Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juni 2023 erliess das SEM einen Dublin-Nichteintreten- sentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Nach ungenutztem Ablauf der Überstellungsfrist nahm das SEM das nationale Asylverfahren am 28. No- vember 2023 wieder auf, wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und hörte ihn am 8. Januar 2024 zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Menschenrechtsaktivist und seit dem Frühjahr (…) Mitglied der Partei (…). Er sei jeweils an Parteiversammlungen sowie an strategischen Sitzungen dabei gewesen. Zudem habe er am (…) an den «katholischen Märschen» teilgenommen. Beide Male habe die Polizei mit Gewalt interve- niert. Am (…) habe er sich an einem Friedensmarsch beteiligt. Die Polizei habe die Demonstranten umzingelt und zahlreiche Personen abgeführt, so auch ihn. Sie seien im Militärgefängnis von (…) inhaftiert und während der Haft mehrmals misshandelt worden. Am (…) sei er mit der Auflage, fortan Informationen über (…) und die Opposition zu liefern, freigelassen worden. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe ihn der General- sekretär von (…) umgehend in eine Krankenstation gebracht. Erst am (…) habe er diese wieder verlassen und nach Hause gehen können. Dort habe er vier Vorladungen, zwei Mitnahmebefehle sowie ein Ausreiseverbot vor- gefunden, und sein Onkel habe ihm mitgeteilt, die Behörden hätten täglich nach ihm gesucht und gedroht, ihn verschwinden zu lassen. Mit Unterstüt- zung des (…)-Generalsekretärs habe er sich daraufhin in der Parteizent- rale versteckt. Am (…) sei er mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Braz- zaville (Republik Kongo) aus seinem Heimatland ausgereist. Seine Aus- reise sei vom Generalsekretär organisiert und finanziert worden. In der Schweiz engagiere er sich weiterhin für (…). Er treffe sich regelmässig mit anderen Parteimitgliedern, sowohl online in einer WhatsApp-Gruppe als auch in Person. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens ein Bestätigungsschreiben von (…) vom (…), ein Beitrittsformular vom (…), die Schweizer Reisepässe seiner Mutter und deren Ehemann (Ko- pien) sowie zwei Mitgliedsausweise von (…) zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 nahm er Stellung zum Entscheid- entwurf des SEM vom 15. Januar 2024.
D-590/2024 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 – eröffnet am 19. Januar 2024 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Ja- nuar 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhalts- abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
24. November 2023 sowie die Stellungnahme vom 16. Januar 2024 bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Januar 2024 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
D-590/2024 Seite 4 eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Engagement für (…) sowie die da- mit zusammenhängende (…)-monatige Haft glaubhaft zu machen. Er sei nämlich insbesondere nicht in der Lage gewesen, plausibel darzulegen, wie er zum politischen Aktivisten geworden sei, und habe zum Parteipro- gramm von (…) keine substanziierten Angaben machen können. Zudem habe er den Gefängnisaufenthalt nicht detailliert und erlebnisnah schildern können. Die Fragen zur verlangten Spitzeltätigkeit habe er ausweichend und pauschal beantwortet. Trotz angeblichen Kontakts zu hochrangigen Parteifunktionären habe er auch nicht sagen können, wie sich die Verfol- gungssituation seit seiner Ausreise entwickelt habe. Im Weiteren enthielten seine Aussagen mehrere Ungereimtheiten, so namentlich betreffend die Anzahl seiner Zellen-Mitinsassen und des Zeitpunktes, in welchem er von Polizisten am Fuss verletzt worden sei. Die eingereichten Beweismittel ver- möchten an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nichts zu ändern, zumal solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und ihr Beweiswert daher gering sei. Die geltend ge- machte exilpolitische Tätigkeit sei sodann (flüchtlingsrechtlich) nicht rele- vant, zumal sich der Beschwerdeführer nicht exponiert habe. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. Es äus- serte sich dabei namentlich zur Frage der medizinischen/psychiatrischen
D-590/2024 Seite 5 Gesundheitsversorgung in (…) und erwog, es sei davon auszugehen, die
– nicht lebensbedrohlichen – medizinischen Probleme des Beschwerde- führers könnten auch dort behandelt werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht entgegnet, der Be- schwerdeführer habe präzise, substanziierte und nachvollziehbare Anga- ben zu seinem politischen Engagement und seiner Motivation gemacht. Er habe zudem durchaus Aussagen zur Vision der Partei gemacht und den Gefängnisalltag beschrieben. Sodann habe er so gut als möglich darge- legt, welche Informationen er an die Behörden hätte weiterleiten sollen, und dabei erklärt, er habe eine Karte mit der Telefonnummer sowie ein Mikrofon erhalten. Betreffend die Anzahl Personen in seiner Zelle habe er zweimal ausgesagt, er sei mit vier anderen Oppositionellen eingesperrt gewesen. Das erneute Nachfragen des SEM habe ihn verständlicherweise verwirrt. Hinsichtlich seiner Fussverletzung habe er sich nicht widersprochen, son- dern lediglich ergänzt, dass sich die Wunde aufgrund der Behandlung wäh- rend der Verhaftung verschlimmert habe. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeiten im Kongo und in der Schweiz, zumal er vier Vorladungen erhalten habe, seinem Onkel gegen- über Drohungen ausgesprochen worden seien und er schon vor der Aus- reise inhaftiert, gefoltert und verfolgt worden sei. Er habe seine Vorbringen mit Dokumenten untermauert. Deren Beweiswert könne nicht ohne Nach- weis der fehlenden Authentizität verneint werden. Das SEM habe ferner die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten respektive das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht geprüft. Aufgrund des Gesagten sei er als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Voll- zug der Wegweisung ins Heimatland sei unzulässig, da er aufgrund seines ethnischen Aussehens und der Blutsverwandtschaft mit seinem verstorbe- nen Vater eine unmenschliche Behandlung zu gewärtigen habe. Überdies sei der Vollzug unzumutbar, da er an (…) leide. Er werde demnächst einen Arztbericht nachreichen. Das SEM habe es unterlassen, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es in Kongo (Kinshasa) nur wenige und auf die urbanen Zentren beschränkte Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke gebe, die Inanspruch- nahme teuer sei und Medikamente nur beschränkt vorhanden seien (Ver- weis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom
28. Februar 2022: «République démocratique du Congo: accès à des soins psychiatriques»).
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E. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe nicht geprüft, ob er aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Auch die eingereichten Beweismittel habe es nicht rechtsgenüglich geprüft. Ausserdem habe das SEM die Un- tersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Gesundheitszustand nicht näher abgeklärt habe.
E. 5.2 Das SEM hat die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in sei- ner Verfügung erwähnt (vgl. die angefochtene Verfügung S. 4 in fine sowie S. 10) und die Frage erörtert, ob der Beschwerdeführer deswegen in sei- nem Heimatland gefährdet wäre. Es hat dabei insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer habe sich nicht exponiert, weshalb selbst für den Fall, dass die heimatlichen Behörden von seiner Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen erfahren hätten oder würden, nicht von einer asylrele- vanten Gefährdung auszugehen sei. Damit ist das SEM der ihm obliegen- den Prüfungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügen- der Weise nachgekommen. Die vom SEM unter Berücksichtigung der ge- samten Sachlage vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweis- mittel respektive die ohne nähere Überprüfung erfolgte Qualifizierung als kaum beweisgeeignet ist unter dem Aspekt der Prüfungspflicht ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal es sich selbst bei einem formal echten Schrift- stück um ein – allenfalls gegen Entgelt ausgestelltes – Gefälligkeitsdoku- ment mit unwahrem Inhalt handeln kann.
E. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Ak- tenlage ferner davon auszugehen, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. In den Akten befindet sich ein Arztbericht vom 15. Mai 2023 (vgl. A21 S. 2). Zudem hat sich der Be- schwerdeführer in der Anhörung vom 8. Januar 2024 zu seinem Befinden geäussert (vgl. A38 F5). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung er- wähnt, dass der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Be- schwerden leidet (vgl. S. 5 und 13 der angefochtenen Verfügung), hat diese aber – zu Recht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.3.2) – nicht als schwerwiegend sowie bei Bedarf im Heimatland behandelbar erachtet. Mangels konkreter Hinweise auf ernsthafte und allenfalls vollzugsrelevante physische oder psychische Erkrankungen bestand für das SEM keine Ver- anlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen oder gar ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es wäre Sache des gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers gewesen, gegebenenfalls weitere Eingaben respektive Beweismittel betreffend sei-
D-590/2024 Seite 7 nen Gesundheitszustand einzureichen. Eine Verletzung der Untersu- chungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ist daher nicht er- sichtlich; die Vorinstanz ist zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, das Kassa- tionsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verwei- sen).
E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso- nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
D-590/2024 Seite 8 machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM hat die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als un- glaubhaft erachtet. So ist bereits das angeblich mehrjährige und intensive Engagement des Beschwerdeführers für (…) zu bezweifeln. Die politische Lage und die wesentlichen politischen Ereignisse in seinem Heimatland sind dem Beschwerdeführer zwar offensichtlich nicht völlig fremd, und es mag auch sein, dass er mit (…) sympathisiert. Seine bescheidenen Kennt- nisse der Ziele respektive des Programms dieser Partei (vgl. A38 F100 ff.) entsprechen indes nicht dem Wissensstand, welcher von einer Person, die
– wie von ihm geltend gemacht – während rund zweieinhalb Jahren regel- mässig mehrmals wöchentlich an Parteiversammlungen und «strategi- schen Meetings» teilnahm und über eine solide Bildung (vgl. A38 F35) ver- fügt, erwartet werden kann. Seine mangelhaften Detailkenntnisse zeigen sich auch daran, dass er in tatsachenwidriger Weise geltend machte, C._______ sei am (…) umgekommen (vgl. A38 F58); diese verstarb näm- lich schon am (…) ([…], zuletzt besucht am 8. Februar 2024). Die einge- reichten Beweismittel vermögen die Zweifel am politischen Engagement des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen; im Gegenteil: Im Widerspruch zu seiner Aussage, er sei im Frühjahr (…) der Partei beigetreten (vgl. A38 F57), wird im Beitrittsformular der (…) als Beitrittsdatum genannt. Im Übri- gen ist festzustellen, dass derartige Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb ihr Beweiswert gering ist. Da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, können sie zudem nicht zweifelsfrei sei- ner Person zugeordnet werden. Die geltend gemachte Nähe des Be- schwerdeführers zu (…) und das behauptete Engagement für diese Partei sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu erachten. Obwohl seine Aus- sagen zum Gefängnisalltag durchaus Realkennzeichen enthalten und da- her nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in der Vergangenheit aus anderen Gründen Haftsituationen und körperliche Misshandlungen erlebt hat, kann demnach auch nicht geglaubt werden, dass er im geltend ge- machten Kontext durch die heimatlichen Behörden verfolgt wurde. Mehrere unplausible Aussagen verstärken diesen Eindruck. So ist es namentlich als unrealistisch zu erachten, dass der Beschwerdeführer als einfaches Par- teimitglied an den «strategischen Meetings» der Partei teilnahm. Zudem ist es realitätsfremd, dass der Generalsekretär von (…) den Beschwerdefüh- rer höchstpersönlich vom Gefängnis abholte und in die Krankenstation brachte (vgl. A38 F115), ihm rund (…) Monate lang das Essen brachte, während er sich in der Parteizentrale versteckte (vgl. A38 F65), und ihm –
D-590/2024 Seite 9 einem wie erwähnt bloss einfachen Mitglied – sogar die Ausreise finan- zierte (vgl. A38 F62). Es erscheint ferner auch nicht plausibel, dass die Be- hörden den Beschwerdeführer ungeachtet der angeblich sehr intensiven Suchbemühungen nicht in der Quartier-Krankenstation ausfindig machen konnten, in welcher er sich (…) Tage lang aufgehalten haben will. Wie be- reits das SEM zutreffend bemerkt hat, hat sich der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich des Zeitpunktes, in welchem er sich die (…) zugezogen hat, widersprochen: Zunächst gab er zu Protokoll, er sei am (…) von der Polizei am (…) verletzt worden (vgl. A38 F58). Später sagte er indessen aus, die Verletzung sei ihm anlässlich seiner Entführung (d.h. am […]) zu- gefügt worden (vgl. A38 F71). Zwar korrigierte er sich auf Vorhalt umge- hend (vgl. A38 F72), was aber die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aus- sage nicht zu zerstreuen vermag, zumal er offenbar im Rahmen der ärztli- chen Anamnese gar erklärt hatte, die Verletzung stamme aus dem Jahr (…) (vgl. A21 S. 2 und A22 S. 3). Sodann spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keines der ihm angeblich von den Behörden zuge- stellten Dokumente (Vorladungen, Mitnahmebefehle, Ausreisesperre) ein- gereicht hat, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, da er diese Unterlagen gemäss eigener Aussage dem Generalsekretär der Partei aus- gehändigt hatte (vgl. A38 F123), angeblich nach wie vor mit diesem in Kon- takt steht (vgl. A38 F140) und offensichtlich andere Unterlagen – nament- lich das Schreiben von (…) vom (…) – ohne weiteres von Europa aus be- schaffen konnte. Es ist somit insgesamt unglaubhaft, dass der Beschwer- deführer aus politischen Gründen von den heimatlichen Behörden verfolgt wurde respektive weiterhin verfolgt wird. Für diese Einschätzung spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Januar 2020 geltend machte, er sei am (…) ausgereist (vgl. A38 F43), während er auf dem Formular «Questionnaire Europa» (vgl. A3) sowie anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. April 2023 (vgl. A11 Ziff. 5.01) übereinstimmend den (…) als Ausreisedatum nannte.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer im Sinne von subjektiven Nachflucht- gründen auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz verweist, ist fest- zustellen, dass sich sein exilpolitisches Engagement seinen Angaben zu- folge auf die Teilnahme an (…)-Versammlungen beschränkt. Mit diesen niederschwelligen Aktivitäten hat er sich nicht öffentlich exponiert. Aber selbst, wenn die kongolesischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten – wofür zurzeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen –, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihn deshalb als verfolgungswürdigen Regime- gegner identifizieren und bei seiner Rückkehr ins Heimatland in
D-590/2024 Seite 10 flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würden, zumal es sich bei (…) um eine legale Partei handelt und die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 7.1).
E. 7.3 Insgesamt bestehen keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kongo (Kinshasa) einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfol- gungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-590/2024 Seite 11 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er – wie in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird – seines Aussehens und der Verwandtschaft mit seinem Vater wegen eine unmenschliche Behand- lung befürchten müsste. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt eben- falls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Kriegs-, Bürger- kriegs- oder Gewaltsituation. Insbesondere der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt beispielsweise in den Urteilen BVGer E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.).
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E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise von Geburt an immer in D._______ gelebt, verfügt über einen höheren Schulabschluss und hat zu- letzt mit der Reparatur von Computern und Mobiltelefonen seinen Lebens- unterhalt verdient. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr erneut dort Fuss fassen und einer existenzsichernden Erwerbstätig- keit nachgehen kann. Seine aktenkundigen Gesundheitsprobleme ([…]; vgl. den Arztbericht vom 15. Mai 2023) sind allesamt nicht als schwerwie- gend zu erachten und können bei Bedarf auch in D._______ behandelt werden. Soweit der Beschwerdeführer überdies unspezifische psychische Probleme geltend macht, ist festzustellen, dass er dazu bis heute weder konkrete Angaben gemacht noch ärztliche Unterlagen eingereicht hat, ob- wohl er sich nun schon über zehn Monate in der Schweiz befindet und da- mit genügend Zeit dazu gehabt hätte. Damit bestehen im heutigen Zeit- punkt keine Hinweise auf ernsthafte und dringend behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Sollte er nach der Rückkehr ins Heimatland dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, kann er sich an die in der angefochtenen Verfügung genannten Institutionen in D._______ wen- den (vgl. dazu auch das Urteil E-49/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.4, m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familienangehörigen im Heimatland sowie namentlich seine in der Schweiz wohnhafte Mutter bei Bedarf finanziell unterstützen würden, falls er sich eine notwendige Be- handlung selber nicht leisten könnte.
E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-590/2024 Seite 13
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-590/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-590/2024 Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juni 2023 erliess das SEM einen Dublin-Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Nach ungenutztem Ablauf der Überstellungsfrist nahm das SEM das nationale Asylverfahren am 28. November 2023 wieder auf, wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und hörte ihn am 8. Januar 2024 zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Menschenrechtsaktivist und seit dem Frühjahr (...) Mitglied der Partei (...). Er sei jeweils an Parteiversammlungen sowie an strategischen Sitzungen dabei gewesen. Zudem habe er am (...) an den «katholischen Märschen» teilgenommen. Beide Male habe die Polizei mit Gewalt interveniert. Am (...) habe er sich an einem Friedensmarsch beteiligt. Die Polizei habe die Demonstranten umzingelt und zahlreiche Personen abgeführt, so auch ihn. Sie seien im Militärgefängnis von (...) inhaftiert und während der Haft mehrmals misshandelt worden. Am (...) sei er mit der Auflage, fortan Informationen über (...) und die Opposition zu liefern, freigelassen worden. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe ihn der Generalsekretär von (...) umgehend in eine Krankenstation gebracht. Erst am (...) habe er diese wieder verlassen und nach Hause gehen können. Dort habe er vier Vorladungen, zwei Mitnahmebefehle sowie ein Ausreiseverbot vorgefunden, und sein Onkel habe ihm mitgeteilt, die Behörden hätten täglich nach ihm gesucht und gedroht, ihn verschwinden zu lassen. Mit Unterstützung des (...)-Generalsekretärs habe er sich daraufhin in der Parteizentrale versteckt. Am (...) sei er mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Brazzaville (Republik Kongo) aus seinem Heimatland ausgereist. Seine Ausreise sei vom Generalsekretär organisiert und finanziert worden. In der Schweiz engagiere er sich weiterhin für (...). Er treffe sich regelmässig mit anderen Parteimitgliedern, sowohl online in einer WhatsApp-Gruppe als auch in Person. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein Bestätigungsschreiben von (...) vom (...), ein Beitrittsformular vom (...), die Schweizer Reisepässe seiner Mutter und deren Ehemann (Kopien) sowie zwei Mitgliedsausweise von (...) zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 nahm er Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 15. Januar 2024. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 - eröffnet am 19. Januar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Januar 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 24. November 2023 sowie die Stellungnahme vom 16. Januar 2024 bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Engagement für (...) sowie die damit zusammenhängende (...)-monatige Haft glaubhaft zu machen. Er sei nämlich insbesondere nicht in der Lage gewesen, plausibel darzulegen, wie er zum politischen Aktivisten geworden sei, und habe zum Parteiprogramm von (...) keine substanziierten Angaben machen können. Zudem habe er den Gefängnisaufenthalt nicht detailliert und erlebnisnah schildern können. Die Fragen zur verlangten Spitzeltätigkeit habe er ausweichend und pauschal beantwortet. Trotz angeblichen Kontakts zu hochrangigen Parteifunktionären habe er auch nicht sagen können, wie sich die Verfolgungssituation seit seiner Ausreise entwickelt habe. Im Weiteren enthielten seine Aussagen mehrere Ungereimtheiten, so namentlich betreffend die Anzahl seiner Zellen-Mitinsassen und des Zeitpunktes, in welchem er von Polizisten am Fuss verletzt worden sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nichts zu ändern, zumal solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und ihr Beweiswert daher gering sei. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei sodann (flüchtlingsrechtlich) nicht relevant, zumal sich der Beschwerdeführer nicht exponiert habe. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. Es äusserte sich dabei namentlich zur Frage der medizinischen/psychiatrischen Gesundheitsversorgung in (...) und erwog, es sei davon auszugehen, die - nicht lebensbedrohlichen - medizinischen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch dort behandelt werden. 4.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht entgegnet, der Beschwerdeführer habe präzise, substanziierte und nachvollziehbare Angaben zu seinem politischen Engagement und seiner Motivation gemacht. Er habe zudem durchaus Aussagen zur Vision der Partei gemacht und den Gefängnisalltag beschrieben. Sodann habe er so gut als möglich dargelegt, welche Informationen er an die Behörden hätte weiterleiten sollen, und dabei erklärt, er habe eine Karte mit der Telefonnummer sowie ein Mikrofon erhalten. Betreffend die Anzahl Personen in seiner Zelle habe er zweimal ausgesagt, er sei mit vier anderen Oppositionellen eingesperrt gewesen. Das erneute Nachfragen des SEM habe ihn verständlicherweise verwirrt. Hinsichtlich seiner Fussverletzung habe er sich nicht widersprochen, sondern lediglich ergänzt, dass sich die Wunde aufgrund der Behandlung während der Verhaftung verschlimmert habe. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeiten im Kongo und in der Schweiz, zumal er vier Vorladungen erhalten habe, seinem Onkel gegenüber Drohungen ausgesprochen worden seien und er schon vor der Ausreise inhaftiert, gefoltert und verfolgt worden sei. Er habe seine Vorbringen mit Dokumenten untermauert. Deren Beweiswert könne nicht ohne Nachweis der fehlenden Authentizität verneint werden. Das SEM habe ferner die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten respektive das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht geprüft. Aufgrund des Gesagten sei er als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland sei unzulässig, da er aufgrund seines ethnischen Aussehens und der Blutsverwandtschaft mit seinem verstorbenen Vater eine unmenschliche Behandlung zu gewärtigen habe. Überdies sei der Vollzug unzumutbar, da er an (...) leide. Er werde demnächst einen Arztbericht nachreichen. Das SEM habe es unterlassen, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es in Kongo (Kinshasa) nur wenige und auf die urbanen Zentren beschränkte Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke gebe, die Inanspruchnahme teuer sei und Medikamente nur beschränkt vorhanden seien (Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 28. Februar 2022: «République démocratique du Congo: accès à des soins psychiatriques»). 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe nicht geprüft, ob er aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Auch die eingereichten Beweismittel habe es nicht rechtsgenüglich geprüft. Ausserdem habe das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Gesundheitszustand nicht näher abgeklärt habe. 5.2 Das SEM hat die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in seiner Verfügung erwähnt (vgl. die angefochtene Verfügung S. 4 in fine sowie S. 10) und die Frage erörtert, ob der Beschwerdeführer deswegen in seinem Heimatland gefährdet wäre. Es hat dabei insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer habe sich nicht exponiert, weshalb selbst für den Fall, dass die heimatlichen Behörden von seiner Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen erfahren hätten oder würden, nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Prüfungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Die vom SEM unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel respektive die ohne nähere Überprüfung erfolgte Qualifizierung als kaum beweisgeeignet ist unter dem Aspekt der Prüfungspflicht ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal es sich selbst bei einem formal echten Schriftstück um ein - allenfalls gegen Entgelt ausgestelltes - Gefälligkeitsdokument mit unwahrem Inhalt handeln kann. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage ferner davon auszugehen, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. In den Akten befindet sich ein Arztbericht vom 15. Mai 2023 (vgl. A21 S. 2). Zudem hat sich der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 8. Januar 2024 zu seinem Befinden geäussert (vgl. A38 F5). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Beschwerden leidet (vgl. S. 5 und 13 der angefochtenen Verfügung), hat diese aber - zu Recht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.3.2) - nicht als schwerwiegend sowie bei Bedarf im Heimatland behandelbar erachtet. Mangels konkreter Hinweise auf ernsthafte und allenfalls vollzugsrelevante physische oder psychische Erkrankungen bestand für das SEM keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen oder gar ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es wäre Sache des gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers gewesen, gegebenenfalls weitere Eingaben respektive Beweismittel betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ist daher nicht ersichtlich; die Vorinstanz ist zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM hat die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft erachtet. So ist bereits das angeblich mehrjährige und intensive Engagement des Beschwerdeführers für (...) zu bezweifeln. Die politische Lage und die wesentlichen politischen Ereignisse in seinem Heimatland sind dem Beschwerdeführer zwar offensichtlich nicht völlig fremd, und es mag auch sein, dass er mit (...) sympathisiert. Seine bescheidenen Kenntnisse der Ziele respektive des Programms dieser Partei (vgl. A38 F100 ff.) entsprechen indes nicht dem Wissensstand, welcher von einer Person, die - wie von ihm geltend gemacht - während rund zweieinhalb Jahren regelmässig mehrmals wöchentlich an Parteiversammlungen und «strategischen Meetings» teilnahm und über eine solide Bildung (vgl. A38 F35) verfügt, erwartet werden kann. Seine mangelhaften Detailkenntnisse zeigen sich auch daran, dass er in tatsachenwidriger Weise geltend machte, C._______ sei am (...) umgekommen (vgl. A38 F58); diese verstarb nämlich schon am (...) ([...], zuletzt besucht am 8. Februar 2024). Die eingereichten Beweismittel vermögen die Zweifel am politischen Engagement des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen; im Gegenteil: Im Widerspruch zu seiner Aussage, er sei im Frühjahr (...) der Partei beigetreten (vgl. A38 F57), wird im Beitrittsformular der (...) als Beitrittsdatum genannt. Im Übrigen ist festzustellen, dass derartige Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb ihr Beweiswert gering ist. Da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, können sie zudem nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Die geltend gemachte Nähe des Beschwerdeführers zu (...) und das behauptete Engagement für diese Partei sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu erachten. Obwohl seine Aussagen zum Gefängnisalltag durchaus Realkennzeichen enthalten und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in der Vergangenheit aus anderen Gründen Haftsituationen und körperliche Misshandlungen erlebt hat, kann demnach auch nicht geglaubt werden, dass er im geltend gemachten Kontext durch die heimatlichen Behörden verfolgt wurde. Mehrere unplausible Aussagen verstärken diesen Eindruck. So ist es namentlich als unrealistisch zu erachten, dass der Beschwerdeführer als einfaches Parteimitglied an den «strategischen Meetings» der Partei teilnahm. Zudem ist es realitätsfremd, dass der Generalsekretär von (...) den Beschwerdeführer höchstpersönlich vom Gefängnis abholte und in die Krankenstation brachte (vgl. A38 F115), ihm rund (...) Monate lang das Essen brachte, während er sich in der Parteizentrale versteckte (vgl. A38 F65), und ihm - einem wie erwähnt bloss einfachen Mitglied - sogar die Ausreise finanzierte (vgl. A38 F62). Es erscheint ferner auch nicht plausibel, dass die Behörden den Beschwerdeführer ungeachtet der angeblich sehr intensiven Suchbemühungen nicht in der Quartier-Krankenstation ausfindig machen konnten, in welcher er sich (...) Tage lang aufgehalten haben will. Wie bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, hat sich der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich des Zeitpunktes, in welchem er sich die (...) zugezogen hat, widersprochen: Zunächst gab er zu Protokoll, er sei am (...) von der Polizei am (...) verletzt worden (vgl. A38 F58). Später sagte er indessen aus, die Verletzung sei ihm anlässlich seiner Entführung (d.h. am [...]) zugefügt worden (vgl. A38 F71). Zwar korrigierte er sich auf Vorhalt umgehend (vgl. A38 F72), was aber die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage nicht zu zerstreuen vermag, zumal er offenbar im Rahmen der ärztlichen Anamnese gar erklärt hatte, die Verletzung stamme aus dem Jahr (...) (vgl. A21 S. 2 und A22 S. 3). Sodann spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keines der ihm angeblich von den Behörden zugestellten Dokumente (Vorladungen, Mitnahmebefehle, Ausreisesperre) eingereicht hat, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, da er diese Unterlagen gemäss eigener Aussage dem Generalsekretär der Partei ausgehändigt hatte (vgl. A38 F123), angeblich nach wie vor mit diesem in Kontakt steht (vgl. A38 F140) und offensichtlich andere Unterlagen - namentlich das Schreiben von (...) vom (...) - ohne weiteres von Europa aus beschaffen konnte. Es ist somit insgesamt unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen von den heimatlichen Behörden verfolgt wurde respektive weiterhin verfolgt wird. Für diese Einschätzung spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Januar 2020 geltend machte, er sei am (...) ausgereist (vgl. A38 F43), während er auf dem Formular «Questionnaire Europa» (vgl. A3) sowie anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. April 2023 (vgl. A11 Ziff. 5.01) übereinstimmend den (...) als Ausreisedatum nannte. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz verweist, ist festzustellen, dass sich sein exilpolitisches Engagement seinen Angaben zufolge auf die Teilnahme an (...)-Versammlungen beschränkt. Mit diesen niederschwelligen Aktivitäten hat er sich nicht öffentlich exponiert. Aber selbst, wenn die kongolesischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten - wofür zurzeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen -, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihn deshalb als verfolgungswürdigen Regimegegner identifizieren und bei seiner Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würden, zumal es sich bei (...) um eine legale Partei handelt und die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 7.1). 7.3 Insgesamt bestehen keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kongo (Kinshasa) einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er - wie in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird - seines Aussehens und der Verwandtschaft mit seinem Vater wegen eine unmenschliche Behandlung befürchten müsste. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Gewaltsituation. Insbesondere der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt beispielsweise in den Urteilen BVGer E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.). 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise von Geburt an immer in D._______ gelebt, verfügt über einen höheren Schulabschluss und hat zuletzt mit der Reparatur von Computern und Mobiltelefonen seinen Lebensunterhalt verdient. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut dort Fuss fassen und einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Seine aktenkundigen Gesundheitsprobleme ([...]; vgl. den Arztbericht vom 15. Mai 2023) sind allesamt nicht als schwerwiegend zu erachten und können bei Bedarf auch in D._______ behandelt werden. Soweit der Beschwerdeführer überdies unspezifische psychische Probleme geltend macht, ist festzustellen, dass er dazu bis heute weder konkrete Angaben gemacht noch ärztliche Unterlagen eingereicht hat, obwohl er sich nun schon über zehn Monate in der Schweiz befindet und damit genügend Zeit dazu gehabt hätte. Damit bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ernsthafte und dringend behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Sollte er nach der Rückkehr ins Heimatland dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, kann er sich an die in der angefochtenen Verfügung genannten Institutionen in D._______ wenden (vgl. dazu auch das Urteil E-49/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.4, m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familienangehörigen im Heimatland sowie namentlich seine in der Schweiz wohnhafte Mutter bei Bedarf finanziell unterstützen würden, falls er sich eine notwendige Behandlung selber nicht leisten könnte. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: