - besonders hinsichtlich der stillschweigenden Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft - seine Begründungspflicht, wie nachfolgend aufgezeigt, schwer. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (EMARK 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Indem das BFM zu den im Revisionsgesuch geltend gemachten Vorbringen nicht ausdrücklich Stellung nahm, so dass weder für die Beschwerdeführenden noch für die Rechtsmittelinstanz ersichtlich ist, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Wiedererwägungsentscheid hat leiten lassen, ist es den Beschwerdeführenden verunmöglicht worden, seinen Erwägungen auf Replikebene sachgerecht zu entgegnen. Damit verletzte es seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht. Die Frage nach einer möglichen Heilung dieses Verfahrensfehlers erübrigt sich unter den Umständen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterliess es die Vorinstanz zudem, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und rechtlich zu würdigen, und verletzte damit ebenfalls Art. 106 Abs. 1 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu hat das BFM trotz zweimaliger Gelegenheit versäumt, die revisionsweise geltend gemachten neuen Tatsachen auf ihre Glaubhaftigkeit und gegebenenfalls auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal keine Heilung des Verfahrensfehlers eingetreten ist und den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 18).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist entsprechend aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen und jene ist anzuweisen, die neuen Tatsachen auf ihre Glaubhaftigkeit und gegebenenfalls auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz, mithin auf die Frage der konkreten Schutzfähigkeit und bereitschaft der zuständigen türkischen Behörden und die Zugänglichkeit und Effektivität staatlichen Schutzes vor frauenspezifischer Verfolgung in der Türkei zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine inländische Flucht- respektive Schutzalternative zu prüfen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG VwVG); die mit dem (in Bezug auf die Beschwerdeführenden) aufgehobenen Urteil vom 6. Februar 2009 auferlegten Kosten sind, sofern sie bereits bezahlt worden sind, den Beschwerdeführenden zur Hälfte zurückzuerstatten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde weder im ursprünglichen noch im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren eine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung vom 27. Januar 2005 wird in den entsprechenden Ziffern aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die mit Urteil vom 6. Februar 2009 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden, sofern sie bezahlt worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht zur Hälfte zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4050/2010 Urteil vom 18. Oktober 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______ und deren Kinder B._______, C._______, D._______, E._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren zwei älteren Kindern im November 2004 und gelangte am 21. November 2004 illegal in die Schweiz, wo sie für sich und die beiden vorerwähnten Kinder am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (eröffnet am 3. Februar 2005) wies das BFM die Asylgesuche mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde mit der Beschwerde ihres Ehemannes, dessen Asylgesuch vom BFM ebenfalls abgelehnt worden war, vereinigt. Mit Urteil (...) wies das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht die beiden vereinigten Beschwerden ab. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens waren zwei weitere Kinder zur Welt gekommen, die vom Gericht ins Verfahren aufgenommen wurden. B. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin respektive deren Substituten um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 6. Februar 2009 ersuchen, soweit sie und ihre Kinder davon betroffen waren. Darin machte sie den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde unter Verweis auf ein entsprechendes ärztliches Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2009, vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe erst nach intensiver Therapie und unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Rückreise von den nachstehenden traumatisierenden Ereignissen in der Türkei berichten können. Sie sei in ihrer Kindheit von ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrem (...) regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Um dem Elternhaus entfliehen zu können, habe sie bereits im Alter von 16 Jahren geheiratet und habe fortan im Elternhaus ihres Ehemannes gelebt. Auch von diesem sei sie in der Folge wiederholt misshandelt und einmal so heftig geschlagen worden, dass sie zu ihrer Mutter geflüchtet sei, welche sie aber nicht aufgenommen, sondern wieder zu ihrem Ehemann zurückgeschickt habe. Nach der Geburt ihres ersten Kindes sei sie von einem mit ihrem Ehemann befreundeten (...)besitzer zu einem Treffen genötigt und vergewaltigt worden. Dabei sei sie schwanger geworden, habe das Kind aber abgetrieben. Trotz aller Verheimlichungsversuche seien Gerüchte über ein allfälliges Verhältnis zu diesem Mann aufgekommen, aufgrund derer sie von ihrer eigenen Familie als auch von derjenigen ihres Mannes mehrfach bedroht worden sei. Aufgrund der in ihrem Herkunftsmilieu geltenden Wertvorstellungen und insbesondere in Ausnützung ihrer Furcht vor einem drohenden Ehrenmord sei es dem (...)besitzer gelungen, sie unter Androhung der Bekanntmachung ihrer abgebrochenen Schwangerschaft zu erneuten Treffen zu nötigen. Bis heute hätten ihre Familienangehörigen keine Kenntnis von jenem Vorfall. Ihr Ehemann habe sein Verhalten ihr gegenüber seit ihrer Einreise in die Schweiz grundlegend geändert. Im Falle einer Rückkehr sei jedoch davon auszugehen, dass dieses fragile Gleichgewicht sofort durch die dort herrschenden Bräuche beseitigt würde. Der (...)besitzer aus der Türkei stelle ihr auch in der Schweiz nach und behaupte, Fotos von ihr zu besitzen. Bei einer Offenlegung des damaligen Vorfalls würde die in der Türkei verbliebene Familie versuchen, den Ehrenkodex an ihr zu vollziehen, wobei ihr Ehemann sich dort nicht vor sie stellen würde, wie er dies vor der Ausreise auch in keiner Weise getan habe. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) leide. Dabei sei es zu wiederholten (...) bei weiterhin bestehender starker (...) gekommen. Erst im Verlauf der Therapie habe die Beschwerdeführerin davon überzeugt werden können, die Ärzte in der Klinik, ihren Rechtsvertreter und letztlich die öffentlichen Organe ins Vertrauen zu ziehen. Dabei habe sie sich jeweils höchste Diskretion zusichern lassen. Angesichts des Krankheitsverlaufs und nach einer intensiven Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin und ihrer Umgebung sei verständlich, dass sie die wahren Hintergründe ihrer Leidensgeschichte erst im Verlauf der Behandlung offengelegt habe. B.b Das BFM führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 ohne Begründung aus, "in diesem Fall" erscheine der Vollzug der Wegweisung nicht mehr als zumutbar. B.c Mit Urteil E-7373/2009 vom 13. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung gut, dass sie im revisionsrechtlichen Sinne neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel beigebracht habe, hob das Urteil (...), soweit es die Beschwerdeführenden betrifft, auf und nahm das Beschwerdeverfahren (...) unter der Verfahrensnummer E-4050/2010 (und unter Einschluss der Kinder der Beschwerdeführerin) wieder auf. C. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 lud die zuständige Instruktionsrichterin das BFM mit Hinweis auf dessen Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 (vgl. Bst. B.b) sowie auf das Revisionsurteil vom 13. Januar 2010 zu einem Schriftenwechsel ein. D. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 zog das BFM seine Verfügung vom 27. Januar 2005 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Juli 2010 wiedererwägungsweise vorläufig auf. Zur Begründung gab es lediglich an, in Würdigung aller Umstände sehe es vom Vollzug der Wegweisung ab, weil ein solcher zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2010 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Mitteilung an, ob sie angesichts der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 an ihrer Beschwerde vom 4. März 2005 festhalten wollten. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juli 2010 teilten die Beschwerdeführenden fristgerecht mit, an ihrer Beschwerde festzuhalten. G. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte das BFM mit, dass die vorläufige Aufnahme sowie die Wegweisung mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Härtefallregelung durch die zuständige kantonale Behörde erloschen bzw. dahingefallen seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist, wie bereits im Urteil vom 6. Februar 2009 festgestellt worden ist, frist- und formgerecht eingereicht und die Beschwerde-führenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem deren erste beschwerdeinstanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 13. Januar 2010 wieder aufgehoben wurde, einzutreten. 1.4 Mit Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 wurden die Beschwerdeführenden widererwägungsweise vorläufig aufgenommen, womit die Anfechtung des Vollzugs der Wegweisung dahingefallen ist. Im weiteren Verlaufe des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens wurde ihnen zudem von der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so dass auch die Wegweisung als solche dahingefallen ist und sich der Beschwerdegegenstand im Folgenden auf den Asylpunkt beschränkt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder er sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt dabei auch davon ab, on der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). Falls sich herausstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Landesteil von Verfolgung betroffen ist, ist zudem zu prüfen, ob in einem andern Landesteil eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, was nur gegeben ist, wenn sie dort nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 und E. 8.7.3; D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In ihrem Revisionsgesuch machte die Beschwerdeführerin neue Tatsachen geltend und legte dazu Arztzeugnisse ins Recht (vgl. Bst. B.a). Mit Urteil vom 13. Januar 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne neu sind, weil sie sich bereits vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ereignet hatten und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, und insofern erheblich sind, als sie grundsätzlich geeignet gewesen wären, sich auf den Beschwerdeentscheid auszuwirken. Zudem stellte es ebenso die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel fest. Zur Glaubhaftigkeit und der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der neuen Vorbringen äusserte sich das Gericht indes nicht. Das BFM erhielt in der Folge zweimal Gelegenheit, sich mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln auseinanderzusetzen. Weder in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 im Rahmen des Revisionsverfahrens noch in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 ging es aber auf die neuen Tatsachen näher ein. Ohne weitergehende Begründung hielt es im Rahmen des Revisionsverfahrens den Wegweisungsvollzug "in diesem Fall" (vgl. Bst. B.b) und im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren "in Würdigung aller Umstände" (vgl. Bst. D) für nicht mehr zumutbar. Aus den Vernehmlassungen geht indes nicht hervor, von welchen Überlegungen sich das BFM bei seinem Entscheid hat leiten lassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob es seinen Wiedererwägungsentscheid alleine auf die in den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Arztzeugnissen ausgewiesenen Symptome ((...)) stützte oder auch die anamnestischen Angaben einbezog. Es prüfte weder die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen noch gegebenenfalls deren flüchtlingsrechtliche Relevanz ausdrücklich. Damit verletzte es - besonders hinsichtlich der stillschweigenden Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft - seine Begründungspflicht, wie nachfolgend aufgezeigt, schwer. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (EMARK 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Indem das BFM zu den im Revisionsgesuch geltend gemachten Vorbringen nicht ausdrücklich Stellung nahm, so dass weder für die Beschwerdeführenden noch für die Rechtsmittelinstanz ersichtlich ist, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Wiedererwägungsentscheid hat leiten lassen, ist es den Beschwerdeführenden verunmöglicht worden, seinen Erwägungen auf Replikebene sachgerecht zu entgegnen. Damit verletzte es seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht. Die Frage nach einer möglichen Heilung dieses Verfahrensfehlers erübrigt sich unter den Umständen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterliess es die Vorinstanz zudem, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und rechtlich zu würdigen, und verletzte damit ebenfalls Art. 106 Abs. 1 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu hat das BFM trotz zweimaliger Gelegenheit versäumt, die revisionsweise geltend gemachten neuen Tatsachen auf ihre Glaubhaftigkeit und gegebenenfalls auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal keine Heilung des Verfahrensfehlers eingetreten ist und den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 18).

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist entsprechend aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen und jene ist anzuweisen, die neuen Tatsachen auf ihre Glaubhaftigkeit und gegebenenfalls auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz, mithin auf die Frage der konkreten Schutzfähigkeit und bereitschaft der zuständigen türkischen Behörden und die Zugänglichkeit und Effektivität staatlichen Schutzes vor frauenspezifischer Verfolgung in der Türkei zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine inländische Flucht- respektive Schutzalternative zu prüfen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG VwVG); die mit dem (in Bezug auf die Beschwerdeführenden) aufgehobenen Urteil vom 6. Februar 2009 auferlegten Kosten sind, sofern sie bereits bezahlt worden sind, den Beschwerdeführenden zur Hälfte zurückzuerstatten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde weder im ursprünglichen noch im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren eine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung vom 27. Januar 2005 wird in den entsprechenden Ziffern aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die mit Urteil vom 6. Februar 2009 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden, sofern sie bezahlt worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht zur Hälfte zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: