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E-7237/2026

E-7237/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-10-12 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil D-4132/2025 vom 21. November 2025). Am (...) 2026 reiste der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat aus. Seine Ehe wurde am (...) 2026 in der Schweiz geschieden. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am Flughafen B._______ am 16. September 2026 erneut um Asyl in der Schweiz. B.b Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Einreise sowie zur Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort gewährt. Die Rechtsvertretung nahm dazu am 17. September 2026 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden mit der Zuweisung in den Transitbereich am Flughafen B._______ und möchte für den weiteren Verlauf seines Asylverfahrens gerne in die Schweiz einreisen. Ausserdem benötige er Operationen und sei in einem schlechten psychischen Zustand. B.c Mit Verfügung vom 17. September 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. B.d Er wurde am 23. September 2026 zu seinen Asylgründen angehört. Am 28. September 2026 nahm er zum vorgesehenen Asylentscheid Stellung. Das Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 29. September 2026 abermals ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und in den Schengen-Raum, wies ihn gleichzeitig aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.e Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nieder. C. Gegen die Verfügung vom 29. September 2026 erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Ausserdem sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde liegt vorliegend lediglich mit einer Unterschrift des Beschwerdeführers in Kopie vor. Den Akten sind jedoch keinerlei Hinweise für eine Manipulation zu entnehmen, weshalb unter den gegebenen Umständen darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer zur Verbesserung des Rechtsmittels aufzufordern. Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Brüder seiner ehemaligen Ehefrau trachteten ihm in Irak nach seinem Leben. Er behauptet damit eine Verfolgung durch Privatpersonen, welche in Nachachtung des Grundsatzes der Subsidiarität einen flüchtlingsrechtlichen Schutz nur dann nach sich ziehen kann, wenn er im Nordirak keinen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat oder ihm eine Inanspruchnahme derselben nicht zugemutet werden kann (BVGE 2011/51 E. 7.4; 2008/12 E. 6.8; je m.w.H.).

E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4132/2025 vom 21. November 2025 in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Brüder der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers bereits ausführlich dargelegt, dass die nordirakischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit den Verwandten seiner ehemaligen Ehefrau schutzfähig und schutzwillig sind, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.; zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9).

E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Familie seiner ehemaligen Ehefrau verfüge über Kontakte zur Polizei beziehungsweise zu politischen Kreisen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die angeblichen Kontakte und die hohen Stellungen zu respektive in staatlichen Institutionen bereits mit Urteil D-4132/2025 als unglaubhaft qualifiziert wurden (vgl. a.a.O. E. 5.4). Diesbezüglich weist das SEM in der angefochtenen Verfügung auch richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten der ehemaligen Schwager nicht genau zu beschreiben vermochte, ihm kürzlich von den irakischen Behörden einen Führerausweis ausgestellt wurde und er ohne Probleme in den Irak einreisen konnte (vgl. Verfügung des SEM vom 29. September 2026 Ziff. II/3.). Der angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl kann sodann nicht als Beleg der Machtstellung seiner ehemaligen Schwager herangezogen werden. In Übereinstimmung mit dem SEM bestehen aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bereits Vorbehalte an der geltend gemachten Verfolgung durch die ehemaligen Schwager (vgl. auch unten E. 4.3). Im Weiteren kommt dem Justizdokument mangels Sicherheitsmerkmalen nur ein geringer Beweiswert zu. Die pauschale Bestreitung des Kaufes und der Fälschung des Haftbefehls vermag die Zweifel an der Authentizität nicht zu beseitigen. Eine im Zusammenhang mit dem Haftbefehl stehende, asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung macht der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend.

E. 4.2.3 Vor diesem Hintergrund vermögen die nicht weiter substantiierten Erklärungen in der Beschwerde, weshalb der Beschwerdeführer nicht habe zur Polizei gehen können, nicht zu überzeugen. Vorliegend ist daher, auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht davon auszugehen, die nordirakischen Behörden könnten ihm inskünftig im Falle einer Bedrohung durch Familienangehörige seiner ehemaligen Ehefrau den Schutz versagen. Auf eine weitere Überprüfung der Echtheit des Haftbefehls kann nach dem Gesagten somit verzichtet werden.

E. 4.2.4 In Anbetracht der möglichen und zumutbaren Inanspruchnahme der nordirakischen Schutzinfrastruktur durch den Beschwerdeführer ist vorliegend nicht davon auszugehen, die angebliche Verfolgung durch die Brüder seiner ehemaligen Ehefrau könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Zudem ist der Beschwerdeführer vor nicht allzu langer Zeit (freiwillig) in den Nordirak zurückgekehrt. Daher fehlt es vorliegend auch an einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass doch erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die Brüder seiner ehemaligen Ehefrau aufkommen. Die Darstellung betreffend den versuchten nächtlichen Überfall in der Anhörung vom 23. September 2026 (Auftauchen der Brüder beim Haus des Beschwerdeführers [vgl. SEM-act. [...]-24 F75]) widerspricht nämlich derjenigen der Stellungnahme vom 28. September 2026 (die Brüder hätten ihn unter einem Vorwand zu einem Treffen gelockt [vgl. SEM-act. [...]-29]). Im Weiteren lassen sich die angeblichen Hüftprobleme des Beschwerdeführers nicht mit der Schilderung, er sei über eine Hausmauer hinweg zum Nachbarhaus geflüchtet, in Einklang bringen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Nicht zu beanstanden ist vorliegend sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E. 5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse (im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]) sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer qualifiziert nicht als Flüchtling. In den kurdischen Provinzen des Iraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über diverse Berufserfahrung und erklärte selbst, im Nordirak seinen Lebensunterhalt nötigenfalls mit Arbeiten finanzieren zu müssen (bspw. durch den Verkauf von SIM-Karten). Im Weiteren kann er auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden, volljährigen Kinder zurückgreifen. Mit der temporären Rückkehr in den Heimatstaat hat er sodann gezeigt, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und über Freunde verfügt, welche ihn zumindest zu Beginn bei sich aufnehmen und unterstützen können. In medizinischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer unter Hüftproblemen ([...]), Schmerzen am linken Arm, Herzrasen, gelegentlichen starken Schmerzen an der linken Seite des Oberkörpers, Allergien, einer Schwellung am Hals und an psychischen Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 22. September 2026 [SEM-act. [...]-20] sowie SEM-act. [...]-24 F7 f.). Am 24. September 2026 ist er zudem zusammengesackt und musste notfallmässig medizinisch untersucht werden (vgl. vorläufiger Arztbericht vom 24. September 2026 [SEM-act. [...]-10 ID-008). Im Nordirak ist grundsätzlich sowohl von einem hinreichenden Zugang zur medizinischen Grundversorgung, einschliesslich ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung, als auch von einem funktionierenden Sozialhilfesystem auszugehen (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8 und E. 14.9). Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den psychischen Leiden kann daher auch im Nordirak hinreichend Rechnung getragen werden. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG und Art. 47 Abs. 1 AsylG).

E. 5.3 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf weitere Abklärungen des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2).

E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Flughafenpolizei der Kantonspolizei B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7237/2026 Urteil vom 12. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil D-4132/2025 vom 21. November 2025). Am (...) 2026 reiste der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat aus. Seine Ehe wurde am (...) 2026 in der Schweiz geschieden. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am Flughafen B._______ am 16. September 2026 erneut um Asyl in der Schweiz. B.b Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Einreise sowie zur Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort gewährt. Die Rechtsvertretung nahm dazu am 17. September 2026 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden mit der Zuweisung in den Transitbereich am Flughafen B._______ und möchte für den weiteren Verlauf seines Asylverfahrens gerne in die Schweiz einreisen. Ausserdem benötige er Operationen und sei in einem schlechten psychischen Zustand. B.c Mit Verfügung vom 17. September 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. B.d Er wurde am 23. September 2026 zu seinen Asylgründen angehört. Am 28. September 2026 nahm er zum vorgesehenen Asylentscheid Stellung. Das Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 29. September 2026 abermals ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und in den Schengen-Raum, wies ihn gleichzeitig aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.e Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nieder. C. Gegen die Verfügung vom 29. September 2026 erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Ausserdem sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde liegt vorliegend lediglich mit einer Unterschrift des Beschwerdeführers in Kopie vor. Den Akten sind jedoch keinerlei Hinweise für eine Manipulation zu entnehmen, weshalb unter den gegebenen Umständen darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer zur Verbesserung des Rechtsmittels aufzufordern. Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Brüder seiner ehemaligen Ehefrau trachteten ihm in Irak nach seinem Leben. Er behauptet damit eine Verfolgung durch Privatpersonen, welche in Nachachtung des Grundsatzes der Subsidiarität einen flüchtlingsrechtlichen Schutz nur dann nach sich ziehen kann, wenn er im Nordirak keinen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat oder ihm eine Inanspruchnahme derselben nicht zugemutet werden kann (BVGE 2011/51 E. 7.4; 2008/12 E. 6.8; je m.w.H.). 4.2 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4132/2025 vom 21. November 2025 in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Brüder der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers bereits ausführlich dargelegt, dass die nordirakischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit den Verwandten seiner ehemaligen Ehefrau schutzfähig und schutzwillig sind, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.; zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9). 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Familie seiner ehemaligen Ehefrau verfüge über Kontakte zur Polizei beziehungsweise zu politischen Kreisen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die angeblichen Kontakte und die hohen Stellungen zu respektive in staatlichen Institutionen bereits mit Urteil D-4132/2025 als unglaubhaft qualifiziert wurden (vgl. a.a.O. E. 5.4). Diesbezüglich weist das SEM in der angefochtenen Verfügung auch richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten der ehemaligen Schwager nicht genau zu beschreiben vermochte, ihm kürzlich von den irakischen Behörden einen Führerausweis ausgestellt wurde und er ohne Probleme in den Irak einreisen konnte (vgl. Verfügung des SEM vom 29. September 2026 Ziff. II/3.). Der angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl kann sodann nicht als Beleg der Machtstellung seiner ehemaligen Schwager herangezogen werden. In Übereinstimmung mit dem SEM bestehen aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bereits Vorbehalte an der geltend gemachten Verfolgung durch die ehemaligen Schwager (vgl. auch unten E. 4.3). Im Weiteren kommt dem Justizdokument mangels Sicherheitsmerkmalen nur ein geringer Beweiswert zu. Die pauschale Bestreitung des Kaufes und der Fälschung des Haftbefehls vermag die Zweifel an der Authentizität nicht zu beseitigen. Eine im Zusammenhang mit dem Haftbefehl stehende, asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung macht der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend. 4.2.3 Vor diesem Hintergrund vermögen die nicht weiter substantiierten Erklärungen in der Beschwerde, weshalb der Beschwerdeführer nicht habe zur Polizei gehen können, nicht zu überzeugen. Vorliegend ist daher, auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht davon auszugehen, die nordirakischen Behörden könnten ihm inskünftig im Falle einer Bedrohung durch Familienangehörige seiner ehemaligen Ehefrau den Schutz versagen. Auf eine weitere Überprüfung der Echtheit des Haftbefehls kann nach dem Gesagten somit verzichtet werden. 4.2.4 In Anbetracht der möglichen und zumutbaren Inanspruchnahme der nordirakischen Schutzinfrastruktur durch den Beschwerdeführer ist vorliegend nicht davon auszugehen, die angebliche Verfolgung durch die Brüder seiner ehemaligen Ehefrau könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Zudem ist der Beschwerdeführer vor nicht allzu langer Zeit (freiwillig) in den Nordirak zurückgekehrt. Daher fehlt es vorliegend auch an einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass doch erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die Brüder seiner ehemaligen Ehefrau aufkommen. Die Darstellung betreffend den versuchten nächtlichen Überfall in der Anhörung vom 23. September 2026 (Auftauchen der Brüder beim Haus des Beschwerdeführers [vgl. SEM-act. [...]-24 F75]) widerspricht nämlich derjenigen der Stellungnahme vom 28. September 2026 (die Brüder hätten ihn unter einem Vorwand zu einem Treffen gelockt [vgl. SEM-act. [...]-29]). Im Weiteren lassen sich die angeblichen Hüftprobleme des Beschwerdeführers nicht mit der Schilderung, er sei über eine Hausmauer hinweg zum Nachbarhaus geflüchtet, in Einklang bringen. 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Nicht zu beanstanden ist vorliegend sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse (im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]) sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer qualifiziert nicht als Flüchtling. In den kurdischen Provinzen des Iraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über diverse Berufserfahrung und erklärte selbst, im Nordirak seinen Lebensunterhalt nötigenfalls mit Arbeiten finanzieren zu müssen (bspw. durch den Verkauf von SIM-Karten). Im Weiteren kann er auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden, volljährigen Kinder zurückgreifen. Mit der temporären Rückkehr in den Heimatstaat hat er sodann gezeigt, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und über Freunde verfügt, welche ihn zumindest zu Beginn bei sich aufnehmen und unterstützen können. In medizinischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer unter Hüftproblemen ([...]), Schmerzen am linken Arm, Herzrasen, gelegentlichen starken Schmerzen an der linken Seite des Oberkörpers, Allergien, einer Schwellung am Hals und an psychischen Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 22. September 2026 [SEM-act. [...]-20] sowie SEM-act. [...]-24 F7 f.). Am 24. September 2026 ist er zudem zusammengesackt und musste notfallmässig medizinisch untersucht werden (vgl. vorläufiger Arztbericht vom 24. September 2026 [SEM-act. [...]-10 ID-008). Im Nordirak ist grundsätzlich sowohl von einem hinreichenden Zugang zur medizinischen Grundversorgung, einschliesslich ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung, als auch von einem funktionierenden Sozialhilfesystem auszugehen (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8 und E. 14.9). Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den psychischen Leiden kann daher auch im Nordirak hinreichend Rechnung getragen werden. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG und Art. 47 Abs. 1 AsylG). 5.3 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf weitere Abklärungen des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2).

6. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Flughafenpolizei der Kantonspolizei B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: