Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 9. Juli 2015 summarisch zur Person befragt. B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die für den 26. Oktober 2016 vorgesehene Anhörung nicht stattfinden könne, sie ihm aber demnächst eine neue Vorladung zukommen lassen werde. C. Mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Dezember 2016 (dazu unten Buchstabe F. in fine) wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM mit der Anfrage, wann er mit einem neuen Termin für die Anhörung rechnen könne. Die Vorinstanz antwortete ihm, indem sie ihn am 13. Januar 2017 für die Anhörung vorlud, welche schliesslich am 31. Januar 2017 stattfand. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 bemängelte der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. E. Am 20. Februar 2018 nahm die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung vor. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylverfahrens zu lange daure und dass die Vorinstanz damit Art. 29 BV verletze, weswegen diese anzuweisen sei, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere die Prozessgeschichte auf und weist darauf hin, dass er seit der Bundesanhörung keine Angaben zum Verfahrensstand oder anderweitige Informationen von der Vorinstanz erhalten habe. Er legt seiner Rechtsschrift ein Schreiben vom 11. Juli 2018 bei, gemäss welchem er die Vorinstanz auf die Verfahrensdauer von 36 Monaten aufmerksam gemacht, um Auskunft über den Verfahrensstand bis zum 30. Juli 2018 beziehungsweise um einen raschen Entscheid ersucht und auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hingewiesen habe. Dieses Schreiben sei bis heute unbeantwortet geblieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter wurde der Eingabe die im Dezember 2016 vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Anfrage bezüglich des Verfahrensstandes beigelegt. Das betreffende Schreiben ist vom 7. Dezember 2016 datiert, während es in den Akten der Vorinstanz das Datum des 8. Dezember 2016 trägt (vgl. A22), wobei aber dessen Existenz von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Zudem legte der Rechtsvertreter eine Kostennote vom 18. Dezember 2018 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte am 19. Dezember 2018 die Akten bei der Vorinstanz und bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den Eingang der Beschwerde. H. Am 31. Dezember 2018 sind die vorinstanzlichen Akten schliesslich beim Gericht eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz um Vernehmlassung. J. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den ersuchten Bedürftigkeitsbeleg nach. K. Am 20. Januar 2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, wobei sie festhielt, dass das genannte Schreiben vom 11. Juli 2018 nicht der zuständigen Mitarbeiterin des SEM weitergeleitet worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, ob das Schreiben fälschlicherweise in ein falsches Dossier abgelegt worden sei. In Bezug auf die Rüge der langen Verfahrensdauer hielt es fest, dass das SEM die Lage in den Herkunftsländern von Asylsuchenden laufend beobachte und analysiere. Je nach Entwicklung in einem Land und Vorbringen der asylsuchenden Person könne es erforderlich sein, weitere Abklärungen für die Festlegung der Asylpraxis zu treffen. Dies könne zu Verzögerungen in der Behandlung von Asylgesuchen aus einem Land führen. L. Am 31. Januar 2019 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik. M. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (recte 15. Februar 2019) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Verzicht auf eine Replik mit, nahm allerdings insofern zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, indem er darauf hinwies, dass die Gründe für eine übermässige Verfahrensdauer irrelevant seien. Entscheidend sei ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handle. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer sei daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen liessen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.4 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.5 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.6 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung, Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte.
E. 1.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.8 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (bzw. künftig nArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am (...) Juni 2015 um Asyl nachgesucht und wurde am 9. Juli 2015 summarisch zur Person befragt. Nach Erkundigung des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Dezember 2016 wurde schliesslich am 31. Januar 2017 die erste Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Nachdem die Vorinstanz ein Jahr untätig blieb, erkundigte sich der Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 erneut nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin am 20. Februar 2018 eine weitere Anhörung durchgeführt wurde. In der Folge blieb die Vorinstanz erneut untätig, was den Beschwerdeführer dazu veranlasste, sich am 11. Juli 2018 offenbar abermals bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, wobei er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte, sollte die Vorinstanz in den nächsten Wochen seine Verfahrensstandanfrage nicht beantworten beziehungsweise keinen Asylentscheid fällen. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz zehn Monate untätig geblieben und seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich ganze 44 Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hätte. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Der Einwand, die Vorinstanz beobachte und analysiere laufend die Lage in den Herkunftsländern ist unbehilflich, ist doch selbstverständlich, dass die Lage zum Zeitpunkt des Entscheids jeweils ausschlaggebend sein muss. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2015 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
E. 7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 18. Dezember 2018 seine Kostennote zu den Akten gereicht und ein Honorar von Fr. 1'056.80 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von 3.25 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300. entspricht gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE der maximalen Obergrenze. Unter Hinzurechnung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 6.30 und der Mehrwertsteuer beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 1'057. . Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'057. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7179/2018 Urteil vom 5. März 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 9. Juli 2015 summarisch zur Person befragt. B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die für den 26. Oktober 2016 vorgesehene Anhörung nicht stattfinden könne, sie ihm aber demnächst eine neue Vorladung zukommen lassen werde. C. Mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Dezember 2016 (dazu unten Buchstabe F. in fine) wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM mit der Anfrage, wann er mit einem neuen Termin für die Anhörung rechnen könne. Die Vorinstanz antwortete ihm, indem sie ihn am 13. Januar 2017 für die Anhörung vorlud, welche schliesslich am 31. Januar 2017 stattfand. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 bemängelte der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. E. Am 20. Februar 2018 nahm die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung vor. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylverfahrens zu lange daure und dass die Vorinstanz damit Art. 29 BV verletze, weswegen diese anzuweisen sei, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere die Prozessgeschichte auf und weist darauf hin, dass er seit der Bundesanhörung keine Angaben zum Verfahrensstand oder anderweitige Informationen von der Vorinstanz erhalten habe. Er legt seiner Rechtsschrift ein Schreiben vom 11. Juli 2018 bei, gemäss welchem er die Vorinstanz auf die Verfahrensdauer von 36 Monaten aufmerksam gemacht, um Auskunft über den Verfahrensstand bis zum 30. Juli 2018 beziehungsweise um einen raschen Entscheid ersucht und auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hingewiesen habe. Dieses Schreiben sei bis heute unbeantwortet geblieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter wurde der Eingabe die im Dezember 2016 vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Anfrage bezüglich des Verfahrensstandes beigelegt. Das betreffende Schreiben ist vom 7. Dezember 2016 datiert, während es in den Akten der Vorinstanz das Datum des 8. Dezember 2016 trägt (vgl. A22), wobei aber dessen Existenz von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Zudem legte der Rechtsvertreter eine Kostennote vom 18. Dezember 2018 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte am 19. Dezember 2018 die Akten bei der Vorinstanz und bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den Eingang der Beschwerde. H. Am 31. Dezember 2018 sind die vorinstanzlichen Akten schliesslich beim Gericht eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz um Vernehmlassung. J. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den ersuchten Bedürftigkeitsbeleg nach. K. Am 20. Januar 2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, wobei sie festhielt, dass das genannte Schreiben vom 11. Juli 2018 nicht der zuständigen Mitarbeiterin des SEM weitergeleitet worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, ob das Schreiben fälschlicherweise in ein falsches Dossier abgelegt worden sei. In Bezug auf die Rüge der langen Verfahrensdauer hielt es fest, dass das SEM die Lage in den Herkunftsländern von Asylsuchenden laufend beobachte und analysiere. Je nach Entwicklung in einem Land und Vorbringen der asylsuchenden Person könne es erforderlich sein, weitere Abklärungen für die Festlegung der Asylpraxis zu treffen. Dies könne zu Verzögerungen in der Behandlung von Asylgesuchen aus einem Land führen. L. Am 31. Januar 2019 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik. M. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (recte 15. Februar 2019) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Verzicht auf eine Replik mit, nahm allerdings insofern zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, indem er darauf hinwies, dass die Gründe für eine übermässige Verfahrensdauer irrelevant seien. Entscheidend sei ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handle. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer sei daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.4 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.5 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.6 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung, Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. 1.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.8 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 3. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
4. Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
5. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (bzw. künftig nArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am (...) Juni 2015 um Asyl nachgesucht und wurde am 9. Juli 2015 summarisch zur Person befragt. Nach Erkundigung des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Dezember 2016 wurde schliesslich am 31. Januar 2017 die erste Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Nachdem die Vorinstanz ein Jahr untätig blieb, erkundigte sich der Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 erneut nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin am 20. Februar 2018 eine weitere Anhörung durchgeführt wurde. In der Folge blieb die Vorinstanz erneut untätig, was den Beschwerdeführer dazu veranlasste, sich am 11. Juli 2018 offenbar abermals bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, wobei er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte, sollte die Vorinstanz in den nächsten Wochen seine Verfahrensstandanfrage nicht beantworten beziehungsweise keinen Asylentscheid fällen. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz zehn Monate untätig geblieben und seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich ganze 44 Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hätte. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Der Einwand, die Vorinstanz beobachte und analysiere laufend die Lage in den Herkunftsländern ist unbehilflich, ist doch selbstverständlich, dass die Lage zum Zeitpunkt des Entscheids jeweils ausschlaggebend sein muss. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2015 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 18. Dezember 2018 seine Kostennote zu den Akten gereicht und ein Honorar von Fr. 1'056.80 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von 3.25 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300. entspricht gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE der maximalen Obergrenze. Unter Hinzurechnung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 6.30 und der Mehrwertsteuer beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 1'057. . Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'057. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: