Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2645/2016 Urteil vom 12. Mai 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2013 auf ein Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2013 zufolge der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO; heute: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Dublin-III-VO]) nicht eintrat, dass gegen ihn am 23. Juni 2014 eine ausländerrechtliche Einreisesperre (eröffnet am 30. Juni 2014 und gültig bis zum 29. Juni 2017) verhängt und er am 30. Juni 2014 nach Spanien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2016 wieder in die Schweiz einreiste und am 7. März 2016 der Kantonspolizei B._______ zugeführt wurde, die ihn der Kantonspolizei C._______ übergab, woraufhin er in Vorbereitungshaft genommen wurde, dass ihm am 14. März 2016 im Rahmen einer Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung nach Spanien gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, im Falle einer Rückkehr nach Spanien wolle er seinen (am [...] geborenen und sich in der Schweiz aufhaltenden) Sohn mitnehmen; seine Frau (N [...]; E-7300/2015) würde dann später nachkommen, dass er an Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen leide und sich beim Gefängnisarzt in Behandlung befinde, dass das SEM am 29. März 2016 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung ersuchte, dass diese das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 8. April 2016 guthiessen, dass die Vorinstanz infolgedessen mit undatierter Verfügung - eröffnet am 25. April 2016 - gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Spanien anordnete, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG werde eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz weggewiesen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich der Beschwerdeführer ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalte und die spanischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten, dass die angebliche Frau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 23. Juni 2014 (vgl. die vorinstanzliche Akte K9/4) geltend gemacht habe, sie habe ihn im Oktober 2013 in der Schweiz kennengelernt und am (...) 2014 religiös geheiratet, dass die Beziehung zu seiner Partnerin bis zu seiner Überstellung nach Spanien im Juni 2014 demnach erst seit neun Monaten bestanden habe, wobei er in jener Zeit teilweise als verschwunden gegolten habe, dass er auch nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, dass hinsichtlich seines angeblichen Sohnes festzuhalten sei, dass er weder in der Geburtsmeldung als Vater eingetragen worden noch eine Anerkennung der Vaterschaft dokumentiert sei, dass die geltend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin vor diesem Hintergrund nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, weshalb sie der Überstellung nach Spanien nicht entgegenstehe, dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Spanien wenden könne, dass die Überstellung nach Spanien zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung mithin zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 8. Oktober 2016 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anweisung an die Behörden, bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde ausführte, er habe während seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mit seiner Frau zusammenleben können, da sie unterschiedlichen Unterkünften zugeteilt gewesen seien, dass er nach der Überstellung nach Spanien im Juni 2014 - als sie bereits mit dem gemeinsamen Kind schwanger gewesen sei - per Telefon und E-Mail intensiven Kontakt mit ihr gepflegt habe, dass es sehr belastend für ihn gewesen sei, dass er bei der Geburt seines Sohnes nicht anwesend gewesen sei, und seine Frau mit dem Kind auf sich alleine gestellt sei, dass es der grösste Wunsch von ihm und seiner Frau sei, als Familie zusammenzuleben und sie ihn seit der Inhaftierung aufgrund des ungeregelten Aufenthalts jeden Donnerstag im Gefängnis besuche, dass sie die Ehe in der Schweiz auch standesamtlich schliessen wollten, dies aufgrund der Inhaftierung und mangels Vorhandenseins heimatlicher Identitätspapiere aber praktisch unmöglich sei, dass beim zuständigen Zivilstandskreis ein Verfahren betreffend die Anerkennung der Vaterschaft für seinen Sohn eingeleitet worden sei, das seine Anwesenheit in der Schweiz erfordere, dass als Beweismittel ein Schreiben der Sozialen Dienste D._______ vom 28. April 2016 betreffend ein laufendes Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Mai 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AuG; Art. 112 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG) und im Gebiet des Ausländerrechts betreffend Einreise endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64a Abs. 2 AuG), dass auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, da sich die Beschwerde als zum Vornherein unbegründet erweist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien verfügt hat, dass diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da er sich illegal in der Schweiz aufhält, - soweit ersichtlich - über keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung verfügt, und die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, dass zu klären bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Spanien unter anderem Signatarstaat der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, dieser Staat würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer aus den im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. März 2016 geäusserten Einwänden gegen eine Rückführung nach Spanien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend macht, eine Ausschaffung aus der Schweiz stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar, dass das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerdeführers vom SEM abgelehnt wurde und diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde hängig ist, dass der Aufenthalt von ihr und ihrem Kind in der Schweiz zurzeit lediglich geduldet wird (vgl. Art. 42 AsylG [SR 142.31]), dass ein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur entsteht, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (Staatsangehörigkeit, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung, vgl. BVGE 2013/49 E. 8.2 und 8.4.1), dass eine solche Konstellation nicht vorliegt, weshalb nicht abschliessend darüber befunden werden muss, als wie gefestigt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und deren Sohn einzustufen ist, dass jedoch mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er mit ihr - unbesehen der Umstände - bisher zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich nach einer neunmonatigen Beziehung während 20 Monaten im Ausland aufhielt, dass zu seinem angeblichen, (...)jährigen Sohn, den er nach der Einreise in die Schweiz Anfang März 2016 erstmals gesehen hat, noch keine besonders enge Bindung bestehen kann, dass überdies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein das Bestehen einer Vaterschaft kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne von Art. 8 EMRK begründet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_456/2007 vom 21. November 2007 E. 2.2.1), weshalb der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal seine Verhaltensweise als Umgehung der ausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu bewerten ist, dass es ihm zuzumuten ist, das Verfahren betreffend Anerkennung der Vaterschaft im Ausland abzuwarten, dass die nicht gravierenden gesundheitlichen Probleme der Überstellung nach Spanien ebenfalls nicht entgegenstehen, dass demnach auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi