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E-7300/2015

E-7300/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2012 und der Anhörungen vom 24. Oktober 2014 sowie 11. August 2015 (in einem reinen Frauenteam) führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in Asmara gelebt. Ihr Vater sei im Jahr 2000 verhaftet worden, weshalb ihre Mutter krank geworden und im Jahr 2002 verstorben sei. Zusammen mit ihren zwei Schwestern habe sie fortan mit ihrer Tante mütterlicherseits gelebt. Die Schule habe sie abgebrochen und von da an den Haushalt geführt sowie im Getreidelager ihrer Tante gearbeitet. Letztere habe seit Ende 2011 geschäftlich zwischen Eritrea und Dubai gependelt. Während den Abwesenheiten ihrer Tante hätten sie und ihre Schwestern jeweils bei ihrem Onkel namens C._______ gewohnt. Ende November 2011 beziehungsweise Ende 2011 habe es früh morgens eine Razzia gegeben. Drei Soldaten hätten ihr Haus durchsucht und sie nach ihrem Passagierschein gefragt. In Ermangelung eines solchen hätte sie in den Militärdienst eingezogen werden sollen. Sie habe jedoch darum gebeten, bei ihren Schwestern bleiben zu können, um diese zu betreuen. Einer der Soldaten habe ihr gesagt, dies sei mit einer Gegenleistung möglich. Sie habe eingewilligt, da sie an eine Geldleistung gedacht habe. Der Soldat habe sie aber aufgefordert, ihre Kleider auszuziehen. Als sie sich geweigert habe, habe er sie geschlagen, so dass sie gegen eine Wand geschleudert und bewusstlos geworden sei. Erst als der Soldat gegangen sei, sei sie wieder zu sich gekommen und habe gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Ungefähr zwei Wochen später seien wieder drei Männer gekommen. Diesmal sei sie vom Freund des ersten Täters vergewaltigt worden. Nachdem sie zwei Tage wegen Schmerzen im Bett geblieben sei, habe sie sich aus Furcht vor einer weiteren Vergewaltigung ihrem Onkel C._______ anvertraut. Dieser habe sie zu einem Arzt gebracht. Ein Aufgebot zum Militärdienst habe sie bis zu den Vorfällen nie erhalten und sie habe auch keinen Behördenkontakt gehabt. Sämtliche Behördengänge habe ihr Onkel als Stellvertreter der Familie erledigt. Im zweiten Monat des Jahres 2012 sei sie mit Verwandten und Freunden ihres Onkels zur Hochzeit einer Cousine nach D._______ gefahren. Rund zwei Tage nach dem Fest habe sie diese Gesellschaft verlassen und sei am 12. Februar 2012 mit Hilfe eines von ihrem Onkel organisierten Schleppers aus Eritrea geflüchtet. Sie seien in der Nacht gereist, teils mit einem Fahrzeug, teils zu Fuss, bis sie schliesslich frühmorgens in E._______ angekommen seien. Über F._______ sei sie dann nach G._______ gelangt. Dort habe sie vier bis sechs Monate bei Freunden ihres Onkels gelebt und auf deren Kinder aufgepasst. Ein Schlepper habe sie schliesslich am 10. Juni 2012 in einem Flugzeug bis nach Italien begleitet, und sie sei am 13. Juni 2012 illegal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte sie eine Schulbestätigung für die dritte Klasse der H._______ Schule vom (...) sowie Kopien einer Geburtsurkunde und einer Heiratsurkunde zu den Akten. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, welcher in ihr Asylgesuch miteinbezogen wurde. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015, eröffnet am 12. Oktober 2015, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Beschwerde vom 11. und Ergänzung vom 26. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz lud es zur Vernehmlassung ein. F. Am 15. Dezember 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und nach Fristverlängerung erfolgte am 19. Januar 2016 die Replik der Beschwerdeführenden.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die Beschwerdeführerin habe die angeblichen Vergewaltigungen durch Soldaten widersprüchlich und nicht substanziiert geschildert. Deshalb könne auch die damit verbundene versuchte Mitnahme und mögliche Überführung in den Militärdienst nicht geglaubt werden. Anlässlich der BzP habe sie zudem die Vergewaltigungen nicht erwähnt. An den Anhörungen habe sie angegeben, für sie seien beide Vergewaltiger gleich gewesen, weshalb sie keine speziellen Eigenschaften habe nennen können. Zeitlich habe sie die Vergewaltigungen nicht einzuordnen vermögen (Ende November beziehungsweise Ende Jahr 2011). Unrealistisch erscheine, dass ihre beiden Schwestern nichts von den Vergewaltigungen mitbekommen hätten, obwohl die Soldaten ihnen die Decke weggezogen hätten und die Beschwerdeführerin gegen die Übergriffe laut protestiert habe. Auch ihre Schilderungen bezüglich der illegalen Ausreise seien nicht substanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen und würden kaum Realkennzeichen enthalten.

E. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin habe die Vergewaltigungen erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, da diese Ereignisse schwere psychische Spuren und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Traumatisierung hinterlassen hätten. Zudem sei sie an der BzP durch einen Mann befragt worden, sei stark verängstigt gewesen und habe sich erst seit kurzem in der Schweiz aufgehalten. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe sie in der Zwischenzeit ihren Mann kennengelernt und diesen auch kirchlich geheiratet. Diese Beziehung und das damals erwartete Kind hätten ihr Halt gegeben, weshalb es ihr möglich gewesen sei, über die Vergewaltigungen zu sprechen. Bei der ersten Anhörung sei sie in ihrer freien Schilderung mehrmals unterbrochen worden mit dem Hinweis, es könne eine Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt werden. Ergänzende Fragen seien ihr nicht gestellt worden. Sie habe deshalb die Vorfälle gar nicht ausführlich schildern können. Überdies seien die Deutschkenntnisse des Dolmetschers ungenügend gewesen, wie dies auch auf dem Unterschriftenblatt von der Hilfswerkvertretung festgehalten worden sei. Aufgrund der erlittenen Traumata sei die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit, Ereignisse in einer Befragungssituation kohärent zu schildern, eingeschränkt gewesen. Zufolge der drohenden Ausschaffung ihres Ehemannes sei sie unter zusätzlichem psychischem Druck gestanden. Die Hausdurchsuchungen und Vergewaltigungen hätten zu früher Morgenstunde stattgefunden. Die jüngeren, tief schlafenden Schwestern hätten dies deshalb nicht bemerkt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie nie von Lärm oder lauten Protesten gesprochen. Damit sie nicht schreie, sei sie massiv bedroht worden. Sie habe alles daran gesetzt, dass ihre Schwestern nichts mitbekommen würden, weshalb sie sich so ruhig wie möglich verhalten habe. Von den eritreischen Soldaten sei sie während deren Dienstausübung vergewaltigt worden. Aufgrund ihres dienstpflichtigen Alters und des fehlenden Passagierscheins sei es ihr nicht möglich gewesen, gegen die Armeeangehörigen vorzugehen. Der Behördenkontakt habe normalerweise die unmittelbare Verhaftung und Zwangsrekrutierung zur Folge. Durch das Untertauchen bei ihrem Onkel C._______ und die anschliessende illegale Flucht aus Eritrea habe sie sich der Wehrdienstpflicht entzogen. Die Umstände ihrer illegalen Ausreise habe sie in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea würden sodann subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Die angeblichen Unterbrechungen während der ersten Anhörung seien lediglich erfolgt, um die Beschwerdeführerin auf ihr Recht hinzuweisen, von einem reinen Frauenteam angehört zu werden. Nach jedem Hinweis sei sie jedoch mit ihren Ausführungen fortgefahren. Spezifische Fragen seien ihr in der zweiten Anhörung in einem reinen Frauenteam gestellt worden. Auch wenn eine Traumatisierung beziehungsweise eine diesbezügliche Diagnose vorliegen würde, erlaube diese nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da allenfalls keine Kausalität zwischen Traumatisierung und Vorbringen bestehe. Dem Protokoll der ersten Anhörung seien sodann keine Stellen zu entnehmen, die auf eine unzureichende Kommunikation schliessen lassen würden.

E. 4.4 Replizierend hielten die Beschwerdeführenden fest, es sei in der Beschwerdeschrift auf zahlreiche Elemente hingewiesen worden, welche auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Diese seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Eine Person, welche an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, könne unfähig sein, gewisse Details der Folterung in ihrer Erinnerung aufzurufen und vermöge sich allenfalls nur noch an die wichtigsten Aspekte eines Erlebnisses erinnern. Vor diesem Hintergrund spreche die Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin, ihre Peiniger detailliert zu beschreiben, für ihre Glaubwürdigkeit. Im Weiteren werde vollumfänglich auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen verwiesen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben in Eritrea blieben vage und wenig detailliert. Es gelang ihr nicht, ihre exakte Adresse zu nennen, an welcher sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 gelebt haben will (vgl. SEM-Akten A30 S. 6). Auch den Schulbesuch und die jeweiligen Unterbrüche schilderte sie unterschiedlich (vgl. A4 S. 7; A20 S. 5; A30 S. 6 und 9). Bei beiden Vergewaltigungen sollen ihre Schwestern nicht aufgewacht sein, obwohl die Männer ihnen bei der ersten Hausdurchsuchung die Decke weggezogen hätten - wobei sie gesehen hätten, dass es sich bei den Schwestern um kleine Kinder beziehungsweise um sehr junge Personen handeln würde - und die Beschwerdeführerin nach der zweiten Ohrfeige gegen eine Wand geschleudert worden sei (vgl. A20 S. 5 und A30 S. 16 f.). Das Haus selbst stellte die Beschwerdeführerin als klein dar. Ihre Schwestern hätten im Schlafzimmer geschlafen und die Vorfälle hätten sich im angrenzenden Wohnzimmer ereignet (vgl. A30 S. 7 und 17). Es erscheint unter diesen Umständen unglaubhaft, dass ihre Schwestern die Vorfälle nicht mitbekommen haben sollen. Ihre Schwestern beschreibt die Beschwerdeführerin sodann stets als noch sehr jung beziehungsweise als kleine Kinder, obwohl die zweitälteste nur drei bis vier Jahre jünger als die Beschwerdeführerin selbst sein soll (vgl. A20 S. 5; A30 S. 3, 14 und 21). Zum Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigungen war die zweitälteste Schwester demgemäss bereits (...) bis (...) Jahre alt, was nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin übereinstimmt, die Soldaten hätten nach Wegnahme der Decke gesehen, dass im Bett kleine Kinder beziehungsweise sehr junge Personen liegen würden (vgl. A20 S. 5 und A30 S. 16). Selbst unter Berücksichtigung der allenfalls ungenügenden Deutschkenntnisse des Dolmetschers der ersten Anhörung gelingt es der Beschwerdeführerin auch in der zweiten Anhörung nicht, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzulegen. Diese sind in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft einzustufen. Die behauptete Traumatisierung ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal diese auch auf Beschwerdeebene nicht belegt wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Vergewaltigungen geworden ist. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass sich diese wie von ihr beschrieben zugetragen haben und durch Mitglieder der Armee erfolgt sein sollen. Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten (vgl. A30 S. 23) und kann nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

E. 9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin für die ihr angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Eine Kostennote liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7300/2015 Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer, beide vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2012 und der Anhörungen vom 24. Oktober 2014 sowie 11. August 2015 (in einem reinen Frauenteam) führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in Asmara gelebt. Ihr Vater sei im Jahr 2000 verhaftet worden, weshalb ihre Mutter krank geworden und im Jahr 2002 verstorben sei. Zusammen mit ihren zwei Schwestern habe sie fortan mit ihrer Tante mütterlicherseits gelebt. Die Schule habe sie abgebrochen und von da an den Haushalt geführt sowie im Getreidelager ihrer Tante gearbeitet. Letztere habe seit Ende 2011 geschäftlich zwischen Eritrea und Dubai gependelt. Während den Abwesenheiten ihrer Tante hätten sie und ihre Schwestern jeweils bei ihrem Onkel namens C._______ gewohnt. Ende November 2011 beziehungsweise Ende 2011 habe es früh morgens eine Razzia gegeben. Drei Soldaten hätten ihr Haus durchsucht und sie nach ihrem Passagierschein gefragt. In Ermangelung eines solchen hätte sie in den Militärdienst eingezogen werden sollen. Sie habe jedoch darum gebeten, bei ihren Schwestern bleiben zu können, um diese zu betreuen. Einer der Soldaten habe ihr gesagt, dies sei mit einer Gegenleistung möglich. Sie habe eingewilligt, da sie an eine Geldleistung gedacht habe. Der Soldat habe sie aber aufgefordert, ihre Kleider auszuziehen. Als sie sich geweigert habe, habe er sie geschlagen, so dass sie gegen eine Wand geschleudert und bewusstlos geworden sei. Erst als der Soldat gegangen sei, sei sie wieder zu sich gekommen und habe gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Ungefähr zwei Wochen später seien wieder drei Männer gekommen. Diesmal sei sie vom Freund des ersten Täters vergewaltigt worden. Nachdem sie zwei Tage wegen Schmerzen im Bett geblieben sei, habe sie sich aus Furcht vor einer weiteren Vergewaltigung ihrem Onkel C._______ anvertraut. Dieser habe sie zu einem Arzt gebracht. Ein Aufgebot zum Militärdienst habe sie bis zu den Vorfällen nie erhalten und sie habe auch keinen Behördenkontakt gehabt. Sämtliche Behördengänge habe ihr Onkel als Stellvertreter der Familie erledigt. Im zweiten Monat des Jahres 2012 sei sie mit Verwandten und Freunden ihres Onkels zur Hochzeit einer Cousine nach D._______ gefahren. Rund zwei Tage nach dem Fest habe sie diese Gesellschaft verlassen und sei am 12. Februar 2012 mit Hilfe eines von ihrem Onkel organisierten Schleppers aus Eritrea geflüchtet. Sie seien in der Nacht gereist, teils mit einem Fahrzeug, teils zu Fuss, bis sie schliesslich frühmorgens in E._______ angekommen seien. Über F._______ sei sie dann nach G._______ gelangt. Dort habe sie vier bis sechs Monate bei Freunden ihres Onkels gelebt und auf deren Kinder aufgepasst. Ein Schlepper habe sie schliesslich am 10. Juni 2012 in einem Flugzeug bis nach Italien begleitet, und sie sei am 13. Juni 2012 illegal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte sie eine Schulbestätigung für die dritte Klasse der H._______ Schule vom (...) sowie Kopien einer Geburtsurkunde und einer Heiratsurkunde zu den Akten. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, welcher in ihr Asylgesuch miteinbezogen wurde. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015, eröffnet am 12. Oktober 2015, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Beschwerde vom 11. und Ergänzung vom 26. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz lud es zur Vernehmlassung ein. F. Am 15. Dezember 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und nach Fristverlängerung erfolgte am 19. Januar 2016 die Replik der Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die Beschwerdeführerin habe die angeblichen Vergewaltigungen durch Soldaten widersprüchlich und nicht substanziiert geschildert. Deshalb könne auch die damit verbundene versuchte Mitnahme und mögliche Überführung in den Militärdienst nicht geglaubt werden. Anlässlich der BzP habe sie zudem die Vergewaltigungen nicht erwähnt. An den Anhörungen habe sie angegeben, für sie seien beide Vergewaltiger gleich gewesen, weshalb sie keine speziellen Eigenschaften habe nennen können. Zeitlich habe sie die Vergewaltigungen nicht einzuordnen vermögen (Ende November beziehungsweise Ende Jahr 2011). Unrealistisch erscheine, dass ihre beiden Schwestern nichts von den Vergewaltigungen mitbekommen hätten, obwohl die Soldaten ihnen die Decke weggezogen hätten und die Beschwerdeführerin gegen die Übergriffe laut protestiert habe. Auch ihre Schilderungen bezüglich der illegalen Ausreise seien nicht substanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen und würden kaum Realkennzeichen enthalten. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin habe die Vergewaltigungen erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, da diese Ereignisse schwere psychische Spuren und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Traumatisierung hinterlassen hätten. Zudem sei sie an der BzP durch einen Mann befragt worden, sei stark verängstigt gewesen und habe sich erst seit kurzem in der Schweiz aufgehalten. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe sie in der Zwischenzeit ihren Mann kennengelernt und diesen auch kirchlich geheiratet. Diese Beziehung und das damals erwartete Kind hätten ihr Halt gegeben, weshalb es ihr möglich gewesen sei, über die Vergewaltigungen zu sprechen. Bei der ersten Anhörung sei sie in ihrer freien Schilderung mehrmals unterbrochen worden mit dem Hinweis, es könne eine Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt werden. Ergänzende Fragen seien ihr nicht gestellt worden. Sie habe deshalb die Vorfälle gar nicht ausführlich schildern können. Überdies seien die Deutschkenntnisse des Dolmetschers ungenügend gewesen, wie dies auch auf dem Unterschriftenblatt von der Hilfswerkvertretung festgehalten worden sei. Aufgrund der erlittenen Traumata sei die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit, Ereignisse in einer Befragungssituation kohärent zu schildern, eingeschränkt gewesen. Zufolge der drohenden Ausschaffung ihres Ehemannes sei sie unter zusätzlichem psychischem Druck gestanden. Die Hausdurchsuchungen und Vergewaltigungen hätten zu früher Morgenstunde stattgefunden. Die jüngeren, tief schlafenden Schwestern hätten dies deshalb nicht bemerkt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie nie von Lärm oder lauten Protesten gesprochen. Damit sie nicht schreie, sei sie massiv bedroht worden. Sie habe alles daran gesetzt, dass ihre Schwestern nichts mitbekommen würden, weshalb sie sich so ruhig wie möglich verhalten habe. Von den eritreischen Soldaten sei sie während deren Dienstausübung vergewaltigt worden. Aufgrund ihres dienstpflichtigen Alters und des fehlenden Passagierscheins sei es ihr nicht möglich gewesen, gegen die Armeeangehörigen vorzugehen. Der Behördenkontakt habe normalerweise die unmittelbare Verhaftung und Zwangsrekrutierung zur Folge. Durch das Untertauchen bei ihrem Onkel C._______ und die anschliessende illegale Flucht aus Eritrea habe sie sich der Wehrdienstpflicht entzogen. Die Umstände ihrer illegalen Ausreise habe sie in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea würden sodann subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Die angeblichen Unterbrechungen während der ersten Anhörung seien lediglich erfolgt, um die Beschwerdeführerin auf ihr Recht hinzuweisen, von einem reinen Frauenteam angehört zu werden. Nach jedem Hinweis sei sie jedoch mit ihren Ausführungen fortgefahren. Spezifische Fragen seien ihr in der zweiten Anhörung in einem reinen Frauenteam gestellt worden. Auch wenn eine Traumatisierung beziehungsweise eine diesbezügliche Diagnose vorliegen würde, erlaube diese nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da allenfalls keine Kausalität zwischen Traumatisierung und Vorbringen bestehe. Dem Protokoll der ersten Anhörung seien sodann keine Stellen zu entnehmen, die auf eine unzureichende Kommunikation schliessen lassen würden. 4.4 Replizierend hielten die Beschwerdeführenden fest, es sei in der Beschwerdeschrift auf zahlreiche Elemente hingewiesen worden, welche auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Diese seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Eine Person, welche an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, könne unfähig sein, gewisse Details der Folterung in ihrer Erinnerung aufzurufen und vermöge sich allenfalls nur noch an die wichtigsten Aspekte eines Erlebnisses erinnern. Vor diesem Hintergrund spreche die Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin, ihre Peiniger detailliert zu beschreiben, für ihre Glaubwürdigkeit. Im Weiteren werde vollumfänglich auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen verwiesen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

6. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben in Eritrea blieben vage und wenig detailliert. Es gelang ihr nicht, ihre exakte Adresse zu nennen, an welcher sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 gelebt haben will (vgl. SEM-Akten A30 S. 6). Auch den Schulbesuch und die jeweiligen Unterbrüche schilderte sie unterschiedlich (vgl. A4 S. 7; A20 S. 5; A30 S. 6 und 9). Bei beiden Vergewaltigungen sollen ihre Schwestern nicht aufgewacht sein, obwohl die Männer ihnen bei der ersten Hausdurchsuchung die Decke weggezogen hätten - wobei sie gesehen hätten, dass es sich bei den Schwestern um kleine Kinder beziehungsweise um sehr junge Personen handeln würde - und die Beschwerdeführerin nach der zweiten Ohrfeige gegen eine Wand geschleudert worden sei (vgl. A20 S. 5 und A30 S. 16 f.). Das Haus selbst stellte die Beschwerdeführerin als klein dar. Ihre Schwestern hätten im Schlafzimmer geschlafen und die Vorfälle hätten sich im angrenzenden Wohnzimmer ereignet (vgl. A30 S. 7 und 17). Es erscheint unter diesen Umständen unglaubhaft, dass ihre Schwestern die Vorfälle nicht mitbekommen haben sollen. Ihre Schwestern beschreibt die Beschwerdeführerin sodann stets als noch sehr jung beziehungsweise als kleine Kinder, obwohl die zweitälteste nur drei bis vier Jahre jünger als die Beschwerdeführerin selbst sein soll (vgl. A20 S. 5; A30 S. 3, 14 und 21). Zum Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigungen war die zweitälteste Schwester demgemäss bereits (...) bis (...) Jahre alt, was nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin übereinstimmt, die Soldaten hätten nach Wegnahme der Decke gesehen, dass im Bett kleine Kinder beziehungsweise sehr junge Personen liegen würden (vgl. A20 S. 5 und A30 S. 16). Selbst unter Berücksichtigung der allenfalls ungenügenden Deutschkenntnisse des Dolmetschers der ersten Anhörung gelingt es der Beschwerdeführerin auch in der zweiten Anhörung nicht, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzulegen. Diese sind in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft einzustufen. Die behauptete Traumatisierung ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal diese auch auf Beschwerdeebene nicht belegt wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Vergewaltigungen geworden ist. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass sich diese wie von ihr beschrieben zugetragen haben und durch Mitglieder der Armee erfolgt sein sollen. Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten (vgl. A30 S. 23) und kann nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin für die ihr angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Eine Kostennote liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast