Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. September 2016 wurde sie summarisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, ihr Mann sei in der Schweiz und sie wolle bei ihm bleiben. Es sei für sie unzumutbar nach Italien zurückzugehen. B. Am 19. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 4. November 2016 - eröffnet am 15. November 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 21. November 2016 (Poststempel vom 22. November 2016) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Überstellung nach Italien und die Aufnahme eines nationalen Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht seien sämtliche Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung zu sistieren und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sie reichte einen Bericht des Universitätsspitals B._______ zu ihrer Schwangerschaft, zwei Schreiben aus Nigeria zur angeblichen Hochzeit sowie zwei Fotos zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 23. November 2016 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die italienischen Behörden seien über ihre Schwangerschaft informiert worden. Sollte das Kind vor der Überstellung geboren werden, werde man Italien entsprechend informieren und sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine geeignete Unterkunft kommen würden. Ansonsten sei sie von der Rechtsprechung bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern nicht betroffen. Systemische Mängel gäbe es in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, würden keine vorliegen. Dafür, dass zwischen ihr und ihrem angeblichen Ehemann eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege, gebe es keine Anzeichen. Gründe, die Souveränitätsklausel anzuwenden, würden nicht vorliegen.
E. 4.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Eine Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil der Ehemann nicht unter die in diesem Artikel taxativ aufgezählten Familienangehörigen fällt. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Zitaten aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 zu Italien kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Ihr Ehemann lebe in der Schweiz. Ausserdem verletze eine Überstellung Art. 3 EMRK. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dann berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143, mit weiteren Hinweisen). Unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO ist Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass bei der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann nicht von einer dauerhaften Partnerschaft gesprochen werden kann. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihren Ehemann im Januar 2015 geheiratet. An der Hochzeit sei ihr Ehemann nicht anwesend gewesen, jedoch mehrere Verwandte von ihm. Sie kenne ihn bereits lange. Er sei sie oft in Ghana besuchen gekommen. Zusammengelebt hätten sie nie (SEM-Akten, A6/12 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Ehemann haben somit noch nie zusammen gewohnt, führen keinen gemeinsamen Haushalt und sind finanziell nicht verflochten. Unter diesen Umständen kann offensichtlich nicht auf eine gefestigte Beziehung geschlossen werden. Somit kann offen gelassen werden, ob die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehemann gültig geschlossen und amtlich registriert worden ist. Aufgrund der krass widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes ist dies jedoch zu bezweifeln. Die Kriterien der Rechtsprechung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK sind ohnehin nicht erfüllt. Nach dem Gesagten ist die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien mit Art. 8 EMRK vereinbar. Aus den eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind.
E. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 5 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Vollzugsstopp ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7200/2016 Urteil vom 29. November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch Véronique Mbwebwe, Swiss-Exile, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. September 2016 wurde sie summarisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, ihr Mann sei in der Schweiz und sie wolle bei ihm bleiben. Es sei für sie unzumutbar nach Italien zurückzugehen. B. Am 19. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 4. November 2016 - eröffnet am 15. November 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 21. November 2016 (Poststempel vom 22. November 2016) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Überstellung nach Italien und die Aufnahme eines nationalen Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht seien sämtliche Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung zu sistieren und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sie reichte einen Bericht des Universitätsspitals B._______ zu ihrer Schwangerschaft, zwei Schreiben aus Nigeria zur angeblichen Hochzeit sowie zwei Fotos zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 23. November 2016 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die italienischen Behörden seien über ihre Schwangerschaft informiert worden. Sollte das Kind vor der Überstellung geboren werden, werde man Italien entsprechend informieren und sicherstellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine geeignete Unterkunft kommen würden. Ansonsten sei sie von der Rechtsprechung bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern nicht betroffen. Systemische Mängel gäbe es in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, würden keine vorliegen. Dafür, dass zwischen ihr und ihrem angeblichen Ehemann eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege, gebe es keine Anzeichen. Gründe, die Souveränitätsklausel anzuwenden, würden nicht vorliegen. 4.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Eine Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil der Ehemann nicht unter die in diesem Artikel taxativ aufgezählten Familienangehörigen fällt. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Zitaten aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 zu Italien kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Ihr Ehemann lebe in der Schweiz. Ausserdem verletze eine Überstellung Art. 3 EMRK. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dann berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143, mit weiteren Hinweisen). Unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO ist Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass bei der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann nicht von einer dauerhaften Partnerschaft gesprochen werden kann. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihren Ehemann im Januar 2015 geheiratet. An der Hochzeit sei ihr Ehemann nicht anwesend gewesen, jedoch mehrere Verwandte von ihm. Sie kenne ihn bereits lange. Er sei sie oft in Ghana besuchen gekommen. Zusammengelebt hätten sie nie (SEM-Akten, A6/12 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Ehemann haben somit noch nie zusammen gewohnt, führen keinen gemeinsamen Haushalt und sind finanziell nicht verflochten. Unter diesen Umständen kann offensichtlich nicht auf eine gefestigte Beziehung geschlossen werden. Somit kann offen gelassen werden, ob die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehemann gültig geschlossen und amtlich registriert worden ist. Aufgrund der krass widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes ist dies jedoch zu bezweifeln. Die Kriterien der Rechtsprechung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK sind ohnehin nicht erfüllt. Nach dem Gesagten ist die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien mit Art. 8 EMRK vereinbar. Aus den eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Vollzugsstopp ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: