Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-729/2024 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1260130-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2), dass am 30. Juni 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) stattfand (Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 14/2), dass das SEM die kroatischen Behörden am 3. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-act. 15/5), dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 beim B._______ vorstellig wurde (vgl. SEM-act. 29/4), dass die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Juli 2023 am 17. Juli 2023 ablehnten (vgl. SEM-act. 19/1), dass die Vorinstanz am 3. August 2023 mittels Remonstration erneut an die kroatischen Behörden gelangte, diese darauf aber nicht antworteten, und daraufhin die Vorinstanz am 18. August 2023 das Dublin-Verfahren beendete (vgl. SEM-act. 20/2 und 25/1), dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 28/14), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei in Kinshasa geboren und dort aufgewachsen, habe in der Gemeinde C._______ gewohnt, seine Eltern hätten auf dem Markt Brot verkauft und die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht, dass er Autos gewaschen und so Geld verdient habe, dass er bei der Arbeit R.M. kennengelernt habe, welcher Händler gewesen sei und der ihm gesagt habe, er reise oft in den Osten des Landes, dass R.M. ihn angeheuert habe, und er, der Beschwerdeführer, zwischen 20(...) und 20(...) in seinem Haus in D._______, E._______, gewohnt habe, dass er danach gemeinsam mit den Leibwächtern auf dem Anwesen von R.M. in F._______ gewohnt und gearbeitet habe, dass eines Tages Regierungssoldaten aufgetaucht seien, die ihn sowie vier Leibwächter festgenommen, nach G._______ überführt und sie dort in der Zelle eines Hauses eingesperrt hätten, dass man ihm mitgeteilt habe, R.M. gehöre zum Umfeld von H._______ und liefere den Rebellen des Ostens Informationen über die DR Kongo, dass man ihn auch über den am Krieg beteiligten S.M. und über den Politiker M.K. befragt habe, und er viele Tage lang an diesem Ort habe verbringen müssen, dass ihm ein Wächter mitgeteilt habe, man beabsichtige, ihn wegen seines Chefs R.M. zu töten, dass dieser Wächter ihm dann aber zur Flucht verholfen und er, der Beschwerdeführer, daraufhin am (...) 2019 Kinshasa verlassen habe, dass er mit Hilfe eines barmherzigen Helfers über den Fluss nach I._______ (Republik Kongo) gelangt und von dort am (...) 2019 in die Türkei weitergereist sei, dass er am 16. Dezember 2019 nach Griechenland weitergereist und dort rund drei Jahre lang geblieben sei, ehe er über Italien am 21. Juni 2023 in die Schweiz eingereist sei, dass er an Schlafstörungen leide und daher Medikamente einnehmen müsse, dass er seinen Reisepass und seine Wählerkarte unterwegs verloren habe, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 32/2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Januar 2024 (eröffnet am Folgetag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 38/9 und 40/1), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe unstimmige Angaben zu seiner Biografie sowie zu seinem unterstützenden und verwandtschaftlichen Umfeld gemacht, dass er sich in eklatante Widersprüche zu seinem Alter verstrickt habe, und auch seine Angaben zum angeblichen Fluchthelfer widersprüchlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom 6. Oktober 2023 aufgefordert worden sei, spitalärztliche Unterlagen nachzureichen und auch mitzuteilen, ob er sich in weitere medizinische Behandlung begeben habe, er die angesetzte Frist aber ohne Angabe von Gründen ungenutzt habe verstreichen lassen, dass diese Verhaltensweise darauf hindeute, dass er nicht gewillt sei, an der ordentlichen Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sich so erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung ergeben würden, dass, obwohl dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit geboten worden sei, die Umstände seiner Festnahme, des Gewahrsams und der Flucht frei zu schildern, seine Ausführungen oberflächlich, vage sowie karg ausgefallen seien und jeglichen Erlebnisbezug vermissen lassen würden, zumal sich in seinen Ausführungen nahezu keine Realkennzeichen finden liessen, dass er in seinen Ausführungen weitgehend bloss einzelne Geschehnisse aneinanderreihe, obwohl es sich um an und für sich dramatische und daher einprägsame Erlebnisse handle, dass diese unsubstantiierten Schilderungen in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führten, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, dass der Beschwerdeführer angeboten habe, die Narben, welche aufgrund von ihm mit einem Gürtel verpassten Schlägen entstanden seien, zu zeigen, dieses angebotene Beweismittel aber nicht geeignet sei, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, da Narben verschiedene Ursachen haben könnten, dass die Vorbringen folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass er nach Ablehnung des Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Situation sowie zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in der DR Kongo gemacht habe, weshalb es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, es aber keine Hinweise dafür gebe, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vorliege, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe - beim Gericht eingegangen am 5. Februar 2024 - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen sei, dass wiederum eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung «zurückzusenden» sei, dass er der Beschwerde die angefochtene Verfügung und das Anhörungsprotokoll vom 4. Oktober 2023 - beides in Kopie - sowie ein Schreiben eines Therapiezentrums vom 18. Januar 2024 im Doppel (im Original und in Kopie) beilegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2024 nachreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines im Eventualpunkt gestellten Kassationsbegehrens ausführt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid im Sinne der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht genügend begründet, und er auf das Protokoll der Befragung und auf die Begründung der Beschwerde verweise, dass das Gericht sich nach Durchsicht der Akten dieser Ansicht nicht anschliesst, zumal das SEM die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet hat und sich auch aus den Akten keine Verfahrensverletzungen ergeben, so dass das im Eventualpunkt gestellte Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden kann, zu welchen insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen gehören, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, jenen Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass insbesondere die Angaben zu seinem Alter widersprüchlich sind, dass der Beschwerdeführer, welcher im Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) 1987 angab und daher im Zeitpunkt der Anhörung (...) Jahre alt war, anlässlich seiner Anhörung zu seinem Alter aber ausführte, seine Eltern seien vor zirka zehn Jahren, als er (...) Jahre alt gewesen sei, gestorben (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffern 10 und 12), dass er mit (...) Jahren begonnen habe, auf der Strasse zu leben (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffer 33), dass er mit (...) Jahren J._______ kennengelernt habe, unmittelbar bei ihm eingezogen sei und von 20(...) bis 20(...) bei ihm gewohnt habe (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffern 81 ff.), dass er diese - teilweise widersprüchlichen - Angaben auf Vorhalt korrigierte und ausführte, seine Eltern seien gestorben, als er (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffer 118), dass auch diese Angabe nicht zur Klärung seiner Angaben zum Alter dienen, da er - nachdem er ausführte, seine Eltern seien vor zirka zehn Jahren verstorben - im Zeitpunkt seiner Anhörung (...) und nicht (...) Jahre alt hätte gewesen sein müssen, dass dem Erklärungsversuch in der Beschwerde, traumatisierte Menschen bekundeten Mühe, ihre Erinnerungen chronologisch richtig einzuordnen, in casu nicht gefolgt werden kann, zumal er sein Ausreisedatum exakt benennen und seine Fluchtroute in bestimmter Reihenfolge zu erklären vermochte (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffer 39 ff.), dass er des Weiteren zwar ausführte, er sei viele Jahre auf der Strasse gewesen (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffer 35), er aber gemäss seinen Ausführungen bis zum Tod seiner Eltern - als er (...) Jahre alt gewesen sei - bei ihnen gewohnt habe (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffern 9 und 118) und ebenfalls mit (...) Jahren bei J._______ eingezogen sei (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffer 82), dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde diese Widersprüche nicht erklärbar sind, zumal davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich wäre - auch ohne Handy oder Computer - anzugeben, ob er lediglich ein Jahr oder gar zehn Jahre in der Obdachlosigkeit verbracht habe, dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, die Angaben zum Fluchthelfer seien nicht widersprüchlich, der Beschwerdeführer kenne den Namen nicht, er vergleiche ihn lediglich mit J._______, der ebenfalls Erbarmen mit ihm gehabt habe, dass diese Ausführung als aktenwidrig zu bezeichnen ist, da der Beschwerdeführer auf die Frage, was das für Leute gewesen seien, die ihm zur Ausreise geholfen hätten, ausführte, «Es war ein Mann, dem ich jeweils das Auto wusch. [...] Dann hatte er Erbarmen mit mir und er half mir, weil ich ihm jeweils das Auto wusch.» (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffer 52), dass er weiter ausführte, der Name dieses Mannes sei J._______ (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffer 53), dass der Beschwerdeführer seinen Ausreisehelfer somit unmissverständlich als J._______ benannt hat, und er sich daher bei seinen weiteren Vorbringen - gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebendort Ziffer II./2.) - offensichtlich in Widersprüche verstrickt hat (vgl. SEM-act. 28/14 Ziffer 114 ff.), dass des Weiteren entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung das weitgehende Fehlen von Realkennzeichen bei seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung festgestellt werden kann, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat, dass hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ebenfalls auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und eine Rückkehr in den Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-590/2024 vom 19. Februar 2024 E. 9.2.2), dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, und, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Gewaltsituation herrscht und insbesondere der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa in der Regel als zumutbar zu erachten ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt beispielsweise in den Urteilen BVGer E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.), dass im vorinstanzlichen Verfahren eine «Austrittsmeldung» der B._______ vom 14. Juli 2023 eingereicht wurde, welche als «Diagnose-/Problemliste» eine (...) festhält, dass es sich beim neu auf Beschwerdeebene eingereichten «ärztlichen Bericht» vom 18. Januar 2024 nicht um einen solchen handelt, da der Verfasser des Berichts ein Psychologe und nicht ein ausgebildeter Arzt ist, dass weder eine ärztliche Feststellung der im oben genannten Schreiben aufgeführten «Diagnosen» (nebst einer [...]) noch die Diagnosen in der Austrittsmeldung der B._______ vom 14. Juli 2023 einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, dass damit auch das Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 (insbesondere E. 7.3.4), auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist, vorliegend nicht einschlägig ist, dass der Wegweisungsvollzug auch möglich ist, dass somit der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: