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E-1957/2010

E-1957/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1957/2010 {T 0/2} Urteil vom 7. April 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 2. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinem Asylgesuch befragt wurde und ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien gewährt wurde, da er gestützt auf die Fingerabdruckvergleiche in der Datenbank EURODAC am 28. März 2003 in Grossbritannien daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verneinte, je in Grossbritannien gewesen zu sein, jedoch keine Gründe anzugeben vermochte, die gegen die Zuständigkeit Grossbritanniens für die Durchführung des Asylverfahrens sprechen könnten (Akten BFM A7/2), dass das BFM am 28. Dezember 2009 an Grossbritannien ein Übernahmeersuchen richtete, dass am 8. Januar 2010 beim BFM eine Antwort Grossbritanniens eingegangen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 (eröffnet am 19. März 2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Grossbritannien sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilte, dass das Bundesamt den Nichteintretensentscheid gestützt auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Grossbritanniens für die Durchführung des Asylverfahrens begründet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vehement bestritten habe, sich jemals in Grossbritannien aufgehalten zu haben, obschon ein EURODAC-Treffer vom 28. März 2003 in Grossbritannien bestehe und er keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, die gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien sprechen würden, dass eine entsprechende Zustimmung Grossbritanniens vorliege, dass das BFM für den Fall einer Rückkehr nach Grossbritannien keine Hinweise für einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkannte und feststellte, weder die in Grossbritannien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom 3. März 2010 sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid zurückzuweisen und eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das BFM sowie die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, einstweilen auf Vollzugsmasssnahmen zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. März 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinde, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 30. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer von den Behörden Grossbritanniens in der Datenbank EURODAC erfasst wurde und in der Rechtsmitteleingabe entgegen des hartnäckigen Bestreitens im erstinstanzlichen Verfahren nun einräumt, im März 2003 nach England gelangt zu sein und dort um Asyl ersucht zu haben, dass bei dieser Sachlage Grossbritannien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, das BFM habe verschiedene Verfahrensfehler begangen, indem es über das Asylgesuch entschieden habe, ohne den Inhalt des beim BFM eingereichten Schreibens vom 5. Februar 2010 zu berücksichten, aus dem die partnerschaftliche Beziehung und die geplante Heirat des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau hervorgehe, dass hiezu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt oder das Schreiben in der angefochtenen Verfügung entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen, dass das vom 5. Februar 2010 datierte Schreiben des Beschwerdeführers jedoch mit Postaufgabe vom 10. März 2010 (Poststempel) an das BFM versandt wurde und am 11. März 2010 beim BFM eingegangen ist und somit der Vorinstanz zur Kenntnis gelangen konnte, dass demnach selbstredend das Schreiben in der am 3. März 2010 ergangenen Verfügung des BFM nicht hat berücksichtigt werden können, dass die Rügen der Verletzung von Verfahrensvorschriften demnach allesamt offenkundig unbegründet sind, dass die Postsendung vom 10. März 2010 "Recommandé" aufgegeben wurde und der die Postsendung aufgebenden Person demnach eine Quittung der Post ausgehändigt worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, diese Quittung wäre dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen, dass zudem in der Rechtsmitteleingabe selbst angemerkt wird, das vom 5. Februar 2010 datierte Schreiben könnte "evtl. recte" vom März stammen, dass sich darüber hinaus der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ohne nennenswerten Aufwand beim BFM hätte erkundigen können, ob und wann das entsprechende Schreiben beim BFM eingegangen und zur Kenntnis genommen worden ist, dass bei dieser Sachlage insoweit gar von trölerischer Beschwerdeführung auszugehen ist, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass zwar Ehevorbereitungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer in der Schweiz lebenden Landsfrau getroffen worden sind, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG aber nicht entgegensteht, dass demnach die Beziehung des Beschwerdeführers zu der in der Schweiz wohnhaften Frau unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG unerheblich ist, dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit der in der Schweiz lebenden Landsfrau nicht zivilrechtlich rechtsgültig verheiratet ist, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen einer dauerhaften eheähnlichen Beziehung im Sinne der entsprechenden Rechtssprechung gesprochen werden kann, weshalb auch unter diesem Aspekt entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zugunsten der Beschwerdebegehren abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer offenbar seit März 2003 bis November 2009 in England gelebt hat, dass aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers zwar von einer bisherigen freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Schweiz lebenden Landsfrau und allenfalls gelegentlichen Ferienbesuchen der Frau in England ausgegangen werden kann, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Dezember 2009 keine relevanten Gründe geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien sprechen würden (A7/2), dass er anlässlich seiner Anhörung durch das BFM ausdrücklich verneinte, in der Schweiz verwandtschaftliche Beziehungen zu haben (A1/10 S. 3), jedoch hätte erwartet werden müssen, dass er bei Bestehen einer eheähnlichen Beziehung die in der Schweiz wohnhafte Landsfrau genannt hätte, dass der Beschwerdeführer zwar die Einladung zu einer kirchlichen Trauungsfeier zu den Akten reichte, dass dies zwar als Indiz zu werten ist, wonach der Beschwerdeführer beabsichtigt, künftig mit der in der Schweiz lebenden Landsfrau eine eheliche Beziehung einzugehen, jedoch aufgrund der Aktenlage nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen einer bisherigen dauerhaften eheähnlichen Beziehung im Sinne der entsprechenden Rechtssprechung ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern bei einer Überstellung nach Grossbritannien schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden, und folglich Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zur Anwendung kommen müsste, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Grossbritannien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass das BFM den Beschwerdeführer somit in den Dublin-Staat Grossbritannien überführen darf, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die Ehevorbereitungen mit der in der Schweiz lebenden Landsfrau von Grossbritannien aus weiterzuführen und nach einer allfälligen rechtsgültigen Heirat rechtliche Schritte zur Verwirklichung des Rechts auf Einheit der Familie in die Wege zu leiten, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) [statt vieler E-4763/2009], dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: