Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7335/2010 {T 0/2} Urteil vom 4. November 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. September 2009 verliess und mit dem Flugzeug über Qatar nach Italien reiste, von wo er in einem Personenwagen am 30. November 2009 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Dezember 2009 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei am (...) 2009 in B._______ (Distrikt C._______, D._______) unter dem Verdacht, ein Informant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festgenommen und gefoltert worden, dass der Beschwerdeführer - abweichend von seiner Angabe, er habe von 2001 bis (...) 2009 in B._______ gelebt - gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2003 in Grossbritannien um Asyl nachgesucht hat und dabei daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihm am 2. Dezember 2009 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Grossbritanniens das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er bestritt, sich jemals dort aufgehalten zu haben, dass das BFM am 28. Dezember 2009 die britischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und am 8. Januar 2010 eine Antwort Grossbritanniens einging, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. November 2009 nicht eintrat, die Wegweisung nach Grossbritannien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass in der genannten Verfügung zudem festgehalten wurde, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am (...) 2003 in Grossbritannien daktyloskopisch erfasst worden, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags) Grossbritannien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Grossbritannien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug entgegenstünden, dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Grossbritannien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. März 2010 mit Urteil E-1957/2010 vom 7. April 2010 abwies, nachdem es am 26. März 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt hatte, dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch und zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2010 an das BFM gelangen und dabei beantragen liess, es sei unter Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. März 2010 festzustellen, dass seit deren Erlass eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei, welche eine Wiedererwägung der Verfügung respektive eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur materiellen Entscheidfindung begründe, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ausserdem beantragt wurde, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer der Behandlung des Gesuchs auszusetzen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbringen liess, er sei seit dem (...) 2010 mit E._______ (neu: F._______) verheiratet, welche über eine permanente Niederlassungsbewilligung C verfüge, dass die Heirat zur Anwendbarkeit von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), führe, dass die Ehefrau zudem in Kürze ein Familiennachzugsgesuch einreichen werde, womit der Beschwerdeführer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährten Schutzes des Familienlebens unzulässig sei, sich mithin die Zuständigkeit der Schweiz auch aus Art. 7 und Art. 15 der Dublin-II-VO ergebe, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010 Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses ansetzte, mit dem Hinweis, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass der Gebührenvorschuss in der Folge fristgerecht einbezahlt wurde, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2010 mit Verfügung vom 8. September 2010 (eröffnet am 10. September 2010) abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 3. März 2010 feststellte, eine - durch den am 6. August 2010 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckte - Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit gegen diese Verfügung gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, die Sache sei zur Neubeurteilung, eventualiter zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass schliesslich beantragt wurde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2010 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwies, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abwies, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufforderte und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass mit gleicher Verfügung festgestellt wurde, die Rücküberstellungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO sei vermutungsweise am 7. Oktober 2010 abgelaufen, dass nämlich den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, dass das BFM den britischen Behörden eine allfällige Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO angezeigt, mithin den Ablauf der Rücküberstellungsfrist und den damit einhergehenden Übergang der Zuständigkeit verhindert hätte (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [DVO Dublin]), dass das BFM ersucht wurde, sich innert Frist zur vorgenannten Vermutung (Ablauf der Überstellungsfrist, Übergang der Zuständigkeit) zu äussern, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 mitteilte, der Beschwerdeführer habe sich dem Wegweisungsvollzug durch Untertauchen entzogen, sodass der geplante Flug vom (...) 2010 habe annulliert werden müssen, dass die britischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 2010 über diesen Umstand informiert und gleichzeitig um Fristverlängerung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO ersucht worden seien, womit die Überstellungsfrist bis zum 7. Oktober 2011 laufe, dass das BFM im Weiteren an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit anderen Worten das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass zudem im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides zu erfolgen hat, mithin das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ebenfalls zur Kas-sation desselben führen würde, weshalb auch auf den Antrag um vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und - zu Recht - darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 3. März 2010 festgehalten hat, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-1957/2010 vom 7. April 2010 mit ausführlicher Begründung festgestellt wurde, dass Grossbritannien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, es mithin an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen kann (Art. 62 Abs. 4 VwVG), wobei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003), dass sich im Instruktionsverfahren - ungeachtet der anderslautenden Begründung in der Rechtsmitteleingabe - aufgrund der Akten die Frage nach einem allfälligen Ablauf der sechsmonatigen Überstel-lungsfrist von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO stellte, dass jedoch der Schriftenwechsel ergeben hat, dass die Über-stellungsfrist bis zum 7. Oktober 2011 verlängert und Grossbritannien über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, wobei ein ent-sprechendes Schreiben des BFM an die britischen Behörden (Dublin Unit United Kingdom) mittlerweile aktenkundig ist, dass deshalb festzustellen ist dass die Überstellungsfrist - entgegen der Vermutung in der Verfügung vom 19. Oktober 2010 - nicht abgelaufen, mithin kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz erfolgt ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 DVO Dublin), dass im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten ist, dass sich seit dem ursprünglichen Entscheid an der Zuständigkeit Grossbritan-niens nichts geändert hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe als wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt der Umstand bezeichnet wird, dass der Beschwerdeführer eine Landsfrau geheiratet habe, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und mit der er ein gemeinsames Kind erwarte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Aufenthaltsbewilligung zwar nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch diesfalls ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bestehe, sofern von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszugehen sei (BGE 130 II 281, S. 287 ff.), dass die seit (...) in der Schweiz lebende Ehefrau des Beschwerdeführers, zu welcher dieser eine intakte Beziehung unterhalte (Schutz des Familienlebens), einen langjährigen von den Behörden immer wieder bewilligten Aufenthalt vorweisen könne (Schutz des Privatlebens), dass zwar Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, dass sich aus Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339 f.), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - entgegen der Behauptung in der als "Wiedererwägungsgesuch und neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM vom 9. Juli 2009 - nicht über eine Niederlassungsbewilligung C, sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt, dass deshalb vorliegend aus dem Schutz des Familienlebens - als Teilgehalt von Art. 8 EMRK - kein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers abzuleiten ist, dass sich ein solcher Anspruch auch aus dem Schutz des Privatlebens - dem zweiten Teilgehalt von Art. 8 EMRK - ergeben kann, ein hieraus abgeleiteter Anspruch jedoch einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration bedürfte, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich seit ihrem (...) Lebensjahr ununterbrochen in der Schweiz aufhält, über ein entsprechendes Mass an Integration verfügen könnte, sie jedoch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und es ihr anheim gestellt ist, ihrerseits ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Anwesenheitsdauer nur ein Element einer entsprechenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung darstellt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2) und zu vermuten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - gerade angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer - im Falle einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration mittlerweile zumindest über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen würde, dass in der Beschwerde unter Hinweis auf BGE 130 II 281 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer verfüge über einen aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben fliessenden Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, dass jedoch festzustellen ist, dass dem angerufenen Urteil ein mit dem vorliegenden qualitativ nicht vergleichbaren Sachverhalt (mehr als zwanzig Jahre dauernder Aufenthalt in der Schweiz, zwölf Jahre dauernde Ehe, schulpflichtige Kinder) zugrunde liegt, dass die für diese konkrete Konstellation zutreffende Feststellung im genannten Urteil, wonach "das Privat- und Familienleben schwergewichtig in der Schweiz gepflegt [worden sei] und heute praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden [könne]", nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, dass schliesslich festzuhalten ist, dass im angerufenen Bundesgerichtsentscheid das Bestehen eines Anspruchs keineswegs bejaht sondern lediglich festgestellt wurde, dass das kantonale Verwaltungsgericht dieser Frage hätte nachgehen müssen, dass im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2010 schliesslich Art. 7 Dublin-II-VO sowie Art. 15 Dublin-II-VO Bezug genommen wurde, dass Art. 7 Dublin-II-VO nur dann anwendbar wäre, wenn der Ehefrau des Beschwerdeführers das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden wäre, was in casu nicht zutrifft, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern - jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich der Beschwerdeführer indessen - wie besehen - in der Schweiz, mithin in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb die sogenannte "humanitäre Klausel" von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt, dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch das in der Dublin-Verordnung propagierte Ziel, die Einheit der Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO sowie Art. 8 Dublin-II-VO), einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung" schliesslich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6962/2009 vorbringt, durch seine Heirat habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlangt, dass diese Behauptung klarerweise nicht zutrifft und sich das zitierte Urteil mit dieser Frage auch nicht befasst, es sich hierbei vielmehr um eine - für das vorliegende Verfahren unbehelfliche - Kassation der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, dass auch die weiteren Aussagen im Wiedererwägungsgesuch zu keinem anderen Schluss führen können, dass sich nach dem Gesagten vorliegend auch ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht aufdrängt, dass das BFM folglich zu Recht das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneinte und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 3. März 2010 festhielt, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: