Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 28. April 2009 um Asyl nachsuchte. Im B._______ wurde er am 6. Mai 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen befragt und daselbst am 2. Juni 2009 im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und (...) Religionszugehörigkeit mit (...) in (...) (Provinz Herat), wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe in einer Moschee Lesen und Schreiben gelernt und seit seinem (...) Lebensjahr ohne Berufsausbildung (...) gearbeitet. Mit einem (...) Nachbarsmädchen namens C._______, in das er sich verliebt habe, habe er heimlich eine Beziehung geführt. Eines Tages habe deren Mutter ihn mit C._______ auf der Strasse gesehen. Er habe seiner Mutter erklärt, dass er C._______ liebe und sie heiraten möchte. Einige Monate später habe seine Mutter für ihn bei der Familie von C._______ um deren Hand angehalten. C._______s Mutter habe ihre Zustimmung zur Heirat aus religiösen Gründen verweigert und den Antrag abgelehnt. Er habe sich aber weiterhin mit C._______ getroffen, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. C._______ habe ihrer Mutter davon erzählt und erklärt, sie müsse ihm nun zur Frau gegeben werden. Danach sei es zwischen C._______ und ihrer Familie zu einem Streit gekommen, wobei C._______ verprügelt worden sei. Tags darauf sei er von zwei Brüdern C._______s aufgesucht, zusammengeschlagen, beschimpft und mit dem Tode bedroht worden. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihn vor den beiden Brüdern retten können. Als sein Vater abends nach Hause gekommen sei und von dieser Auseinandersetzung erfahren habe, sei er, um den Streit zu schlichten, zu C._______s Familie gegangen. Doch auch zwischen seinem Vater und C._______s Familie sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, anlässlich derer sein Vater zusammengeschlagen worden sei. Nachdem sein Vater nach Hause zurückgekehrt sei, habe dieser ihn ebenfalls zusammengeschlagen und beschimpft, durch sein Verhalten die Ehre beider Familien verletzt zu haben. Er habe sich dann eine Woche zu Hause aufgehalten. Als er wieder nach draussen gegangen sei, sei er erneut von C._______s Brüdern angegriffen und zusammengeschlagen worden. Er habe zu seinem Onkel väterlicherseits flüchten können. Der Onkel und sein Vater seien zum Schluss gekommen, dass er ausser Landes fliehen müsse, da ihn C._______s Brüder sonst umbringen würden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über (...) und (...) nach (...) gelangt, wo er (...) von der Polizei aufgegriffen und zuerst in ein Flüchtlingslager und später nach (...) verbracht worden sei. Nach einigen Monaten Aufenthalt in (...) sei er schliesslich über Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen afghanischen Identitätsausweis (Tazkera) zu den Akten. B. Die am 12. Mai 2009 im Auftrag des BFM durchgeführte Altersschätzung (radiographische Knochenaltersbestimmung der linken Hand gemäss der Methode von Greulich und Pyle) ergab gemäss ärztlichem Bericht vom 13. Mai 2009 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 - eröffnet am 23. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch 28. April 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides an, der Beschwerdeführer habe massiv widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Bei den (...) Behörden (gemäss EURODAC-Treffer vom [...]) und anlässlich der Kontrolle vom (...) an der (...) Grenze habe er ein Alter von über 18 Jahren angegeben, bei der Befragung zur Person hingegen ausgesagt, er sei zu diesem Zeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen. Zudem habe die Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, diese Unstimmigkeiten aufzulösen, womit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt entstünden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer etliche Elemente seiner Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Insbesondere habe er die angebliche zweite Auseinandersetzung mit den Brüdern der jungen Frau, anlässlich derer er erneut verprügelt worden sei, erstmals bei der Anhörung geltend gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er lediglich angeführt, man habe ihn bei der Befragung zu seiner Person nicht danach gefragt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses für seine Ausreise massgebliche Ereignis nicht bereits bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, sei nicht nur der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens, sondern auch derjenige seiner Aussagen insgesamt äusserst zweifelhaft. Hinzu komme, dass die Aussagen, seine Mutter sei in Begleitung seiner Schwester und der Frau seines Onkels zur Familie seiner Freundin gegangen und habe für ihn um deren Hand angehalten, was die Mutter seiner Freundin abgelehnt habe, abgesehen davon, dass er wesentliche Elemente erst bei der Anhörung erwähnt habe, vor dem Hintergrund des islamischen und insbesondere des afghanischen Kontextes klar der allgemeinen Erfahrung widersprächen, zumal es äusserst unüblich sei, dass ausschliesslich weibliche Familienangehörige über eine allfällige Hochzeit verhandelten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen oder deren Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und für den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er dessen Rechtsvertreter auf, bis zum 9. Dezember 2009 eine Anwaltsvollmacht im Original einzureichen, und hiess unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt des Einreichens einer Fürsorgebestätigung und einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut. F. Am 9. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Anwaltsvollmacht im Original und am 17. Dezember 2009 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom (...) zu den Akten. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 18. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, als begründet erweist, zumal gegebenenfalls die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre. In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für eine erschwerte sprachliche Verständigung noch für eine unvollständige respektive unrichtige Protokollierung der Aussagen. Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr am Schluss der Befragungen, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen. Zudem hat anlässlich der Anhörung weder die Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertreterin Einwände geltend gemacht und sie regten auch keine weiteren Abklärungen an. Insgesamt ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers richtig und vollständig protokolliert wurden. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt für Asylsuchende ausgehändigt, in welchem er auf seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zu Beginn der Anhörung wurden ihm die wichtigsten Mitwirkungspflichten in Erinnerung gerufen, und er wurde insbesondere auch aufgefordert, allfällig vorhandene Dokumente und alle Beweismittel vorzulegen. Das Bundesamt sah sich zu Recht nicht veranlasst, weitergehende Abklärungen - wie beispielsweise eine Botschaftsabklärung - in die Wege zu leiten. Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden, erweist sich somit als unbegründet, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht entsprechend qualifiziert hat.
E. 5.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Zwar wurde in der Beschwerde zutreffend eingewendet, es sei in Afghanistan entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durch-aus üblich, dass sich in erster Linie Frauen um Eheverhandlungen kümmern würden. Das BFM hat denn auch in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass dieser Einwand zutreffe. Anderseits ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das angebliche Vorsprechen seiner Mutter bei der Familie seiner Freundin in Widersprüche verwickelt hat, da er bei der Erstbefragung erklärte, seine Mutter sei ohne Begleitung zur Familie der jungen Frau gegangen (Akten BFM A1/13 S. 5 f.), und anlässlich der Anhörung anführte, seine Mutter habe in Begleitung seiner Schwester und der Frau seines Onkels um die Hand von C._______ angehalten (A41/19 S. 4). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang seine weitere Aussage, seine Mutter habe erst drei Monate nach Entdecken der Beziehung Eheverhandlungen aufgenommen (A 14/19 S. 9). Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Replik vom 18. Februar 2010 mit seinem berechtigten Einwand nicht, seine diesbezüglichen Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer vermag seine divergierenden Altersangaben auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären. Seine Argumentation, er habe sich in Griechenland verständlicherweise nicht als minderjährig zu erkennen geben wollen, um nicht länger in einem Lager festgehalten zu werden, erweist sich als wenig stichhaltig. Auch der weitere Erklärungsversuch, er sei bei der Kontrolle am Grenzübergang zur Schweiz von den Grenzbeamten eingeschüchtert worden und mangels Anwesenheit eines Übersetzers irrtümlicherweise davon ausgegangen, er könne aus drei an-gegebenen Jahreszahlen ein Geburtsjahr auswählen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist zudem seine Antwort auf die Frage, weshalb er an der Grenze nicht sein tatsächliches Alter angegeben habe, er sei nicht ein so gebildeter Mensch, er habe das einfach so geschrieben (A 14/19 S. 14). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine Altersangabe gegenüber den schweizerischen Grenzbeamten gemacht hat. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Erfahrungen im Zusammenhang mit seiner Anhaltung in Griechenland durchaus in der Lage war, zu verstehen, was die Beamten von ihm wollten. Der Tatsache, dass im eingereichten afghanischen Identitätsausweis als Geburtsdatum der (...) vermerkt ist, kommt für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens selbst bei Annahme der Echtheit dieses Dokumentes keine relevante Bedeutung zu, zumal das BFM dem inzwischen mit Sicherheit volljährigen Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor der Anhörung zu seinen Asylgründen eine Vertrauensperson beigeordnet hat. Der weitere Einwand, der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösende erneute Auseinandersetzung mit C._______s Brüdern nicht schon deshalb bereits bei der Kurzbefragung erwähnt, weil ihn der Dolmetscher dazu angehalten habe, nur die ihm gestellten Fragen zu beantworten, erweist sich als wenig stichhaltig. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach seinem freien Bericht zu seinen Asylgründen die Frage, ob er nun alle Gründe genannt habe, die zu seiner Ausreise aus Afghanistan geführt hätten, ausdrücklich bejahte (A1/13 S. 5), und im weiteren Verlauf der Befragung die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, ausdrücklich verneinte (A 1/13 S. 6). Der Beschwerdeführer hätte somit ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, nicht nur das fluchtauslösende Ereignis, sondern auch den angeblichen Angriff auf seinen Vater anlässlich dessen Besuchs bei der Familie von C._______ bereits bei der Befragung zu seiner Person vorzutragen. Da es sich bei diesen Aussagen um zentrale Vorbringen und nicht um Konkretisierungen von schon bei der Kurzbefragung geltend gemachten Ereignissen handelt, müssen diese als nachgeschoben und somit als unglaubhaft qualifiziert werden.
E. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Hinsichtlich der Lage in der Grossstadt Herat, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (...) bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 zur Erkenntnis gelangt, dass diese mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich - vorbehältlich der in BVGE E-7625/2008 statuierten individuellen Voraussetzungen - zumutbar ist.
E. 7.3.1.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung in die Stadt Herat als unzumutbar zu qualifizieren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann, der seit seinem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise (...) gearbeitet hat. Zudem verfügt er in (...) mit (...) über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, dass ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann.
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen, dass nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb die am 1. Dezember 2009 verfügte Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestätigen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7343/2009 Urteil vom 30. November 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren angeblich (...), Afghanistan, vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 28. April 2009 um Asyl nachsuchte. Im B._______ wurde er am 6. Mai 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen befragt und daselbst am 2. Juni 2009 im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und (...) Religionszugehörigkeit mit (...) in (...) (Provinz Herat), wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe in einer Moschee Lesen und Schreiben gelernt und seit seinem (...) Lebensjahr ohne Berufsausbildung (...) gearbeitet. Mit einem (...) Nachbarsmädchen namens C._______, in das er sich verliebt habe, habe er heimlich eine Beziehung geführt. Eines Tages habe deren Mutter ihn mit C._______ auf der Strasse gesehen. Er habe seiner Mutter erklärt, dass er C._______ liebe und sie heiraten möchte. Einige Monate später habe seine Mutter für ihn bei der Familie von C._______ um deren Hand angehalten. C._______s Mutter habe ihre Zustimmung zur Heirat aus religiösen Gründen verweigert und den Antrag abgelehnt. Er habe sich aber weiterhin mit C._______ getroffen, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. C._______ habe ihrer Mutter davon erzählt und erklärt, sie müsse ihm nun zur Frau gegeben werden. Danach sei es zwischen C._______ und ihrer Familie zu einem Streit gekommen, wobei C._______ verprügelt worden sei. Tags darauf sei er von zwei Brüdern C._______s aufgesucht, zusammengeschlagen, beschimpft und mit dem Tode bedroht worden. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihn vor den beiden Brüdern retten können. Als sein Vater abends nach Hause gekommen sei und von dieser Auseinandersetzung erfahren habe, sei er, um den Streit zu schlichten, zu C._______s Familie gegangen. Doch auch zwischen seinem Vater und C._______s Familie sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, anlässlich derer sein Vater zusammengeschlagen worden sei. Nachdem sein Vater nach Hause zurückgekehrt sei, habe dieser ihn ebenfalls zusammengeschlagen und beschimpft, durch sein Verhalten die Ehre beider Familien verletzt zu haben. Er habe sich dann eine Woche zu Hause aufgehalten. Als er wieder nach draussen gegangen sei, sei er erneut von C._______s Brüdern angegriffen und zusammengeschlagen worden. Er habe zu seinem Onkel väterlicherseits flüchten können. Der Onkel und sein Vater seien zum Schluss gekommen, dass er ausser Landes fliehen müsse, da ihn C._______s Brüder sonst umbringen würden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über (...) und (...) nach (...) gelangt, wo er (...) von der Polizei aufgegriffen und zuerst in ein Flüchtlingslager und später nach (...) verbracht worden sei. Nach einigen Monaten Aufenthalt in (...) sei er schliesslich über Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen afghanischen Identitätsausweis (Tazkera) zu den Akten. B. Die am 12. Mai 2009 im Auftrag des BFM durchgeführte Altersschätzung (radiographische Knochenaltersbestimmung der linken Hand gemäss der Methode von Greulich und Pyle) ergab gemäss ärztlichem Bericht vom 13. Mai 2009 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 - eröffnet am 23. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch 28. April 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides an, der Beschwerdeführer habe massiv widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Bei den (...) Behörden (gemäss EURODAC-Treffer vom [...]) und anlässlich der Kontrolle vom (...) an der (...) Grenze habe er ein Alter von über 18 Jahren angegeben, bei der Befragung zur Person hingegen ausgesagt, er sei zu diesem Zeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen. Zudem habe die Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, diese Unstimmigkeiten aufzulösen, womit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt entstünden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer etliche Elemente seiner Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Insbesondere habe er die angebliche zweite Auseinandersetzung mit den Brüdern der jungen Frau, anlässlich derer er erneut verprügelt worden sei, erstmals bei der Anhörung geltend gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er lediglich angeführt, man habe ihn bei der Befragung zu seiner Person nicht danach gefragt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses für seine Ausreise massgebliche Ereignis nicht bereits bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, sei nicht nur der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens, sondern auch derjenige seiner Aussagen insgesamt äusserst zweifelhaft. Hinzu komme, dass die Aussagen, seine Mutter sei in Begleitung seiner Schwester und der Frau seines Onkels zur Familie seiner Freundin gegangen und habe für ihn um deren Hand angehalten, was die Mutter seiner Freundin abgelehnt habe, abgesehen davon, dass er wesentliche Elemente erst bei der Anhörung erwähnt habe, vor dem Hintergrund des islamischen und insbesondere des afghanischen Kontextes klar der allgemeinen Erfahrung widersprächen, zumal es äusserst unüblich sei, dass ausschliesslich weibliche Familienangehörige über eine allfällige Hochzeit verhandelten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen oder deren Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und für den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er dessen Rechtsvertreter auf, bis zum 9. Dezember 2009 eine Anwaltsvollmacht im Original einzureichen, und hiess unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt des Einreichens einer Fürsorgebestätigung und einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut. F. Am 9. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Anwaltsvollmacht im Original und am 17. Dezember 2009 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom (...) zu den Akten. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 18. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, als begründet erweist, zumal gegebenenfalls die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre. In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für eine erschwerte sprachliche Verständigung noch für eine unvollständige respektive unrichtige Protokollierung der Aussagen. Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr am Schluss der Befragungen, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen. Zudem hat anlässlich der Anhörung weder die Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertreterin Einwände geltend gemacht und sie regten auch keine weiteren Abklärungen an. Insgesamt ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers richtig und vollständig protokolliert wurden. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt für Asylsuchende ausgehändigt, in welchem er auf seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zu Beginn der Anhörung wurden ihm die wichtigsten Mitwirkungspflichten in Erinnerung gerufen, und er wurde insbesondere auch aufgefordert, allfällig vorhandene Dokumente und alle Beweismittel vorzulegen. Das Bundesamt sah sich zu Recht nicht veranlasst, weitergehende Abklärungen - wie beispielsweise eine Botschaftsabklärung - in die Wege zu leiten. Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden, erweist sich somit als unbegründet, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht entsprechend qualifiziert hat. 5.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Zwar wurde in der Beschwerde zutreffend eingewendet, es sei in Afghanistan entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durch-aus üblich, dass sich in erster Linie Frauen um Eheverhandlungen kümmern würden. Das BFM hat denn auch in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass dieser Einwand zutreffe. Anderseits ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das angebliche Vorsprechen seiner Mutter bei der Familie seiner Freundin in Widersprüche verwickelt hat, da er bei der Erstbefragung erklärte, seine Mutter sei ohne Begleitung zur Familie der jungen Frau gegangen (Akten BFM A1/13 S. 5 f.), und anlässlich der Anhörung anführte, seine Mutter habe in Begleitung seiner Schwester und der Frau seines Onkels um die Hand von C._______ angehalten (A41/19 S. 4). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang seine weitere Aussage, seine Mutter habe erst drei Monate nach Entdecken der Beziehung Eheverhandlungen aufgenommen (A 14/19 S. 9). Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Replik vom 18. Februar 2010 mit seinem berechtigten Einwand nicht, seine diesbezüglichen Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer vermag seine divergierenden Altersangaben auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären. Seine Argumentation, er habe sich in Griechenland verständlicherweise nicht als minderjährig zu erkennen geben wollen, um nicht länger in einem Lager festgehalten zu werden, erweist sich als wenig stichhaltig. Auch der weitere Erklärungsversuch, er sei bei der Kontrolle am Grenzübergang zur Schweiz von den Grenzbeamten eingeschüchtert worden und mangels Anwesenheit eines Übersetzers irrtümlicherweise davon ausgegangen, er könne aus drei an-gegebenen Jahreszahlen ein Geburtsjahr auswählen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist zudem seine Antwort auf die Frage, weshalb er an der Grenze nicht sein tatsächliches Alter angegeben habe, er sei nicht ein so gebildeter Mensch, er habe das einfach so geschrieben (A 14/19 S. 14). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine Altersangabe gegenüber den schweizerischen Grenzbeamten gemacht hat. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Erfahrungen im Zusammenhang mit seiner Anhaltung in Griechenland durchaus in der Lage war, zu verstehen, was die Beamten von ihm wollten. Der Tatsache, dass im eingereichten afghanischen Identitätsausweis als Geburtsdatum der (...) vermerkt ist, kommt für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens selbst bei Annahme der Echtheit dieses Dokumentes keine relevante Bedeutung zu, zumal das BFM dem inzwischen mit Sicherheit volljährigen Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor der Anhörung zu seinen Asylgründen eine Vertrauensperson beigeordnet hat. Der weitere Einwand, der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösende erneute Auseinandersetzung mit C._______s Brüdern nicht schon deshalb bereits bei der Kurzbefragung erwähnt, weil ihn der Dolmetscher dazu angehalten habe, nur die ihm gestellten Fragen zu beantworten, erweist sich als wenig stichhaltig. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach seinem freien Bericht zu seinen Asylgründen die Frage, ob er nun alle Gründe genannt habe, die zu seiner Ausreise aus Afghanistan geführt hätten, ausdrücklich bejahte (A1/13 S. 5), und im weiteren Verlauf der Befragung die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, ausdrücklich verneinte (A 1/13 S. 6). Der Beschwerdeführer hätte somit ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, nicht nur das fluchtauslösende Ereignis, sondern auch den angeblichen Angriff auf seinen Vater anlässlich dessen Besuchs bei der Familie von C._______ bereits bei der Befragung zu seiner Person vorzutragen. Da es sich bei diesen Aussagen um zentrale Vorbringen und nicht um Konkretisierungen von schon bei der Kurzbefragung geltend gemachten Ereignissen handelt, müssen diese als nachgeschoben und somit als unglaubhaft qualifiziert werden. 5.3. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. 7.3.1.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Hinsichtlich der Lage in der Grossstadt Herat, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (...) bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 zur Erkenntnis gelangt, dass diese mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich - vorbehältlich der in BVGE E-7625/2008 statuierten individuellen Voraussetzungen - zumutbar ist. 7.3.1.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung in die Stadt Herat als unzumutbar zu qualifizieren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann, der seit seinem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise (...) gearbeitet hat. Zudem verfügt er in (...) mit (...) über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, dass ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann. 7.3.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen, dass nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb die am 1. Dezember 2009 verfügte Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestätigen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: